Urteil
6 K 1376/15
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nach altem Recht ist rechtsfehlerfrei, wenn sie den rechtlichen Anforderungen der §§ 53 bis 55 AufenthG in ihrer Neufassung am 01.01.2016 entspricht.(Rn.44)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nach altem Recht ist rechtsfehlerfrei, wenn sie den rechtlichen Anforderungen der §§ 53 bis 55 AufenthG in ihrer Neufassung am 01.01.2016 entspricht.(Rn.44) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Nach § 6 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem Kammerbeschluss vom 03.08.2017 war über den Rechtsstreit durch die Einzelrichterin zu entscheiden. Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag die Aufhebung des angegriffenen Bescheids des Beklagten begehrt, ist die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässige Klage unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 01.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.08.2015 ist in Bezug auf die darin verfügte Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 1) sowie die Abschiebungsandrohung (Nr. 3) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da außer Streit steht, dass der Kläger eine Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 erworben hat, ist Rechtsgrundlage für die Ausweisungsverfügung § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG in der ab dem 01.01.2016 in Kraft befindlichen Fassung. Vgl. Art. 9 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015, BGBl. I, S. 1386 ff. Nach der Grundsatznorm des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. § 53 Abs. 3 AufenthG stellt verschärfte Anforderungen an die Ausweisung des dort genannten privilegierten Personenkreises. Für Ausländer, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, werden damit die Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in das nationale Recht übernommen. Der mit der grundlegenden Neuregelung des Ausweisungsrechts einhergehende Systemwechsel von einer Ermessensausweisung zu einer gebundenen, am Verhältnismäßigkeitsmaßstab zu messenden Abwägungsentscheidung beinhaltet bei der gebotenen Gesamtbetrachtung keine neue Beschränkung im Sinne der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80. Eine nach altem Recht verfügte Ausweisung wird nach Inkrafttreten der §§ 53 bis 55 AufenthG in ihrer Neufassung am 01.01.2016 nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht. Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2016 – 6 L 1357/16 –; OVG, Beschluss vom 10.07.2017 – 2 D 441/17 –; VG München, Urteil vom 14.04.2016 – M 24 K 15.4577 –, Rn. 36, zitiert nach juris; zustimmend zur Anwendbarkeit des § 53 Abs. 3 AufenthG: Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.07.2016 – 10 ZB 15.837 –, Rn. 11, zitiert nach juris, m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2016 – 11 S 889/15 – und VG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 15.04.2016 – 7 K 8068/15 –; jeweils zitiert nach juris Ist demnach § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG anzuwenden, mit der Folge, dass der Kläger nur ausgewiesen werden darf, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Abwägung der widerstreitenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen ergibt, dass die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist, d.h. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt, sind diese Tatbestandsvoraussetzungen vorliegend erfüllt. Bei der Prüfung, ob das persönliche Verhalten des Klägers gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ist zu berücksichtigen, dass § 53 Abs. 3 AufenthG wegen der Bezugnahme auf das „persönliche Verhalten“ eine Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen erlaubt. Vgl. VG München, Urteil vom 14.04.2016, a.a.O., Rn. 39, zitiert nach juris; EuGH, Urteil vom 08.12.2011 – C-371/08, Ziebell –, zitiert nach juris Das persönliche Verhalten des Klägers betrifft vorliegend ein überragend wichtiges Interesse der Gesellschaft. Anlass der Ausweisung war die Verurteilung des Klägers vom 13.01.2015 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Bei Begehung von Diebstählen liegt eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wenn dieses Delikt gehäuft auftritt und gewerbsmäßig begangen wird oder sonstige erschwerende Umstände vorliegen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2009 – 11 S 2472/08 –, Rn. 37, zitiert nach juris Ausweislich der Feststellungen des Strafgerichts in dem Urteil vom 13.01.2015 wurden die von ihm verübten gewerbsmäßigen Diebstähle zur Finanzierung seines Drogenkonsums begangen, sodass es sich um sog. Beschaffungskriminalität handelt. Zudem wurde der Kläger bereits zuvor mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 19.02.2013 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in zehn Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Hausfriedensbruch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Auch ist davon auszugehen, dass von dem persönlichen Verhalten des Klägers ausgehend eine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG besteht. