Urteil
2 K 958/17
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:1127.2K958.17.00
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Leitsätze
1. Die Frauenbeauftragte ist bei sämtlichen die weiblichen wie männlichen Beschäftigten tangierenden, personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen der Dienststelle, zu beteiligen. (Rn.4)
2. Der Begriff der Maßnahme kann nicht in einem engen Sinne verstanden werden, dass die Beteiligung erst bei einsetzt, wenn der Entscheidungsprozess insoweit bereits abgeschlossen ist. (Rn.6)
3. Die Beteiligung der Frauenbeauftragten beim gesamten Auswahlverfahren erfasst nicht die Erstellung der dienstlichen Regelbeurteilung. (Rn.14)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frauenbeauftragte ist bei sämtlichen die weiblichen wie männlichen Beschäftigten tangierenden, personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen der Dienststelle, zu beteiligen. (Rn.4) 2. Der Begriff der Maßnahme kann nicht in einem engen Sinne verstanden werden, dass die Beteiligung erst bei einsetzt, wenn der Entscheidungsprozess insoweit bereits abgeschlossen ist. (Rn.6) 3. Die Beteiligung der Frauenbeauftragten beim gesamten Auswahlverfahren erfasst nicht die Erstellung der dienstlichen Regelbeurteilung. (Rn.14) Die zulässige Feststellungsklage ist teilweise begründet (1) teilweise bleibt sie ohne Erfolg (2). 1. Der Beklagte hätte die Klägerin zu der Führungsbesprechung am 10.01.2017 einladen müssen, soweit dort das Verfahren der Stellenausschreiben im Jahr 2017 und die Einrichtung operativer Einheit behandelt wurden. Der Ausschluss der Klägerin verstieß gegen § 23 Abs. 1 S. 1 LGG, wonach die Frauenbeauftragte bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen der Dienststelle vollumfänglich und bereits an der Entscheidungsfindung zu beteiligten ist. Die Vorschrift ist im Zuge der Novellierung des LGG im Jahr 2015 geändert worden. Die Vorgängerfassung lautete: „Die Frauenbeauftragte ist bei allen die weiblichen Beschäftigten betreffenden sozialen Maßnahmen und bei allen personellen Maßnahmen frühzeitig und umfassend zu beteiligen.“ In den Gesetzesmaterialien –Landtagsdrucksache 15/1282 Seite 45 ist zu der Neufassung des § 23 LGG hinsichtlich Abs. 1 ausgeführt: „Eines der wesentlichen Ziele, die mit der Novellierung angestrebt werden, liegt darin, die Beteiligungsrechte der Frauenbeauftragten verbindlich festzulegen. Probleme resultieren in Praxi vor allem darauf, dass die Dienststelle die Frauenbeauftragte nicht selten zu spät in den quasi schon abgeschlossenen Entscheidungsprozess involviert. Im Lichte dessen wird der bislang in § 23 Abs. 1 S. 1 LGG verwendete Begriff „frühzeitig und umfassend“ präzisiert und der frühestmögliche Zeitpunkt der Partizipation der Frauenbeauftragten in § 23 Abs. 1 LGG – E mit den Wörtern „vollumfänglich und bereits an der der Entscheidungsfindung“ gesetzlich implementiert. Daneben ist die Frauenbeauftragte künftig nicht mehr nur bei denen die weiblichen Beschäftigten betreffenden Sozialen und bei allen personellen Maßnahmen zu beteiligen, sondern bei sämtlichen die weiblichen wie männlichen Beschäftigten tangierenden, personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen der Dienststelle, womit man eine beide Geschlechter gleichermaßen umfassende Generalklausel schafft.“ Entsprechend heißt es in der Drucksache 15/1282 auf Seite 24 hinsichtlich der Begründung „A. Allgemeines“: Wesentliche Schwerpunkte der Novellierung sind: Stärkung der Stellung der Frauenbeauftragten, die als „Hüterinnen des Landesgleichstellungsgesetzes“ eine zentrale Aufgabe wahrnehmen. Die Novellierung ist darauf ausgerichtet, den Dienststellen vor Ort so viele Standards wie nötig vorzugeben, ihnen aber andererseits so viele Spielräume wie möglich zu belassen, um aktive Frauenförderung als integralen Teil ihrer Personalpolitik und damit in Umsetzung in „Kleingender Mainstreaning“ zu realisieren.