OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 1016/17

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

8Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die zuständige Stelle ist ermächtigt im Zuge der "Rückabwicklung" der hoheitlichen Leistungsgewährung, den Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, durch Leistungsbescheid in Anspruch zu nehmen, ohne dass eine vorherige Aufhebung des bewilligenden, an das berechtigte Kind zu richtenden Verwaltungsaktes erforderlich wäre.(Rn.21) 2. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG setzt voraus, dass das bedürftige Kind bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und dass kein Ausschlusstatbestand etwa nach § 1 Abs. 3 UVG gegeben ist.(Rn.23) 3. Ist die Abwesenheit der Ehefrau einem Einreiseverbot aus aufenthaltsrechtlichen Gründen geschuldet und dies ursächlich für die das dauerhafte Getrenntleben, so wird diese Konstellation nicht von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG erfasst.(Rn.24) 4. Ein Elternteil gilt als dauernd getrennt lebend, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Eine erzwungene oder nicht aus ehefeindlichen Motiven erfolgte räumliche Trennung reicht für die Annahme einer dauernden Trennung nicht aus, wenn die Ehegatten eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollen.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zuständige Stelle ist ermächtigt im Zuge der "Rückabwicklung" der hoheitlichen Leistungsgewährung, den Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, durch Leistungsbescheid in Anspruch zu nehmen, ohne dass eine vorherige Aufhebung des bewilligenden, an das berechtigte Kind zu richtenden Verwaltungsaktes erforderlich wäre.(Rn.21) 2. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG setzt voraus, dass das bedürftige Kind bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und dass kein Ausschlusstatbestand etwa nach § 1 Abs. 3 UVG gegeben ist.(Rn.23) 3. Ist die Abwesenheit der Ehefrau einem Einreiseverbot aus aufenthaltsrechtlichen Gründen geschuldet und dies ursächlich für die das dauerhafte Getrenntleben, so wird diese Konstellation nicht von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG erfasst.(Rn.24) 4. Ein Elternteil gilt als dauernd getrennt lebend, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Eine erzwungene oder nicht aus ehefeindlichen Motiven erfolgte räumliche Trennung reicht für die Annahme einer dauernden Trennung nicht aus, wenn die Ehegatten eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollen.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gemäß §§ 40, 42 Abs. 1, 57, 68 ff. VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 30.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.6.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat die in der Zeit vom 01.04.2015 bis 31.03.2016 für sein Kind D. vom Beklagten erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG zu erstatten.14 Poppen, in: Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsvorschussrecht, 2. Auflage 2009, § 5 UVG, Rn. 1.Poppen, in: Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsvorschussrecht, 2. Auflage 2009, § 5 UVG, Rn. 1. Lagen die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vor, hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, den geleisteten Unterhaltsvorschuss gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG insoweit zu ersetzen, als er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger richtiger Adressat des Ersatz- und Rückforderungsbegehrens nach § 5 UVG ist. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG enthält eine Verwaltungsaktbefugnis gegenüber dem Elternteil beziehungsweise dem gesetzlichen Vertreter, obwohl die Leistung, die zurückgefordert wird, an das Kind erbracht wurde.15BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 – 5 C 20/11 –, Rn. 14, juris.BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 – 5 C 20/11 –, Rn. 14, juris. Die besondere Nähebeziehung, in der der Erstattungsanspruch wurzelt, ermächtigt die zuständige Stelle im Zuge der "Rückabwicklung" der hoheitlichen Leistungsgewährung dazu, den Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, durch Leistungsbescheid in Anspruch zu nehmen,16BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 – 5 C 20/11 –, Rn. 14, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.04.2008 – 3 A 307/07 –, Rn. 74, juris.BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 – 5 C 20/11 –, Rn. 14, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.04.2008 – 3 A 307/07 –, Rn. 74, juris. ohne dass eine vorherige Aufhebung des bewilligenden, an das berechtigte Kind zu richtenden Verwaltungsaktes erforderlich wäre.17BVerwG, Beschluss vom 22.06.2006 – 5 B 42/06 –, Rn. 4, juris.BVerwG, Beschluss vom 22.06.2006 – 5 B 42/06 –, Rn. 4, juris. Ferner lagen die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen in den Kalendermonaten, für die sie gezahlt worden sind, nicht vor. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG setzt – neben weiteren Erfordernissen - gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG voraus, dass das bedürftige Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und dass kein Ausschlusstatbestand etwa nach § 1 Abs. 3 UVG vorliegt.18OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.04.2008 – 3 A 307/07 –, Rn. 78, juris.OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.04.2008 – 3 A 307/07 –, Rn. 78, juris. Infolge der am 30.10.2014 geschlossenen Ehe des Klägers entfiel der Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, weil der Familienstand des Klägers seit diesem Zeitpunkt nicht mehr die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG erfüllte. Der Kläger war daher zum Zeitpunkt der Bewilligung der Leistung im Mai 2015 und darüber hinaus weder ledig, verwitwet noch dauernd getrennt lebend im Sinne dieser Norm. Er kann auch nicht geltend machen, dass er aufgrund der Abwesenheit seiner Ehefrau, die einem Einreiseverbot aus aufenthaltsrechtlichen Gründen geschuldet war, von dieser dauernd getrennt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG lebte. Diese Konstellation wird von der Vorschrift nicht erfasst. Nach § 1 Abs. 2 UVG gilt ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt lebend, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Nach § 1567 Satz 1 BGG leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die Legaldefinition enthält mithin 3 Elemente: 1. eine häusliche Gemeinschaft darf nicht bestehen, 2. ein Ehegatte (oder beide) will die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht mehr herstellen (Trennungswille) und 3. dieser Ehegatte will die häusliche Gemeinschaft deshalb nicht mehr herstellen, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (Motiv der Ablehnung einer Weiterführung der Ehe).19OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.04.2008 – 3 A 307/07 –, Rn. 83, juris.OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.04.2008 – 3 A 307/07 –, Rn. 83, juris. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen mit der Folge, dass eine – wie hier – erzwungene oder nicht aus ehefeindlichen Motiven erfolgte räumliche Trennung für die Annahme einer dauernden Trennung nicht ausreicht, wenn die Ehegatten ungeachtet dessen eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollen.20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.01.2008 – 16 E 271/07 –, juris, m.w.N., OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.04.2008 –3 A 307/07 –, Rn. 83, juris.Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.01.2008 – 16 E 271/07 –, juris, m.w.N., OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.04.2008 –3 A 307/07 –, Rn. 83, juris. Anders als in der früheren Fassung21Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 05.02.2002 – 16 A 376/01 –, juris.Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 05.02.2002 – 16 A 376/01 –, juris. ist in § 1 Abs. 2 UVG in der Fassung, die er durch Art. 5 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001, BGBl. I 2074 gefunden hat, nunmehr geregelt, dass ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nur besteht, wenn der verheiratete Elternteil von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, eine dauernde Trennung aber (mit Ausnahme weiterer in § 1 Abs. 2 UVG ausdrücklich geregelter, hier aber nicht einschlägiger Sachverhalte) nur anzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen des § 1567 BGB gegeben sind. Dass der Kläger und seine Ehefrau eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollten und mittlerweile hergestellt haben, ist nicht bestritten. Eine analoge Anwendung der in § 1 Abs. 2 UVG bestimmten Ausnahmen von den in § 1567 BGB geregelten Voraussetzungen – nämlich eine krankheits- oder behinderungsbedingte oder auf gerichtlicher Anordnung beruhende Unterbringung eines Ehegatten oder Lebenspartners für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt – scheidet aus. Die genannten Ausnahmetatbestände sind als solche mangels Regelungslücke einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Vielmehr entspricht es auch der Absicht des Gesetzgebers, dass der Anwendungsbereich des § 1567 BGB lediglich um die ausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert werden sollte.22Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Familienförderung, BR-Drucks. 393/01, S. 26. Hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 19.10.2010 – 12 B 1235/10 –, Rn. 11, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.04.2008 – 3 A 307/07 –, Rn. 83, juris.Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Familienförderung, BR-Drucks. 393/01, S. 26. Hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 19.10.2010 – 12 B 1235/10 –, Rn. 11, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.04.2008 – 3 A 307/07 –, Rn. 83, juris. Auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG liegen vor. Zu Lasten des Klägers ist davon auszugehen, dass er die ungerechtfertigte Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er zumindest fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 UVG bedeutet, dass die Pflicht zur Beachtung der nach den persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zu fordernden Sorgfalt verletzt wurde; bei Aushändigung eines Merkblatts wird jede Nichtbeachtung einer im Merkblatt festgehaltenen Verpflichtung als eine die Rückzahlungspflicht begründende Fahrlässigkeit angesehen.23Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.04.2008 – 3 A 307/07 –, Rn. 139 – 140, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 08.02.2013 – 3 K 693/12 –, Rn. 25, juris.Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.04.2008 – 3 A 307/07 –, Rn. 139 – 140, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 08.02.2013 – 3 K 693/12 –, Rn. 25, juris. Hieran gemessen hat der Kläger zumindest fahrlässig nicht über seine Eheschließung vom 30.10.2014 informiert. In dem Merkblatt, das der Kläger am Tag der Antragstellung erhalten hat, ist, wie auch wiederholend in dem Bewilligungsbescheid vom 27.05.2015, darauf hingewiesen, dass der Kläger eine Heirat anzuzeigen hat. Zu Lasten des Klägers ist davon auszugehen, dass er dies weder bei der Antragstellung noch im Zuge der Übermittlung seiner Steuerdaten getan