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarere Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, ist eine einzelfallbezogene Prüfung erforderlich. Vgl. EuGH, Urteil vom 08.12.2011 – C-371/08, Ziebell –, zitiert nach juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 02.03.2012 – 10 K 30/12 –; VG München, Urteil vom 14.04.2016 – M 24 K 15.4577 –, Rn. 39, zitiert nach juris Insbesondere sind die besonderen Umstände des Einzelfalls, wie die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände, zu berücksichtigen. Vgl. VG München, Urteil vom 14.04.2016, a.a.O., Rn. 44, zitiert nach juris, m.w.N. Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 – 1 C 13/11, Rn. 18, zitiert nach juris; VG München, Urteil vom 14.04.2016, a.a.O. Der Kläger ist in der Vergangenheit bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Insgesamt wurde der Kläger elfmal, im Wesentlichen wegen Betäubungsmittel- sowie Diebstahldelikten, rechtskräftig zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt. Der Kläger hat sich weder durch sein zunehmendes Alter noch durch die ihm gebotenen strafrechtlichen Bewährungsmöglichkeiten von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Im Gegenteil hat sich der Kläger auch durch die Verhängung empfindlicher Freiheitsstrafen und der verbüßten Haft im Zeitraum vom 29.11.2012 bis zum 27.03.2014 völlig unbeeindruckt gezeigt und ist weiter straffällig geworden. In der Gesamtbetrachtung ist eine sich über Jahre erstreckende kriminelle Vergangenheit zu sehen, die die Prognose der Begehung weiterer Straftaten rechtfertigt. Der Einwand des Klägers, er habe sich im Rahmen des Strafvollzugs hausordnungskonform verhalten, dringt nicht durch. Zum einen ist ein solches Verhalten grundsätzlich den Bedingungen des Strafvollzugs geschuldet, ohne dass hieraus Schlussfolgerungen auf eine grundlegende Verhaltensänderung unter den Bedingungen der Freiheit gezogen werden können. So bereits VG des Saarlandes, Beschluss vom 22.11.2016 – 6 K 1376/15 – und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.07.2017, a.a.O. Zum anderen ist anzumerken, dass der Kläger während seiner letzten Inhaftierung wegen Konsums von Subutex am 24.09.2015 diszipliniert wurde. Auch steht der Umstand, dass der Kläger sich selbst angezeigt hat, der prognostizierten Wiederholungsgefahr nicht entgegen. So zeigte sich der Kläger bereits bei der Verurteilung des Amtsgerichts A-Stadt vom 19.02.2013 schuldeinsichtig. Dennoch beging er in der Folgezeit weitere Straftaten. So bereits VG des Saarlandes, Beschluss vom 22.11.2016 – 6 K 1376/15 – und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.07.2017, a.a.O. Soweit der Kläger vorbringt, dass eine Wiederholungsgefahr, die eine Ausweisung rechtfertige, nicht mehr bestehe, da er sich in der Fachklinik ..., einer Rehabilitationseinrichtung für Abhängigkeitskranke in ..., einer Therapie zur Bekämpfung seines Drogenkonsums und seiner Drogensucht sowie anschließend im Hause ... einer Adaption erfolgreich unterzogen habe und in Zukunft ein straffreies Leben führen werde, vermag dies die Gefahrenprognose nicht in Frage zu stellen. Die von dem Kläger vorgelegte Stellungnahme der Bezugstherapeutin ... zum Therapieverlauf vom 15.12.2016 bescheinigt ihm zwar u.a. eine „durchaus positive Entwicklung“, mehr Einblick in seine Suchtdynamik und dass er damit beschäftigt sei, das Ziel der adäquaten Impulsregulierung zu verfolgen. Dies rechtfertigt allerdings nicht die Annahme, dass er seine Suchtproblematik als Ursache für seine Straffälligkeit bereits endgültig überwunden hat. Dass es ihm der Stellungnahme zufolge gelang, seine Abstinenz im Kontext der Klinik auch in schwierigen emotionalen Situationen aufrecht zu erhalten, bietet insbesondere keine Gewähr dafür, dass er auch außerhalb des therapeutisch betreuten Bereichs der Klinik ohne die dort gewährleistete Möglichkeit einer Krisenintervention infolge einer grundlegenden Verhaltensänderung abstinent bleiben wird. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.07.2017, a.a.O. Im Gegenteil würde sich ausweislich des ärztlichen Entlassungsberichts der Fachklinik ... vom 14.08.2017 beim Kläger besonders große Gefahren und wiederkehrendes Rückfallverhalten bezüglich eines erhöhten und als Amphetaminersatz genutzten Trinkverhaltens von Kaffee sowie seiner weiterhin bestehenden Nähe zum Glücksspielverhalten finden lassen. Der Kläger sei nicht nur suchtmittel-, sondern auch spielsüchtig. Während seiner Adaptionsbehandlung sei es zu einem Spielsuchtrückfall (Automatenspiel) gekommen. Auch sei schwer einschätzbar, ob es sich bei dem im Rahmen der Psychotherapie erarbeiteten Einstellungsänderungen um sozial- und psychotherapeutisch erwünschte Aussagen oder um tatsächliche, sich im Verhalten niederschlagende Veränderungen handeln würden. Des Weiteren seien auch nach Ende der Therapie eine ambulante psychiatrische Behandlung und entsprechende Kontrollen dringend erforderlich. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die in der Vergangenheit mehrfach durchgeführten 15 Entgiftungen und vier Therapien weder zur Erhaltung der Abstinenz noch zu einem straffreien Leben des Klägers geführt haben und die Absolvierung von Therapien außerhalb des Saarlandes nicht zu einer Distanzierung von seinem bisherigem Umfeld, das der Betäubungsmittelszene zuzurechnen ist, geführt hatte. Auch während seiner letzten Inhaftierung und der dortigen Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung seiner Suchtproblematik wurde der Kläger erneut rückfällig. Er gab im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu, dass er am 12.09.2015, 13.09.2015 und 15.09.2015 je ca. eine Viertel Tablette Subutex genommen hatte. Er habe viele Probleme gehabt. Um sich zu beruhigen, habe er Subutex konsumiert. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass der Kläger nunmehr seine Drogenabhängigkeit endgültig bewältigt hat und sich künftig strafffrei verhalten wird. Der von dem Kläger angeregten Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zum Nachweis und zur Bestätigung seiner positiven Entwicklung bedurfte es daher nicht. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.07.2017, a.a.O. Die Ausweisung erweist sich nach der unter Berücksichtigung des Einzelfalls gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG vorzunehmenden Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen für die Wahrung des bedrohten Grundinteresses der Gesellschaft als unerlässlich. Bei dieser Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner zu berücksichtigen. Unerlässlich im Sinne von § 53 Abs. 3 AufenthG ist die Ausweisung dann, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 – 1 C 19/11 –, Rn. 21, zitiert nach juris; VG München, Urteil vom 14.04.2016, a.a.O., Rn. 50, zitiert nach juris Das in die nach § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG vorzunehmende Interessenabwägung einzustellende Ausweisungsinteresse wiegt gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG unter anderem dann besonders schwer, wenn Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib und Leben oder mit List begangen worden ist; bei serienmäßiger Begehung von Straftaten gegen das Eigentum wiegt das Ausweisungsinteresse auch dann besonders schwer, wenn der Täter keine Gewalt, Drohung oder List angewendet hat. Demnach besteht im Falle des Klägers ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, denn er ist wegen der zuletzt abgeurteilten Straftat wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zuvor mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 19.02.2013 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in zehn Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Hausfriedensbruch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat rechtskräftig verurteilt worden. Dem steht das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse des Klägers nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Bleibeinteresse im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, weil der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Demgegenüber besteht kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, wonach der Ausländer das Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausüben muss. Seit seiner Inhaftierung ab dem 25.10.2014 und der seit dem 1.08.2016 anschließenden Suchttherapie in der Fachklinik ... besteht kein unmittelbarer Kontakt mehr zu seiner Tochter, sodass der Kläger sein Umgangsrecht nicht mehr ausübt. Liegen nach der durch die §§ 54 und 55 AufenthG vorgegebenen typisierenden Betrachtung besonders schwerwiegende Gründe vor, die sowohl für die Ausreise des Klägers aus dem Bundesgebiet als auch für seinen weiteren Verbleib sprechen, fällt die in jedem Fall auch im Rahmen des § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende umfassende Abwägung der gegenläufigen Interessen vorliegend zu seinen Ungunsten aus. Im Falle des Klägers sind im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK keine besonderen Umstände gegeben, die es rechtfertigen, das Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung gemäß § 54 AufenthG. Das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst zwar, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Eine Aufenthaltsbeendigung kann jedoch nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK insoweit geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines langjährigen Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte im Bundesgebiet verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch“ zu einem Inländer geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. St. Rspr.; vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.06.2010 – 2 B 124/10 – und vom 10.05.2010 – 2 A 51/10 –, m.w.N.; VG des Saarlandes, Urteile vom 28.07.2016 – 6 K 1167/14 –; und vom 27.07.2011 – 10 K 565/10 –; Beschlüsse vom 10.09.2010 – 10 L 724/10 – und vom 03.04.2009 – 10 L 188/09 –, m.w.N. Zwar ist der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland geboren und aufgewachsen und hat hier seine wesentliche Prägung und Entwicklung erfahren. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass er es nicht geschafft hat, sich in das soziale und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik zu integrieren. Insoweit kann von einer „gelungenen“ Integration nicht ausgegangen werden. Er ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er ist nicht bereit, die deutsche Rechtsordnung zu akzeptieren und sich in diese einzufügen. Zusätzlich wird der Grad seiner Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland dadurch relativiert, dass dem Kläger während der Zeit seines Aufenthalts eine sichere berufliche Verwurzelung nicht gelungen ist. Bis auf kurze Zeiten war er nicht erwerbstätig. Dem Kläger ist die mit der Ausweisung verbundene Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse in seinem Heimatland auch nicht schlechterdings unzumutbar. Zwar sind die Schwierigkeiten, denen sich der Kläger, der vorgibt, zu der Türkei keinerlei Bindungen zu haben, in seinem Heimatland gegenübersehen wird, nicht als gering einzuschätzen. Der Kläger ist indes erst 41 Jahre alt und arbeitsfähig, sodass davon auszugehen ist, dass ihm eine Integration in seinem Heimatland gelingen wird. Dies gilt umso mehr, als erfahrungsgemäß davon auszugehen ist, dass der Kläger in seinem Elternhaus die türkische Sprache erlernt hat und mit den Gepflogenheiten und Sitten in der Türkei vertraut gemacht worden ist. Die in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet den Beklagten zwar ebenso wie der in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Anspruch auf Achtung des Familienlebens, bei der Entscheidung über aufenthaltsrechtliche Maßnahmen die familiären Bindungen des einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen. Kann die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seiner Ehefrau bzw. den gemeinsamen Kindern nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil diese deutsche Staatsangehörige sind und ihnen das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland deshalb unzumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange daher in der Regel zurück. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt noch hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder einer dritten Person entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann. Vgl. dazu ausführlich BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 – 2 BvR 1064/08 –, und Beschluss vom 23.01.2006 – 2 BvR 1935/05 –, jeweils zitiert nach juris Dass dem Umgangsrecht des Klägers mit seiner minderjährigen deutschen Tochter auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK indes keinen Vorrang einzuräumen ist, hat der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden in zutreffender Weise dargelegt. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen werden. Auch verfängt der Einwand des Klägers nicht, dass die Mutter seiner Tochter es nicht zulassen werde, dass seine Tochter ihn in der Türkei besuchen werde, nicht durch, denn bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine autonome und selbständige Entscheidung der Mutter seiner Tochter. Bei diesen Gegebenheiten erlangt zudem besonderes Gewicht, dass sich der Kläger in der Vergangenheit durch die Geburt seiner Tochter nicht von der Begehung strafbarer Handlungen hat abhalten lassen und mit der Begehung weiterer Straftaten auch in Zukunft zu rechnen ist. Insbesondere war auch schon in der Vergangenheit aufgrund der Inhaftierungen und seinen Aufenthalten in Entzugskliniken kein kontinuierlicher Umgang möglich, so dass eine zeitlich begrenzte räumliche Trennung im Hinblick auf die Rechte des Kläger aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK nicht unverhältnismäßig erscheint. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.07.2017, a.a.O. Die Wirkungen der Ausweisung sind von dem Beklagten zudem gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG auf sechs Jahre befristet worden, mit der Folge, dass der Kläger nach Ablauf der Frist seinerseits wieder in die Bundesrepublik Deutschland reisen kann. Dabei hat der Kläger es gemäß § 11 Abs. 4 AufenthG selbst in der Hand, sich nach einer entsprechenden Verhaltensänderung um eine Kürzung der Frist zu bemühen. Demgegenüber sind zu Lasten des Klägers seine andauernde Straffälligkeit und die von seinem persönlichen Verhalten ausgehende Wiederholungsgefahr zu würdigen. In Abwägung und Gewichtung all dessen erweist sich die Ausweisung im vorliegenden Fall unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als unerlässlich. Ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.07.2017, a.a.O. Die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 i.V.m. § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere vermag der bloße Hinweis des Klägers auf die in der Türkei bestehende Wehrpflicht und die fehlende Möglichkeit, sich dort vom Wehrdienst freizukaufen, die Annahme des Vorliegens eines Abschiebungsverbots – unabhängig von der Frage, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 42 AsylG für die Feststellung eines solchen Abschiebungshindernisses zuständig ist – nicht zu rechtfertigen. St. Rspr., statt vieler VG des Saarlandes, Urteil vom 03.04.2006 – 6 K 51/05 – Schließlich ist zu beachten, dass die gegen die Ausweisungsverfügung gerichtete Klage für den Fall der Erfolglosigkeit des Anfechtungsantrags hilfsweise den Antrag beinhaltet, die Ausweisungsfolgen gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG zu verkürzen. Soweit der Kläger demnach mit seinem Hilfsantrag begehrt, die Wirkungen der Ausweisung auf einen Zeitraum von weniger als sechs Jahren zu befristen, ist dieses Begehren zwar als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat insoweit keinen Anspruch auf Verkürzung der Ausweisungsfolgen. Die Ausweisung hat nach § 11 Abs. 1 AufenthG zur Folge, dass der Kläger nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Über die Länge der Frist für das in § 11 Abs. 1 AufenthG vorgesehene Einreise- und Aufenthaltsverbot, die nach § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zehn Jahre nicht überschreiten soll, entscheiden die Ausländerbehörden nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von Amts wegen nach Ermessen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017, a.a.O., Rn. 65, zitiert nach juris Sie darf gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die Befristung des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Jahre nicht als ermessensfehlerhaft. Wegen der Vielzahl und Schwere der von dem Kläger begangenen Straftaten erweist sich die vorgenommene Befristung, bei der der Beklagte insbesondere auch die familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet berücksichtigt hat, nicht als unverhältnismäßig lang. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Beklagten vom 01.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.08.2015 gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen werden. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Hilfsweise erstrebt er eine neue Entscheidung des Beklagten über die Befristung des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Der am … 1976 in A-Stadt geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Der Kläger wuchs im Haushalt seiner Eltern mit seinen drei Geschwistern in der Bundesrepublik Deutschland auf. Ab seinem 14. Lebensjahr konsumierte der Kläger Alkohol, Cannabis und Amphetamin. Im Jahr 2005 wurde seine Tochter geboren, die bei ihrer Mutter lebt. Seit dem 12.07.1993 ist der Kläger im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die seit dem 01.01.2005 als Niederlassungserlaubnis fortgilt. Der Kläger verfügt über einen Hauptschulabschluss. Eine Berufsausbildung hat er nicht abgeschlossen. Er begann im Zeitraum von 1991 bis 1993 eine Ausbildung als Stuckateur und im Zeitraum von 2002 bis 2004 eine Ausbildung als Dachdecker. Beide Ausbildungen brach er ab. Er ging zuletzt vor etwa sechs Jahren einer Erwerbstätigkeit über eine Leiharbeitsfirma nach. Seither bezieht er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Am 09.11.1998 verurteilte das Amtsgericht A-Stadt den Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 DM. Mit Urteil vom 09.09.1999 wurde der Kläger wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln vom Amtsgericht A-Stadt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt. Dem folgte eine Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt vom 14.11.2000 wegen unerlaubten Erwerbs und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 29.03.2001 wurde der Kläger vom Amtsgericht A-Stadt wegen gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen in Tatmehrheit mit Diebstahl zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 DM für schuldig befunden. Mit Urteil vom 06.12.2001 verhängte das Amtsgericht A-Stadt wegen Diebstahls geringwertiger Sachen eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 DM. Am 09.06.2004 wurde der Kläger vom Amtsgericht A-Stadt wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 7,00 € für schuldig befunden. Dem folgte eine Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt vom 31.10.2008 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmittel zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 5,00 €. Am 10.11.2009 verurteilte das Amtsgericht A-Stadt den Kläger wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Urteil vom 06.09.2011 wurde der Kläger vom Amtsgericht A-Stadt wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten schuldig befunden, die wiederum drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Da die erfolgten Strafaussetzungen zur Bewährung widerrufen wurden, war der Kläger