Beschluss
12 B 1235/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1019.12B1235.10.00
8mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage - VG Düsseldorf 21 K 4118/10 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Mai 2010 in der Fassung des Schreibens vom 31. Mai 2010 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin vermag mit ihrem Beschwerdevorbringen, das der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung falle zu Lasten der Antragstellerin aus, weil der angefochtene Bescheid sich als offensichtlich rechtmäßig darstelle. Der Erstattungsanspruch nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG scheidet insbesondere nicht deshalb aus, weil die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen auch in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Mai 2010 noch vorgelegen haben. Der Antragstellerin stand aufgrund der am 2009 in N. erfolgten Eheschließung mit einem marokkanischen Staatsangehörigen ein Anspruch auf die weitere Gewährung von Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2009 nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht mehr zu. Sie war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr alleinstehend im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, wonach Anspruch auf Unterhaltsleistungen u.a. nur hat, wer im Geltungsbereich des Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwtet oder geschieden ist oder - was hier allein in Betracht zu ziehen ist - von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt. Die Antragstellerin lebte nicht deshalb im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG i.V.m. § 1 Abs. 2 UVG von ihrem Ehemann dauernd getrennt, weil er aus aufenthaltsrechtlichen Gründen gehindert war, in das Bundesgebiet einzureisen und dort die häusliche Gemeinschaft mit der Antragstellerin herzustellen. Nach § 1 Abs. 2 UVG gilt ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt lebend, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Nach § 1567 Satz 1 BGG leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen mit der Folge, dass eine - wie hier - erzwungene oder nicht aus ehefeindlichen Motiven erfolgte räumliche Trennung für die Annahme einer dauernden Trennung nicht ausreicht, wenn die Ehegatten ungeachtet dessen eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Januar 2008 - 16 E 271/07 -, juris, m.w.N., und vom 26. November 2008 - 16 E 898/08 -; Grube, UVG, 2009, § 1, Rn. 31ff.; Berger, in: Jauernig, BGB, 13. Auflage 2009, § 1567, Rn. 4. Dass die Antragstellerin und ihr Ehemann, der nach den Angaben der Antragstellerin bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Familienzuzug gestellt hat, eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollen, unterliegt keinem Zweifel. Auch die von der Antragstellerin gewünschte analoge Anwendung der in § 1 Abs. 2 UVG bestimmten Ausnahmen von den in § 1567 BGB geregelten Voraussetzungen auf Fälle der vorliegenden Art scheidet aus. Die o.a. Ausnahmetatbestände - Krankheit, Behinderung oder gerichtliche Anordnung - sind als solche mangels Regelungslücke einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 16 E 271/07 -, juris, m.w.N.; Grube, UVG, 2009, § 1, Rn. 46. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen der tatbestandlichen Vorgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG im Übrigen, wonach der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, den geleisteten Betrag, nur insoweit zu ersetzen hat, als er die ungerechtfertigte Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat, hat die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht angegriffen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.