Urteil
2 K 1130/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:1215.2K1130.18.00
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Leitsätze
1. Eine Frauenbeauftragte kann grundsätzlich vor dem Verwaltungsgericht auf Feststellung klagen, dass die Dienststelle die Rechte der Frauenbeauftragten aus dem LGG verletzt oder keinen oder einen nicht den Vorschriften des LGG entsprechenden Frauenförderplan erstellt hat.(Rn.23)
Es handelt sich dabei um einen gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit.(Rn.26)
Richtiger Klagegegner der Feststellungsklage ist regelmäßig der Dienststellenleiter als das Organ, dem die behauptete Rechtsverletzung angelastet wird, in diesem Fall der Landespolizeipräsident.(Rn.29)
2. Wurde eine Frauenbeauftragte schriftlich durch den Dienststellenleiter aufgefordert, die ihr zugewiesene Mitarbeiterin lediglich mit Aufgaben zu betrauen, die dieser laut der Stellenbeschreibung als (Büro-)Mitarbeiterin übertragen worden sind, so sind hierdurch regelmäßig die Rechte der Frauenbeauftragten verletzt, da hierdurch die Übertragung von einzelnen Aufgaben beanstandet wird, durch deren Wahrnehmung die Mitarbeiterin der Frauenbeauftragten lediglich zuarbeitet bzw. diese im Amt unterstützt. Diesbezüglich liegt eine Behinderung der Frauenbeauftragten in der Ausübung ihrer Tätigkeit vor.(Rn.33)
(Rn.34)
3. Das Rechtsverständnis des Dienstherrn dahingehend, dass die gesetzlichen Regelungen über die Stellvertretung und die Zuordnung einer Mitarbeiterin so auszulegen sind, dass der Mitarbeiterin keine Befugnisse zustehen oder übertragen werden können, die originär der Frauenbeauftragten bzw. deren Stellvertreterinnen vorbehalten sind, führt grundsätzlich weder zu einer Verletzung der Frauenbeauftragten in ihren Rechten als Frauenbeauftragte, noch stellt sich dies als eine Behinderung ihrer diesbezüglichen Tätigkeit oder Einschränkung ihrer Weisungsfreiheit dar. Insoweit ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Vorgesetzte darauf hinweist, dass der Mitarbeiterin bestimmte Tätigkeiten nicht zur selbstständigen Erledigung überlassen werden dürfen.(Rn.41)
Allerdings ist der Mitarbeiterin regelmäßig alles das erlaubt, was dem Zwecke dient, die Frauenbeauftragte in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.(Rn.42)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beklagte die Klägerin in ihren Rechten als Frauenbeauftragte verletzt hat, indem er sie mit Schreiben vom 15.5.2018 dazu angehalten hat, die ihr zugewiesene Mitarbeiterin zukünftig mit folgenden Aufgaben nicht mehr zu betrauen: telefonische Entgegennahme aller im Büro der Frauenbeauftragten eingehenden Anliegen (Anfragen); Recherche- und Auswertetätigkeiten für die Frauenbeauftragte zu besonderen Themen sowie deren Vorbereitung, Aufbereitung und Zusammenstellung; Unterstützung der Frauenbeauftragten in ihren Entscheidungen und Aufgaben und Teilnahme am vorbereitenden Entscheidungsprozess.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Frauenbeauftragte kann grundsätzlich vor dem Verwaltungsgericht auf Feststellung klagen, dass die Dienststelle die Rechte der Frauenbeauftragten aus dem LGG verletzt oder keinen oder einen nicht den Vorschriften des LGG entsprechenden Frauenförderplan erstellt hat.(Rn.23) Es handelt sich dabei um einen gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit.(Rn.26) Richtiger Klagegegner der Feststellungsklage ist regelmäßig der Dienststellenleiter als das Organ, dem die behauptete Rechtsverletzung angelastet wird, in diesem Fall der Landespolizeipräsident.(Rn.29) 2. Wurde eine Frauenbeauftragte schriftlich durch den Dienststellenleiter aufgefordert, die ihr zugewiesene Mitarbeiterin lediglich mit Aufgaben zu betrauen, die dieser laut der Stellenbeschreibung als (Büro-)Mitarbeiterin übertragen worden sind, so sind hierdurch regelmäßig die Rechte der Frauenbeauftragten verletzt, da hierdurch die Übertragung von einzelnen Aufgaben beanstandet wird, durch deren Wahrnehmung die Mitarbeiterin der Frauenbeauftragten lediglich zuarbeitet bzw. diese im Amt unterstützt. Diesbezüglich liegt eine Behinderung der Frauenbeauftragten in der Ausübung ihrer Tätigkeit vor.