Beschluss
6 L 1357/16
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2016:1011.6L1357.16.0A
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Leitsätze
Der mit der Neuregelung des Ausweisungsrecht zum 01.01.2016 einhergehende Systemwechsel von einer Ermessensausweisung zu einer gebundenen, am Verhältnismäßigkeitsmaßstab zu messenden Abwägungsentscheidung beinhaltet keine neue Beschränkung im Sinne der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80).(Rn.16)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der mit der Neuregelung des Ausweisungsrecht zum 01.01.2016 einhergehende Systemwechsel von einer Ermessensausweisung zu einer gebundenen, am Verhältnismäßigkeitsmaßstab zu messenden Abwägungsentscheidung beinhaltet keine neue Beschränkung im Sinne der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80).(Rn.16) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller sich gegen die Ausweisung und die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis wendet, hat keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller sich gegen die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 20.07.2016 unter Ziffer 1 verfügte Ausweisung wendet, ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines hiergegen fristgerecht eingelegten Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig, nachdem der Antragsgegner auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Im Hinblick auf die im streitgegenständlichen Bescheid unter Ziffer 2 weiter erfolgte Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers sowie die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der fristgerecht erhobene Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 Satz 1 AGVwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Diesem Begehren fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Grundsätzlich ist ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Blick auf den in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geregelten Ausschluss des Suspensiveffekts von Rechtsbehelfen eines Ausländers gegen die Ablehnung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels statthaft, wenn er geeignet ist, die Rechtsposition des Antragstellers zu verbessern. Dies ist dann der Fall, wenn die durch einen auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichteten Antrag ausgelöste Fiktionswirkung im Sinne des § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG, nämlich die Folge, dass bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde der Aufenthalt als erlaubt bzw. der Aufenthaltstitel als fortbestehend gilt, erloschen ist und durch einen erfolgreichen Aussetzungsantrag ein „Wiederaufleben“ der Fiktionswirkung bewirkt würde. Zwar kommt dies bei Inhabern eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei – ARB 1/80 – grundsätzlich nicht in Betracht. Auch wenn der Inhaber eines solchen assoziationsrechtlichen Aufenthaltstitels gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 AufenthG verpflichtet ist, durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, dass ein entsprechendes Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei besteht, kommt dieser Aufenthaltserlaubnis bzw. ihrer Verlängerung nur deklaratorische und keine ein Aufenthaltsrecht begründende Wirkung zu. Der Fortbestand des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts ist von der beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in keiner Weise abhängig, so dass es schon an der von § 81 Abs. 4 AufenthG vorausgesetzten Sachlage, dass ein Bedürfnis für die dort vorgesehene Fiktionswirkung des Fortbestehens des Aufenthaltstitels besteht, fehlt. Da ein einmal erworbenes assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht im Sinne des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nur in zwei Fällen, nämlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 oder bei einem Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verloren gehen kann, ist der Fortbestand dieses Aufenthaltsrechts allein von der Rechtmäßigkeit der ergangenen Ausweisung abhängig und grundsätzlich nicht sofort vollziehbar. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.06.2012 – 2 B 117/12 – Vorliegend ist jedoch die im angefochten Bescheid ergangene Ausweisung nach dessen Ziffer 4 von dem Antragsgegner für sofort vollziehbar erklärt worden, sodass die nach § 50 Abs. 1 AufenthG bestehende Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sofort vollziehbar ist und demnach der Verlust des assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht im Sinne des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zu befürchten ist. Der Antrag ist indes insgesamt unbegründet. Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung nach Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Er hat ausgeführt, dass weiterhin die Gefahr der Begehung von Straftaten durch den Antragsteller bestehe und daher die Anordnung des Sofortvollzugs erforderlich sei. Es müsse verhindert werden, dass der Antragsteller für den Fall, dass er aus der Haft entlassen werde, durch Einlegen von Rechtsmitteln einen weiteren Verbleib in der Bundesrepublik erreiche und bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung die Gelegenheit zu erneuten Straftaten haben werde. Diese auf die typische Interessenlage abstellende Begründung ist ohne weiteres ausreichend. In der Sache hängt der Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO von der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der im angefochtenen Bescheid verfügten Ausweisung und Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nebst Abschiebungsandrohung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug dieser Verfügungen ab. Diese Abwägung wiederum orientiert sich in erster Linie an den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Stellt sich der streitbefangene Verwaltungsakt nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand als offensichtlich rechtswidrig dar, vermag kein öffentliches Interesse den Sofortvollzug zu rechtfertigen. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht in dieser Art eindeutig zu beantworten, hängt der Erfolg des Aussetzungsantrages von einer umfassenden Abwägung aller widerstreitenden Interessen ab. Davon ausgehend fällt die vom erkennenden Gericht anzustellende Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. Nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand begegnen die in dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners verfügte Ausweisung und die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nebst Abschiebungsandrohung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Außer Streit steht, dass der Kläger eine Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 erworben hat. Rechtsgrundlage für die Ausweisungsverfügung ist daher § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG in der ab dem 01.06.2016 in Kraft befindlichen Fassung. Vgl. Art. 9 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015, BGBl. I, S. 1386 ff. Seit der Neuregelung der §§ 53 ff. AufenthG differenziert das Aufenthaltsgesetz nicht mehr zwischen der zwingenden Ausweisung, der Ausweisung im Regelfall und der Ermessensausweisung, sondern verlangt für eine Ausweisung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und eine Abwägung im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, die für ein Ermessen der Ausländerbehörde keinen Raum mehr lässt. Die Ausweisungsentscheidung ist durch das Gericht in vollem Umfang nachprüfbar. Vgl. amtliche Begründung vom 25.02.2015, BT-Drs. 18/4097, S. 49; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.05.2016 – 10 ZB 15.492 –, Rn. 12; Bayerischer VGH, Urteil vom 28.06.2016 – 10 B 13.1982 –, Rn. 29; VG München, Urteil vom 14.04.2016 – M 24 K 15.4577, Rn. 34; alle zitiert nach juris, m.w.N. Nach der Grundsatznorm des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. § 53 Abs. 3 AufenthG stellt verschärfte Anforderungen an die Ausweisung des dort genannten privilegierten Personenkreises. Für Ausländer, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, werden damit die Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in das nationale Recht übernommen. Die für Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 entwickelten Anwendungs- und Auslegungsgrundsätze sind für Assoziationsberechtigte im Rahmen der Anwendung von § 53 Abs. 3 AufenthG zu beachten. Der mit der grundlegenden Neuregelung des Ausweisungsrechts einhergehende Systemwechsel von einer Ermessensausweisung zu einer gebundenen, am Verhältnismäßigkeitsmaßstab zu messenden Abwägungsentscheidung beinhaltet bei der gebotenen Gesamtbetrachtung keine neue Beschränkung im Sinne der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80. Vgl. VG München, Urteil vom 14.04.2016, a.a.O., Rn. 36, zitiert nach juris; zustimmend zur Anwendbarkeit des § 53 Abs. 3 AufenthG: Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.07.2016 – 10 ZB 15.837 –, Rn. 11, zitiert nach juris, m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2016 – 11 S 889/15 – und VG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 15.04.2016 – 7 K 8068/15 –; jeweils zitiert nach juris Denn mit der Einführung des zum 01.01.2016 anwendbaren Ausweisungsrechts geht keine grundsätzliche Verschlechterung der Rechtsposition eines unter dem