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Urteil

3 K 693/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2013:0208.3K693.12.0A
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Leitsätze
1. Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG (juris: UhVorschG) bedeutet allein, dass die Pflicht zur Beachtung der nach den persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zu fordernden Sorgfalt verletzt wurde; bei Aushändigung eines Merkblatts wird jede Nichtbeachtung einer im Merkblatt festgehalte-nen Verpflichtung als eine die Rückzahlungspflicht begründende Fahrlässigkeit angesehen .(Rn.22) 2. Die Vorschriften der §§ 45 ff. SGB X ( juris: SGB 10) über den Vertrauensschutz sind neben der abschließenden Sonderregelung in § 5 Abs. 1 UVG (juris: UhVorschG) für die Modalitäten einer Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Unterhaltsvorschussleistungen nicht anzuwenden.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG (juris: UhVorschG) bedeutet allein, dass die Pflicht zur Beachtung der nach den persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zu fordernden Sorgfalt verletzt wurde; bei Aushändigung eines Merkblatts wird jede Nichtbeachtung einer im Merkblatt festgehalte-nen Verpflichtung als eine die Rückzahlungspflicht begründende Fahrlässigkeit angesehen .(Rn.22) 2. Die Vorschriften der §§ 45 ff. SGB X ( juris: SGB 10) über den Vertrauensschutz sind neben der abschließenden Sonderregelung in § 5 Abs. 1 UVG (juris: UhVorschG) für die Modalitäten einer Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Unterhaltsvorschussleistungen nicht anzuwenden.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gemäß §§ 40, 42 Abs. 1, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage, über die nach den entsprechenden Erklärungen der Berichterstatter entscheiden konnte (§§ 87 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO), ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 30.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.6.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Das Rückforderungsverlangen für die Zeit vom 04. September bis 31. Dezember 2011 ist zu Recht auf § 5 Abs. 1 UVG gestützt. Dessen Voraussetzungen sind gegeben. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten den geleisteten Betrag zu ersetzen, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, soweit er gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt gewesen waren. Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung nach § 1 Abs. 1 UVG setzt - neben weiteren Erfordernissen gemäß Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 dieser Vorschrift - voraus, dass das bedürftige Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist. Somit war der Anspruch mit der Heirat der Klägerin am 3.9.2011- mangels Ledigseins - entfallen1Mit Blick auf den Vortrag im Widerspruchsverfahren merkt das Gericht an, dass es für die Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen nicht entscheidend ist, ob der Kindsvater geheiratet wird, vgl. nur VG des Saarlandes, Urteil vom 20.03.2009 -11 K 152/08-.Mit Blick auf den Vortrag im Widerspruchsverfahren merkt das Gericht an, dass es für die Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen nicht entscheidend ist, ob der Kindsvater geheiratet wird, vgl. nur VG des Saarlandes, Urteil vom 20.03.2009 -11 K 152/08-.. Für den damit in Betracht kommenden Rückforderungsanspruch ist zunächst nicht relevant, ob die Klägerin dem Beklagten eine Heiratsurkunde vorgelegt hat oder nicht2vgl. dazu, dass es nicht ausreicht, die Unterhaltsvorschussstelle über die beabsichtigte Eheschließung zu informieren, sondern der Nachweis der tatsächlich erfolgten Eheschließung notwendig ist, nur VG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2010 -11 K 294/10-.vgl. dazu, dass es nicht ausreicht, die Unterhaltsvorschussstelle über die beabsichtigte Eheschließung zu informieren, sondern der Nachweis der tatsächlich erfolgten Eheschließung notwendig ist, nur VG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2010 -11 K 294/10-.. Der Rückforderungsanspruch ist nämlich nicht darauf zu stützen, dass die Klägerin durch eine eventuelle Nichtvorlage der Heiratsurkunde eine Anzeige nach § 6 Abs. 4 UVG unterlassen hat (§ 5 Abs. 1 Nr.1 UVG), sondern darauf, dass sie den