(Rn.33) (Rn.34) 3. Das Rechtsverständnis des Dienstherrn dahingehend, dass die gesetzlichen Regelungen über die Stellvertretung und die Zuordnung einer Mitarbeiterin so auszulegen sind, dass der Mitarbeiterin keine Befugnisse zustehen oder übertragen werden können, die originär der Frauenbeauftragten bzw. deren Stellvertreterinnen vorbehalten sind, führt grundsätzlich weder zu einer Verletzung der Frauenbeauftragten in ihren Rechten als Frauenbeauftragte, noch stellt sich dies als eine Behinderung ihrer diesbezüglichen Tätigkeit oder Einschränkung ihrer Weisungsfreiheit dar. Insoweit ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Vorgesetzte darauf hinweist, dass der Mitarbeiterin bestimmte Tätigkeiten nicht zur selbstständigen Erledigung überlassen werden dürfen.(Rn.41) Allerdings ist der Mitarbeiterin regelmäßig alles das erlaubt, was dem Zwecke dient, die Frauenbeauftragte in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.(Rn.42) Es wird festgestellt, dass der Beklagte die Klägerin in ihren Rechten als Frauenbeauftragte verletzt hat, indem er sie mit Schreiben vom 15.5.2018 dazu angehalten hat, die ihr zugewiesene Mitarbeiterin zukünftig mit folgenden Aufgaben nicht mehr zu betrauen: telefonische Entgegennahme aller im Büro der Frauenbeauftragten eingehenden Anliegen (Anfragen); Recherche- und Auswertetätigkeiten für die Frauenbeauftragte zu besonderen Themen sowie deren Vorbereitung, Aufbereitung und Zusammenstellung; Unterstützung der Frauenbeauftragten in ihren Entscheidungen und Aufgaben und Teilnahme am vorbereitenden Entscheidungsprozess. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat nach Maßgabe des Tenors teilweise Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Die Anrufung des Verwaltungsgerichts durch die Frauenbeauftragte ist in § 24a LGG geregelt. Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift kann die Frauenbeauftragte nach erfolglosem Widerspruch sowie gescheitertem außergerichtlichem Einigungsversuch innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Scheiterns der außergerichtlichen Schlichtung das Verwaltungsgericht anrufen. Die Anrufung des Verwaltungsgerichts kann nur darauf gestützt werden, dass die Dienststelle die Rechte der Frauenbeauftragten aus dem LGG verletzt oder keinen oder einen nicht den Vorschriften des LGG entsprechenden Frauenförderplan erstellt hat (vgl. § 24a Abs. 1 Satz 2 LGG). Entsprechend der Regelung im Bundesgleichstellungsgesetz (jetzt § 34 BGleiG -Fassung ab 1.5.2015) ist die Feststellungsklage statthaft. Vgl. die Urteile der Kammer vom 19.11.2019 - 2 K 958/17 - sowie vom 20.12.2019 – 2 K 208/18 –. Es handelt sich um einen gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit, dessen Gegenstand sich aus dem systematischen Zusammenhang mit den Regelungen des anlassbezogenen Widerspruchs- und Schlichtungsverfahrens in § 24 LGG ergibt. Der behauptete konkrete Rechtsverstoß, der Gegenstand des Widerspruchs- und des Schlichtungsverfahrens war, bestimmt mithin auch den Gegenstand der Feststellungsklage und beschränkt ihn zugleich. Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 8.4.2010 - 6 C 3.09 –, juris, betreffend § 22 Abs. 3 BGleiG a.F.. Die Klagebefugnis (entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO) sowie das Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) der Klägerin folgen daraus, dass die von ihr geltend gemachte Rechtsverletzung jedenfalls möglich und ihre Wiederholung nicht ausgeschlossen erscheint. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist insoweit zwar festzustellen, dass die Beteiligten zu mehreren der in Rede stehenden Tätigkeiten der Mitarbeiterin zu einer übereinstimmenden Bewertung der Rechtslage kommen, aber in Teilbereichen bzw. im Detail weitere Meinungsverschiedenheiten bestehen. Richtiger Klagegegner der Feststellungsklage ist in entsprechender Anwendung des § 78 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Dienststellenleiter als das Organ, dem die behauptete Rechtsverletzung angelastet wird. Dies wird im Fall der Frauenbeauftragten der Saarländischen Vollzugspolizei vielfach der Landespolizeipräsident sein, weil die Klägerin dem Landespolizeipräsidium organisatorisch zugeordnet ist. Vorliegend hat allerdings etwas anderes zu gelten. Gegenüber der Klägerin hat hier der Beklagte als Leiter der Obersten Dienstbehörde (Ministerium für Inneres, Bauen und Sport) gehandelt, indem er mit ministeriellem Schreiben vom 15.5.2018 vorgegeben hat, dass die Mitarbeiterin der Klägerin lediglich mit Aufgaben betraut werden darf, die dieser laut Stellenbeschreibung als (Büro-)Mitarbeiterin übertragen worden sind. Folglich war der Beklagte auch Beteiligter des sich anschließenden Widerspruchs- und Schlichtungsverfahrens. Mithin ist er auch im Rahmen des Organstreitverfahrens nach § 24a LGG der richtige Klagegegner, da die von ihm vertretene Rechtsauffassung für seinen Geschäftsbereich und damit auch für das nachgeordnete Landespolizeipräsidium bindend ist. Dazu: Urteil der Kammer vom 20.12.2019 – 2 K 208/18 –. Die Klage ist somit mangels anderweitiger Bedenken insgesamt zulässig. II. Die Feststellungsklage ist nach Maßgabe des Tenors teilweise begründet. Der Beklagte hat durch sein Schreiben vom 15.5.2018 mit der Aufforderung an die Klägerin, die ihr zugewiesene Mitarbeiterin lediglich mit Aufgaben zu betrauen, die dieser laut der Stellenbeschreibung als (Büro-)Mitarbeiterin vom 8.11.2016 übertragen worden sind, die Rechte der Klägerin als Frauenbeauftragte der Saarländischen Vollzugspolizei verletzt, indem er die Übertragung von einzelnen Aufgaben beanstandet hat, durch deren Wahrnehmung die Mitarbeiterin der Klägerin lediglich zuarbeitet bzw. diese im Amt der Frauenbeauftragten unterstützt. Diesbezüglich stellt die Entscheidung des Beklagten eine Behinderung der Frauenbeauftragten in der Ausübung ihrer Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 2 LGG dar. Im Übrigen hat er zu Recht darauf hingewiesen, dass es nicht rechtskonform ist, die Mitarbeiterin auch - im Antrag auf Höhergruppierung genannte – Tätigkeiten selbstständig ausüben zu lassen, die originär der Frauenbeauftragten bzw. ihren Stellvertreterinnen vorbehalten sind. In Bezug darauf ist die Klage daher abzuweisen. Nach § 22 Abs. 5 LGG übt die Frauenbeauftragte ihre Tätigkeit im Rahmen der ihr aus diesem Gesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei aus (Satz 1). Sie darf in oder aufgrund der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert oder benachteiligt werden (Satz 2). Sie ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen räumlichen, personellen und sachlichen Mitteln auszustatten (Satz 3). In § 22 Abs. 3 Sätze 5 bis 7 LGG ist zudem geregelt, dass eine Abwesenheitsvertretung auf Vorschlag der Frauenbeauftragten und in Abstimmung mit ihr zu bestellen ist, wozu es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten bedarf. In Dienststellen mit mehr als 1.000 Beschäftigten sind mindestens zwei Stellvertreterinnen zu bestellen. Darüber hinaus ist der Frauenbeauftragten nach Maßgabe des § 22 Abs. 7 Satz 4 LGG in Dienststellen mit mehr als 1.000 Beschäftigten eine Mitarbeiterin mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zuzuordnen und in Dienststellen mit mehr als 2.000 Beschäftigten eine Mitarbeiterin mit der vollen Regelarbeitszeit. In der den Beteiligten bekannten Entscheidung vom Dezember 2019 Urteil des erkennenden Gerichts vom 