hat. Ausschlaggebend ist aus Sicht des Gerichts, dass in dem Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen vom 21.05.2015 bei Familienstand „geschieden“ angegeben ist und der Kläger dieses Formular gegengezeichnet hat. Auch aus dem von dem Kläger unterzeichneten ergänzenden Aktenvermerk vom 21.05.2015 geht seine Wiederverheiratung nicht hervor. Hier kann sich der Kläger nicht darauf zurückziehen, dass er darauf vertraut habe, dass man seine Angaben richtig aufgenommen habe und er dieses Formular nur unterschrieben habe. Selbstverständlich lag es an dem Kläger, im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht seine Angaben vor der Unterzeichnung nochmals auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, sodass er mit diesem Einwand ausgeschlossen ist. Auch die Beweisaufnahme hat bestätigt, dass der Kläger gegenüber der Sachbearbeiterin des Beklagten, der Zeugin H., die den Antrag am 21.05.2015 aufnahm, in Bezug auf seinen Familienstand lediglich angab, er sei geschieden, ohne zugleich seine Wiederverheiratung mitzuteilen. Im Übrigen konnte der Kläger auch nicht davon ausgehen, dass dem Beklagten die erneute Heirat bekannt war. Vielmehr zeigt der Hinweis des Beklagten auf die notwendige Änderung der Steuerklasse 3 – einer Steuerklasse, die nur für Verheiratete oder Verwitwete in Betracht kommt –, dass man seitens der Behörde davon ausging, dass der Kläger – wie er es auch in dem Antrag angegeben hat – geschieden und nicht erneut verheiratet war. Der Hinweis des Beklagten auf die Notwendigkeit einer Abänderung der Steuerklasse erklärt sich nachvollziehbar nur in der Weise, dass man dort davon ausging, dass der Kläger nach der Scheidung seine Steuerklasse noch nicht seinem Familienstand angepasst hatte und die Steuerklasse noch auf der früheren Ehe beruhte. Entsprechend wurde der Kläger auch laut Aktenvermerk vom 27.05.2015 darauf hingewiesen, dass eine Änderung der Steuerklasse – also eine Anpassung an den Status „geschieden“ – erforderlich sei, da der Kläger ansonsten keine Unterhaltsvorschussleistungen erhalten könne.24Bl. 37 der Verwaltungsakte.Bl. 37 der Verwaltungsakte. Dies hat auch die Zeugenvernehmung bestätigt. Aus der an den Beklagten ohne weitere Mitteilung übersandten Übersicht über die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Klägers vom 27.05.2015 ergibt sich nichts anderes. Als Steuerklasse ist hier – handschriftlich – Steuerklasse 2 angegeben. Diese Steuerklasse kann sowohl von alleinerziehenden Unverheirateten als auch von alleinerziehenden Verheirateten belegt werden. Mangels einer ergänzenden Mitteilung über die erneute Heirat des Klägers, musste der Beklagte nach dieser Mitteilung nicht davon ausgehen, dass die Angabe „geschieden“ nicht bzw. nicht mehr den Tatsachen entspricht. Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren einen Ausdruck seiner Steuerdaten25Bl. 44 der Gerichtsakte.Bl. 44 der Gerichtsakte. vorgelegt hat, ist festzustellen, dass dieser nicht in der Verwaltungsakte enthalten ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte gegen die Grundsätze der Aktenvollständigkeit und der Aktenwahrheit verstoßen haben könnte. Angesichts des Umstandes, dass in der Kopfzeile des Ausdrucks „Gültig ab 03/2016“ vermerkt ist und dieser Ausdruck folglich im Mai 2015 noch nicht an den Beklagten übersandt werden konnte, überzeugt es im Übrigen auch, wenn der Beklagte angibt, dass er von diesem Ausdruck erstmals im gerichtlichen Verfahren Kenntnis erlangt hat. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beklagte von der Heirat des Klägers erst aufgrund der Mitteilung der Kindesmutter Kenntnis erhalten hat. Erst nach der Vorladung des Klägers am 11.03.2016 legte dieser die Heiratsurkunde vom 30.10.2014 vor.26Bl. 82 der Verwaltungsakte.Bl. 82 der Verwaltungsakte. Hinzu kommt, dass er den Aktenvermerk über das Gespräch vom 11.03.2016 unterzeichnet hat und in diesem Vermerk nochmals festgehalten ist: „Bei Antragstellung hat KV mitgeteilt, dass er geschieden sei. Laut vorliegender Heiratsurkunde ist er aber seit 30.10.2014 wieder verheiratet.“ Soweit der Kläger vorträgt, dass er seiner Meldepflicht gegenüber anderen Stellen, wie etwa der Krankenversicherung, nachgekommen sei, ist dies hier nicht entscheidungserheblich. Er hat es zumindest fahrlässig unterlassen, den Beklagten über seine Heirat aus dem Jahr 2014 aufzuklären und dadurch die Zahlungen der Unterhaltsleistungen herbeigeführt, sodass die Voraussetzungen der Rückforderung nach § 5 UVG gegeben sind. Soweit der Kläger einwendet, dass nicht erkennbar sei, in welcher Höhe er Ersatz zu leisten habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Dem Bescheid mangelt es bezüglich der Höhe des Anspruchs nicht an der erforderlichen Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 SVwVfG). Aus dem Bescheid ergibt sich unmissverständlich, dass der Beklagte von dem Kläger für die Zeit vom 01.04.2015 bis 31.03.2016 Ersatz in Höhe von 2.274,00 € fordert. Zur Information des Klägers hat der Beklagte lediglich mitgeteilt, dass er sich zunächst bemühte von dritter Seite Ausgleich für einen Teil der Forderung (1.886,00 € für die Zeit vom 01.04.2015 bis 31.01.2016) zu erhalten, und der Kläger daher vorerst – bis er eine weitere Mitteilung seitens der Beklagten erhält – hinsichtlich dieses Teilbetrages, nicht jedoch in Bezug auf den Restbetrag von 388,00 €, von der Zahlungspflicht befreit sei. Dies wirkt sich allenfalls derart aus, dass sich die Schuld des Klägers nachträglich durch Erfüllung von dritter Seite reduziert, was lediglich auf der Vollstreckungsebene relevant werden kann; an der vorrangigen Verpflichtung des Klägers ändert dies nichts. Hinsichtlich der übrigen 388,00 € für die Zeit vom 01.04.2015 bis 31.01.2016 hat der Beklagte sein Zahlungsbegehren in der Sache nicht suspendiert und den Kläger insoweit unmissverständlich zur sofortigen Zahlung aufgefordert; dies belegen auch die Zahlungsaufforderungen vom 13.05.2016 und 05.09.2016 sowie die Vollstreckungsankündigung vom 17.01.2017. Aus jedem dieser Schriftstücke folgt, dass der Beklagte hier den Betrag in Höhe in von 388,00 €, mit Auslagen und Nebenforderungen, geltend macht. Soweit in der Vollstreckungsankündigung vom 17.01.2017 ein Betrag in Höhe von 499,73 € ausgewiesen ist, folgt dies aus dem Umstand, dass nicht nur die hier streitigen 388,00 €, sondern auch ausstehende Rundfunkgebühren vollstreckt werden sollten; was sich unmissverständlich aus der Forderungsaufstellung ergibt. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Jobcenter an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 1.680,00 € gezahlt hat. Für den Kläger ist ohne weiteres ersichtlich, dass er aufgrund dieser Teilerfüllung noch zur Zahlung des Restbetrages in Höhe von 594,00 € (388,00 € plus 206,00 €) verpflichtet ist. Auf Vertrauensschutz oder darauf, dass er die Leistungen verbraucht hat, kann sich der Kläger nicht berufen, da die diesbezüglichen Vorschriften der §§ 45 ff. SGB X neben der abschließenden Sonderregelung in § 5 Abs. 1 UVG für die Modalitäten einer Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Unterhaltsvorschussleistungen nicht anzuwenden sind.27Std. Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. nur VG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2010 – 11 K 294/10 –.Std. Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. nur VG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2010 – 11 K 294/10 –. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Der allein sorgeberechtigte Kläger sprach am 21.05.2015 beim Jugendamt des Beklagten vor und stellte einen Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für seinen Sohn D. A., geboren am 2005, der seit dem 12.03.2015 bei dem Kläger lebt . Zuvor hatte der Junge bei der im Jahr 2013 von dem Kläger geschiedenen Kindesmutter gelebt und seit dem 30.04.2012 Unterhaltsvorschussleistungen erhalten. Im Antrag des Klägers vom 21.05.2015 ist als Familienstand „geschieden“ und die Steuerklasse 3 angegeben. Diese Angaben wurden, wie auch die weiteren Angaben des Klägers, durch die Zeugin H. H., eine Beschäftigte des Beklagten, im Beisein des Klägers in ein elektronisches Formular eingetragen.1Bl. 1 – 2 der Verwaltungsakte.Bl. 1 – 2 der Verwaltungsakte. Der Kläger unterzeichnete den ausgefüllten und ihm vorgelegten ausgedruckten Antrag handschriftlich und bestätigte zugleich mit seiner Unterschrift, dass er das zugehörige Merkblatt erhalten habe. In dem Merkblatt ist der Hinweis enthalten, dass der Unterhaltsvorschussstelle alle Änderungen, die für den Anspruch auf Unterhaltsleistungen von Bedeutung sind, unverzüglich mitzuteilen sind, insbesondere im Falle einer Heirat, eines Umzugs oder des Auszugs des bezugsberechtigten Kindes. Zu Unrecht gezahlte Unterhaltsleistungen müssten zurückgezahlt werden, besonders dann, wenn vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder Änderungen nicht angezeigt würden. Nach einem Aktenvermerk vom 26.05.2015 wurde der Kläger seitens der Zeugin H. darauf hingewiesen, dass er seine Steuerklasse ändern lassen müsse.2Bl. 40 der Verwaltungsakte.Bl. 40 der Verwaltungsakte. Nach einem Telefonvermerk der Zeugin H. vom 27.05.2015 ist der Kläger nochmals darauf hingewiesen worden, dass er eine Änderung der Lohnsteuerklasse vornehmen lassen und eine entsprechende Bescheinigung vorlegen müsse, da er andernfalls keine Unterhaltsvorschussleistungen erhalten könne.3Bl. 37 der Verwaltungsakte.Bl. 37 der Verwaltungsakte. Daraufhin übermittelte der Kläger dem Beklagten ohne weiteres Anschreiben eine Mitteilung des Finanzamtes A-Stadt über seine Lohnsteuerabzugsmerkmale vom 27.05.2015, in der – handschriftlich – die Steuerklasse 2 eingetragen ist.4Bl. 38 der Verwaltungsakte.Bl. 38 der Verwaltungsakte. Mit Änderungsbescheid vom 27.05.2015 bewilligte der Beklagte für D. ab dem 01.04.2015 monatlich 180 € Unterhaltsvorschuss.5Bl. 44 der Verwaltungsakte.Bl. 44 der Verwaltungsakte. In dem Bescheid wurde nochmals auf die Mitteilungspflichten und Rückforderungsmöglichkeiten hingewiesen, die bereits im Merkblatt zum Antrag vom 21.05.2015 erläutert waren. Mit Bescheid vom 31.07.2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sich der Unterhaltsvorschuss zum 01.07.2015 auf 192 € erhöhe.6Bl. 69 der Verwaltungsakte.Bl. 69 der Verwaltungsakte. Am 01.03.2016 meldete sich die von dem Kläger geschiedene Kindesmutter telefonisch beim Beklagten und teilte mit, dass der Kläger seit September 2015 wieder arbeite und der gemeinsame Sohn seit dieser Zeit hauptsächlich bei der Großmutter untergebracht sei und dort auch übernachte.7Bl. 73 der Verwaltungsakte.Bl. 73 der Verwaltungsakte. Daraufhin bat der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 01.03.2016 um eine persönliche Vorsprache zwecks Klärung des Leistungsanspruchs.8Bl. 74 der Verwaltungsakte.Bl. 74 der Verwaltungsakte. Im Rahmen der persönlichen Vorsprache am 11.03.2016 bestätigte der Kläger, dass er seit September wieder arbeite und teilte auf die Frage, wer sich während der Arbeitszeit um seinen Sohn kümmere, mit, dass seine Frau dies tue. Sodann teilte der Kläger unter Vorlage einer Heiratsurkunde mit, dass er seit dem 30.10.2014 wieder verheiratet sei. Laut Aktenvermerk vom 11.03.2016 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er in seinem Antrag vom 21.05.2015 