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Urteil

10 K 565/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:0727.10K565.10.0A
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Leitsätze
Ein rechtliches Ausreisehindernis i.S.v. § 25 Abs. 5 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) auf der Grundlage des von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Juris: MRK) geschützten Rechts auf Achtung des Privatlebens kommt nur bei einem rechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers und einem schutzwürdigen Vertrauen auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein rechtliches Ausreisehindernis i.S.v. § 25 Abs. 5 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) auf der Grundlage des von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Juris: MRK) geschützten Rechts auf Achtung des Privatlebens kommt nur bei einem rechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers und einem schutzwürdigen Vertrauen auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 i. V. m. § 75 VwGO zulässige Klage hat keinen Erfolg. Den Klägern steht weder der vorrangig geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu, noch können sie die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an die Kläger ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 13.07.2010 vollinhaltlich Bezug genommen. Aus den darin aufgeführten Gründen, denen die Kammer im Ergebnis uneingeschränkt folgt und die auch ihre Anerkennung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in dem die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch die Kammer bestätigenden Beschluss vom 26.01.2011, 2 D 329/10, gefunden haben, steht weder der Klägerin zu 1) noch ihren minderjährigen Kindern, den Klägern zu 2) und 3), ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Ergänzend ist mit Blick auf den von der Klägerin zu 1) wiederholt in den Vordergrund gestellten Aufenthalt in Deutschland von nunmehr mehr als 21 Jahren darauf hinzuweisen, dass auch ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet für sich genommen nicht geeignet ist, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der insoweit allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK zu begründen. Ein die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG rechtfertigendes Ausreise- oder Abschiebungshindernis unter dem Gesichtspunkt einer schützenswerten Rechtsposition aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, der neben dem Schutz des Familienlebens auch das Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst, kommt nur in Betracht, wenn von einer abgeschlossenen „gelungenen“ Integration des betroffenen Ausländers in die Lebensverhältnisse in Deutschland ausgegangen werden kann. Nicht ausreichend ist es, dass sich der Ausländer ggfl. auch längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung stellt nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK insoweit geschützte Privatleben dar, wenn der Ausländer aufgrund seines langjährigen Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte im Bundesgebiet verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch“ zu einem Inländer geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Ständige Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte, vgl. etwa OVG des Saarlandes, u. a. Beschlüsse vom 11.06.2010, 2 B 124/10, und vom 10.05.2010, 2 A 51/10, m. w. N.; ferner die Beschlüsse der Kammer vom 10.09.2010, 10 L 724/10, und vom 03.04.2009, 10 L 188/09, m. w. N. Das ist hier auch unter Berücksichtigung der Bindungen der Klägerin zu 1) aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in Deutschland erkennbar nicht der Fall. Es fehlt bereits an einer hinreichenden wirtschaftlichen Integration der Klägerin zu 1), die weder über eine abgeschlossene Berufsausbildung noch über ausreichende Mittel verfügt, um ihren Lebensunterhalt sowie denjenigen ihrer Kinder, der Kläger zu 2) und 3), zu sichern. Vielmehr war die Klägerin während ihres gesamten bisherigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland offensichtlich auf öffentliche Leistungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen. Darüber hinaus ist der Klägerin zu 1) eine Rückkehr in ihr Heimatland auch nicht unzumutbar. Die Klägerin zu 1) ist in Syrien geboren und erst im Juni 1990 im Alter von 19 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie hat daher einen Großteil ihres Lebens, insbesondere die prägenden Jahre ihrer Kindheit und Jugend in ihrem Heimatland verbracht, so dass sie mit der Sprache und den dortigen Lebensverhältnissen vertraut ist. Dabei ist im gegebenen Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1) trotz ihres nunmehr über 21-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet lediglich in der Zeit vom 19.03.2001 bis 21.12.2001 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis war. Zuvor war der Aufenthalt der Klägerin zu 1) ausschließlich zur Durchführung ihres Asylverfahrens gestattet bzw. nach dessen erfolglosem Abschluss lediglich geduldet. Da der Klägerin zu 1) seit dem 21.01.2002 zudem lediglich Bescheinigungen über die Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 69 Abs. 3 AuslG bzw. Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 5 AufenthG erteilt wurden, diese mithin zu keinem Zeitpunkt im Besitz eines längerfristigen Aufenthaltsrechts gewesen ist, fehlt es schon von daher trotz ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet an einem schützenswerten Vertrauen an dessen Fortbestand. Im Weiteren kann die Klägerin zu 1) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht deshalb beanspruchen, weil ihre Ausreise im Verständnis des § 25 Abs. 5 AufenthG aus tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit unmöglich wäre. Dafür, dass der Klägerin zu 1) auch im Familienverband gegenwärtig weder eine freiwillige Ausreise nach Syrien oder in den Libanon als dem Heimatstaat ihres Ehemannes und Vater der Kläger zu 2) und 3), noch deren Abschiebung in eines der beiden Länder möglich wäre, etwa weil sich sowohl Syrien als auch der Libanon generell weigern würden, die Klägerin zu 1) zusammen mit ihrer Familie zurück- bzw. aufzunehmen, sind weder Anhaltspunkte dargetan noch ansonsten ersichtlich. Die zum 01.07.2011 neu in Kraft getretene Vorschrift des § 25 a AufenthG gibt ebenfalls keine Veranlassung, die Rechtmäßigkeit des die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 13.07.2010 durchgreifend in Frage zu stellen. Zwar kann gemäß § 25 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG den Eltern oder einem allein personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a Abs. 1 AufenthG besitzt, unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin zu 1) auf dieser Grundlage kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil es abgesehen davon, dass derzeit keines ihrer minderjährigen Kinder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, es jedenfalls an der von § 25 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG insoweit weiter vorausgesetzten eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes der Klägerin zu 1) durch Erwerbstätigkeit fehlt. Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich der im Bundesgebiet geborenen und hier aufgewachsenen Kläger zu 2) und 3). Die familien- und aufenthaltsrechtliche Stellung eines minderjährigen Kindes erfordert es grundsätzlich, dass dieses, sofern ihm – wie hier – aufgrund der fehlenden Vollendung des 15. Lebensjahres, ersichtlich kein Aufenthaltsrecht nach der Neuregelung des § 25 a Abs. 1 AufenthG zusteht, aufenthaltsrechtlich das Schicksal seiner Eltern teilt. Bei der Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat ist daher insoweit im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 8 EMRK entscheidend auf die Eltern und deren Hilfestellung abzustellen. Steht den Eltern wegen deren fehlender Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland unter dem Gesichtspunkt einer schützenswerten Rechtsposition aus Art. 8 Abs. 1 EMRK kein Aufenthaltsrecht zu, kann auch ein Minderjähriger, der im Bundesgebiet geboren ist oder dort lange Zeit gelebt hat und hier integriert ist, in der Regel auf die von den Eltern nach der Rückkehr im Familienverband zu leistenden Integrationshilfen im Heimatland verwiesen werden. Eine isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades von ganz oder teilweise in Deutschland aufgewachsenen minderjährigen und mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindern hat mit Ausnahme der nunmehr von der Neuregelung des § 25 a Abs. 1 AufenthG erfassten, über 15 Jahre alten Jugendlichen und Heranwachsenden zu unterbleiben. Vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.01.2011, 2 A 293/10, und vom 08.07.2008, 2 D 245/08 m. w. N.; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2010, 11 S 2359/10, DVBl. 2011, 370. Die Klage ist nach alledem in vollem Umfang mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf (3 x 5.000 € =) 15.000 € festgesetzt. Die am … 1970 geborene Klägerin zu 1), eine syrische Staatsangehörige, ist die Mutter der Kläger zu 2) und 3), die die libanesische Staatsangehörigkeit besitzen. Ihren Angaben zufolge reiste die Klägerin zu 1) im Juni 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier am 15.06.1990 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Diesen Antrag lehnte das frühere Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 09.03.1994 ab und stellte zugleich fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteil vom 16.09.1997, 3 K 67/96.A, ab. Bereits am 20.08.1993 schloss die Klägerin zu 1) die Ehe mit einem libanesischen Staatsangehörigen, aus der drei Kinder, die am 25.07.1997 und 23.01.1999 geborenen Kläger zu 2) und 3) sowie der am 04.03.1994 geborene Kläger in dem bei Gericht ebenfalls anhängigen Klageverfahren 10 K 647/11, hervorgegangen sind. Am 19.03.2001 erhielt die Klägerin zu 1) aufgrund ihrer Eheschließung eine bis zum 21.04.2001 befristete Aufenthaltsbefugnis, die am 25.05.2001 bis zum 21.12.2001 verlängert wurde. Am 21.01.2002 sowie erneut mit Formblattantrag vom 28.04.2006 beantragte die Klägerin zu 1) für sich und die Kläger zu 2) und 3), die sich bisher geduldet in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Für die Klägerin zu 