20.12.2019 – 2 K 208/18 – mit Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG Münster im Beschluss vom 23.10.2019 - 6 B 1087/19 -, juris, Rn. 9. hat die Kammer in einer vergleichenden Gegenüberstellung der hier einschlägigen Regelungen in deren Fassungen vor und nach der Novellierung des LGG im Jahre 2015 sowie unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien zur Neuregelung (Landtagsdrucksache 15/1282) darauf erkannt, dass der saarländische Gesetzgeber hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung zwischen den Stellvertreterinnen der Frauenbeauftragten und der ihr zugeordneten Mitarbeiterin bewusst unterscheide. Hervorzuheben sei, dass es nach der Neuregelung gerade der Frauenbeauftragten obliege, das Vorschlagsrecht hinsichtlich der Stellvertretung so auszuüben, dass eine effektive und sie auch wirksam entlastende Stellvertretung zustande komme. Diese könne auch nicht als reine Abwesenheitsvertretung in dem engen Sinne verstanden werden, dass sie nur etwa bei Urlaub oder Krankheit zum Zuge komme. Sachgerecht sei vielmehr ein Verständnis, wonach die Frauenbeauftragte auch dann "abwesend" sei, wenn sie bestimmte Aufgaben wahrnehme und damit für andere Aufgaben verhindert sei, so dass diese gleichzeitig bzw. parallel wahrzunehmenden anderen Aufgaben von den Stellvertreterinnen im Sinne eines abgestimmten, arbeitsteiligen Vorgehens erledigt werden könnten. Vor dem Hintergrund der so zu verstehenden Stellvertretung dränge es sich auf, § 22 Abs. 5 Satz 3 LGG und Abs. 7 Satz 4 LGG im Zusammenhang zu sehen. Soweit nach Absatz 5 Satz 3 die Frauenbeauftragte mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen "personellen" Mitteln auszustatten sei, regele § 22 Abs. 7 Satz 4 den notwendigen Umfang der personellen Ausstattung insoweit näher, als der Frauenbeauftragten in großen Dienststellen mit mehr als 2.000 Beschäftigten eine Mitarbeiterin mit der vollen Regelarbeitszeit zuzuordnen sei. Insoweit verweise der Beklagte zu Recht auf die Rechtsprechung des OVG Münster - Beschluss vom 19.12.2012 - 1 A 2835/10 - juris, die hinsichtlich § 18 Abs. 3 BGleiG a.F. zu dem gleichen Ergebnis komme. In dieser Vorschrift heiße es gleichlautend mit § 22 Abs. 5 Satz 3 LGG, dass der Gleichstellungsbeauftragten "die notwendige personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen" sei. Die Zuordnung der Mitarbeiterin nach Landesrecht beinhalte daher nicht deren Befugnis, im Fall der Verhinderung der Frauenbeauftragten bzw. ihrer bestellten Stellvertreterinnen an deren Stelle eigenständig (auch vorläufig) Entscheidungen zu treffen. Kernaufgabe der Mitarbeiterin sei es vielmehr, die Frauenbeauftragte umfassend bei den im Büro der Frauenbeauftragten anfallenden Aufgaben zu entlasten. So die Kammer in ihrem Urteil vom 20.12.2019 – 2 K 208/18 –. Hieran ist festzuhalten. Das Rechtsverständnis des Beklagten, die gesetzlichen Regelungen über die Stellvertretung und die Zuordnung einer Mitarbeiterin so auszulegen, dass der Mitarbeiterin keine Befugnisse zustehen oder übertragen werden können, die originär der Frauenbeauftragten bzw. deren Stellvertreterinnen vorbehalten sind, führt demnach weder zu einer Verletzung der Klägerin in ihren Rechten als Frauenbeauftragte, noch stellt sich dies als eine Behinderung ihrer diesbezüglichen Tätigkeit oder Einschränkung ihrer Weisungsfreiheit dar (§ 22 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LGG). Der Beklagte verhält sich somit rechtskonform, wenn er darauf hinweist, dass der Mitarbeiterin bestimmte Tätigkeiten nicht zur selbstständigen Erledigung überlassen werden dürfen wie (etwa) die Bearbeitung und Beantwortung von telefonischen Anfragen der Bediensteten, Entscheidung über die Dringlichkeit der auf diese Weise an sie herangetragenen Angelegenheiten, Bearbeitung von Stellungnahmen und Initiativen, etc. und das Führen der Korrespondenz