Urteil
10 K 2257/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:0727.10K2257.10.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen eine Ausweisung und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis(Rn.46)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen eine Ausweisung und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis(Rn.46) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 13.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2010 ist in Bezug auf die gegen den Kläger ergangene Ausweisung und Abschiebungsandrohung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ferner hat der Kläger weder einen Anspruch auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis noch kann er eine Neubescheidung seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage der Ausweisung des Klägers ist § 54 Nr. 3 AufenthG. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder in ähnlicher Weise in Verkehr bringt oder mit ihm handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet. Diese Voraussetzungen sind angesichts der Verurteilung durch das Landgericht A-Stadt vom 01.07.2005 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 28 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in sieben Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, eindeutig erfüllt. Besonderer Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 AufenthG steht dem Kläger nicht zur Seite. Nach der fallbezogen allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG genießt ein Ausländer besonderen Ausweisungsschutz, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Im Fall des Klägers fehlt es bereits an dem Erfordernis des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet für die Dauer von mindestens fünf Jahren. Er besaß lediglich in den Zeiträumen vom 12.06.1995 bis 21.06.1996 sowie vom 22.12.1999 bis zum 21.12.2001 eine Aufenthaltsbefugnis und hielt sich demzufolge nur für die Dauer von zusammen drei Jahren und neun Tagen rechtmäßig in Deutschland auf. Die ihm zwischen vorgenannten Zeiträumen erteilte Duldung begründete keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Ebenso wenig lag angesichts der ihm nach dem 21.12.2001 erteilten Bescheinigungen nach § 69 Abs. 3 AuslG bzw. § 81 AufenthG ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor, da es insoweit allein auf den tatsächlichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und nicht auf die bloße Antragstellung und das Vorliegen einer allein deklaratorischen Fiktionsbescheinigung ankommt, auch wenn diese über Jahre hinweg verlängert worden ist. Vgl. hierzu Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Auflage, 2008, § 56 Rdnr. 5; VG Stuttgart, Beschluss vom 10.08.2005, 16 K 2485/05, zitiert nach Juris Kommt dem Kläger demnach kein besonderer Ausweisungsschutz zugute, bleibt es bei der Regelausweisung gemäß § 54 Nr. 3 AufenthG. Dies bedeutet, dass die Ausweisung für den Regelfall vorgeschrieben ist, wobei die Ausländerbehörde allerdings stets zu prüfen hat, ob ein Ausnahmefall vorliegt. Daher muss die Regelausweisung unterbleiben, wenn ein Sachverhalt so erheblich von der gesetzlich vorausgesetzten Normalsituation abweicht, dass die regelmäßige Ausweisung ungerecht und insbesondere unverhältnismäßig erscheint. Liegt ein solcher Ausnahmefall vor, steht die Ausweisung im Ermessen der Ausländerbehörde. Vgl. etwa Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage, 2005, § 54 Rdnr. 4, 5; Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: April 2011, § 54 Rdnr. 46 ff. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zu § 48 Abs. 1 AuslG) liegt ein solcher Ausnahmefall von der Regelausweisung – und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung – bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. Der bisherige Maßstab, der ergebnisbezogen auf die Unvereinbarkeit der Ausweisung mit höherrangigem Recht abstelle, reiche nicht aus, um den von Art. 6, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belangen in der Praxis zu einer ausreichenden Berücksichtigung zu verhelfen. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass schutzwürdige, von den Tatbeständen des § 48 Abs. 1 AuslG bzw. § 56 Abs. 1 AufenthG nicht (voll) erfasste Belange des Betroffenen im Verwaltungsvollzug schematisierend ausgeblendet würden. Insbesondere bei der im Laufe der Zeit angewachsenen Gruppe im Bundesgebiet geborener und aufgewachsener Ausländer bedürfe es bei der Entscheidung über eine Ausweisung einer individuellen Würdigung, inwieweit der Ausländer im Bundesgebiet verwurzelt ist und dies angesichts der konkreten Ausweisungsgründe bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles einer Ausweisung entgegensteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2008, 1 C 10/07, zitiert nach Juris Dabei führt aber nicht jedweder einschlägige und zu berücksichtigende Belang zur Ermessensprüfung. Vielmehr müssen die erkennbaren Umstände diese Prüfung „gebieten“. Ausgehend von dem dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht zugrundeliegenden Lebenssachverhalt setzt die Veränderung des Prüfungsmaßstabes mithin eine Verdichtung der einschlägigen Belange voraus, die jener Fallgestaltung entspricht bzw. sich weitgehend angenähert darstellt. Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 27.01.2010, 10 K 637/09, m. w. N. Dies berücksichtigend liegen fallbezogen jedoch keine hinreichenden, durch Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte und von § 56 Abs. 1 AufenthG nicht (voll) erfasste Belange des Klägers vor, die eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles im dargestellten Sinne erforderten. Insoweit kommen als Integrationsmerkmale nur der langjährige, über 31 Jahre währende Aufenthalt des Klägers in Deutschland, seine deutschen Sprachkenntnisse, sein hier erreichter Hauptschulabschluss sowie die Ausbildung zum Dreher sowie der Aufenthalt seiner Ehefrau und Kinder sowie seiner Eltern und Geschwister in Deutschland in Betracht. Diese Umstände sind aber nicht von einem derartigen Gewicht, dass sie eine Einzelfallwürdigung und damit eine Ermessensentscheidung gebieten. Hierzu muss maßgeblich gesehen werden, dass allein der langjährige, ohnehin nur während einer Zeit von 3 Jahren und 9 Tagen rechtmäßige Aufenthalt des Klägers in Deutschland kein hinreichendes Integrationsmerkmal ist, das