Schutz von Art. 14 ARB 1/80 stehenden türkischen Staatsangehörigen einher. Er kann auch künftig ausschließlich aus spezialpräventiven Gründen und nur dann ausgewiesen werden, wenn sein Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. § 53 Abs. 3 AufenthG). Außerdem ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, wie sich aus § 53 Abs. 3 letzter Halbsatz AufenthG und dem System von § 53 Abs. 2, §§ 54, 55 AufenthG ergibt. Dabei sind unter Abwägung der gegenläufigen Interessen alle Umstände und Besonderheiten des konkreten Einzelfalls einzustellen, so dass sich die materiellen Anforderungen, unter denen ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger ausgewiesen werden darf, nicht zu seinen Lasten geändert haben. Dass nach dem neuen Recht eine Ausweisung nach Betätigung des ausländerbehördlichen Ermessens nicht mehr in Betracht kommt, ist für einen betroffenen Ausländer nicht ungünstiger, denn es lässt sich schon nicht feststellen, dass es in der Vergangenheit tatsächlich Fälle gab, in denen die Ausländerbehörde von einer eigentlich möglichen Ausweisung aus Ermessensgründen Abstand genommen hat. Im Übrigen ermöglicht das neue Ausweisungsrecht eine volle gerichtliche Kontrolle der Ausweisungsentscheidung, so dass jedenfalls in der Gesamtschau eine Verschlechterung der Rechtspositionen eines durch Art. 13, 14 ARB 1/80 geschützten türkischen Staatsangehörigen nicht feststellbar ist. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.07.2016 – 10 ZB 15.837 –, Rn. 11, zitiert nach juris, m.w.N. Ist demnach § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG anzuwenden, mit der Folge, dass der Antragsteller nur ausgewiesen werden darf, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Abwägung der widerstreitenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen ergibt, dass die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist, d.h. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt, sind diese Tatbestandsvoraussetzungen vorliegend erfüllt. Bei der Prüfung, ob das persönliche Verhalten des Antragstellers gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ist zu berücksichtigen, dass § 53 Abs. 3 AufenthG wegen der Bezugnahme auf das „persönliche Verhalten“ eine Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen erlaubt. Die Ausweisung muss demnach dem Zweck dienen, einer vom Auszuweisenden ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für ein Grundinteresse zu begegnen. Die Ausweisungsverfügung darf demgegenüber nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen. Vgl. VG München, Urteil vom 14.04.2016, a.a.O., Rn. 39, zitiert nach juris; EuGH, Urteil vom 08.12.2011 – C-371/08, Ziebell –, zitiert nach juris In Anbetracht der Höhe der verhängten Strafe sowie der Art der begangenen Straftat betrifft das persönliche Verhalten des Antragstellers ein überragend wichtiges Interesse der Gesellschaft. Anlass der Ausweisung war die Verurteilung des Antragstellers vom 25.07.2012 durch das Landgericht A-Stadt wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Im Hinblick auf die Höhe der Strafe kann als Anhaltspunkt die gesetzliche Gewichtung der Ausweisungsinteressen in § 54 AufenthG herangezogen werden. Der Unterscheidung zwischen schwer und besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen liegt eine typisierende Einschätzung zugrunde. Im Assoziationsrecht sind keine Maßstäbe vorgegeben, die der vom deutschen Gesetzgeber vorgenommenen Einschätzung entgegenstehen. Der Gesetzgeber hat bereits eine rechtskräftige Verurteilung wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG für besonders schwerwiegend befunden. Vgl. Vgl. VG München, Urteil vom 14.04.2016, a.a.O., Rn. 41, zitiert nach juris Die gegen den Antragsteller verhängte Freiheitsstrafe übersteigt mit acht Jahren die gesetzliche Typisierung in einem beachtlichen Maße. Es sind keine Gründe dargetan oder sonst ersichtlich, die im Einzelfall ein Abweichen von der gesetzlichen Gewichtung gebieten. Daneben ist auch die Art der begangenen Straftat von Bedeutung, insbesondere das in der Straftat zum Ausdruck kommende Maß der Gefährdung der Allgemeinheit. Durch den gewerbsmäßigen illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ist die Allgemeinheit regelmäßig in besonderem Maße im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit des Einzelnen sowie auf die Einhaltung der Rechtsordnung in besonderem Maße gefährdet. Gerade der strafbare Handel mit Betäubungsmitteln, der die Abhängigkeit anderer Drogenkonsumenten aufrecht erhält oder verstärkt und der auf eine Erweiterung des Kundenkreises von bisher nicht abhängigen Personen angelegt ist, führt zu erheblichen