im Zeitraum vom 29.11.2012 bis zum 27.03.2014 in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt inhaftiert. Das Amtsgericht A-Stadt verurteilte den Kläger am 19.02.2013 wegen Diebstahls in zehn Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat. Zuletzt wurde der Kläger wegen Diebstahls in drei Fällen am 13.01.2015 vom Amtsgericht A-Stadt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Im Zeitraum vom 25.10.2014 bis 22.01.2016 war der Kläger erneut in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt inhaftiert. Mit Schreiben vom 23.04.2015 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigen Ausweisung aus dem Bundesgebiet an. Daneben erhielt die Betreuerin des Klägers mit Schreiben vom 29.05.2015 Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger teilte schriftlich dem Beklagten mit, dass er seine Taten bereue und sich aus diesem Grund selbst angezeigt hätte. Er sei in A-Stadt geboren und aufgewachsen. Er habe eine in A-Stadt lebende Tochter. Er beabsichtige, in ... oder ... eine Therapie zu machen und sich dort ein neues Leben aufzubauen. Mit Schreiben vom 20.05.2015 führte die Betreuerin des Klägers gegenüber dem Beklagten aus, dass der Kläger seit seiner Geburt in Deutschland lebe. Seine Eltern seien im Bundesgebiet bis zu ihrem Rentenbezug erwerbstätig gewesen. Mit seiner Familie bestehe ein guter und regelmäßiger Kontakt. Vor seiner Inhaftierung habe der Kläger im elterlichen Haushalt gelebt. Seine Tochter habe ihn einmal wöchentlich bei seinen Eltern besucht. Der Kläger leide unter Depressionen und einem Abhängigkeitssyndrom. Bei den von ihm begangenen Straftaten handele es sich um Beschaffungskriminalität. Nach seiner Haftentlassung plane er eine Aufnahme im ..., einer Lebensgemeinschaft für Suchtkranke, in der er bereits im Jahr 2010 für ein halbes Jahr gelebt habe. Der Kläger habe kaum Bezug zu seinem Heimatland. Dort drohe ihm der sofortige Einzug in den Militärdienst. Aufgrund seiner psychischen Probleme sei er den damit verbundenen Anforderungen nicht gewachsen. Mit Bescheid vom 01.06.2015 verfügte der Beklagte die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 1), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Nr. 2) und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an, wobei eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde (Nr. 3). Daneben befristete der Beklagte die Wirkungen der Ausweisung auf sechs Jahre, gerechnet vom Tag seiner Ausreise oder Abschiebung (Nr. 4) und wies den Kläger darauf hin, dass er die Kosten seiner Abschiebung zu tragen hat (Nr. 5). Die Entscheidung wurde auf § 54 Nr. 1 AufenthG gestützt. Danach werde ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er u.a. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Am 19.02.2013 sei der Kläger vom Amtsgericht A-Stadt wegen Diebstahls in zehn Fällen, dabei in einem Fall tateinheitlich mit Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt worden. Daneben sei er mit Urteil vom 13.01.2015 vom Amtsgericht A-Stadt wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für schuldig befunden worden. Rechtsfolge des § 54 Nr. 1 AufenthG sei, dass bei Verwirklichung der Regelausweisungsgründe in der Regel ein hinreichend öffentliches Interesse an einer Ausweisung vorliege, das sich regelmäßig gegenüber den betroffenen Grundrechten des Klägers durchsetze. Dem Kläger komme allerdings ein sog. besonderer Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zugute, da er Inhaber einer Niederlassungserlaubnis sei und sich auch seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Auch verfüge der Kläger über ein von seinem Vater abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80. Sowohl der Ausweisungsschutz gemäß § 56 AufenthG als auch das Recht aus Art. 7 ARB 1/80 würden dazu führen, dass der Kläger ausschließlich aufgrund einer Ermessensentscheidung auszuweisen sei. In beruflicher Hinsicht sei dem Kläger während seines Aufenthalts im Bundesgebiet die Integration nicht gelungen. Er habe lediglich einen Hauptschulabschluss vorzuweisen. Mehrere anschließende Berufsausbildungen habe er abgebrochen und überwiegend Sozialleistungen bezogen. Der Kläger habe sich über erhebliche Zeiträume in Strafhaft befunden oder Therapien zur Bekämpfung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit absolviert. Auch sei sein Vater über mehrere Jahre berufstätig gewesen, sodass er in einem familiären Umfeld aufgewachsen sei, in dem ihm konstante Lebensweisen vorgelebt worden seien. Im Gegenteil habe die gelungene Integration seines Vaters keinen positiven Einfluss auf ihn ausgeübt. Auch in sozialer Hinsicht könne von einer gelungenen Integration nicht gesprochen werden. Der Kläger sei Vater einer minderjährigen Tochter, die bei ihrer Mutter, der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers, lebe. Er habe lediglich ein Umgangsrecht. Vor seiner Inhaftierung habe er jeden Mittwoch seine Tochter gesehen. Während seiner Inhaftierung habe kein