Erlernen deutscher Sprachkenntnisse durch den Besuch von Schulen und Ausbildungsstätten praktisch zwangsläufig erfolgt, die hier erreichten Abschlüsse der Hauptschule sowie der Ausbildung zum Dreher im Hinblick darauf, dass der Kläger gemäß dem Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 01.07.2005 jedenfalls seit 2001 durchgehend arbeitslos war und er gemäß dem Schreiben des Jobcenters des Regionalverbandes A-Stadt vom 15.07.2011 seit 01.01.2005 kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorweisen kann, er vielmehr lediglich in der Zeit vom 22.08.2008 bis 31.07.2009 an einer Arbeitsgelegenheit teilgenommen hat, bis heute nicht dazu geführt haben, dass der Kläger im Berufsleben Fuß gefasst und wirtschaftlich integriert ist, der Aufenthalt seiner Ehefrau und Kinder in Deutschland aufgrund der Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht rechtmäßig und es der Familie ohne Weiteres möglich ist, die familiäre Lebensgemeinschaft in einem der Herkunftsländer des Klägers oder seiner Ehefrau fortzuführen, und schließlich der Kläger als erwachsene Person auf den Beistand seiner sich rechtmäßig in Deutschland aufhaltenden Eltern und Geschwister nicht angewiesen ist. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall erheblich von dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen, in dem es um einen im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Unionsbürger gegangen ist, der im Zeitpunkt der Ausweisung mit einer Deutschen und den gemeinsamen Kindern zusammengelebt hat. Es liegt auf der Hand, dass zugunsten jenes Ausländers wesentlich stärkere Integrationsmerkmale sprachen als für den Kläger. Eine atypische Fallgestaltung, die das ansonsten ausschlaggebende Gewicht der Regelausweisung beseitigen könnte, kann sich auch nicht aus einer positiven Prognose hinsichtlich der weiteren Straffälligkeit des Klägers ergeben. Ausgangspunkt für die Bestimmung des „Regelfalles“ und des „Ausnahmefalles“ ist, dass § 54 AufenthG entsprechend einer typisierenden Betrachtung für den typischen Fall davon ausgeht, dass die Ausweisung geboten und verhältnismäßig und, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken, mithin im typischen Fall ein entsprechendes schwerwiegendes spezial- und/oder generalpräventives Ausweisungsinteresse gegeben ist. Ausgehend hiervon kann die Atypik eines Falles in Umständen bestehen, die das regelmäßig gegebene spezial- und/oder generalpräventive Ausweisungsermessen in Frage stellen bzw. erheblich mindern. Im Hinblick auf das Gewicht des spezialpräventiven Ausweisungsinteresses steht dabei die Gefahrenprognose im Mittelpunkt. Die Gefahrenprognose stützt sich auf handlungs- bzw. tatbezogene Umstände, also Art und Schwere der den Regelausweisungstatbestand erfüllenden Handlung bzw. Straftat, insbesondere ihre generelle und konkrete Gefährlichkeit, die Umstände ihrer Begehung und ihrer Vorwerfbarkeit sowie auf die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit und der persönlichen Lebensverhältnisse. Dabei setzt die Ausweisung, da sie keine selbständige polizeiliche Verfügung ist, keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Polizeirechts voraus. Sie darf grundsätzlich schon vor der Schwelle der konkreten Wiederholungsgefahr verfügt werden. Allerdings dürfen die Anforderungen an eine Verneinung der Wiederholungsgefahr nicht überspannt werden. Entscheidend ist, ob bei Anwendung praktischer Vernunft neue Verfehlungen nicht (mehr) in Rechnung zu stellen sind, ob also das von dem Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles letztlich kein anderes ist, als das, das bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht. Vgl. hierzu Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, wie hier, § 54 Rdnr. 56 ff., 72 ff. 77 ff. vor §§ 53 ff Rdnr. 1151, 1152 m. w. N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann im Fall des Klägers nicht von einer positiven Prognose im Sinne einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, dass er künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Vielmehr spricht angesichts der Umstände des Einzelfalles umgekehrt ein erhebliches Risiko dafür, dass er auch künftig wieder strafrechtlich in Erscheinung treten wird. Zunächst spricht mit Gewicht für eine Gefährlichkeit des Klägers seine „kriminelle Karriere“, die dadurch geprägt ist, dass er ausweislich der im Tatbestand angeführten rechtskräftigen Verurteilungen durch eine Vielzahl, zum Teil schwerwiegender Straftaten vor allem aus den Bereichen der Eigentums- und später der Betäubungsmittelkriminalität in Erscheinung getreten ist. Dabei hat sich der Kläger weder durch die Verurteilungen, teilweise zu Freiheitsstrafen ohne Bewährung, noch durch den Vollzug von Straf- oder Untersuchungshaft von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen, vielmehr hat sich sein kriminelles Verhalten bis hin zur Begehung von Betäubungsmitteldelikten in erheblichem Ausmaß gesteigert. Darüber hinaus wurde der Kläger am 25.11.1999 vom Beklagten darüber belehrt, dass zum damaligen Zeitpunkt nur unter Zurückstellung allergrößter Bedenken von einer Ausweisung Abstand genommen werde und er bei künftigen Straftaten, gleich welcher Art und Intensität, ausgewiesen werde. Gleichwohl ist der Kläger in der Folgezeit durch eine Vielzahl von Betäubungsmitteldelikten (insgesamt 28 Fälle) in Erscheinung getreten, weswegen er durch Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 01.07.2005 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden ist. Aber selbst diese Verurteilung hat sich der Kläger nicht zur Warnung dienen lassen. Nur wenige Monate nach dieser Verurteilung, nämlich am 18.10.2005, beging er einen Betrug, weswegen er durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 28.06.2007 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist. Auch dieses Verhalten des Klägers spricht dafür, dass er über eine erhebliche kriminelle Energie verfügt. Zwar sind danach über längere Zeit keine weiteren Straftaten mehr bekannt geworden. Allerdings wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 04.11.2010 wegen in laufender Bewährung begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt. Dies zeigt, dass der Kläger immer wieder in alte Verhaltensmuster zurückfällt und es einfach nicht schafft, ein straffreies Leben zu führen. Für eine Gefahr der Begehung