Gefahren für die Gesellschaft, deren Abwehr im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung besondere Maßnahmen gegenüber Ausländern rechtfertigt. Die Verhinderung von weiteren Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität stellt deshalb ein überragend wichtiges Interesse der Gesellschaft dar, zumal es sich vorliegend um eine bandenmäßige Begehung gehandelt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.212 – 1 C 20/11 –, Rn. 19 und 20, zitiert nach juris, m.w.N.; VG München, Urteil vom 14.04.2016, a.a.O., Rn. 42, zitiert nach juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 31.07.2013 – 10 K 868/12 – Auch geht nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand von dem persönlichen Verhalten des Antragstellers eine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG aus. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarere Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, ist eine einzelfallbezogene Prüfung erforderlich. Vgl. EuGH, Urteil vom 08.12.2011 – C-371/08, Ziebell –, zitiert nach juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 02.03.2012 – 10 K 30/12 –; VG München, Urteil vom 14.04.2016 – M 24 K 15.4577 –, Rn. 39, zitiert nach juris Insbesondere sind die besonderen Umstände des Einzelfalls, wie die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände, zu berücksichtigen. Vgl. VG München, Urteil vom 14.04.2016, a.a.O., Rn. 44, zitiert nach juris, m.w.N. Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 – 1 C 13/11, Rn. 18, zitiert nach juris; Vg München, Urteil vom 14.04.2016, a.a.O. Der Antragsteller ist in der Vergangenheit bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde zuletzt mit Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 25.07.2012 wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Von ihm geht die Gefahr weiterer Straffälligkeit aus. Sowohl nach Höhe der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe als auch der Art und Weise der konkreten Begehung handelt es sich bei dem insoweit abgeurteilten Betäubungsmitteldelikt um eine schwerwiegende Straftat, die typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft ist. Dies gilt namentlich für den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln, der regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden ist und in besonders schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährdet. Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 31.07.2013 – 10 K 868/12 –; BVerwG, Urteile vom 14.05.2013 – 1 C 13/12 –, und Urteil vom 16.11.2000 – 9 C 6/00 –; jeweils zitiert nach juris An der Annahme einer Wiederholungsgefahr ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller im Rahmen des strafgerichtlichen Verfahrens wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geständig und kooperativ war. Denn im Rahmen der Gesamtabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die zuletzt abgeurteilte Straftat während laufender Bewährung begangen hatte. Von seiner Straffälligkeit hat er sich weder durch vorhergehende strafgerichtliche Verurteilungen sowie die ausländerbehördliche Verwarnung vom 28.05.2009 noch durch die bereits 1997/1998 erfolgte Inhaftierung in Frankreich abhalten lassen. Sein privates Umfeld war seinerseits wiederholt nicht in der Lage, ihn von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Dieser Gefahrenprognose steht ferner nicht entgegen, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A-Stadt im Fall des Antragstellers ein Prognosegutachten einzuholen beabsichtigt. Die Ausländerbehörde hat bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Dabei sind sie an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. Entscheidungen der Strafgerichte nach §57 StGB sind zwar von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der ausländerrechtlichen Prognose ein wesentliches Indiz dar. Von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus. Sie haben auch nicht zur Folge, dass die Wiederholungsgefahr zumindest in der Regel wegfällt. Dies gilt auch dann, wenn die Strafvollstreckungskammer zur Vorbereitung ihrer Entscheidung bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Denn auch dieses orientiert sich inhaltlich an den materiellen strafrechtlichen Voraussetzungen einer Aussetzungsentscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 – 1 C 10/12 –, Rn. 18, zitiert nach juris Die Prognose, ob der Ausländer eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt, bestimmt sich demgegenüber nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten, auch nicht nach dem Gedanken der Resozialisierung. Die ausländerbehördliche Beurteilung erfordert vielmehr eine