2) wurde zudem unter dem 09.03.2006 ein Asylverfahren eingeleitet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.12.2006 wurde deren Asylbegehren abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Mit Schreiben vom 26.03.2010 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen abzulehnen. Zudem sei beabsichtigt, den Ehemann der Klägerin zu 1) sowie Vater der Kläger zu 2) und 3) aufgrund seiner Verurteilung durch das Landgericht A-Stadt vom 01.07.2005 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 28 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einführung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in sieben Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen. Mit Schreiben vom 30.03.2010 wiesen die Kläger darauf hin, dass eine Ausweisung des Ehemannes der Klägerin zu 1) sowie Vaters der Kläger zu 2) und 3), der sich bereits seit 22 Jahren im Bundesgebiet aufhalte, unverhältnismäßig wäre. Die Klägerin zu 1) sei ebenfalls bereits 1990 in das Bundesgebiet eingereist. Die Kläger zu 2) und 3) seien sämtlich im Bundesgebiet geboren und dort aufgewachsen. Diese hätten sich nichts zuschulden kommen lassen. Mit weiterem Schreiben vom 19.04.2010 machten die Kläger geltend, dass unter anderem die Klägerin zu 2) sich einer schweren Operation der Wirbelsäule habe unterziehen müssen und Pflegegeld in der Pflegestufe 1 erhalte. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Kläger zu 2) und 3) lediglich im Besitz von Duldungen seien, obwohl sich die Klägerin zu 1) sowie ihr Vater seit Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Aufgrund deren rechtmäßigen Aufenthaltes hätte ihnen ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müssen. Sofern nicht bis spätestens zum 03.05.2010 eine abschließende Entscheidung ergehe, sei beabsichtigt, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen, da ihnen ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar sei. Am 11.06.2010 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 13.07.2010 wies der Beklagte den Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3) auf Dauer aus der Bundesrepublik Deutschland aus und lehnte dessen Antrag sowie den Antrag der Klägerin zu 1) auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse und die Anträge der Kläger zu 2) und 3) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab; zugleich wurden die Kläger unter Androhung ihrer Abschiebung nach Syrien – Klägerin zu 1) – bzw. in den Libanon – Kläger zu 2) und 3) – oder einen anderen Staat, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, dass weder der Klägerin zu 1) noch den Klägern zu 2) und 3) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne. Der Antrag der Klägerin zu 1) auf Verlängerung ihrer ursprünglich zum Zwecke der Herstellung und des Führens der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 3 AuslG am 19.03.2001 erteilten und zuletzt bis zum 21.12.2001 verlängerten Aufenthaltsbefugnis könne schon deshalb nicht mehr positiv beschieden werden, weil der Antrag ihres Ehemannes auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unter dessen gleichzeitiger Ausweisung abgelehnt worden sei. Die Klägerin zu 1) könne auch keinen humanitären Aufenthaltstitel beanspruchen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. dem Bleiberechtserlass 2006 scheitere bereits an den Vorstrafen ihres Ehemannes. Liege für ein Familienmitglied der entsprechende Versagungsgrund nach Ziffer 3.3 des Bleiberechtserlasses 2006 vor, so scheide die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch für die übrigen Familienmitglieder aus. Entsprechendes gelte hinsichtlich einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a AufenthG. Das Vorliegen von Straftaten bei einem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitglied führe gemäß § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG. Zudem könne der Klägerin zu 1) auch deshalb keine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 AufenthG erteilt werden, weil sie sich am 01.07.2007 nicht im Besitz einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung befunden habe. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 a AufenthG komme bei der Klägerin zu 1) ebenfalls nicht in Betracht, da bislang noch kein diesbezügliches Ersuchen an die Härtefallkommission des Saarlandes gerichtet worden sei. Da das Asylverfahren der Klägerin zu 1) rechtskräftig negativ abgeschlossen sei, könne ihr auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 bzw. § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt werden. Im Fall der Klägerin fehle es zudem an den vorliegend allein in Betracht zu ziehenden Voraussetzungen für die Aussetzung ihrer Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG, so dass ihr auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zustehe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das Bundesamt mit Bescheid vom 09.03.1994 festgestellt habe, dass bei der Klägerin zu 1) Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Damit habe das Bundesamt auch das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der jetzigen Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, dass