vom Beklagten geleisteten Betrag in Kenntnis ihrer Heirat - und des damit einhergehenden Verlusts des Anspruchs auf Leistungen nach dem UVG - behalten hat3so in einem vergleichbaren Fall auch OVG NRW, Beschluss vom 22.04.1987 -8 B 556/87-, zit. n. jurisso in einem vergleichbaren Fall auch OVG NRW, Beschluss vom 22.04.1987 -8 B 556/87-, zit. n. juris. Die Klägerin ist vom Beklagten bereits bei der Antragstellung darüber informiert worden, welches die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Unterhaltsvorschussleistungen sind. Darüber hinaus wurde der Klägerin ein Merkblatt ausgehändigt, aus dem sich nochmals die Anspruchsvoraussetzungen eindeutig und unmissverständlich ergeben. Der Klägerin war somit bekannt, dass Anspruch auf die Leistung nur hat, wer bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinen Ehegatten dauernd getrennt lebt. Aufgrund der vorausgegangenen Hinweise und Belehrungen musste der Klägerin ohne weiteres erkennbar sein, dass mit ihrer Heirat diese Anspruchsvoraussetzungen entfallen sind und die über den Zeitpunkt der Heirat hinausgehenden Unterhaltsvorschussleistungen des Beklagten rechtsgrundlos erfolgen. Dafür spricht mit Gewicht auch, dass die Klägerin die beabsichtigte Eheschließung mitgeteilt und um Einstellung der UVG-Leistungen gebeten hat. Die Klägerin ist daher zum Ersatz der in Kenntnis der fehlenden Anspruchsvoraussetzungen entgegengenommenen und einbehaltenen rechtsgrundlos erlangten Unterhaltsvorschussleistungen verpflichtet. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die hiermit getroffene Feststellung der zumindest „fahrlässigen Unkenntnis“ keinerlei Schuldvorwurf beinhaltet; ebenso wenig wird der Klägerin vorgeworfen, sie habe bewusst ihr nicht zustehende Leistungen erhalten oder verbrauchen wollen. Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG bedeutet allein, dass die Pflicht zur Beachtung der nach den persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zu fordernden Sorgfalt verletzt wurde; bei Aushändigung eines Merkblatts wird jede Nichtbeachtung einer im Merkblatt festgehaltenen Verpflichtung als eine die Rückzahlungspflicht begründende Fahrlässigkeit angesehen4vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.04.2008 -3 A 307/07-, zitiert nach jurisvgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.04.2008 -3 A 307/07-, zitiert nach juris. Auf Vertrauensschutz oder darauf, dass sie die Leistungen verbraucht hat, kann sich die Klägerin nicht berufen, da die diesbezüglichen Vorschriften der §§ 45 ff. SGB X neben der abschließenden Sonderregelung in § 5 Abs. 1 UVG für die Modalitäten einer Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Unterhaltsvorschussleistungen nicht anzuwenden sind5std. Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. nur VG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2010 -11 K 294/10-.std. Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. nur VG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2010 -11 K 294/10-.. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Am 23.10.2009 beantragte die Klägerin für die Kinder A. und B. beim Beklagten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Dabei wurde ihr ausweislich des von ihr handschriftlich unterzeichneten Antrags ein Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz übergeben. Mit Bescheid vom 27.10.2009 gewährte der Beklagte der Klägerin für die beiden Kinder jeweils Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 158 bzw. 117 € monatlich. In den Bescheiden wird jeweils ausgeführt:" Sie sind verpflichtet, der Unterhaltsvorschussstelle alle Änderungen, die für den Anspruch auf Unterhaltsleistungen von Bedeutung sind, unverzüglich mitzuteilen (Merkblatt Absatz III), insbesondere, wenn sie heiraten, umziehen oder … (siehe auch Merkblatt Absatz VI). Zu Unrecht gezahlte Unterhaltsleistungen müssen zurückgezahlt werden. Besonders dann, wenn vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder Änderungen nicht angezeigt wurden (Siehe auch Merkblatt Absatz VII).". Die Klägerin sprach am 9.8.2011 beim Beklagten -FD 51- vor. Über diese Vorsprache wurde von einer Mitarbeiterin des Beklagten folgender Aktenvermerk gefertigt:" Die Mutter der o. g. Kinder hat heute hier mitgeteilt, dass sie am 3.9.2011 heiraten wird. Sie bittet um Einstellung der