längerfristige Prognose. Dabei haben sie auch sonstige, den Strafgerichten möglicherweise nicht bekannte oder von ihnen nicht beachtete Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Sie können deshalb sowohl aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage als auch aufgrund einer anderen Würdigung zu einer abweichenden Prognoseentscheidung gelangen. St. Rspr., vgl. statt vieler VG des Saarlandes, Urteil vom 27.11.2015 – 6 K 1998/14 –; BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 1 C 20.11 –, Rn. 23, zitiert nach juris Ist der Antragsgegner aber nicht an ein von der Strafvollstreckungskammer eingeholtes Gutachten gebunden, sondern hat eine eigenständige Prognose vorzunehmen, muss er auch nicht die Einholung eines solchen Gutachtens abwarten. Dass der Antragssteller angeblich Erstverbüßer ist, steht der Annahme einer Wiederholungsgefahr ebenso wenig entgegen wie sein beanstandungsfreies Verhalten im Strafvollzug. Hierzu wäre vielmehr Voraussetzung, dass es durch den Strafvollzug zu einem grundlegenden und nachhaltigen Wandel in der Einstellung des Antragstellers gekommen ist. Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 27.11.2015, a.a.O., und vom 02.03.2012, a.a.O. Greifbare Anhaltspunkte, dass sich der Antragsteller ernsthaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt und aus Schuldeinsicht heraus eine neue Orientierung gewonnen hat, sind indes weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller ist seit seiner Einreise in die Bundesrepublik immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dabei hat sich der Antragsteller weder durch sein zunehmendes Alter noch durch die ihm gebotene strafrechtlichen Bewährungsmöglichkeiten von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Im Gegenteil hat sich der Antragsteller auch durch die Verhängung empfindlicher Freiheitsstrafen und die 1997/1998 verbüßte Haft in Frankreich völlig unbeeindruckt gezeigt und ist weiter straffällig geworden. Der Kläger verfügt über eine erhebliche kriminelle Energie. In der Gesamtbetrachtung ist eine sich über Jahre erstreckende kriminelle Vergangenheit zu sehen, die die Prognose der Begehung weiterer Straftaten rechtfertigt. Dies gilt selbst vor dem Einwand des Antragstellers, dass es sich bei den meisten Verurteilungen um geringfügige Delikte handele. Bei der aufenthaltsrechtlichen Gefahrenprognose können diese Vergehen nicht außer Betracht bleiben. Sie mögen für sich genommen kein allzu großes Gewicht aufweisen, sind aber im Zusammenhang mit der Vielzahl weiterer Straftaten zu sehen. Vgl. VG München, Urteil vom 14.04.2016, a.a.O., Rn. 46, zitiert nach juris Die verschiedenartigen Delikte deuten vielmehr daraufhin, dass der Antragsteller generell nicht gewillt ist, die Rechtsordnung zu achten. Hierfür spricht zudem, dass der Antragsteller 1997/1998 etwa fünf Monate in Frankreich in Haft war. Er ist mithin gerade nicht Erstverbüßer. Auch dies konnte ihn von der Begehung weiterer Taten nicht abhalten. Daher vermag auch der Einwand des Antragsstellers, dass er aufgrund der familiären Situation besonders „strafempfindlich“ sei, nicht zu überzeugen. Während seiner Haft in Frankreich war eine seiner Töchter nur wenige Monate alt. Dies hat angesichts der weiteren Straftaten nicht zu einem Wandel in der Einstellung des Antragstellers geführt. Weshalb es nunmehr aufgrund der Geburt seines jüngsten Sohnes sowie seines Enkels zu einem Wandel in der Einstellung des Antragstellers gekommen sein sollte, ist nicht erkennbar. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass es dem Antragsteller an einer grundsätzlichen Einsichtsfähigkeit in sein bisheriges Fehlverhalten fehlt und er nicht willens oder fähig ist, sich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten, ohne erhebliche Straftaten zu begehen. Die Ausweisung erweist sich nach der unter Berücksichtigung des Einzelfalls gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG vorzunehmenden Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen für die Wahrung des bedrohten Grundinteresses der Gesellschaft als unerlässlich. Bei der danach vorzunehmenden Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner zu berücksichtigen. Unerlässlich im Sinne von § 53 Abs. 3 AufenthG ist die Ausweisung dann, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 – 1 C 19/11 –, Rn. 21, zitiert nach juris; VG München, Urteil vom 14.04.2016, a.a.O., Rn. 50, zitiert nach juris Das in die nach § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG vorzunehmende Interessenabwägung einzustellende Ausweisungsinteresse wiegt gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unter anderem dann besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Demnach besteht im Falle des Antragstellers ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, denn er ist wegen der zuletzt abgeurteilten Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Daneben wiegt das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 schwer, da der Antragsteller für mehr als ein Jahr rechtskräftig verurteilt wurde (Nr. 1), die Verurteilung wegen der Verwirklichung des Tatbestands des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG als Täter erfolgt ist (Nr. 3) und es sich dabei um einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelte (Nr. 9). Dem somit besonders schwerwiegenden öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Antragstellers nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie dem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 9 AufenthG steht dessen besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG sowie ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 AufenthG gegenüber. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wiegt das Bleibeinteresse im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Demnach besteht im Falle des Antragstellers ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Der Antragsteller reiste im Alter von 17 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dass der Antragsteller seit dem 10.04.2014 über keine Aufenthaltserlaubnis mehr besitzt, ist irrelevant, da er ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 erworben hat und einer Aufenthaltserlaubnis insoweit nur deklaratorische und keine ein Aufenthaltsrecht begründende Wirkung zukommt. Daher muss dieses assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gleichgestellt werden. Auch muss sein Aufenthalt in den letzten fünf Jahren angesichts des Assoziationsrechts als rechtmäßig gewertet werden, da der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für ihn keine ein Aufenthaltsrecht rechtsbegründende Wirkung aufweist. Ebenso wiegt das Bleibeinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Dies ist vorliegend der Fall. Es kann dahinstehen, ob angesichts der Inhaftierung des Antragstellers eine familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht, da er für eine minderjährige Tochter, die die deutsch-türkische Staatsangehörigkeit hat, das Personensorgerecht ausübt. Hierbei kommt es auf ein familiäres Zusammenleben nicht zwingend an. Vgl. Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, 1 AufenthG § 55 Rn. 10 Zudem besteht ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 AufenthG, da der Antragsteller das Personensorgerecht für die fünf minderjährigen türkischen Kinder ausübt und sich diese rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (Nr. 3) und das Wohl bzw. die Belange der Kinder zu berücksichtigen sind (Nr. 4). Liegen nach der durch die §§ 54 und 55 AufenthG vorgegebenen typisierenden Betrachtung besonders schwerwiegende Gründe vor, die sowohl für die Ausreise des Antragstellers aus dem Bundesgebiet als auch für seinen weiteren Verbleib sprechen, fällt die in jedem Fall auch im Rahmen des § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende umfassende Abwägung der gegenläufigen Interessen vorliegend zu seinen Ungunsten aus. Bei dieser Abwägungsentscheidung sind nach § 53 Abs. 2 AufenthG insbesondere auch die von Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens entsprechend ihrem Gewicht und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen. Vgl. VG München, Urteil vom 14.04.2016, a.a.O., Rn. 50, zitiert nach juris Im Falle des Antragstellers sind im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK allerdings keine besonderen Umstände gegeben, die es rechtfertigen, das Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung gemäß § 54 AufenthG. Das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst zwar, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Eine Aufenthaltsbeendigung kann jedoch nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK insoweit geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines langjährigen Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte im Bundesgebiet verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch“ zu einem Inländer geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. St. Rspr.; vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.06.2010 – 2 B 124/10 – und vom 10.05.2010 – 2 A 51/10 –, m.w.N.; VG des Saarlandes, Urteile vom 28.07.2016 – 6 K 1167/14 –; und vom 27.07.2011 – 10 K 565/10 –; Beschlüsse vom 10.09.2010 – 10 L 724/10 – und vom 03.04.2009 – 10 L 188/09 –, m.w.N. Ein Eingriff in dieses Recht kann