weiterer Straftaten spricht außerdem, dass der Kläger offensichtlich den Bewährungsauflagen nicht in dem auferlegten Maße nachgekommen ist. Durch Beschluss des Landgerichts A-Stadt vom 13.11.2008, III StVK 991/07, wurde ihm aufgegeben, zum Nachweis seiner Drogenfreiheit einmal monatlich Urinkontrollen durchführen zu lassen und das Ergebnis der Kontrollen seiner Bewährungshelferin unverzüglich vorzulegen (Bl. 582 VU). Nach den Auskünften der Bewährungshelferin vom 05.03.2009 (Bl. 580 VU), 03.06.2009 (Bl. 602 VU) und 31.03.2010 (Bl. 640 VU) sowie der Gesprächsnotiz vom 22.04.2010 (Bl. 669 VU) ist der Kläger dieser Auflage nicht regelmäßig nachgekommen (vgl. hierzu auch das Schreiben des Landgerichts A-Stadt vom 31.05.2010 (Bl. 676 VU). Damit ist der vom Landgericht A-Stadt geforderte Nachweis seiner Drogenfreiheit nicht in dem erforderlichen kontinuierlichen Maße geführt. Auch wenn dieses Fehlverhalten des Klägers ausweislich des vorgenannten Schreibens des Landgerichts A-Stadt offensichtlich nicht zum Widerruf der Strafaussetzung geführt hat, so kann es doch für die im vorliegenden Verfahren gebotene Beurteilung der Wiederholungsgefahr nicht außer Acht gelassen werden. Schließlich fällt ins Gewicht, dass angesichts der – bereits dargelegten - erheblichen beschäftigungslosen Zeiten des Klägers, die auch bis zum heutigen Tag andauern, nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger im Berufsleben Tritt gefasst hat und in wirtschaftlicher Hinsicht in die hiesigen Lebensverhältnis integriert ist. Auch dieser Aspekt ist geeignet, die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten im Fall des Klägers zu erhöhen. Nach alledem ist bei Würdigung aller wesentlichen Umstände davon auszugehen, dass das Risiko weiterer Straftaten beim Kläger höher einzuschätzen ist, als es bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht, und daher das bei Vorliegen eines Regelausweisungstatbestandes regelmäßig gegebene spezialpräventive Ausweisungsinteresse fallbezogen weder in Frage gestellt noch erheblich gemindert ist. Auch im Übrigen liegen keine Gesichtspunkte vor, die im Fall des Klägers einen Ausnahmefall und damit ein Abweichen von der Regelausweisung rechtfertigen. Die für ihn sprechenden Umstände, nämlich insbesondere sein langjähriger Aufenthalt in Deutschland, seine deutschen Sprachkenntnisse oder seine hier abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung lassen aus den bereits dargelegten Gründen nicht die Feststellung zu, der vorliegende Sachverhalt weiche von der vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Normalsituation derart ab, dass die regelmäßige Ausweisung ungerecht oder unverhältnismäßig erscheine. Vgl. hierzu auch Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, wie vor, § 54 Rdnrn. 113, 114, 115 Im Weiteren kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Ausweisung gegen Art. 8 EMRK verstoße, weil nicht hinreichend beachtet worden sei, dass er aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland zu einem faktischen Inländer geworden sei. Ein Bleiberecht eines im Kindesalter eingereisten und in Deutschland aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK erfordert jedenfalls eine abgeschlossene „gelungene“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist und von der nicht bereits deswegen ausgegangen werden kann, weil sich der Betroffene eine bestimmte, auch längere Zeit im Aufnahmeland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung kann vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem wegen der Besonderheit seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Ständige Rechtsprechung der Saarländischen Verwaltungsgerichte: vgl. z. B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.04.2008, 2 B 214/08, m. w. N. Vorliegend kann schon nicht festgestellt werden, dass der Kläger, wie dargelegt, angesichts seiner erheblichen, auch zum heutigen Zeitpunkt gegebenen beschäftigungslosen Zeiten beruflich in Deutschland Fuß gefasst hat und es zu einer gelungenen wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse gekommen ist. Ebenso wenig kann mit Blick auf die Vielzahl und Schwere der von ihm begangenen Straftaten festgestellt werden, dass er in sozialer Hinsicht in dieser Gesellschaft integriert ist. Liegt demnach schon keine hinreichende Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland vor, kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass dem Kläger eine Rückkehr in sein Heimatland schlechterdings nicht zugemutet werden kann. Soweit der Kläger insoweit bei seiner Anhörung beim Beklagten am 27.05.2010 geltend gemacht hat, dass seine Eltern und Geschwister sich berechtigt in Deutschland aufhalten, vermag dies schon deshalb keine Unzumutbarkeit einer Rückkehr in sein Herkunftsland zu begründen, weil der Kläger erwachsen ist und auf den Beistand seiner Eltern und Geschwister nicht mehr angewiesen ist. Auch sein weiteres Vorbringen, dass seine Kinder „nur ganz wenig arabisch“ sprächen, ist nicht geeignet, eine Rückkehr des Familienverbandes und damit auch des Klägers schlechterdings unzumutbar erscheinen zu lassen. Vielmehr ist angesichts des Alters der Kinder zu erwarten, dass sie sich mit Hilfe der Eltern in angemessener Zeit in Sprache und Kultur der in Betracht kommenden Rückführungsländer Libanon und Syrien zurecht finden werden, zumal beide Länder dem arabischen Kulturkreis angehören und die Heimat ihrer Eltern sind. Liegt nach alledem weder eine atypische Fallgestaltung vor, noch steht sonstiges Recht der Ausweisung entgegen, ist die Ausweisung nach § 54 Nr. 3 AufenthG zwingende Rechtsfolge. Soweit der Kläger in der Klagebegründung vom 08.12.2010 der Ausweisung entgegenhält, dass der letzte Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz im Januar 2003 erfolgt sei und er seitdem nicht mehr einschlägig in Erscheinung getreten sei, kann daraus ein Verbrauch des Ausweisungsgrundes nicht hergeleitet werden. Zum einen hat der Kläger auch in der Folgezeit noch Straftaten begangen, die, wie dargelegt, zu rechtskräftigen Verurteilungen geführt haben. Zum anderen sind die der Ausweisung zugrundeliegenden Verurteilungen des Klägers durch das Landgericht A-Stadt vom 01.07.2005 und das Amtsgericht A-Stadt vom 28.06.2007 ausweislich der Mitteilung des Bundesamtes für Justiz, Bundeszentralregister, vom 19.05.2009 bei weiterer Straffreiheit erst am 01.07.2022 tilgungsreif und können daher dem Kläger vorgehalten werden (Bl. 588 VU). Im Weiteren muss gesehen werden, dass der Kläger mit Schreiben des Beklagten vom 25.11.1999 eingehend darüber belehrt worden ist, dass von einer Ausweisung nur unter Zurückstellung allergrößter Bedenken Abstand genommen werde, und ihm gegenüber zugleich klar herausgestellt worden ist, dass er bei zukünftigen Straftaten, gleich welcher Art und Intensität, ausgewiesen werde (vgl. Bl. 305 VU). Gleichwohl hat der Kläger in der Folgezeit die Straftaten begangen, die durch die Urteile des Landgerichts A-Stadt sowie des Amtsgerichts A-Stadt abgeurteilt worden sind. Die Ausländerbehörde hat gegenüber dem Kläger nach Aktenlage in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass sie von dem durch den Kläger nunmehr verwirklichten Ausweisungstatbestand keinen Gebrauch mehr machen will. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Kläger in der Folgezeit über Jahre hinweg Fiktionsbescheinigungen erteilt worden sind. Damit hat die Ausländerbehörde gerade keinen Vertrauenstatbestand dafür begründet, dass sie aufgrund der Straftaten von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Kläger absehen will. Hierbei muss auch gesehen werden, dass sich der Beklagte nach seinen Darlegungen bei dieser Verfahrensweise davon leiten ließ, diverse gegen den Kläger anhängige Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nicht unerheblicher Straftaten abzuwarten. Soweit der Kläger hierin einen Verstoß gegen Ziffer 53.6.2 VAH AufenthG sieht, vermag er hieraus schon deshalb nichts herzuleiten, weil ein etwaiger Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften nicht die Rechtswidrigkeit der gegen den Kläger ergangenen Ausweisungsverfügung zur Folge hat. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger dadurch, dass die Ausweisungsverfügung nicht schon früher gegen ihn ergangen ist, in seinen Rechten verletzt worden ist. Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich, dass der Kläger durch den angefochtenen Bescheid dauerhaft aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden ist. Angesichts der bestehenden Ungewissheit darüber, ob und wann der Kläger sein künftiges Leben straffrei gestalten kann, ist eine tragfähige Grundlage für eine etwaige Befristung der Wirkung der Ausweisung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht gegeben. Weiterhin hat der Kläger weder einen Anspruch auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis, noch kann er eine erneute Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag verlangen. Nach der Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten und wird ihm auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers gegeben, da er, wie ausgeführt, durch den angefochtenen Bescheid zu Recht ausgewiesen worden ist. Ein Anspruch auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis bzw. hilfsweise auf Neubescheidung ergibt sich auch nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG. Danach kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Unter Ausreise im Sinne dieser Vorschrift sind sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen. Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14/05, zitiert nach Juris. Diese Voraussetzungen sind schon tatbestandlich nicht gegeben, insbesondere ist die Ausreise des Klägers nicht tatsächlich oder rechtlich unmöglich. Zur Begründung kann vollinhaltlich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten verwiesen werden, denen der Kläger im Klageverfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist. Nur ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass dem Kläger auch mit Blick auf den am 21.07.2011 von seinem Sohn R.A. gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem am 01.07.2011 in Kraft getretenen § 25 a Abs. 1 AufenthG kein rechtliches Ausreisehindernis zur Seite steht. Zum einen ist zum derzeitigen Zeitpunkt offen, ob dieser noch nicht beschiedene Antrag überhaupt Erfolg haben wird. Zum zweiten kann ein etwaiges Aufenthaltsrecht des Sohnes nach § 25 a Abs. 1 AufenthG dem Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer eigenen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a Abs. 2 AufenthG vermitteln, weil dieser ausgewiesen ist, die eigenen Voraussetzungen nach § 25 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt und der Ausschlussgrund nach § 25 a Abs. 3 AufenthG eingreift. Vielmehr kann ein dem Sohn nach § 25 a Abs. 1 AufenthG eventuell zu erteilendes Aufenthaltsrecht für den Kläger günstigstenfalls eine Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG zur Folge haben. Da eine Duldung aber bis zur Volljährigkeit des am 04.03.1994 geborenen Sohnes zeitlich begrenzt wäre, kommt in Bezug auf den Kläger allenfalls ein nur vorübergehendes und damit im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG unerhebliches Ausreisehindernis in Betracht. Schließlich lässt auch die auf § 59 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung keinen Rechtsfehler erkennen. In der gegen den Kläger ergangenen Abschiebungsandrohung ist als Abschiebezielstaat dessen Heimatland Libanon bezeichnet. Zudem wird die Abschiebung auch in Bezug auf einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zur Rückübernahme des Klägers verpflichtet ist. Dies ermöglicht die vorgesehene gemeinsame Abschiebung des gesamten Familienverbandes entweder in den Libanon oder nach Syrien, das Herkunftsland der Ehefrau des Klägers. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf (2 x 5.000.- =) 10.000.- Euro festgesetzt. Der Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger und im Jahre 1979 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet eingereist. Sein anschließend betriebenes Asylverfahren ist seit dem 20.05.1992 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Am 26.06.1985 verurteilte ihn das Amtsgericht A-Stadt wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Urteil vom 30.01.1987 verhängte das Amtsgericht A-Stadt wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit fortgesetztem Verstoß gegen das Asylverfahrensgesetz – unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts A-Stadt vom 26.06.1985– eine Jugendstrafe von fünfzehn Monaten gegen den Kläger, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Strafbefehl vom 13.11.1987 verhängte das Amtsgericht A-Stadt wegen der Zuwiderhandlung gegen eine Aufenthaltsbeschränkung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20.