mit den einzelnen Personalvertretungen. Ebenfalls geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass die Mitarbeiterin keine individuelle Einzelberatung von Bediensteten – auch nicht nach Absprache mit der Klägerin – übernehmen darf. Allerdings ist der Mitarbeiterin alles das erlaubt, was dem Zwecke dient, die Klägerin als Frauenbeauftragte in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Der Beklagte kann daher nicht ohne eine Verletzung der Rechte der Frauenbeauftragten rügen, dass die Mitarbeiterin in deren Abwesenheit jegliche Telefonate in deren Büro entgegennimmt, Recherche- und Auswertetätigkeiten für die Frauenbeauftragte zu besonderen Themen sowie deren Vorbereitung, Aufbereitung und Zusammenstellung vornimmt oder sie die Frauenbeauftragte in ihren Entscheidungen und Aufgaben unterstützt bzw. am vorbereitenden Entscheidungsprozess teilnimmt. Es sind noch weitere Tätigkeiten der Mitarbeiterin denkbar bzw. werden laut Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung von dieser wahrgenommen (Aktenführung, Erstellen von Statistiken, Aufrechterhalten des E-Mail-Dienstes, Erstellen von unterschriftsreifen Vorlagen, Terminkoordination mit den Stellvertreterinnen etc.), die ohne konkrete Nennung in der Stellenausschreibung vom 8.11.2016 ihrem Aufgabenbereich zugeordnet werden könnten. Eine vollständige Aufzählung der betreffenden Tätigkeiten erscheint indes weder möglich, noch ist sie für die vorliegend zu treffenden Entscheidung erforderlich. Zusammenfassend lässt sich jedoch festhalten, dass alle diejenigen Aufgaben und Tätigkeiten hierzu gehören dürften, die im weitesten Sinne dazu dienen, die Frauenbeauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (lediglich) zu unterstützen bzw. ihr intern, auch durch eine inhaltliche Vorbearbeitung von Vorgängen, zuzuarbeiten oder ihr begleitend – etwa bei Besprechungen – Beistand zu leisten. Vgl. dazu auch das Praxishandbuch für die Verwaltung zum Landesgleichstellungsgesetz des Saarlandes, dort S. 61, welches auf der Homepage des Beklagten zum Stichwort "Praxishandbuch zum LGG" auch zum Download angeboten wird. Schließlich verkennt die Kammer nicht, dass die Klägerin, worauf sie in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich hingewiesen hat, eine große Anzahl an Bediensteten im gesamten Saarland zu betreuen hat und – unbestritten – eine beträchtliche Anzahl an Vorgängen pro Jahr von ihr zu bearbeiten ist. Es ist auch einleuchtend, dass die Frauenbeauftragte in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch einen kaum mehr zu bewältigenden Arbeitsanfall faktisch eingeschränkt sein kann. Wie die Kammer indes in ihrem den Beteiligten bekannten Urteil vom 20.12.2019 (vgl. oben) bereits ausgeführt hat, kann dem nur durch die Realisierung der vom Gesetzgeber beabsichtigten "fruchtbaren" Zusammenarbeit der Klägerin mit ihren Stellvertreterinnen begegnet werden. Insoweit ist, wie in der mündlichen Verhandlung zu erfahren war, durch die Bestellung einer dritten Stellvertreterin im März 2020 ein weiterer Schritt unternommen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dem Fachrecht hat die Dienststelle die der Klägerin entstehenden Kosten zu tragen, weil es sich um ein Verfahren nach § 24a LGG handelt (§ 24a Abs. 3 LGG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. B e s c h l u s s Der Streitwert wird mit dem Auffangwert angenommen und daher auf 5.000, -- € festgesetzt. Die Klägerin ist Frauenbeauftragte der Saarländischen Vollzugspolizei. Für sie sind drei Stellvertreterinnen bestellt; ferner ist ihr eine Mitarbeiterin in Vollzeit zugeordnet. Die Beteiligten streiten darum, welche Aufgaben dieser Mitarbeiterin zukommen. Ausgelöst wurde der Streit durch den an den Beklagten gerichteten Antrag der Mitarbeiterin auf tarifliche Höhergruppierung. Der Beklagte teilte der Mitarbeiterin daraufhin mit, die