mitgeteilt habe, dass er geschieden sei, sodass eine Rückforderung geprüft werde. Dieser Vermerk wurde von dem Kläger unterzeichnet.9Bl. 83 der Verwaltungsakte.Bl. 83 der Verwaltungsakte. Mit Bescheid vom 23.03.2016 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er die Unterhaltsleistungen mit Ablauf des 31.03.2016 einstelle und der Bewilligungsbescheid vom 27.05.2015, mit dem seinem Kind Unterhaltsvorschuss gewährt worden sei, ab dem Zeitpunkt der Bewilligung, also zum 01.04.2015 aufgehoben werde.10Bl. 88 der Verwaltungsakte.Bl. 88 der Verwaltungsakte. Der Kläger sei verpflichtet, „Schadensersatz“ in Höhe von 2.274,00 € für die Zeit vom 01.04.2015 bis 31.03.2016 zu leisten, da er seine Heirat fahrlässig bzw. vorsätzlich nicht angegeben habe und dadurch unentdeckt geblieben sei, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Unterhaltsvorschusszahlungen nicht vorgelegen hätten. Da der Kläger in der Zeit vom 01.04.2015 bis 31.01.2016 Leistungen nach dem SGB II erhalten habe, habe man beim Jobcenter A-Stadt vorsorglich einen Erstattungsanspruch in Höhe von 1.886,00 € geltend gemacht. Werde diese Summe nicht oder nicht in voller Höhe vom Jobcenter erstattet, so sei man gezwungen, die Forderung in Höhe von 1.886,00 € von dem Kläger erstatten zu lassen. Hierüber erhalte er noch gesonderte Nachricht. Für die Zeit vom 01.02.2016 bis 31.03.2016 seien Zahlungen in Höhe von 388,00 € gezahlt worden. Für diese Zeit komme ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Jobcenter nicht in Betracht, da der Kläger in dieser Zeit keine Leistungen nach dem SGB II bezogen habe, sodass dieser Betrag durch Anweisung der Summe auf das angegebene Konto von ihm erstattet werden müsse. Sollte der Betrag nicht gezahlt werden, werde eine zwangsweise Beitreibung erfolgen. Der Widerspruch des Klägers vom 23.04.2016 wurde durch aufgrund der Beratung vom 05.04.2017 ergangenen Widerspruchsbescheid, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 11.05.2017, zurückgewiesen. Der Kläger hat am 12.06.2017, einem Montag, Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung der Unterhaltsvorschussleistungen nicht erfüllt seien. Er habe seine Frau, die mazedonische Staatsangehörige sei, am 30.10.2014 geheiratet. Diese lebe jedoch erst seit dem 15.02.2016 bei ihm, weil vorher eine Einreise wegen Fehlens eines Aufenthaltstitels nicht möglich gewesen sei. Er habe bei dem Beklagten im Rahmen der Antragstellung am 21.05.2015 wahrheitsgemäß mitgeteilt, dass er von der Kindesmutter geschieden und nochmals verheiratet sei. Nach dem Hinweis des Beklagten auf die Notwendigkeit der Änderung der Steuerklasse habe er entsprechendes veranlasst und sei in die Steuerklasse 2 eingestuft worden, da seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt keinen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe. Er habe dem Beklagten zum einen einen Ausdruck über seine steuerlichen Grunddaten ab dem 01.01.2015,11Bl. 44 der GerichtsakteBl. 44 der Gerichtsakte aus dem sein Familienstand hervorgehe, und zum anderen die Mitteilung des Finanzamtes vom 27.05.2015 vorlegt. Anschließend seien die Leistungen bewilligt worden; der zuständige Sachbearbeiter sei offenbar davon ausgegangen, dass der steuerliche Familienstand „ledig“ maßgeblich sei und die Wiederverheiratung mit einer Frau, die im Ausland lebe, der Bewilligung der Leistungen nicht entgegenstehe. Er habe keineswegs verschwiegen, dass er verheiratet sei. Ferner habe er seine Heirat nicht nur dem Beklagten, sondern auch allen anderen mit seiner Angelegenheit befassten Stellen mitgeteilt. Im Rahmen der Vorsprache am 11.03.2016 habe er lediglich wiederholend über die Eheschließung unterrichtet. Warum seine frühere Mitteilung nicht in der Akte festgehalten sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Den Antrag vom 21.05.2015 habe er nicht eigenständig ausgefüllt, sondern im Vertrauen darauf, dass seine Angaben richtig erfasst worden seien, nur noch unterschrieben. Im Übrigen sei auch unklar, in welcher Höhe konkret „Schadensersatz“ gefordert werde. So habe der Beklagte mit Schreiben vom 13.05.2016 einen Betrag in Höhe von 388,00 € zuzüglich Auslagen in Höhe von 0,70 € und sodann mit Zahlungsaufforderung vom 05.09.2016 insgesamt 390,10 € geltend gemacht.12Bl. 88 – 91 der Gerichtsakte.Bl. 88 – 91 der Gerichtsakte. Gegenüber dem Rechtsausschuss habe der Beklagte jedoch mit Schreiben vom 09.09.2016 mitgeteilt, dass ein Betrag in Höhe von 594,00 € offen stehe. Noch während des Widerspruchsverfahrens sei ihm zudem mit Schreiben vom 17.01.2017 die Vollstreckung eines Betrages in Höhe von 499,73 € angedroht worden.13Bl. 92 – 93 der Gerichtsakte.Bl. 92 – 93 der Gerichtsakte. In dem Widerspruchsbescheid sei wiederum ein weiterer Betrag in Höhe von 206,00 € angesprochen. Eine konkret bezifferte Zahlungsaufforderung über 594,00 € sei mit dem Widerspruchsbescheid jedoch nicht verbunden gewesen, sodass ihm nicht klar sei, in welcher Höhe die Forderung erhoben werde, was wegen mangelnder Bestimmtheit zur Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides führe. Der Kläger beantragt den Bescheid des Beklagten vom 23.03.2016 sowie den aufgrund der Beratung vom 05.04.2017 ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bestreitet, dass der Kläger anlässlich seiner Antragstellung am 21.05.2015 angegeben habe, wieder verheiratet zu sein. Gemäß seinen Angaben sei im Antrag als Familienstand „geschieden“ aufgenommen und dieser Antrag danach nochmals mit ihm besprochen worden. Erst danach habe der Kläger den Antrag unterschrieben. Nur weil der Kläger „geschieden“ angegeben habe, habe man ihn aufgefordert, seine Lohnsteuerklasse entsprechend anpassen zu lassen, da er als geschiedener Mann dem Finanzamt eine Mitteilung geben müsse und die angegebene Steuerklasse 3 nach der Scheidung zu ändern sei. Ferner sei der Kläger auch in dem ausgehändigten Merkblatt auf seine Pflicht zur Auskunft über eine erneute Heirat hingewiesen worden. Aus der an ihn – den Beklagten – übersandten Mitteilung des Finanzamtes vom 27.05.2015 sei auch nicht ersichtlich gewesen, dass der Kläger erneut geheiratet habe; hieraus folge nicht, welchen Familienstand der Kläger gehabt habe. Der Ausdruck über die steuerlichen Grunddaten, aus welchen der Familienstand erkennbar sei, sei dem Jugendamt nie übermittelt und erstmals im Klageverfahren vorgelegt worden. Aufgrund der Angaben des Klägers habe es bis zum 11.03.2016 keinerlei Anhaltspunkte gegeben, dass der Kläger nach seiner Scheidung erneut geheiratet habe. Hätte der Kläger dies bei der Antragstellung mitgeteilt, wäre er nicht zur Änderung der Lohnsteuerklasse aufgefordert und es wären auch keine Leistungen bewilligt worden. Der Kläger habe seine Heirat vorsätzlich oder fahrlässig verschwiegen. Erstmals am 11.03.2016 habe der Kläger über seine Heirat unterrichtet. Dass die Ehefrau aus ausländerrechtlichen Gründen erst zum 15.02.2016 nach Deutschland habe einreisen können, sei unerheblich. Seitens des Jobcenters sei zwischenzeitlich ein Betrag in Höhe von 1.680,00 € erstattet worden; eine weitere Erstattung erfolge nicht, sodass gegenwärtig 594,00 € offen seien. Dieser Betrag sei wegen des laufenden Verfahrens noch nicht angemahnt worden. Das Gericht hat durch Vernehmung der Bediensteten des Beklagten H. und B. als Zeuginnen Beweis darüber erhoben, welche Angaben der Kläger am 21.05.2015 anlässlich seiner Antragstellung gemacht hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.01.2018 verwiesen. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.