Beschluss
1 A 2835/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1219.1A2835.10.00
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Leitsätze
Der Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 Abs. 3 BGleiG zugeordnete Mitarbeiter können nicht an deren Stelle an Bewerbungsgesprächen teilnehmen; sie unterstützen die Gleichstellungsbeauftragte nur im administrativen Bereich.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 Abs. 3 BGleiG zugeordnete Mitarbeiter können nicht an deren Stelle an Bewerbungsgesprächen teilnehmen; sie unterstützen die Gleichstellungsbeauftragte nur im administrativen Bereich. Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige, auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. 1. Auf der Grundlage der maßgeblichen Darlegungen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 a Rn. 186, 194. Derartige Zweifel zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat – insoweit von der Klägerin unbeanstandet – ausgeführt, dass eine eigenständige Erledigung von Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten durch dieser nach § 18 Abs. 3 BGleiG zugeordnete Mitarbeiter gesetzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig sei. Weiter hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Klägerin dargelegt, dass die Teilnahme an Bewerbungsgesprächen zu den gesetzlichen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gehöre. Vor dem Hintergrund, dass sie selbst angesichts der hohen Beschäftigtenzahl und einer Vielzahl (z. T. weit auseinander liegender) Dienststellen nicht an allen Bewerbungsgesprächen im gebotenen Umfang teilnehmen könne, tritt die Klägerin jedoch der Einschätzung des Verwaltungsgerichts entgegen, dass es sich bei der von ihr beabsichtigten regelmäßigen Teilnahme an Bewerbungsgesprächen durch ihr zugeordnete Mitarbeiter um eine eigenständige Erledigung von Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten handele. Insoweit hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass nicht entscheidend sei, ob das einzelne Stellenbesetzungsverfahren zum Abschluss gebracht werde, weil nicht auf die abschließende Bearbeitung eines Verfahrens abzustellen sei. Vielmehr gehe es um die Wahrung von prozessualen Beteiligungsrechten, weshalb es für die Übertragung zur "Erledigung" nur darauf ankomme, ob die Gleichstellungsbeauftragte einen Teil ihrer Aufgaben delegiere. Die Teilnahme von Mitarbeitern der Gleichstellungsbeauftragten an Bewerbungsgesprächen solle auch "eigenständig" erfolgen, nämlich nicht nur im Verhinderungs- und damit Vertretungsfall, sondern regelmäßig. Hiergegen wendet die Klägerin ein, dass von einer "eigenständigen Erledigung" nur die Rede sein könne bei einer selbstständigen abschließenden Entscheidung. Eine solche erfolge im Rahmen der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten regelmäßig durch schriftliches Votum nach § 20 Abs. 2 Satz 3 BGleiG. Dies sei auch bei Bewerbungsvorgängen nicht anders. Da sie selbst das schriftliche Votum verantworte, liege die eigenständige Erledigung der Mitwirkungsaufgabe bei ihr selbst, nicht bei den (nur) für die Teilnahme an den Bewerbungsgesprächen einzusetzenden Mitarbeitern. Dieses Vorbringen genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Frage der "Erledigung" einer Aufgabenwahrnehmung beziehe sich auch auf einzelne Aufgabenteile, da die Wahrung prozessualer Beteiligungsrechte inmitten stehe, hält die Klägerin ohne weitere Begründung entgegen, es sei insoweit auf die selbstständige abschließende Entscheidung abzustellen. Damit setzt sie der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich ihre eigene Rechtsauffassung entgegen, ohne anzugeben, welche (besseren) Gründe hierfür streiten sollen. Dessen ungeachtet trifft die Einschätzung des Verwaltungsgerichts auch in der Sache zu. Es geht der Klägerin darum, durch ihr nach § 18 Abs. 3 BGleiG zugeordnete Mitarbeiter die Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten an Bewerbungsgesprächen sicherzustellen, da sie nicht persönlich an allen derartigen Gesprächen teilnehmen könne. Mit diesem Begehren verfolgt die Klägerin – wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat – die Wahrung ihrer Beteiligungsrechte. Beteiligungsrechte können aber nicht von nach § 18 Abs. 3 BGleiG zugeordneten Mitarbeitern wahrgenommen werden. Denn die Zuordnung dieser Mitarbeiter erfolgt nur, um die Gleichstellungsbeauftragte im administrativen Bereich zu entlasten. Dies ergibt sich bereits aus der Regelung des § 18 Abs. 3 BGleiG selbst. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist der Gleichstellungsbeauftragten die notwendige personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen; Satz 2 sieht bei mehr als 1000 Beschäftigten eine Prüfpflicht vor, ob der Gleichstellungsbeauftragten zusätzliche Mitarbeiter zuzuordnen sind. Die Mitarbeiter zählen demnach zur "Ausstattung" der Gleichstellungsbeauftragten und werden im Zusammenhang mit der räumlichen und sachlichen Ausstattung genannt. Bereits aus diesem Zusammenhang folgt, dass sie die Gleichstellungsbeauftragte nur im administrativen Bereich und insoweit bei der Wahrnehmung der ihr zugewiesen sachlichen Aufgaben oder Teilen hiervon unterstützen sollen. Darüber hinausgehende Zuständigkeiten, Befugnisse oder Aufgaben haben diese Mitarbeiter nicht und können ihnen auch nicht von der Gleichstellungsbeauftragten übertragen werden. Die von der Klägerin ergänzend angeführte Einschätzung des Bundesministeriums für Frauen, Senioren und Jugend, wonach die Mitarbeiter "Auge und Ohr" der Gleichstellungsbeauftragten seien und auch im Rahmen von Personalauswahlgesprächen eingesetzt werden könnten, lässt sich nicht auf die gesetzliche Grundlage zurückführen. Gestützt wird dieses Ergebnis durch § 18 Abs. 7 Satz 2 BGleiG sowie § 16 Abs. 3 Satz 5 BGleiG. In diesen Vorschriften sieht das Gesetz vor, dass die Gleichstellungsbeauftragte ihre Stellvertreterin oder ggf. bestellte Vertrauensfrauen mit der "eigenständigen Erledigung" von Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten betrauen kann. Unter "eigenständiger Erledigung" im Sinne dieser Vorschriften ist die eigenständige Aufgabenwahrnehmung durch die Stellvertreterin oder eine Vertrauensfrau zu verstehen. Dabei macht das Gesetz keine Vorgabe dahin, dass eine Aufgabe nur vollständig übertragen werden könnte. Die Bestimmungen sollen es der Gleichstellungsbeauftragten nämlich ermöglichen, ihre Aufgaben bestmöglich wahrzunehmen. In welcher Weise sie dies erreichen kann, entscheidet die Gleichstellungsbeauftragte in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen selbst. Diesem Zweck entspricht es, dass die Gleichstellungsbeauftragte nach ihrem Ermessen Aufgaben auch nur teilweise (etwa hinsichtlich der Teilnahme an Bewerbungsgesprächen) auf ihre Stellvertreterin oder eine Vertrauensfrau zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen kann. Vorliegend kommt insbesondere die Aufgabenübertragung nach § 16 Abs. 3 BGleiG in Betracht. Danach besteht die Möglichkeit, Vertrauensfrauen zu bestellen, wenn Teile einer Dienststelle oder Nebenstellen räumlich weit voneinander entfernt liegen. Diese können über ihre originäre Aufgabe der Vermittlung von Informationen zwischen der Beschäftigten und der Gleichstellungsbeauftragten von dieser auch mit der "eigenständigen Erledigung" von Aufgaben bei der örtlichen Dienststelle beauftragt werden. Damit zeigt das Gesetz einen Weg auf, wie dem – in der Sache durchaus nachvollziehbaren – Anliegen der Klägerin entsprochen werden kann. Die vorstehende Einschätzung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach den Angaben in der Klageschrift im konkreten Fall die Mitarbeiterin deshalb nach § 18 Abs. 3 BGleiG zugewiesen war, weil die Vertreterin der Gleichstellungsbeauftragten durch Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit an der Aufgabenwahrnehmung gehindert war. Dies macht die Mitarbeiterin nicht zu einer gesetzlich auch nicht vorgesehenen Vertreterin der Vertreterin. Vielmehr bleibt sie zugeordnete Mitarbeiterin nach § 18 Abs. 3 BGleiG mit den sich aus dem Gesetz ergebenden Beschränkungen ihrer Einsatzmöglichkeiten. 2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Solche Schwierigkeiten liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits angesichts der gegen die erstinstanzliche Entscheidung vorbrachten Einwände offen ist. Das ist nach dem zu 1. Ausgeführten nicht der Fall. 3. Schließlich kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f. = NRWE, Rn. 32 f., m.w.N., und vom 20. November 2012 – 1 A 1022/11 , juris, Rn. 19 = NRWE, Rn. 25. Die Klägerin hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob sie "als Gleichstellungsbeauftragte in ihren Rechten verletzt ist, durch die Weigerung, die Fachkraft an den Vorstellungsgesprächen teilnehmen zu lassen". Weiterhin stelle sich die Frage nach der Auslegung des Begriffes der "eigenständigen Erledigung von Aufgaben" im Sinne des § 16 BGleiG. Diesen Fragen kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die erste Frage lässt sich im verneinenden Sinn ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten (vgl. die Ausführungen zu 1.). Die zweite Frage ist in ihrer Allgemeinheit für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich; bezieht man sie einschränkend auf die Teilnahme der nach § 18 Abs. 3 BGleiG zugeordneten Mitarbeiter an Bewerbungsgesprächen, fehlt es im Hinblick auf die Ausführungen zu 1. an der Klärungsbedürftigkeit. Für beide Fragen gilt darüber hinaus, dass ihre allgemeine fallübergreifende Bedeutung nicht dargelegt ist. Insoweit behauptet die Klägerin lediglich, dass sie für eine "Vielzahl von Gleichstellungsbeauftragten Bedeutung entfal(te)ten". Dies liegt jedoch nicht ohne Weiteres auf der Hand angesichts der Besonderheiten des Falles (mehr als 3000 Beschäftigte an mehr als 50 Standorten) sowie des Umstandes, dass die Art und Weise der Aufgabenerledigung im Verantwortungsbereich der jeweiligen Gleichstellungsbeauftragten liegt und daher durchaus unterschiedlich wahrgenommen werden kann. Es hätte deshalb einer zumindest beispielhaften Erläuterung bedurft, für welche Gleichstellungsbeauftragten die aufgeworfenen Fragen ebenfalls relevant sein sollen, woran es jedoch fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.