indessen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sein. Dabei sind nach der insoweit bei der Rechtsanwendung zu beachtenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Prüfung, ob ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, die Art und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gastland, die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, die Staatsangehörigkeit der betroffenen, familiäre Situation und die Dauer einer etwaigen Ehe, die etwaige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat bei Aufnahme der Beziehung, etwaige aus der Ehe hervorgegangene Kinder, ihr Alter und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte und/oder die Kinder im Abschiebezielland begegnen können, sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Abschiebezielland zu berücksichtigen. Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/4097, S. 49; VG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 15.04.2016 – 7 K 8068/15 –, Rn. 84, zitiert nach juris; ferner: EGMR, Urteil vom 12.01.2010 – 47486/06, Abdul Waheed Khan –, zitiert nach juris Zwar schlagen der 27-jährige Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland ebenso wie die während dieser Zeit geknüpften sozialen und wirtschaftlichen Bindungen erheblich zu seinen Gunsten zu Buche. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass er es nicht vollständig geschafft hat, sich in das soziale und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik zu integrieren. Insoweit kann von einer „gelungenen“ Integration nicht ausgegangen werden. Er ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Trotz ausländerbehördlicher Verwarnung, laufender Bewährungszeit und einer bereits verbüßten Haft in Frankreich wurde der Antragsteller erneut straffällig, was belegt, dass er nicht bereit ist, die deutsche Rechtsordnung zu akzeptieren und sich in diese einzufügen. Dem Antragsteller ist demgegenüber die mit seiner Ausweisung verbundene Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse in seinem Heimatland nicht schlechterdings unzumutbar. Er ist erst im Alter von 17 Jahren in das Bundesgebiet eingereist und hat damit seine frühkindliche Prägung und Sozialisation bis ins Jugendalter in der Türkei erfahren. Außerdem verfügt er, da nach seinen eigenen Angaben seine Brüder nach wie vor in der Türkei leben, über ausreichende persönliche Bindungen in seinem Herkunftsland, die ihm das (Wieder-)Einleben in die dortigen Verhältnisse zumindest erleichtern können. Von großem Gewicht sind darüber hinaus die Bindungen zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau und den ehelichen Kindern. Diese haben sich während der Haft in regelmäßigen Besuchen manifestiert. Es ist offenbar beabsichtigt, dass der Antragsteller zu seiner Familie zurückkehrt. Die in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet den Antragsgegner zwar ebenso wie der in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Anspruch auf Achtung des Familienlebens, bei der Entscheidung über aufenthaltsrechtliche Maßnahmen die familiären Bindungen des einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen. Kann die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil diese deutsche Staatsangehörige sind und ihnen das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland deshalb unzumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange daher in der Regel zurück. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt noch hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder einer dritten Person entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann. Vgl. dazu ausführlich BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 – 2 BvR 1064/08 –, und Beschluss vom 23.01.2006 – 2 BvR 1935/05 –, jeweils zitiert nach juris Für die Familie des Antragstellers besteht aber die Möglichkeit, in der Türkei ihren Aufenthalt zu nehmen und dort ein gemeinsames Familienleben fortzuführen. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt grundsätzlich ebenso wenig wie eine solche von Art. 8 Abs. 1 EMRK vor, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann. Denn weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 8 EMRK gewährleisten das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 – 1 C 3/08 –, zitiert nach juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 25.08.2015 – 6 K 1012/14 – und Urteil vom 28.04.2015 – 6 K 692/14 – Die Ehefrau ist türkische Staatsangehörige. Insgesamt fünf der Kinder besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit, davon zwei die deutsch-türkische Staatsangehörigkeit. Drei der Kinder des Antragstellers besitzen zwar ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass sie volljährig sind. Sie bestimmen ihren Aufenthaltsort eigenverantwortlich und bedürfen grundsätzlich nicht mehr der Betreuungs- und Erziehungsleistungen des Antragstellers sowie seiner Ehefrau. Demgegenüber sind die minderjährigen Kinder des Antragstellers entweder türkische oder deutsch-türkische Staatsangehörige, sodass es ihnen zumutbar ist, in die Türkei umzusiedeln. Zudem lebt der Antragsteller seit seiner Inhaftierung am 21.10.2011 nicht mehr mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in häuslicher Gemeinschaft. Die Beziehung des Antragstellers zu seiner Familie wird bereits zum zweiten Mal durch eine Trennungssituation geprägt. Wenn damit auch nicht zwingend eine nachhaltige Beeinträchtigung der familiären Bindungen einhergeht und heranwachsende Kinder aus Gründen des Kindeswohls grundsätzlich ein Recht auf einen qualitativ guten Umgang mit beiden Elternteilen zusteht, lässt dies jedenfalls den Schluss zu, dass die beteiligten Familienmitglieder vorliegend daran gewöhnt sind, bestehende Bindungen trotz einer Trennungssituation aufrecht zu erhalten. In diesem Zusammenhang kommt dem Alter der Kinder Bedeutung zu. Sechs der Kinder sind bereits volljährig. Der jüngste Sohn ist fünf Jahre alt. Die Kinder des Antragstellers sind weitgehend alt genug, über die modernen Kommunikationswege, insbesondere über das Internet, zu kommunizieren und in Kontakt mit ihrem Vater zu bleiben. Sie können auch besuchsweise in die Türkei reisen. Bei diesen Gegebenheiten erlangt besonderes Gewicht, dass sich der Antragsteller in der Vergangenheit durch die früher bestehende eheliche und familiäre Lebensgemeinschaft von der Begehung strafbarer Handlungen nicht hat abhalten lassen und mit der Begehung weiterer Straftaten auch in Zukunft zu rechnen ist. Die Wirkungen der Ausweisung sind von dem Antragsgegner zudem gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG auf fünf Jahre befristet worden, mit der Folge, dass der Kläger nach Ablauf der Frist seinerseits wieder in die Bundesrepublik Deutschland reisen kann. Dabei hat der Antragsteller es gemäß § 11 Abs. 4 AufenthG selbst in der Hand, sich nach einer entsprechenden Verhaltensänderung um eine Kürzung der Frist zu bemühen. Soweit der Kläger sich überdies auf die politische Situation in der Türkei und den erneuten Kampf zwischen kurdischen Rebellen und türkischen Sicherheitskräften beruft und damit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis geltend macht, steht einer Berücksichtigung schon die bestandskräftige Entscheidung des früheren Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge entgegen, das mit den Bescheiden vom 28.09.1989 und 30.08.1994 im Asylverfahren und Asylfolgeverfahren des Antragstellers das Vorliegen von Abschiebungshindernissen der fraglichen Art verneint hat. An diese Entscheidung ist der Antragsgegner gemäß § 42 AsylG gebunden. Dies gilt auch bei einer späteren Änderung der Sach- und Rechtslage. Insoweit obliegt es dem Antragsteller eine Änderung der Sach- und Rechtslage in einem entsprechenden Verfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu bewirken. Vgl. Bergmann in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 42 AsylG Rn. 7 Demgegenüber sind zu Lasten des Antragstellers seine andauernde Straffälligkeit und die von seinem persönlichen Verhalten ausgehende Wiederholungsgefahr zu würdigen. In Abwägung und Gewichtung all dessen erweist sich die Ausweisung im vorliegenden Fall unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als unerlässlich. Die vom Antragsteller ausgehende Wiederholungsgefahr für die hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit ist als beachtlich und gravierend einzustufen, sodass das Schutzinteresse der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Bevölkerung trotz dem zuvor dargelegten Gewicht der klägerischen Belange Vorrang vor seinem Bleibeinteresse verdient. Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Verlängerung der ihm zuletzt am 29.03.2011, befristet bis zum 10.04.2014 auf der Grundlage von § 30 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis zu. Der Verlängerung einer solchen Aufenthaltserlaubnis steht bereits die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen, demzufolge einem ausgewiesenen Ausländer auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt wird. Da schließlich auch die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 i.V.m. § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, ist der Antrag insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte der Hauptsachewerte und damit auf 5.000,00 Euro (2 x 2.500,00 Euro) festzusetzen ist.