“ Soweit in der Dienstbesprechung am 10.01.2017 unter Teilnahme der Behördenleitung und der Direktionsleiter der Direktionen 1-4 ausweislich des Schriftsatzes des Beklagten vom 14.11.2019 „allgemeine Fragen zur Anzahl der Stellenausschreibungen bzw. Stellenbekanntgabe im Jahr 2017“ besprochen wurden, handelt es sich zumindest um die Entscheidungsfindung bei personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen der Dienststelle, bei der die Klägerin zu beteiligten war. Hierfür spricht mit Gewicht bereits die Formulierung in § 23 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 LGG wonach die Frauenbeauftragte die Dienststelle bei der Durchführung und Einhaltung dieses Gesetzes unterstützt, insbesondere bei der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten einschließlich der Formulierung von Stellenausschreibungen. Hierzu heißt es in den Gesetzesmaterialien auf Seite 45: „Der bisher in §23 Abs. 1 S. 2 LGG enthaltene Beteiligungskatalog geht zwecks Verbesserung der Rechte der Frauenbeauftragte modifiziert und erweitert in § 23 Abs. 1 S. 4 LGG – E auf. Ihre Unterstützungsmaßnahme als Ausprägung der Beteiligung sind auch weiterhin regelbeispielhaft – nicht abschließend – aufgeführt.“ Soweit mithin die Unterstützung bei der Formulierung von Stellenausschreibungen regelbeispielhaft und nicht abschließend als Ausprägung der Beteiligung aufgeführt ist, kann dies gesetzessystematisch nur so verstanden werden, dass die Klägerin auch bei Besprechungen hinsichtlich der Anzahl möglicher Stellenausschreibungen bzw. Stellenbekanntgaben gem. § 23 Abs. 1 S. 1 LGG zu beteiligten ist. Dabei kann der Begriff der „Maßnahme“ nicht in einem engen Sinne darin verstanden werden, dass die Beteiligung erst bei einsetzt, wenn der Entscheidungsprozess insoweit bereits abgeschlossen ist. Dem steht bereits entgegen, dass die Frauenbeauftragte nach der Novellierung auch schon bei der Entscheidungsfindung, d.h. in einem vorbereitenden Stadium zu beteiligen ist. Hinzu kommt, dass das Gesetz in § 23 LGG nicht allein den Begriff der Maßnahme verwendet, sondern in § 23 Abs. 1 S. 2 und S. 3 den Begriff der „Angelegenheiten“ und zudem in § 23 Abs. 2 S. 2 regelt, dass die Frauenbeauftragten in allen ihrer Beteiligung unterliegenden „Fragen“ ein Initiativrecht hat. Dementsprechend hat auch die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sie könne einen Gleichstellungsbezug hinsichtlich des Punktes „Stellenausschreibung“ im Nachhinein nicht ausschließen. Gleiches gilt im Ergebnis für den Besprechungspunkt „Einrichtung der operativen Einheiten“. Zwar steht der Frauenbeauftragten ein Teilnahmerecht an Besprechungen nicht zu, die ausschließlich Entscheidungen über Fachaufgaben der Behörde betreffen. Vergleiche BVerwG, Urteil vom 08.04.2010 – 6c 3/09 Randnummer 23/Juris. Die 2017 neu gegründete operative Einheit der saarländischen Polizei verfügt über 108 Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamte, die auf sechs Polizeiinspektionen im Land verteilt sind. Die OPE Mitglieder erhielten zur Aufgabenwahrnehmung eine Sonderausstattung, und zwar speziell umgerüstete Fahrzeuge, Maschinenpistolen, Spezialpistolenholster und Schutzausstattungen wie ballistische Westen und Helme. Der Aufgabenzuschnitt bezieht sich auf die qualifizierte Bewältigung von lebensbedrohlichen Einsatzlagen mit bewaffneten Gewalttätern, demonstrativen Demonstrationen bis hin zu komplexen Großveranstaltungen sowie den allgemeinen polizeilichen Aufgaben. Vergleiche Pressemitteilung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport vom 03.03.2017 (Veröffentlicht auf der