- DM gegen den Kläger. Am 25.11.1987 wurde der Kläger durch das Amtsgericht A-Stadt wegen Diebstahls zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 26.05.1988 verhängte das Amtsgericht A-Stadt gegen den Kläger wegen Diebstahls – unter Einbeziehung des Urteils vom 25.11.1987 - eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Durch Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 14.09.1988 wurde die Berufung des Klägers mit der Maßgabe verworfen, dass die Gesamtstrafenbildung mit dem Urteil vom 25.11.1987 entfällt und der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt wurde. Unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 13.11.1987 und 25.11.1987 bildete das Amtsgericht A-Stadt am 14.03.1989 eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und zwei Wochen. Wegen Diebstahls in 12 Fällen, wobei es in 3 Fällen beim Versuch blieb, erhielt der Kläger vom Amtsgericht A-Stadt am 18.04.1991 eine dreijährige Freiheitsstrafe. Am 20.08.1993 schloss der Kläger vor dem Standesamt Völklingen die Ehe mit der syrischen Staatsangehörigen N.S., geboren am 10.09.1970 in H. Fokani. Aus der Ehe sind die Kinder R.A., geboren am xx.xx.1994, B.A., geboren am xx.xx.1997 und A.A., geboren am xx.xx.1999, hervorgegangen, die allesamt die libanesische Staatsangehörigkeit besitzen. Am 16.03.1995 wurde der Kläger durch das Amtsgericht A-Stadt wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Ungeachtet der strafrechtlichen Verurteilungen wurde dem Kläger am 12.06.1995 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 AuslG erteilt, die bis zum 21.06.1996 gültig war. Grundlage hierfür war der Erlass des damaligen Ministeriums des Innern vom 18.06.1991, Az. D3 – III - 32. Da der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verspätet beantragte, wurde ihm in der Folgezeit eine Duldung nach § 55 AuslG erteilt. Erst am 22.12.1999 wurde dem Kläger erneut eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die zuletzt bis zum 21.12.2001 verlängert wurde. Danach war der Kläger im Besitz von fortlaufend verlängerten Bescheinigungen gemäß § 69 Abs. 3 AuslG und § 81 AufenthG. Am 01.07.2005 verurteilte das Landgericht A-Stadt den Kläger wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 28 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einführung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in sieben Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die für fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Amtsgericht A-Stadt verurteilte den Kläger am 28.06.2007 wegen eines am 18.10.2005 begangenen Betruges zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe, die für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daraufhin wurde durch Beschluss des Landgerichts A-Stadt vom 08.01.2008 die Bewährungszeit um ein Jahr bis 30.06.2011 verlängert. Mit Schreiben des Beklagten vom 04.02.2010 wurde der Kläger darüber informiert, dass beabsichtigt sei, die Anträge auf Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse des Klägers, seiner Ehefrau und Kinder abzulehnen und ihn auszuweisen, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 26.03.2010 wurde der Kläger an die Stellungnahme erinnert und darauf hingewiesen, dass ein Ausländer gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verpflichtet ist, alle für ihn günstigen Umstände geltend zu machen. In seiner Stellungnahme vom 30.03.2010 führte der Kläger aus, er halte sich seit 1988, mithin seit 22 Jahren im Bundesgebiet auf. Seine Ehefrau sei 1990 in das Bundesgebiet eingereist. Alle Kinder seien im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen. Das älteste Kind sei mittlerweile 16 Jahre alt. Eine Ausweisung sei in hohem Maße unverhältnismäßig. Hierbei sei insbesondere die familiäre Situation in den Blick zu nehmen. Seine Ehefrau sowie die Kinder hätten sich nichts zu Schulden kommen lassen. Des Weiteren seien der 22-jährige Aufenthalt und der Umstand zu berücksichtigen, dass er seit fünf Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Zudem sei vom Landgericht A-Stadt eine positive Prognose gestellt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Ergänzend wurde mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 19.04.2010 eine Bescheinigung der Bewährungshelferin des Klägers zur Akte gereicht, der zufolge weitere negative Urinproben vorgelegt worden seien. Laut ARGE-Bescheid vom 21.04.2010 bezogen der Kläger und seine Ehefrau Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die Kinder erhielten gemäß Bescheiden des Regionalverbands A-Stadt vom 22.04.2010 Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz. Am 27.05.2010 wurden der Kläger und seine Ehefrau vom Beklagten angehört. Hierbei trugen sie ergänzend vor, dass die Eltern des Klägers eine Aufenthaltserlaubnis besäßen und sich wie seine Geschwister, die deutsche Staatsangehörige seien, in Deutschland aufhielten. Seine Kinder sprächen nur ganz wenig arabisch und würden sich im Fall der Abschiebung weder im Libanon noch in Syrien zurechtfinden. Am 11.06.2010 erhoben die Ehefrau und die Kinder des Klägers beim Verwaltungsgericht des Saarlandes unter der Geschäftsnummer 10 K 565/10 Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Mit Bescheid vom 13.07.2010 wies der Beklagte den Kläger dauerhaft aus der Bundesrepublik Deutschland aus, lehnte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung auf. Mit demselben Bescheid wurden auch die Anträge seiner Ehefrau und seiner Kinder auf Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und diesen die Abschiebung angedroht. Unter dem 02.08.2010 legten der Kläger (und auch seine Ehefrau und Kinder) gegen den Bescheid Widerspruch ein, der allerdings nicht näher begründet wurde. Mit Anklageschrift vom 1.09.2010 beantragte die Staatsanwaltschaft A-Stadt beim Amtsgericht A-Stadt die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Durch Bescheid vom 06.10.2010, zugestellt am 19.10.2010, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger erfülle aufgrund der Verurteilung vom 01.07.2005 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 28 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in sieben Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 