UV-Leistungen. … Kopien über die Anmeldung der Eheschließung sind beigefügt." Auf dem Aktenvermerk befindet sich folgender handschriftlicher Vermerk:" o. g. Mitteilung habe ich am 7.11.2011 erhalten.". Zwischen den Beteiligten steht in Streit, ob die Klägerin nach der Heirat dem Beklagten die Heiratsurkunde vorgelegt hat. Mit Bescheid vom 30.11.2011 - gerichtet an die Klägerin - stellte der Beklagte die Unterhaltsvorschussleistungen zum 31.12.2011 ein. Zugleich wurden die Bescheide vom 27.10.2009 zum 31.12.2011 aufgehoben. Zur Begründung wird ausgeführt, die Klägerin habe am 3.9.2011 geheiratet. Gemäß § 1 UVG habe ein Kind nur Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es bei einem alleinstehenden Elternteil lebe. Die laufenden Unterhaltsvorschusszahlungen für die Kinder seien jedoch bis einschließlich dem Monat Dezember 2011 an die Klägerin gezahlt worden. Es bestehe somit eine Überzahlung für die Zeit vom 4. September bis 31. Dezember 2011. Von daher werde der überzahlte Betrag in Höhe von insgesamt 907 € zurückgefordert. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2011, beim Beklagten am 14.12.2011 eingegangen, legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung wird ausgeführt, es treffe zwar zu, dass die Klägerin am 3.9.2011 geheiratet habe. Die Unterhaltsansprüche gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse bestünden jedoch nicht seitens der Kindesmutter, sondern seien selbstständige Ansprüche der Kinder. Die Kindesmutter habe jedoch nicht den Vater der Kinder geheiratet. Dieser sitze zur Zeit eine langjährige Freiheitsstrafe in der JVA A-Stadt ab und sei daher nicht in der Lage, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Der Ehemann der Klägerin wiederum sei den Kindern gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet. Aus dieser Situation ergebe sich, dass den Kindern der Unterhalt entzogen werde, weil die Kindesmutter geheiratet habe. Würde man einen derartigen Zustand vergleichsweise herstellen, dann würde dies einen Vertrag zulasten Dritter darstellen, der von Gesetzes wegen unzulässig sei. Wenn ein derartiger Vergleich unzulässig wäre, könne eine einseitige hoheitliche Verfügung mit demselben Ergebnis nicht zulässig sein. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses vom 27.6.2012 mit der Begründung zurückgewiesen, die Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch nach § 5 Abs. 1 UVG seien erfüllt. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11.7.2012 zugestellt. Am 2.8.2012 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Entscheidung des Beklagten sei fehlerhaft, da sie diesem neben ihrer Absicht zu heiraten auch die Eheschließung mitgeteilt habe. Sie habe in Begleitung ihres Ehemannes etwa ein bis zwei Wochen nach der Heirat bei dem Beklagten vorgesprochen und eine Heiratsurkunde abgegeben. Dies könne ihr Ehemann bezeugen. Dabei sei die Heiratsurkunde nicht von der für sie zuständigen Sachbearbeiterin, sondern von deren Urlaubsvertretung entgegen genommen worden. Sie sei daher ihrer Mitteilungspflicht voll umfänglich nachgekommen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30.11.2011 und den Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses für den Regionalverband vom 27.6.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, die Klägerin habe bei ihm keine Heiratsurkunde abgegeben. Sicherlich sei es ein Fehler gewesen, die Unterhaltsvorschussleistungen nicht unverzüglich einzustellen. Die Klägerin könne sich trotzdem nicht auf den Tatbestand des Vertrauensschutzes berufen, da sie durch ihr Verhalten - Ankündigung der Eheschließung bei der Unterhaltsvorschussstelle am 9.8.2011 - gezeigt habe, dass ihr sehr wohl bewusst gewesen sei, dass mit der Heirat der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen für die Kinder entfalle. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz seien ihr sowohl bei der Antragstellung am 23.10.2009 als auch mit der Bewilligung vom 27.10.2009 mitgeteilt worden. Aus diesen Gründen sei sie auf jeden Fall zur Mitteilung der Überzahlung und gemäß § 5 UVG zur Herausgabe der überzahlten Gelder verpflichtet gewesen. Die Behauptung der Klägerin, sie habe die Heiratsurkunde vorgelegt, sei daher für die Rückforderung nach § 5 UVG irrelevant. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.