Beschluss
2 B 316/19
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Oktober 2019 - 3 L 1170/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller erhob am 14.7.2018 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes gegen die Gemeinde Wallerfangen Klage - 3 K 989/18 -, mit der er die Umbenennung der in dieser Gemeinde gelegenen „Franz-von-Papen-Straße“ erreichen und zugleich festgestellt haben wollte, dass „Verwaltungen der Kommunen im Saarland kein Recht haben und auch in der Vergangenheit nicht hatten, Straßen nach verurteilten Kriegsverbrechern des NS-Regimes zu benennen“. Des Weiteren begehrte der Antragsteller mit dieser Klage die „Aberkennung der Ehrenbürgerschaft für den verurteilten Kriegsverbrecher Franz von Papen“. Zur Begründung trug er vor, er sei deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens und in der Gemeinde Wallerfangen aufgewachsen. Ein Verwandter von ihm sei im KZ Dachau inhaftiert und als Überlebender mit dem Bundesverdienstkreuz 1. Klasse ausgezeichnet worden. Franz von Papen sei rechtskräftig als Kriegsverbrecher verurteilt und in Haft genommen worden. Es könne daher nicht angehen, dass weiterhin eine Straße mit seinem Namen benannt werde. Auch die Führung als Ehrenbürger der Gemeinde sei nicht aufrechtzuerhalten. Soweit das Straßenschild den Sohn Friedrich Franz von Papen betreffe, sei diese Straßenbenennung ebenfalls rechtswidrig, da dieser Angehöriger einer SS-Panzeraufklärungsabteilung gewesen sei und bis zuletzt für seinen Führer in der letzten Kriegsphase 1944/45 die Existenz der Nazi-Terrorregimes gesichert habe. Die Gemeinde trug dagegen vor, Namensgeber der 1987 benannten Straße sei Franz von Papen jun., was eindeutig an dem mit angebrachten Zusatzschild („1911-1983“) zu erkennen sei. Dieser stehe nicht im Verdacht, ein Kriegsverbrecher gewesen zu sein. Hinsichtlich Franz von Papen sen. gebe es in den Archiven der Gemeinde keinen Anhalt für die Zuerkennung einer Ehrenbürgerschaft, auch eine Rückfrage bei der Familie von Papen habe keine Nachweise ergeben. Die Klage 3 K 989/18 wurde mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9.9.2019 ergangenen Urteil abgewiesen. Am 11.08.2019 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner Einsicht in das Gemeindearchiv hinsichtlich Friedrich Franz von Papen Sohn sowie dessen Vater Franz. Mit Schreiben vom 28.8.2019 lehnte der Antragsgegner diesen Antrag mit der Begründung ab, im Archiv der Gemeinde Wallerfangen existiere keine Akte oder ein Vorgang zu oben genannten Personen. Deshalb könne dem Antragsteller auch keine Einsicht in das Gemeindearchiv gewährt werden. Darüber hinaus seien bei der Gemeindeverwaltung keine Bestrebungen im Gange, dem Ortsrat bzw. dem Gemeinderat eine Umbenennung der Franz-von-Papen-Straße vorzuschlagen. Am 2.9.2019 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung, mit dem Schreiben vom 28.8.2019 habe die Gemeinde erfolgreich Prozessbetrug vor dem VG begangen, da sie dort monatelang Schenkungen, angebliche Nachkriegswohltaten der hochrangigen Nazis von Papen, Geldspenden, Grundstücksschenkungen behauptet habe und nun seien all diese Akten evaporiert, verschwunden, nie vorhanden. Dies sei die Verhinderung von Akteneinsicht durch eine offensichtliche Verwaltungslüge zuwider Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 1 GG. Der Antragsteller hat beantragt, „verwaltungsgerichtlich zu verfügen, daß die Gemeinde Wallerfangen dem Antragsteller Einsicht in die Akten von Papen, Vater wie Sohn, zu gewähren hat, analog dem Rat des Vorsitzenden der 3. Kammer des VG Saarlouis, hinsichtlich: a.) Grundstücksschenkungen von Papen an die Gemeinde Wallerfangen b.) Geldspenden an das katholische Wallerfanger Krankenhaus im Caritas-Besitz sowie alle anderen bisher verschwiegenen Aktenvorgänge i.S. von Papen“; „gerichtlich festzustellen, daß das dem VG vorgelegte Schreiben 28. August 2019 des 1. Beigeordneten St. B. (SPD) im Auftrag und mit Wissen und Wollen des Bürgermeisters G. Z. (SPD) die Gem. Wallerfangen besäße keine von-Papen Akten, rechtswidrige Täuschung im Rechtsverkehr darstellt und gerichtlich als ungültig festgestellt wird. Der Verwaltungsakt B./Bürgermeister vom 28.8.2019 möge als nichtig erklärt werden:“ Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, es existiere kein Aktenstück zu diesem Vorgang. Lediglich eine Abschrift der Niederschrift über eine Gemeinderatssitzung vom 3.12.1987 und eine Ortsratssitzung vom 13.10.1987 seien auffindbar gewesen. Diese seien dem Antragsteller aber offensichtlich nach seinen Darlegungen aus der Presseberichterstattung bereits bekannt. Mit Beschluss vom 10.10.2019 – 3 L 1170/19 – hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag zurückgewiesen. Der nach § 123 Abs. 1, Abs. 5 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unbegründet. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sei, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von seinem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen sei. Von einem solchen Obsiegen in der Hauptsache sei aber nicht auszugehen. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die begehrte Akteneinsicht. Die von ihm in der Hauptsache zu erhebende Verpflichtungsklage wäre daher unbegründet. Dabei könne fallbezogen dahinstehen, ob als Anspruchsgrundlage auf Akteneinsicht bzw. Auskunft § 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG, § 1 SFIG (Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz) i.V.m. §§ 1-9, 11 IFG (Informationsfreiheitsgesetz) oder ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Akteneinsicht, demzufolge die aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und dem Prozessgrundrecht (Art. 19 Abs. 4 GG) ableitbaren Vorwirkungen auf das behördliche Verfahren und dessen Gestaltung es im Einzelfall rechtfertigen können, einen Auskunfts- und Informationsanspruch auch für den Zeitraum eines Vor-Verwaltungsverfahrens anzuerkennen, d.h. unabhängig von einer verwaltungsverfahrensrechtlichen Beteiligtenstellung (BVerwG, Urteil vom 02.07.2003 -3 C 46/02-, NJW 2003, S. 2696 (2697)), in Betracht komme. Ein Anspruch auf Akteneinsicht setze jedenfalls das Vorhandensein eines Verwaltungsvorgangs (einer Akte) voraus, woran es hier fehle. Nach dem Vortrag des Antragsgegners existierten lediglich die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten, dem Antragsteller vom Gericht übersandten, ihm aber ohnehin schon bekannten Niederschriften über eine Gemeinderatssitzung vom 3.12.1987 und eine Ortsratssitzung vom 13.10.1987. An diesen Angaben des Antragsgegners zu zweifeln bestehe keine Veranlassung. Das Nichtvorhandensein der Akte stelle eine negative Tatsache dar. Der Antragsgegner habe keine Möglichkeit über das Bestreiten des Vorliegens einer Akte hinaus darzutun, dass oder gar warum keine Akte vorliegt. Im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung spreche der Umstand, dass die Gemeinde Wallerfangen auch schon im Klageverfahren 3 K 989/18 vorgetragen habe, über keine Verwaltungsvorgänge zum Komplex „Ehrenbürgerschaft von Papen“ zu verfügen, und in diesem Klageverfahren sogar vorgetragen habe, mangels eigener Verwaltungsvorgänge bei der Familie von Papen angerufen zu haben, um sich Informationen zu beschaffen, zudem mit Gewicht dafür, dass neben den vorgelegten Niederschriften keine weiteren Unterlagen im Gemeindearchiv vorhanden seien. Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts, der dem Antragsteller am 11.10.2019 zugestellt wurde, richtet sich die am 23.10.2019 eingegangene und am 11.11.2019 begründete Beschwerde. II. Die fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser nunmehr im Wege einstweiligen Rechtsschutzes eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO mit dem Inhalt begehrt, ihm 1. alle Aktenstücke und kommunalen Vorgänge innerhalb der Gemeinde Wallerfangen, die für die Benennung der Gemeindestraße Franz-von-Papen von Bedeutung sind sowie 2. alle Aktenstücke für die kommunale Beschlussfassung im Hinblick auf die Straßenbenennung, insbesondere auch das Protokoll über Ausschusssitzungen, zur Verfügung zu stellen, ist zulässig, aber unbegründet. Die in dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 11.11.2019 dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor, aus der Abschrift des Gemeinderates Wallerfangen vom 3.12.1987 ergebe sich, dass der Personal-, Finanz- und Rechtsausschuss in einer Sitzung vom 26.11.1987 