3 AufenthG. Besonderer Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG komme ihm nicht zugute. Zwar sei er als Minderjähriger eingereist und habe im Zeitraum vom 12.06.1995 bis 21.06.1996 sowie – nach einer zwischenzeitlichen Duldung – vom 22.12.1999 bis 21.12.2001 eine Aufenthaltsbefugnis besessen. Da der Aufenthalt mit einer Duldung jedoch kein rechtmäßiger Aufenthalt sei, habe die Zeit des erstmaligen rechtmäßigen Aufenthalts am 21.06.1996 geendet und erst wieder am 22.12.1999 begonnen. Rechne man die Zeiten des erlaubten, d.h. rechtmäßigen Aufenthalts zusammen, ergebe sich eine Zeit von drei Jahren und neun Tagen. Die anschließenden Zeiten der Fiktionsbescheinigungen nach den §§ 69 Abs. 3 AuslG, 81 AufenthG begründeten keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Maßgeblich sei der tatsächliche Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die bloße Antragstellung und das Vorliegen einer Fiktionsbescheinigung, auch über Jahre hinweg, reichten hierfür nicht aus. Bei der demnach vorliegenden Regelausweisung sei grundsätzlich die Ausweisung zu verfügen, ohne dass der Ausländerbehörde ein Ermessensspielraum zustehe. Von der Ausweisung dürfe nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn im konkreten Fall besondere Umstände vorlägen, durch die sich der Fall aufgrund eines atypischen Geschehensablaufs von der Menge gleichliegender Fälle unterscheide. Derartige besondere Umstände, die einen von der Regelausweisung abweichenden Ausnahmefall begründeten, seien beim Kläger weder im Hinblick auf die begangenen Straftaten noch aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse gegeben. Zwar halte er sich schon seit 22 Jahren im Bundesgebiet auf, eine nachhaltige soziale Integration sei ihm insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht allerdings nicht gelungen. Zwar habe er, wie dem Strafurteil vom 01.07.2005 zu entnehmen sei, den Hauptschulabschluss erreicht und den Beruf des Drehers erlernt, jedoch sei er zurzeit nicht erwerbstätig. Selbst wenn man die Berufsausbildung des Klägers zu seinen Gunsten werte, führe die Vielzahl und Qualität der begangenen Straftaten nicht dazu, dass von einer Ausweisung abgesehen werden könne. Durch die abgeurteilten Taten lasse der Kläger vielmehr erkennen, dass er nicht gewillt sei, die deutsche Rechtsordnung zu beachten und mache dabei auch nicht vor dem Eigentum Dritter Halt bzw. sorge durch die unerlaubte Einfuhr und den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln für eine nachhaltige Gefährdung der jugendlichen Bevölkerungsgruppe. Auch sei zu sehen, dass sich der Kläger nicht an seine Bewährungsauflagen halte. Nach Auskunft seiner Bewährungshelferin komme er den angeordneten Urinkontrollen, mit denen seine Drogenfreiheit belegt werden solle, nicht im geforderten Maße nach. Die familiären Bindungen zu hier lebenden Angehörigen, die ihn in der Vergangenheit nicht von der Begehung weiterer Straftaten hätten abhalten können, stellten keinen atypischen Geschehensablauf dar, der einen Ausnahmefall rechtfertige. Der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie gebiete es nicht schlechthin, jegliche Belastung von einer Familie fernzuhalten. Erst recht gelte dies, wenn alle Familienangehörige ausländische Staatsangehörigkeiten besäßen. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG greife in derartigen Fällen nur ein, wenn die Folgen der Ausweisung für den Betroffenen mit Rücksicht auf seine Familienangehörigen unverhältnismäßig hart seien, was hier nicht der Fall sei. Die Ausweisung stehe auch im Einklang mit Art. 8 EMRK. Es sei den Familienmitgliedern des Klägers, deren Anträge auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden seien, durchaus zuzumuten, gemeinsam mit dem Kläger auszureisen und entweder im Herkunftsland des Klägers oder in dem seiner Ehefrau die familiäre Lebensgemeinschaft fortzusetzen. Ein Ausnahmefall könne auch nicht damit begründet werden, dass der Kläger seit der Verurteilung am 01.07.2005 nicht mehr straffällig geworden sei. Nach dem Zentralregisterauszug sei er am 28.06.2007 noch während der laufenden Bewährungszeit wegen Betruges zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Auch sei zu seinen Lasten zu werten, dass am 01.09.2010 beim Amtsgericht A-Stadt wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis Anklage gegen ihn erhoben worden sei. Danach habe der Kläger gewusst, dass er ohne erforderliche Fahrerlaubnis nicht habe fahren dürfen. Insoweit könne beim Kläger, was die Wiederholungsgefahr angehe, nur von einer negativen Prognose ausgegangen werden. Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalles bleibe es daher bei der Regelausweisung. Selbst eine hilfsweise Entscheidung nach Ermessensgesichtspunkten unter Berücksichtigung der Umstände nach § 55 Abs. 3 AufenthG führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar halte sich der Kläger seit 22 Jahren im Bundesgebiet auf, habe hier die Schule besucht und einen Beruf erlernt. Er sei zurzeit nicht erwerbstätig. Seine Familienangehörigen hielten sich ebenfalls schon seit einigen Jahren im Bundesgebiet auf. Bei ihnen handele es sich jedoch um libanesische bzw. syrische Staatsangehörige, deren Anträge auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden seien. Gründe, die für eine weitere Duldung des Klägers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sprächen, seien nicht vorhanden. Auch lägen weder beim Kläger noch bei seinen Familienangehörigen Gründe vor, die einen weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet erforderten. Aus der Pflegebedürftigkeit der Tochter B.A. folge nicht, dass die Ausweisung des Klägers ausgeschlossen sei. Hinsichtlich der Pflegebedürftigkeit und einer daraus resultierenden möglicherweise im Herkunftsland der Tochter nicht vorhandenen Behandlungsmöglichkeit sei die Ausländerbehörde an die Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren gebunden. Eine dauerhafte Reiseunfähigkeit wurde nicht vorgetragen. Die Ausweisung des Klägers stelle zwar einen Eingriff in sein Privatleben dar. Die behördliche Entscheidung sei aber mit Art. 8 Abs. 1 EMRK vereinbar und entspreche auch den Kriterien in Art. 8 Abs. 2 EMRK. Daran änderten auch die lange Aufenthaltsdauer des Klägers und seine familiären Bindungen im Bundesgebiet nichts. Bei sachgerechter Ermessensausübung überwögen daher die Gründe für die Ausweisung des Klägers seine berechtigten Interessen an einem weiteren Verbleib in Deutschland. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei bereits aufgrund der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abzulehnen, die unabhängig davon eingreife, ob die Ausweisungsverfügung sofort vollziehbar oder bestandskräftig sei. Dem Kläger könne aber auch ungeachtet der Ausweisung keine weitere Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dem stehe § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, da beim Kläger ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 3 AufenthG vorliege. Insoweit könne sich der Kläger auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Bei der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis am 12.06.1995 seien die bis dahin begangenen Straftaten bekannt gewesen, so dass die Aufenthaltsbefugnis zunächst nur auf ein Jahr befristet worden sei. Insoweit könnten ihm diese Straftaten nicht mehr vorgehalten werden. Am 25.11.1999 und damit vor der erneuten Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis am 22.12.1999 sei der Kläger jedoch belehrt worden, dass von einer Ausweisung unter Zurückstellung der allergrößten Bedenken Abstand genommen werde und er bei künftigen Straftaten, gleich welcher Art und Intensität, ausgewiesen werde. Ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zulasse, liege beim Kläger nicht vor. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport über ein Bleiberecht für wirtschaftlich und sozial integrierte ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige vom 20.12.2006 (Bleiberechtserlass) oder gemäß § 104 a Abs. 1 AufenthG scheitere schon an den Vorstrafen des Klägers, die den Strafrahmen in Ziffer 3.3 des Bleiberechtserlasses bzw. in § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG bei Weitem überschritten. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 a AufenthG fehle es bereits an einem Ersuchen an die Härtefallkommission des Saarlandes. Da wegen der vorliegenden Ausweisungsgründe auch ein Ausschlussgrund gemäß § 5 lit. d) der Härtefallkommissionsverordnung gegeben sei, sei nicht zu erwarten, dass sich die Härtefallkommission mit seinem Vorbringen befassen werde. Aufgrund des negativen Ausgangs des Asylverfahrens könne auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 bzw. 25 Abs. 2 AufenthG erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG sei ebenfalls nicht möglich, da Abschiebungsverbote i. S. d. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht ersichtlich seien. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG scheitere schon daran, dass beim Kläger keine dringenden humanitären oder persönlichen Gründe vorlägen, die seinen weiteren Aufenthalt erforderlich machten. Schließlich komme auch § 25 Abs. 5 AufenthG als Erteilungsgrundlage nicht in Betracht. Zum einen sei er zum Zeitpunkt seines Verlängerungsantrages nicht vollziehbar zur Ausreise verpflichtet gewesen, zum anderen könne ihm, selbst wenn man aufgrund der ausgesprochenen Ausweisung zum jetzigen Zeitpunkt von einer Ausreiseverpflichtung ausgehe, keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei ihm nämlich weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich. Nachdem die libanesische Auslandsvertretung ihm einen bis 28.09.2010 gültigen Nationalpass ausgestellt habe, stehe bezogen auf die für eine Rückkehr erforderlichen Dokumente einer Ausreise in den Libanon nichts mehr entgegen. Rechtliche Ausreisehindernisse ergäben sich nicht aus der familiären Situation des Klägers, da seine Familienangehörigen ebenfalls ausländische Staatsangehörige seien und ihnen die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft in seinem Herkunftsland bzw. in dem seiner Ehefrau zugemutet werden könne. Dem Kläger stehe auch kein Bleiberecht als sog. faktischer Inländer aus Art. 8 EMRK zu. Aufgrund seiner vielfachen Straftaten liege eine Integration in die rechtlichen Verhältnisse Deutschlands nicht vor. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger integrieren möchte, da er am 28.06.2007 erneut wegen Betrugs zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden sei und sich seit seiner Einreise immer wieder durch neue Straftaten hervortue. Auch verstoße er, wie aus der beim Amtsgericht A-Stadt am 01.09.2010 erhobenen Anklage hervorgehe, bewusst gegen gesetzliche Bestimmungen. Zurzeit sei er arbeitslos und beziehe Leistungen von der ARGE. Der Kläger habe die lange Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht dazu genutzt, sich nachhaltig wirtschaftlich zu integrieren. Wäge man seine privaten Interessen gegen die berechtigten Interessen der Bundesrepublik Deutschland an seiner Ausreise gegeneinander ab, so überwögen die Interessen an seiner Ausreise. Bei dieser Ermessensentscheidung seien sein langer Aufenthalt im Inland, seine Ausbildung sowie der Aufenthalt seiner Familienangehörigen im Bundesgebiet berücksichtigt worden. Jedoch überwögen die Straftaten sowie die derzeitige Arbeitslosigkeit des Klägers diese positiven Aspekte bei Weitem, vor allem deshalb, weil davon auszugehen sei, dass er immer wieder Straftaten begehe und sich nicht von den ausgesprochenen Verurteilungen beeindrucken lasse. Da der Kläger nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels sei, sei er gemäß § 50 Abs. 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Hinsichtlich des Zielortes der möglichen Abschiebung werde klargestellt, dass eine Abschiebung im Fall der Ehefrau des Klägers auch durchaus in den Libanon und im Fall des Klägers und seiner Kinder auch nach Syrien erfolgen dürfe, sofern diese Staaten jeweils einer Übernahme zustimmten. Es liege im Interesse des Klägers dafür zu sorgen, dass eine Aufnahme auch in dem Staat erfolgen könne, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitze, indem er sich zum Beispiel ein entsprechendes Einreisevisum besorge. Durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 04.11.2010 wurde der Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt. Mit am 12.11.2010 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er sei zusammen mit seinen Eltern im April 1979, mithin vor 31 Jahren, im Alter von 13 Jahren als Asylbewerber eingereist und halte sich seither ununterbrochen hier auf. Die gemeinsamen Kinder mit seiner syrischen