zur Begründung in dem Antrag im Einzelnen dargelegten konkreten Tätigkeiten entsprächen in Teilbereichen nicht dem für die tarifliche Einstufung (nach der Entgeltgruppe 6 TV-L) maßgeblichen Aufgabengebiet, wie in der Stellenausschreibung vom 8.11.2016 beschrieben, und seien ihr insoweit durch die personalführende Stelle auch nicht wirksam übertragen worden. Die nach dem Stellenprofil auszuübenden Tätigkeiten seien folgende: - administrative Vorbereitung und Bearbeitung von Vorgängen sowie des Posteingangs und Postausgangs, - Mitwirkung bei der Bearbeitung der anfallenden Korrespondenz im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben des Landesgleichstellungsgesetzes und des Frauenförderplanes, - Mitarbeit bei der Überprüfung von Ausschreibungsinhalten sowie Vorauswahlergebnissen bei Stellenbesetzungen unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung, - Protokollführung bei Besprechungen und Tagungen, - Führung und Überwachung des Vorgangstagebuches, - Erledigung von Schreibarbeiten und Stellungnahmen auf Weisung. Von den im Antrag auf Höhergruppierung geschilderten Tätigkeiten entsprächen folgende nicht der Stellenausschreibung und seien durch die personalführende Stelle nicht wirksam übertragen worden: - selbstständige Bearbeitung und Bewertung der eingehenden Anfragen einschließlich Recherche, Bewertung und Aufarbeitung der Anfragen, - telefonische Entgegennahme aller eingehenden Anliegen, Abwägung und Beurteilung der weiteren Vorgehensweise bei Abwesenheit der Frauenbeauftragten, - individuelle Einzelfallberatung von Bediensteten nach Absprache mit der Frauenbeauftragten, - Recherche- und Auswertetätigkeiten für die Frauenbeauftragte zu besonderen Themen sowie deren Vorbereitung, Aufbereitung und Zusammenstellung, - Unterstützung der Frauenbeauftragten in ihren Entscheidungen und Aufgaben, Teilnahme am vorbereitenden Entscheidungsprozess, - Überprüfung von Ausschreibungsinhalten und Vorauswahlergebnissen bei Stellenbesetzungsverfahren sowie einzelner Personalmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung von LGG und AGG, - Korrespondenz mit den einzelnen Personalvertretungen im Rahmen der Delegation. Hiermit überschreite sie ihre Kompetenz in Teilbereichen erheblich, da jene Aufgaben nach dem Landesgleichstellungsgesetz (LGG) ausschließlich einer gewählten Frauenbeauftragten oblägen. Mit Bezug auf diesen Vorgang sowie sein beigefügtes Schreiben an die Mitarbeiterin wandte sich der Beklagte unter dem 15.5.2018 an die Klägerin und forderte sie auf, ihre Mitarbeiterin zukünftig ausschließlich mit Aufgaben zu betrauen, die dieser laut Stellenbeschreibung übertragen worden seien. Ferner bat er um zukünftige Beachtung der tarifrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der wirksamen Übertragung von auszuübenden Tätigkeiten auf Tarifbeschäftigte. Mit Schriftsatz vom 29.5.2018 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Dabei vertrat sie den Standpunkt, ihrer Mitarbeiterin dürfe nicht untersagt werden, gegenüber der Beschreibung der Stelle in der Ausschreibung höherwertige, zu ihrer Unterstützung notwendige Tätigkeiten zu übernehmen. Des Weiteren beanstandete sie ihre fehlende Beteiligung als Frauenbeauftragte an der Entscheidung über den betreffenden Antrag auf Höhergruppierung. Ihre Rechte als Frauenbeauftragte seien hierdurch jeweils verletzt. Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab. In dem daraufhin eingeleiteten Schlichtungsverfahren konnte in der Verhandlung vom 19.7.2018 insoweit, als es um eine Verletzung der Rechte der Frauenbeauftragten durch die Vorgaben des Beklagten zum Umfang des Einsatzes der Mitarbeiterin ging, keine Einigung erzielt werden. Einen diesbezüglichen Kompromissvorschlag der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle lehnte der Beklagte ab. Im Protokoll zur Verhandlung ist im Ergebnis festgehalten, dass die Schlichtung in diesem Punkt gescheitert sei. Am 21.8.2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen wie folgt vor: Durch die Maßnahme des Beklagten werde sie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Frauenbeauftragte und auch in dem ihr insoweit zukommenden Weisungsrecht erheblich eingeschränkt. Ihr stehe gemäß § 22 Abs. 5 Satz 3 LGG eine Ausstattung mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen räumlichen, personellen und sachlichen Mitteln zu. In personeller Hinsicht sei ihr nach § 22 Abs. 7 Satz 4 LGG mit Blick auf rund 3.500 bei der Saarländischen Vollzugspolizei beschäftigte Personen eine Mitarbeiterin mit der vollen Regelarbeitszeit zur Verfügung gestellt worden. Die Bestimmungen seien in ihrem Zusammenspiel so zu verstehen, dass es sich nicht um eine Hilfskraft handele, die lediglich einfachste Bürotätigkeiten erledigen und die Organisation des Büros sicherstellen solle. Vielmehr sei bezweckt, der Frauenbeauftragten in Dienststellen mit einer hohen Anzahl an Beschäftigten eine Mitarbeiterin zur Seite zu stellen, die sie (auch) in fachlicher Hinsicht unterstütze. Im konkreten Falle seien die Beanstandungen des Beklagten nicht gerechtfertigt. Zunächst sei klarzustellen, dass sie ihrer Mitarbeiterin höherwertige Tätigkeiten nicht im formell-rechtlichen Sinne übertragen habe, sondern es sich um Aufgaben handele, die täglich anfielen und zu deren Erledigung sie auf ihre Mitarbeiterin angewiesen sei. Es handele sich jedoch nicht um Tätigkeiten, die originär nur von der gewählten Frauenbeauftragten wahrgenommen werden dürften. Allerdings nehme die Mitarbeiterin eingehende Anliegen entgegen und erteile auf telefonische Anfragen von Bediensteten Auskünfte nach Weisung. Auch wäge sie im Einzelfall selbstständig ab, ob die Klägerin etwa aus einer wichtigen Sitzung geholt bzw. sofort eine ihrer Stellvertreterinnen eingeschaltet werden müsse oder ob eine Angelegenheit einen Aufschub dulde. Auch würden von ihr auf Anweisung Anträge und Stellungnahmen vorformuliert, welche die Klägerin überprüfe, ggf. korrigiere und unterzeichne. Die Tätigkeiten der Mitarbeiterin seien mit denen einer Personalsachbearbeiterin vergleichbar. Die Letztverantwortlichkeit verbleibe jedoch stets bei der Klägerin. So habe die Mitarbeiterin zu keiner Zeit in einer der Frauenbeauftragten obliegenden Angelegenheit ein Initiativrecht geltend gemacht oder ein Votum abgegeben. Vielmehr habe sie mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nicht befugt sei, Entscheidungen im Namen der Frauenbeauftragten zu treffen. Ein weitgehender Verzicht auf die geschilderte Art des bisherigen Einsatzes der Mitarbeiterin würde dem vom Gesetzgeber mit den genannten Vorschriften verfolgten Zweck, die Frauenbeauftragte zu entlasten, zuwiderlaufen. So müsse gesehen werden, dass sie in ihrer Funktion für insgesamt rund 3.500 Bedienstete der Vollzugspolizei zuständig sei, die verteilt über das gesamte Saarland in verschiedenen Dienststellen eingesetzt würden. Da sie als Frauenbeauftragte bereits an der Entscheidungsfindung zu allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen der Dienststelle vollumfänglich zu beteiligen sei, ergebe sich ein großer Arbeitsanfall. In Zahlen ausgedrückt handele es sich um jährlich bis zu ca. 5.000 Vorgänge. Hinzu kämen jedes Frühjahr etwa 250 bis 300 Vorstellungsgespräche, an denen sie teilzunehmen berechtigt sei; ferner müsse sie an sämtlichen Beförderungs- und Stellenausschreibungsverfahren beteiligt werden. Sie sei oftmals nicht in ihrem Büro anzutreffen, weil sie die einzelnen Dienststellen der Bediensteten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufsuche. Sie habe aufgrund all dessen einfach nicht die Zeit, etwa umfassende Recherchearbeiten selbst vorzunehmen oder juristisches Hintergrundwissen für die Fallbearbeitung aufzubereiten. Sie sei hierfür auf die fachliche Unterstützung ihrer Mitarbeiterin angewiesen. Eine entsprechende Entlastung durch ihre Stellvertreterinnen im Amt der Frauenbeauftragten sei in der Praxis nicht realisierbar, weil diese in ihre jeweiligen hauptsächlichen Dienstgeschäfte zu stark eingebunden seien. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagte die Klägerin in ihren Rechten als Frauenbeauftragte verletzt hat, indem er sie mit Schreiben vom 15.5.2018 dazu angehalten hat, die ihr zugewiesene Mitarbeiterin zukünftig ausschließlich mit Aufgaben zu betrauen, die dieser entsprechend der Arbeitsplatzbeschreibung in der Stellenausschreibung vom 8.11.2016 übertragen worden sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, eine Verletzung der Klägerin in ihren Rechten als Frauenbeauftragte sei vorliegend nicht ersichtlich. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass das LGG im Gegensatz zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) die Institution der "Vertrauensfrau" nicht kenne. Diese werde für kleinere Dienststellen oder Nebendienststellen bestellt und dürfe zumindest teilweise Aufgaben der gewählten Frauenbeauftragten wahrnehmen. Ebenso wenig finde sich im Landesrecht eine dem Bundesrecht auch nur ähnliche Regelung zu Befugnissen der einer Frauenbeauftragten zugeordneten Mitarbeiterin. Allerdings sei die einschlägige Vorschrift des LGG mit der entsprechenden Bestimmung (§ 18 BGleiG) des bis zum Jahr 2015 geltenden BGleiG vergleichbar bzw. teilidentisch. Hierzu habe das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss vom 19.12.2012 (Az.: 1 A 2835/10) entschieden, dass der Gleichstellungsbeauftragten zugeordnete Mitarbeiter/innen Beteiligungsrechte gerade nicht wahrnehmen dürften, weil deren Zuordnung nur erfolge, um die Gleichstellungsbeauftragte im administrativen Bereich zu entlasten. Darüber hinausgehende Zuständigkeiten, Befugnisse oder Aufgaben hätten diese Mitarbeiter/innen nicht und könnten ihnen auch nicht von der Gleichstellungsbeauftragten übertragen werden. Im vorliegenden Falle gehöre somit die Mitarbeiterin zur personellen Ausstattung des Büros der Frauenbeauftragten, und zwar zu dem alleinigen Zweck, diese im administrativen Bereich der Wahrnehmung der Aufgaben der Frauenbeauftragten zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, dass die Mitarbeiterin der Klägerin in ihrem Antrag auf Höhergruppierung Tätigkeiten beschrieben habe, die in erheblichem Maße über solche des administrativen Bereiches hinausgingen. Die Klägerin habe dies durch ihre Unterschrift bestätigt. Völlig unerheblich sei, ob die Klägerin ihrer Mitarbeiterin die Aufgaben (im formellen Sinne) übertragen oder ob sie lediglich geduldet habe, dass diese jene Tätigkeiten wahrnehme. Die Übertragung einer höherbewerteten Tätigkeit auf Dauer führe nämlich zu einer Änderung des Inhalts des Arbeitsvertrages und bedürfe daher der Zustimmung des Dienstherrn. Eine solche Vertragsänderung oder -anpassung sei hier indes nicht möglich. Für den Fall der Abwesenheit der Klägerin seien die beiden Vertreterinnen bestellt worden. Es könne sich somit keine Zuständigkeit der Mitarbeiterin bei Abwesenheit der Klägerin ergeben haben. Dieser sei es insbesondere verwehrt, telefonisch Auskünfte zu erteilen, denn dies sei allein Aufgabe der Klägerin oder ihrer Vertreterinnen. Aus diesem Grunde habe die Mitarbeiterin in Abwesenheit der Klägerin hinsichtlich der Dringlichkeit einer Angelegenheit nicht selbst abwägen dürfen, sondern hätte eine Stellvertreterin einschalten müssen. Angesichts dessen habe er lediglich solche Tätigkeiten der Mitarbeiterin untersagt, die entweder nicht der festgelegten Entgeltgruppe entsprochen hätten oder aber deren Durchführung lediglich der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Frauenbeauftragten vorbehalten seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.