OffeneUrteileSuche
Urteil

5 C 32/12

BVERWG, Entscheidung vom

71mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Sterilität (Azoospermie) ist Krankheit im Sinne der Beihilfeverordnung. • Aufwendungen für heterologe In-vitro-Fertilisation sind gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten nicht beihilfefähig, weil sie dessen Zeugungsunfähigkeit weder lindern noch ausgleichen. • Bei Aufwendungen wegen Krankheit eines berücksichtigungsfähigen Ehegatten ist gesondert zu prüfen, ob diese beihilfefähig und gegebenenfalls wegen Einkommensgrenzen ausgeschlossen sind. • Die beihilferechtliche Notwendigkeit ist an den konkreten Erkrankten anzuknüpfen; eine Gesamtbetrachtung beider Ehepartner ist nicht zwingend.
Entscheidungsgründe
Beihilfe zur heterologen In-vitro-Fertilisation: Anspruch des B. verneint, Prüfung für E. gesondert erforderlich • Sterilität (Azoospermie) ist Krankheit im Sinne der Beihilfeverordnung. • Aufwendungen für heterologe In-vitro-Fertilisation sind gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten nicht beihilfefähig, weil sie dessen Zeugungsunfähigkeit weder lindern noch ausgleichen. • Bei Aufwendungen wegen Krankheit eines berücksichtigungsfähigen Ehegatten ist gesondert zu prüfen, ob diese beihilfefähig und gegebenenfalls wegen Einkommensgrenzen ausgeschlossen sind. • Die beihilferechtliche Notwendigkeit ist an den konkreten Erkrankten anzuknüpfen; eine Gesamtbetrachtung beider Ehepartner ist nicht zwingend. Der Kläger, beihilfeberechtigter Beamter, leidet an Azoospermie und ist dauerhaft zeugungsunfähig. Seine gesetzlich krankenversicherte Ehefrau hat eine gestörte Eileiterfunktion. Nach sechs erfolglosen Inseminationen ließen die Ehegatten im Februar 2010 eine heterologe In-vitro-Fertilisation mit Samenzellen eines Spenders durchführen; ein Embryo wurde eingesetzt, weitere Eizellen kryokonserviert. Der Kläger beantragte Beihilfe für die entstandenen Kosten; der Dienstherr lehnte ab. Das Verwaltungsgericht teilte teilweise zu, der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage insgesamt ab. Der Kläger machte Revision mit Verweis auf § 5 Abs.1, § 6 Abs.1 BVO sowie Art. 3 GG geltend. • Rechtliche Grundlage sind §§1–6 BVO; maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufwendungen (Jan./Feb.2010). • Die Azoospermie des Klägers stellt eine Krankheit i.S.v. §6 Abs.1 BVO dar, da ein regelwidriger Körperzustand vorliegt, der die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigt. • Beihilfefähigkeit setzt gem. §5 Abs.1 S.1 BVO medizinische Notwendigkeit bezogen auf die Behandlung der Krankheit voraus; erforderlich ist, dass die Maßnahme auf Wiedererlangung, Besserung oder Linderung der Krankheit beziehungsweise Ausgleich der Beeinträchtigung abzielt; auch partielle oder vorübergehende Erfolge genügen. • Bei heterologer In-vitro-Fertilisation dienen die erbrachten Leistungen beim Kläger jedoch nicht der Therapie seiner Unfruchtbarkeit; seine Zeugungsfähigkeit wird weder wiederhergestellt noch auch nur teilweise ausgeglichen, weil das Kind nicht genetisch von ihm abstammt. Daher fehlt die beihilferechtliche Notwendigkeit seiner Aufwendungen. • Verfassungsrechtliche Einwände (Art.3 Abs.1, Art.3 Abs.3 Satz2 GG, Fürsorgepflicht Art.33 Abs.5 GG) stehen der Anwendung der beihilferechtlichen Anforderungen nicht entgegen; unterschiedliche Behandlung gegenüber Fällen der homologen Befruchtung ist gerechtfertigt, weil dort ein Funktionsausgleich und genetische Abstammung möglich ist. • Die Frage der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der Ehefrau ist gesondert zu prüfen: Krankheit der Ehefrau (Eileiterstörung) ist gegeben; die Notwendigkeit der dort erbrachten Leistungen kann anders zu beurteilen sein. Zudem ist zu prüfen, ob nach §5 Abs.4 Nr.4 BVO Einkommensgrenzen der Ehefrau ein Ausschluss bewirken. • Mangels ausreichender Feststellungen zur Beihilfefähigkeit der Ehefrau und zu deren Einkommen ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. • Zu beachten ist, dass für berücksichtigungsfähige Angehörige ein abweichender Beihilfesatz (hier 70 %) gilt und der Umfang beihilfefähiger Einzelleistungen gegebenenfalls noch zu klären ist. Die Revision des Klägers ist teilweise erfolgreich. Dem Kläger steht keine Beihilfe für die ihm entstandenen Aufwendungen aus Anlass seiner Azoospermie bei Durchführung einer heterologen In-vitro-Fertilisation zu, weil diese Maßnahmen seine Zeugungsunfähigkeit nicht therapieren oder ausgleichen und somit die beihilferechtliche Notwendigkeit (§5 Abs.1, §6 Abs.1 BVO) fehlt. Soweit der Verwaltungsgerichtshof die Beihilfe für die Ehefrau des Klägers abgelehnt hat, verletzt das Urteil hingegen Landesrecht, weil für die Ehefrau gesondert zu prüfen ist, ob ihre Aufwendungen beihilfefähig sind oder wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen (§5 Abs.4 Nr.4 BVO) ausgeschlossen sind. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Beihilfefähigkeit und mögliche einkommensbedingte Ausschlüsse der Aufwendungen der Ehefrau an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.