bei der Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehe, verneint. An diese negative Feststellung des Bundesamtes sei die Ausländerbehörde gebunden. Darüber hinaus könne gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt zwar eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erforderten. Dringende humanitäre oder persönliche Gründe, die ihren weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich machen würden, lägen bei der Klägerin zu 1) indes nicht vor. Darüber hinaus beabsichtige die Klägerin, sich dauerhaft im Bundesgebiet niederzulassen. Für einen solchen Zweck sei § 25 Abs. 4 AufenthG jedoch keine Erteilungsgrundlage. Schließlich komme für die Klägerin zu 1) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Danach könne einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig sei, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Die Klägerin zu 1) erfülle jedoch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG, da ihr die Rückkehr in ihr Herkunftsland weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich sei. Nachdem die syrische Auslandsvertretung der Klägerin zu 1) einen bis zum 15.05.2013 gültigen Nationalpass ausgestellt habe, stehe einer Ausreise nach Syrien nichts mehr entgegen. Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor und seien von der Klägerin zu 1) auch nicht geltend gemacht worden. Zudem bestehe im Hinblick auf Art. 6 GG kein rechtliches Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG. Da die Familienangehörigen der Klägerin zu 1) ebenfalls ausländische Staatsangehörige seien, sei es diesen zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland der Klägerin zu 1) bzw. in dem ihres Ehemannes weiterzuführen. Einer Abschiebung der Klägerin zu 1) stehe des Weiteren nicht ihr langjähriger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland entgegen. Eine sich aus Art. 8 EMRK ergebende schützenswerte Rechtsposition als sog. faktische Inländerin komme allenfalls dann in Betracht, wenn von einer gelungenen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden könne. Eine Aufenthaltsbeendigung bedeute nur dann einen Verstoß im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn der Ausländer aufgrund seines Aufenthalts über so „starke, persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte“ zum „Aufnahmestaat“ verfüge, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden sei, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Land seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr habe, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden könne. Dies sei bei der Klägerin zu 1) indes nicht der Fall. Zwar halte sich die Klägerin zu 1) seit nunmehr über 20 Jahren im Bundesgebiet auf, sie beziehe jedoch Leistungen von der ARGE, so dass eine wirtschaftliche Integration nicht gegeben sei. Die Klägerin zu 1) habe die Zeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet nicht dazu genutzt, sich nachhaltig wirtschaftlich und sozial zu integrieren. Den Klägern zu 2) und 3) könne ebenfalls keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Zwar könne gemäß § 33 Satz 1 AufenthG einem Kind, das im Bundesgebiet geboren werde, abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitze. Zum Zeitpunkt der Geburt der Kläger zu 2) und 3) hätten sich indes sowohl die Klägerin zu 1) als auch der Vater der Kläger zu 2) und 3) lediglich im Besitz einer Duldung befunden. Hinzu komme, dass die Regelung des § 33 AufenthG zum Zeitpunkt der Geburt der Kläger zu 2) und 3) noch nicht in Kraft gewesen sei. Ihnen hätte insoweit lediglich eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 AuslG erteilt werden können, sofern ihre Eltern noch im Besitz von Aufenthaltsbefugnissen gewesen wären. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Überdies wäre die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bzw. einer Aufenthaltserlaubnis an die Kläger zu 2) und 3) erst seit dem Jahr 2006 möglich gewesen, da sie sich erst seit diesem Zeitpunkt im Besitz gültiger Reisepässe befunden hätten. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wäre insoweit jedoch nicht auf der Grundlage der Vorschrift des § 33 Satz 1 AufenthG, sondern zunächst in Anwendung von § 32 Abs. 3 AufenthG erfolgt. Danach sei dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besäßen. Diese Voraussetzungen hätten jedoch in dem Zeitpunkt, in dem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Kläger zu 2) und 3) aufgrund des Besitzes gültiger Reisepässe erstmals möglich gewesen wäre, nicht vorgelegen, weil deren Eltern nicht im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels gewesen seien. Auch komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Fall der Kläger zu 2) und 3) nicht in Betracht. Ebenso wie bei der Klägerin zu 1) lägen auch bei den Klägern zu 2) und 3) weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 bzw. § 25 Abs. 2 AufenthG noch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG oder § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vor. Überdies träfen die grundsätzlichen Erwägungen hinsichtlich der Klägerin zu 1) zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch für die Kläger zu 2) und 3) zu. Mit Blick auf das Vorliegen eines Ausreisehindernisses im Sinne von Art. 8 EMRK seien als Integrationsmerkmale bei den Klägern zu 2) und 3) zwar der mit ihrem langen Aufenthalt im Bundesgebiet verbundene Erwerb deutscher Sprachkenntnisse sowie ihr Schulbesuch zu berücksichtigen. Die Herkunftsländer ihrer Eltern gehörten indes zu demselben, nämlich dem arabischen Kulturkreis, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass ihre Eltern ihnen die gemeinsamen Wurzeln nicht näher gebracht hätten. Gerade bei Familien mit Migrationshintergrund könne angenommen werden, dass die Sprache der Eltern innerhalb der Familie gesprochen werde und zumindest rudimentär bei den Kindern vorhanden sei. Insgesamt schlage der Schulbesuch der Kläger zu 2) und 3) nicht derart stark zu Buche, dass ihnen eine Ausreise oder Abschiebung in eines der beiden Herkunftsländer der Eltern nicht mehr zumutbar wäre. Dabei müsse auch gesehen werden, dass Minderjährige das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilten und eine Ausreise in eines der beiden Herkunftsländer ihrer Eltern im Familienverband erfolgen würde, so dass seitens ihrer Eltern eine gewisse Hilfestellung beim Einleben in die Verhältnisse vor Ort gegeben werden könne. Als Kindern bzw. Jugendlichen falle es den Klägern zu 2) und 3) darüber hinaus leichter, sich in die Verhältnisse vor Ort zu integrieren als einer älteren Person. Dass sich die Klägerin zu 2) einer Operation an der Wirbelsäule habe unterziehen müssen und Pflegegeld der Stufe I beziehe, verhelfe ihr ebenfalls nicht zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 2) aufgrund des vorgenommenen Eingriffs dauerhaft reiseunfähig wäre oder eine Behandlung nur in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen könne. Im Übrigen müssten auch für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG erfüllt sein. Dies sei bei den Klägern zu 2) und 3) jedoch nicht der Fall, da entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ihr Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Verpflichtung bestünde, gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen, bestünden nicht. Die Eltern der Kläger zu 2) und 3) hätten es in der Hand gehabt, während ihres mindestens zwei Jahrzehnte währenden Aufenthalts im Bundesgebiet erwerbstätig zu werden und für die Sicherung des Lebensunterhalts ihrer Kinder zu sorgen. Da die Kläger nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels seien, seien sie gemäß § 50 Abs. 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Hinsichtlich des Zielortes der möglichen Abschiebung der Kläger sei klarzustellen, dass eine Abschiebung der Klägerin zu 1) auch durchaus in den Libanon und eine solche der Kläger zu 2) und 3) auch nach Syrien erfolgen dürfe, sofern diese Staaten jeweils einer Übernahme zustimmten. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2010 wurde der unter dem 02.08.2010 eingelegte Widerspruch des Ehemanns der Klägerin zu 1) und Vaters der Kläger zu 2) und 3) gegen seine Ausweisung und die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zurückgewiesen. Die dagegen von ihm erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht des Saarlandes unter dem Aktenzeichen 10 K 2257/10 anhängig. Zur Begründung ihrer Klage berufen sich die Kläger darauf, dass sich die Klägerin zu 1) bereits seit mehr als zwanzig Jahren im Bundesgebiet aufhalte und mit einem libanesischen Staatsangehörigen verheiratet sei, der als Minderjähriger mit seinen Eltern im Jahre 1979 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und dem eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden sei. Die Klägerin zu 1) selbst sei bis Dezember 2001 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis gewesen und verfüge seither über Fiktionsbescheinigungen. Der Klägerin zu 1) stehe daher ebenso wie den im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Klägern zu 2) und 3) ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Da sich beide Elternteile der Kläger zu 2) und 3) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, könnten diese nicht als ausreisepflichtig behandelt werden. Insoweit werde vorsorglich auch auf die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG verwiesen, nach der die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden solle, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt und mit dem Wegefall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 13.07.2010 zu verpflichten, ihnen jeweils eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 13.07.2010 zu verpflichten, über ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 13.07.2010 und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 16.11.2010, 10 K 565/10, hat die erkennende Kammer den Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten ihrer Klage abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Kläger wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.01.2011, 2 D 329/10, zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 10 K 2257/10 sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.