Ehefrau seien alle im Bundesgebiet geboren. Die durch Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 01.07.2005 abgeurteilten Taten habe er im Zeitraum von Juni 2001 bis Januar 2003 begangen. In der Zeit vom 29.01.2003 bis 15.04.2003 sei er in Untersuchungshaft gewesen. Die Strafe sei zur Bewährung ausgesetzt worden. Eine am 28.06.2007 angeordnete zweimonatige Freiheitsstrafe wegen Betrugs sei ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt worden. Bei der Ausweisung, die der Beklagte auf § 54 Nr. 3 AufenthG stütze, handele es sich um eine ordnungsrechtliche Präventivmaßnahme und nicht um eine strafrechtliche Sanktion für früheres Fehlverhalten. Sie solle ausschließlich künftigen Beeinträchtigungen erheblicher öffentlicher Interessen vorbeugen. Vorliegend sei ausgeschlossen, dass der Zweck einer generalpräventiven Ausweisung, nämlich andere Ausländer von Straftaten und sonstigen gewichtigen ordnungsrechtlichen Verstößen abzuhalten, erreicht werde. Der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz liege mittlerweile mehr als acht Jahre zurück, so dass eine generalpräventive Wirkung nicht mehr angenommen werden könne. Dem Beklagten sei spätestens Anfang 2003 der Ausweisungsgrund bekannt gewesen. Dennoch sei die Fiktionsbescheinigung jahrelang verlängert und auf eine Ausweisung verzichtet worden. Im Hinblick auf Sinn und Zweck einer Ausweisung, die auf generalpräventive Gründe gestützt werde, sei die Ausweisungsverfügung rechtsfehlerhaft. Auch soweit sich der Beklagte auf spezialpräventive Gründe für die Ausweisung berufe, sei die Verfügung rechtsfehlerhaft ergangen. Sein letzter Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz sei im Januar 2003 erfolgt, liege mithin nahezu acht Jahre zurück. Seither sei er nicht mehr einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Entgegen der Behauptung des Beklagten sei er seinen Bewährungsauflagen vollumfänglich nachgekommen. Die Ausweisungsverfügung habe zu Unrecht auch das Vorliegen eines Ausnahmefalles verneint. Hierzu sei auf seinen langjährigen Aufenthalt und den Schutz seines Privatlebens aus Art. 8 EMRK hinzuweisen. Es liege ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 a AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK vor. Zudem komme auch der Schutz des Art. 6 GG zum Tragen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 13.07.2010, soweit er den Kläger betrifft, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ist ergänzend ausgeführt, dass der Kläger durch sein Verhalten selbst dafür gesorgt habe, dass eine zeitnahe Ausweisung nicht habe erfolgen können. So habe das Landeskriminalamt mit Schreiben vom 17.02.2006 mitgeteilt, dass gegen den Kläger u.a. noch ein Verfahren wegen Geldfälschung bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt anhängig sei. Mit Schreiben vom 23.06.2006 habe die ARGE A-Stadt mitgeteilt, dass gegen die Kläger wegen Zweckentfremdung von Sozialleistungen Anzeige erstattet werde. Erst auf Nachfrage durch die Behörde habe die ARGE am 05.02.2010 mitgeteilt, dass doch keine Strafanzeige gegen den Kläger erstattet worden sei. Die Landespolizeidirektion habe mit Schreiben vom 27.06.2006 mitgeteilt, dass gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs eingeleitet sei. Nach seiner Verurteilung am 28.06.2007 habe das Landeskriminalamt mit Schreiben vom 10.02.2009 mitgeteilt, dass gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Freiheitsberaubung anhängig sei. Da es sich bei diesen Ermittlungsverfahren nicht um Bagatelldelikte gehandelt habe, habe deren Ausgang abgewartet werden müssen. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen dürfen, trotz der Verurteilungen und der zusätzlichen Ermittlungsverfahren im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen. Die Behörde habe in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass sie von dem verwirklichten Ausweisungstatbestand keinen Gebrauch mehr machen wolle. Insbesondere habe sie in Kenntnis der Umstände, die diesen Ausweisungstatbestand begründeten, dem Kläger weder einen Aufenthaltstitel erteilt noch verlängert. Die Rechtsverstöße des Klägers und der darauf beruhende Ausweisungsgrund seien trotz des inzwischen verstrichenen Zeitraums noch hinreichend aktuell und damit bei der Entscheidung der Ausländerbehörde auch verwertbar. Ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften könne als solcher nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes führen. Lasse eine Behörde die für sie geltenden Verwaltungsvorschriften außer Acht oder wende diese falsch an, so bleibe dies zunächst folgenlos. Auch lägen weiterhin sowohl general- als auch spezialpräventive Gründe für die Ausweisung des Klägers vor. Es gehe nicht nur um die Verhinderung einschlägiger, sondern jeglicher Rechtsverstöße, da der Kläger insgesamt nicht gewillt sei, sich an die Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland zu halten. So habe die Staatsanwaltschaft A-Stadt mit Schreiben vom 02.09.2010 mitgeteilt, dass beim Amtsgericht A-Stadt am 01.09.2010 gegen den Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis Anklage erhoben worden sei. Grundsätzlich habe auch der Ausgang dieses Verfahrens abgewartet werden müssen, jedoch werde die Entscheidung des Amtsgerichts A-Stadt keinen erheblichen Einfluss auf das Ausweisungsverfahren haben, so dass die Ausweisung schon jetzt habe erfolgen können. Auch wenn die Verurteilung des Klägers, derentwegen die Ausweisung erfolge, schon länger zurückliege, sei die Ausweisung nach wie vor geeignet, andere Ausländer vor ähnlichen, vergleichbaren Straftaten abzuhalten. Da die Aufenthaltsrechte der Ehefrau und der Kinder des Klägers von diesem abhängig seien und alle Familienangehörigen ausländische Staatsangehörige seien, liege kein Verstoß gegen Art. 6 GG vor, da Ehefrau und Kinder dem Kläger jederzeit in dessen Heimatland nachfolgen könnten. Im Weiteren legt der Beklagte das Schreiben des Jobcenters im Regionalverband A-Stadt vom 15.07.2011 bezüglich Beschäftigungszeiten des Klägers seit 2005 sowie den Bescheid des Regionalverbandes A-Stadt vom 02.05.2011 über den aktuellen Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt vor. Durch Beschluss der Kammer vom 29.03.2011 wurde der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte 10 K 565/10 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.