mit der Angelegenheit befasst gewesen sei, so dass auch hierüber ein Protokoll vorgelegt werden müsste. Aus der Niederschrift einer Sitzung des Ortsrates des Gemeindebezirks Wallerfangen vom 13.10.1987 ergebe sich, dass die Empfehlung des Ortsrats, die Erschließungsstraße im Neubaugebiet „ Hansenberger Sank II“ als Franz-von-Papen-Straße zu bezeichnen, auf Vorschlag der Gemeindeverwaltung erfolgt sei. Insoweit könne man sich des Eindrucks nur schwerlich erwehren, dass die Straßenbenennung innerhalb des Verwaltungsorgans der Gemeinde Wallerfangen erfolgt sei und lediglich noch in den Sitzungen des Ortsrates und des Gemeinderates abgesegnet werden sollte. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gebe es durchaus eine berechtigte Veranlassung, an den Angaben des Antragsgegners zu zweifeln, dass über die bereits eingereichten Unterlagen hinaus keine weiteren Akten zur beanstandeten Straßenbenennung bestünden. Hinzu komme, dass der (ehemalige) Bürgermeister Z. in einem Beitrag des Saarländischen Rundfunks im Aktuellen Bericht vom 8.8.2019 von Grundstücksschenkungen und Geldspenden des Franz von Papen gesprochen habe, so dass davon ausgegangen werden könne, dass es mangels eigener persönlicher Kenntnis des Bürgermeisters aktenkundliche Vorgänge gebe, aufgrund derer er seine Aussagen im Aktuellen Bericht getätigt habe. Auch dieses Beschwerdevorbringen zeigt nicht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit auf. Der Senat teilt die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.10.2019 vertretene Auffassung, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht das Vorhandensein eine Akte voraussetzt, von deren Existenz auch nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdeverfahrens nicht ausgegangen werden kann. Aus der Beschwerdebegründung lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass über die bereits vorgelegten Niederschriften über eine Gemeinderatssitzung vom 3.12.1987 und eine Ortsratssitzung vom 13.10.1987 hinaus bei der Gemeinde Wallerfangen – entgegen der ausdrücklichen Versicherung ihres früheren Bürgermeisters – weitere Akten oder Aktenbestandteile existieren, die für die Benennung der Gemeindestraße Franz-von-Papen von Bedeutung sind bzw. sich auf die kommunale Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Straßenbenennung beziehen. Aus der bloßen Erwähnung einer Befassung des Personal-, Finanz- und Rechtsausschusses in einer Sitzung vom 26.11.1987 mit dem Tagesordnungspunkt der Straßenbenennung in der Niederschrift des Gemeinderates Wallerfangen vom 3.12.1987 folgt nicht notwendig, dass auch über diese Ausschusssitzung eine Niederschrift angefertigt wurde und dass diese nach so langer Zeit – mehr als 30 Jahre später – noch vorhanden ist. Daraus, dass die Straßenbenennung damals auf Vorschlag der Gemeindeverwaltung erfolgt ist, lässt sich ohnehin nichts bezüglich des Vorhandenseins von Akten oder Aktenbestandteilen herleiten. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bestehen daher nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit der Angaben des Antragsgegners zu zweifeln, dass über die bereits vorgelegten Unterlagen hinaus keine weiteren Akten im Zusammenhang mit der Benennung der Franz-von-Papen-Straße aufgefunden wurden. Hierzu besteht auch im Hinblick auf die Erwähnung von Grundstücksschenkungen und Geldspenden des Franz von Papen durch den ehemaligen Bürgermeister der Gemeinde Wallerfangen in einem Beitrag des Aktuellen Berichts vom 8.8.2019 keine Veranlassung. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann aus dieser Äußerung nicht mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden, dass es entsprechende „aktenkundliche Vorgänge“ gibt. Vielmehr kann die Kenntnis des Bürgermeisters von Grundstücksschenkungen und Geldspenden des Franz von Papen ebenso gut auf Erzählungen (insbesondere von Seiten älterer Gemeinderatsmitglieder oder Einwohner der Gemeinde) beruhen. Aus den dargelegten Gründen konnte dem Antragsteller auch die von ihm beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten (§§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 ZPO) nicht bewilligt werden. III. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.