Website www.saarland.de) Angesprochen sind damit einerseits die Fachaufgaben des Beklagten nach dem Polizeigesetz. Andererseits hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Suche nach den 108 Polizeibeamtinnen und –beamten für die Einheit über internen Ausschreibungen erfolgt ist. Und das Auswahlverfahren mit den ersichtlich einen Gelichstellungsbezug im Sinne von § 23 Abs. 1 LGG aufgewiesen hat. Der Beklagte hat zu den Inhalten der Besprechung am 10.01.2017 insoweit vorgetragen, es sei um „Organisationsbezogene“ Fragen im Hinblick auf die Einrichtung „Operativen Einheiten“ im Jahr 2017 gegangen. Damit war aber auch insoweit ein Gleichstellungsbezug gegeben und hat die Vertreterin des Beklagten diesen in der mündlichen Verhandlung auch nicht ausschließen können. Daran ändert nichts, dass die Besprechung „nicht im Voraus terminiert“ war, da die Konferenz jedenfalls ausweislich des Schreibens der Klägerin vom 10.01.2017 für den Vormittag anberaumt war und eine Teilnahmemöglichkeit der Klägerin noch bestand. Im Übrigen hat der Beklagte mit seinem Schreiben vom 01.02.2017, mit dem er den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen hat, den formellen Charakter der Besprechung deutlich gemacht, indem er sie als „Personalleitungskonferenz“ bzw. „Sonderleitungskonferenz“ bezeichnet hat. Sie ging damit ersichtlich über eine rein informelle Zusammenkunft der Behördenleitung mit den Direktionsleitern hinaus, betraf also nicht das „Vorfeld“ des einschlägigen Entscheidungsprozesses. Vergleiche dazu BVerwG, Urteil vom 08.04.2010 am angegeben Ort. Davon kann auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil die operative Einheit ihre Aufgaben ausweislich der vorgenannten Pressemitteilungen zeitnah nämlich ab dem 06.03.2017 wahrgenommen hat. 2. Soweit es in der Dienstbesprechung um Einzelheiten im Hinblick auf die Ausfertigung der Beurteilung und der Dokumentationen zur Beurteilungen im laufenden Beurteilungsverfahren (Stichtag 15.10.2016) gegangen ist, stand der Klägerin ein Beteiligungsrecht nicht zu. Das Verfahren der dienstlichen Beurteilungen der Polizeivollzugsbeamten und -beamtinnen ist in Nr. 9 der Richtlinien zur Beurteilung der Beamtinnen und Beamten beim Landespolizeipräsidium des Saarlandes vom 14.10.201, zuletzt geändert mit Wirkung vom 14.10.2016 geregelt. Danach dienen statusamtsbezogene Rangfolgelisten, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Gesamturteile zu erhalten. Die Beurteiler erstellen für ihre Verantwortungsbereich leistungsorientierte Rangfolgelisten und berücksichtigen dabei die Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Vorgesetzen. Anschließend erstellen gegebenenfalls die Zwischenbeurteiler für ihre Verantwortungsbereiche in Benehmen mit den Beurteiler leistungsorientierte Rangfolgelisten. Die Endbeurteiler erstellen abschließend für ihre Verantwortungsbereiche endgültig leistungsorientierte Rangfolgelisten im Benehmen mit den Beurteilern bzw. Zwischenbeurteiler. Die anschließende Festlegung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs erfolgt in den Endbeurteilerkonferenzen. Dieses Verfahren einer stufenweisen Erstellung von Rangfolgelisten, d.h. von der kleineren zur größeren Organisationseinheit hat die Billigung sowohl der Kammer als auch als auch des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes gefunden. Vergleiche zuletzt etwa Urteil der Kammer vom 10.10.2019 – 2 K 746/18 - betreffend den Beurteilungsstichtag 15.10.2016. Gekennzeichnet für das Beurteilungsverfahren ist mithin die stufenweise Durchführung vergleichbarer Beurteilungsgespräche auf verschiedenen Ebenen als Vorstufe der Vergabe von Wertungsstufen. Letztlich hat nach Vergabe der Wertungsstufen der Beurteiler den Beurteilungsvordruck durch Ankreuzen der Einzelmerkmale im Rahmen des vergebenen Punktekorridors auszufüllen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat sich in einem Beschluss vom 09.02.19999 – 1W2 /997 1V1/ 99 – Juris zu dem Beteiligungsrecht der Frauenbeauftragten nach dem LGG bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen geäußert. Dort ist aufgeführt, ein Beteiligungsrecht der Frauenbeauftragten im Rahmen des § 23 LGG a.f. bestehe nicht und werde der Frauenbeauftragte auch nicht durch sonstige Regelungen im LGG vermittelt. Die dienstliche Regelbeurteilung diene anerkannter Maßen vornehmlich dem Zweck, Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendungen der Beamtinnen/ Beamte, insbesondere auf Beförderungsdienstposten und über ihr dienstliches Fortkommen, insbesondere ihrer Beförderung, zu sein. Im Beförderungsauswahlverfahren komme ihr damit erhebliche Bedeutung zu. Sie sei aber nicht Teil des Auswahlverfahrens, sondern gehe diesem Voraus und finde grundsätzlich unabhängig davon statt, ob die zu beurteilenden Beamtinnen/ Beamte sich um ein Beförderungsamt bewerben. Die durch § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LGG a.f. statuierte Beteiligung der Frauenbeauftragten „beim gesamten Auswahlverfahren“ erfasse danach nicht die Erstellung der dienstlichen Regelbeurteilung. Hätte die für das berufliche Fortkommen der weiblichen Beschäftigten nicht mindergewichte Bestellung der periodischen dienstlichen Beurteilung ebenfalls unter Beteiligung der Frauenbeauftragten erfolgen sollen, hätte der Gesetzgeber –auch- diese bedeutsame Maßnahme ausdrücklich in den beispielhaften Katalog des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LGG aufgenommen. Danach ist ein Beteiligungsrecht der Frauenbeauftragten an dem Verfahren der Erstellung der dienstlichen Beurteilung, auch wenn dies stufenweise auf der Grundlage von Rangfolgelisten erfolgt, verneint worden. Der saarländische Gesetzgeber hat vor dem Hintergrund dieser obergerichtlichen Rechtsprechung bei der Novellierung des LGG ein Beteiligungsrecht der Frauenbeauftragten bei der „Erstellung von Beurteilungsrichtlinien“ neu eingeführt (§23 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 LGG). Ein weitergehendes Beteiligungsrecht, etwa bei der Festlegung des Beurteilungsmaßstabs und der Wertungsstufen in den Endbeurteilerkonferenzen, hat er ausdrücklich nicht geschaffen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass das Beurteilungsverfahren betreffend die dienstliche Regel Beurteilung zum Stichtag 15.10.2016 zum Zeitpunkt der Besprechung am 10.01.2017 bereits abgeschlossen war. Es entspricht den von der Kammer im Rahmen der Beurteilungsrechtsstreite gewonnene Erkenntnisse, dass die letzte Endbeurteilerkonferenz im Sinne der Zimmer 8.1 der Beurteilungsrichtlinien bereits am 03.01.2017 stattgefunden hat. Soweit es in der Besprechung mithin um Einzelheiten im Hinblick auf die Ausfertigung der Beurteilung (durch den Beurteiler) und der, der der Beurteilung beizufügenden Dokumentation gegangen ist, fehlt es mithin schon an einem Gleichstellungsbezug, der eine Beteiligung der Frauenbeauftragten rechtfertigen würde. Im Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach Polizeibeamtinnen weiterhin bei der Vergabe der besseren Gesamtnoten bei dienstlichen Beurteilungen benachteiligt würden, ist damit im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter nachzugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24a Abs. 3 LGG. Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt hat, dass er sie zu der Dienstbesprechung am 10.01.2017 nicht eingeladen hat, soweit dort die Anzahl der Stellenausschreibungen und die Einrichtung der operativen Einheiten im Jahr 2017 besprochen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.