direkter Kontakt zu ihr bestanden. Vielmehr habe seine Tochter jeden Mittwoch die Mutter des Klägers besucht und seine Mutter den Kläger in der Justizvollzugsanstalt. Durch seine Betäubungsmittelabhängigkeit sei der Kläger nicht dazu in der Lage, dass volle Sorgerecht für seine Tochter auszuüben. Zudem wiege die Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers schwer. Er konsumiere wöchentlich 20 bis 30 Gramm Amphetamin und etwa fünf Gramm Cannabis. In diesem Zusammenhang sei seine erhebliche Straffälligkeit zu sehen. Seine abgeurteilten Straftaten seien als sog. Beschaffungskriminalität zu qualifizieren. Der Kläger beziehe derzeit Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch mit einem monatlichen Regelbedarf in Höhe von 400,00 €. Der gegenwärtige Grammpreis für Amphetamin liege zwischen 5,00 und 30,00 €. Bei der wöchentlichen Konsummenge des Klägers benötige er bei einem Preisansatz von 10,00 € wöchentlich 200,00 € ausschließlich zur Befriedigung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit. Da sein Suchtmittelkonsum angesichts der Höhe des ihm monatlich zur Verfügung stehenden Regelbedarfs lediglich für zwei Wochen abgedeckt sei, sei er auf die Begehung von Straftaten angewiesen. Der Kläger habe bereits mehrere Entgiftungen und Therapien erfolglos durchgeführt. Auch von ihm wahrgenommene Therapien außerhalb des Saarlandes hätten nicht zu einer Distanzierung von seinem bisherigen Freundeskreis, der der Drogenszene zuzurechnen sei, geführt. Auch wiege schwer, dass weder die Verhängung von Freiheitsstrafen noch die Strafhaft ihn hätten abhalten können, weitere Straftaten zu begehen. Die Ausweisung sei auch im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK verhältnismäßig. Insbesondere stelle die Möglichkeit einer weiteren Therapie kein gleich wirksames Mittel dar. Mehrere Therapien und Entgiftungen hätten den Kläger nicht dazu veranlasst, vom Betäubungsmittelkonsum Abstand zu nehmen und damit einhergehend die Begehung weiterer Straftaten zu unterlassen. Der Kläger habe vor seiner Inhaftierung mit seinen Eltern in einem Haushalt gelebt. Der Umgang mit seiner Tochter habe sich lediglich auf einen Tag in der Woche beschränkt. Es sei daher zu vermuten, dass die Mutter seines Kindes die wichtigste Bezugsperson für seine Tochter sei. Auch sei der Umgang mit seiner Tochter bereits durch die vorherigen Inhaftierungen des Klägers ausgehöhlt worden. Die Schutzbedürftigkeit von Kindern nehme mit zunehmendem Alter ab. Selbst als seine Tochter noch ein Kleinkind und damit besonders schutzbedürftig gewesen sei, habe der Kläger Straftaten verübt. Unabhängig davon stehe zur Befürchtung, dass seine Tochter durch den Kläger mit Betäubungsmitteln in Berührung komme. Prognostisch sei somit von der Begehung weiterer Straftaten durch den Kläger auszugehen. Mehrere Therapie- und Entgiftungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Auch die beabsichtigte Loslösung vom Freundeskreis führe voraussichtlich nicht zur Beendigung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit. In jeder deutschen Großstadt sei es möglich, Personen anzufinden, die Kontakte zur Drogenszene hätten. Weder die Vaterschaft des Klägers, die laufende Bewährungszeit noch seine Inhaftierung hätten den Kläger von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Es sei zu befürchten, dass sich seine kriminelle Energie zu Raub- oder Körperverletzungsdelikte steigere. Denn der Konsum von Amphetamin könne zur Steigerung des Aggressionspotenzials führen. Nach Abwägung dessen seien die Schutzgüter Eigentum und körperliche Unversehrtheit stärker zu gewichten als die Rechte des Klägers aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erlösche im Falle der Ausweisung die Niederlassungserlaubnis des Klägers. In Anbetracht der nicht aufgearbeiteten Suchtproblematik des Klägers, seiner extrem hohen Rückfallgeschwindigkeit und der vom Kläger begangen Straftaten erscheine ein sechsjähriges Einreiseverbot als angemessen. Hierbei sei die familiäre, soziale und berufliche Situation des Klägers berücksichtigt worden. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 30.06.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er zu seinem bisherigen Vorbringen geltend, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Die Voraussetzungen für eine Ausweisung seien nicht gegeben. Der Kläger habe keinerlei Bindungen zu seinem Heimatland. Er sei in Deutschland sozialisiert worden. Sein gesamtes soziales Umfeld befinde sich im Bundesgebiet. Hinzu komme, dass er Vater eines deutschen Kindes sei und mit diesem bis zu seiner Inhaftierung regelmäßigen Kontakt gepflegt habe. Damit seine Tochter nicht unter seiner Haftsituation leide, sei der Kontakt während seiner Inhaftierung unterbrochen worden. Aufgrund seines besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 AufenthG und Art. 7 ARB 1/80 dürfe er nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten eine tatsächliche oder hinreichend schwere Gefährdung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Eine strafrechtliche Verurteilung könne insoweit eine Ausweisung rechtfertigen, als die zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen würden, dass eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Die danach anzustellende Gefahrenprognose habe sich auf spezialpräventive Gesichtspunkte zu beschränken und dürfe sich nicht allein an den strafrechtlichen Verurteilungen orientieren. Darüber hinaus sei nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 erforderlich, dass das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung das private Interesse des Betroffenen an seinem Verbleib in Deutschland deutlich überwiege. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die letzte Verurteilung und die damit einhergehende Inhaftierung auf seine Selbstanzeige zurückzuführen sei. Er habe damit zu erkennen gegeben, dass er sein bisheriges Leben aufgeben habe und ein neues drogenfreies Leben führen wolle. Die abgeurteilten Straftaten habe er ausschließlich begangen, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Ihm sei bewusst, dass er seinen Drogenkonsum beenden müsse. Da er dies nicht ohne Hilfe bewerkstelligen könne, habe er sich selber angezeigt und sich gegen eine vorzeitige Haftentlassung entschlossen. Insbesondere letzteres zeige, dass er es nun Ernst meine und endgültig dem Drogenkonsum und den damit einhergehenden Straftaten abgesagt habe. Sämtliche Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt A-Stadt seien ausnahmslos positiv und würden ihn als absolut beanstandungsfreien Gefangenen beschreiben, der freundlich und höflich sei. Auch sei es zu keinen Regelverstößen oder Disziplinierungen gekommen. Er leide unter Depressionen. Daher nehme er an psychiatrischen Behandlungsmaßnahmen teil und werde medikamentös behandelt. Daneben würde er Maßnahmen zur Behandlung seiner Suchtmittelabhängigkeit in Anspruch nehmen und er habe Kontakt mit der in der Justizvollzugsanstalt tätigen Drogenberatung aufgenommen. Er strebe einen nahtlosen Übergang in eine stationäre Drogentherapie an. Er befinde sich in einem Wohngruppenvollzug, besuche regelmäßig die Freistunde und nehme Sportangebote und Maßnahmen zur strukturierten Freizeitgestaltung für Beschäftigte in Anspruch. Er konsumiere ausweislich einer durchgeführten Urinkontrolle am 24.06.2005 keine Suchtmittel mehr. Ebenso sei er beim Mischbetrieb Amphenol beschäftigt. Er verfüge weiterhin über soziale Kontakte und erhalte regelmäßige Besuche seiner Familienangehörigen. Er habe eine positive Entwicklung durchlaufen, sodass von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung ausgehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2015, dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 04.09.2015 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch unter Vertiefung der Ausführungen in dem Bescheid vom 01.06.2015 zurück. Am 02.10.2015 hat der Kläger bei Gericht Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe und dies künftig auch nicht zu erwarten sei. Er habe seine Suchtproblematik erkannt und unter Kontrolle. Es sei nicht zu erwarten, dass er künftig erneut rückfällig werde. Er sei gelernter Dachdecker und habe sowohl einen Schul- als auch Berufsabschluss. Er habe bis zu seiner Inhaftierung jede Woche regelmäßigen Umgang mit seiner Tochter gehabt. So sei es bei getrennt lebenden Eltern nicht selten, dass ein Umgang mit dem Kind an den Wochenenden im Zweiwochenrhythmus erfolge. Seine Ausweisung und das damit verbundene Einreiseverbot würden zu einer dauerhaften Trennung von seiner Tochter führen. Die Kindesmutter werde eine Reise seiner Tochter in die Türkei zum Zwecke des Besuchs des Klägers nicht erlauben. Seiner Tochter sei es in Anbetracht ihres Alters auch nicht möglich, alleine zu reisen. Somit werde durch die vom Beklagten verfügte Ausweisung auch das Grundrecht seiner Tochter verletzt. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso er durch seine Betäubungsmittelabhängigkeit nicht in der Lage sei, sein Sorgerecht auszuüben. Gemäß Art. 8 EMRK komme seinem Recht auf Achtung seines Privatlebens besondere Bedeutung zu. Er sei sowohl gesellschaftlich, sozial als auch beruflich in die Bundesrepublik Deutschland integriert. Leider sei er betäubungsmittelabhängig geworden, was allerdings eine Erkrankung darstelle. Die von ihm begangenen Straftaten würden in unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Erkrankung stehen, sodass eine misslungene Integration rechtlich nicht haltbar sei. Zudem sei seine Suchtproblematik nicht als schwerwiegend zu qualifizieren. Er sei zu keinem Zeitpunkt durch den Konsum von Amphetamin aggressiv geworden. Er habe Eigentums- und keineswegs Gewaltdelikte begangen. Die bisherigen Entgiftungstherapien seien erfolglos gewesen, weil er seinen Lebensmittelpunkt nicht aus dem Saarland verlegt habe und weiterhin Kontakt zu seinem Freundeskreis gehabt habe. So habe er sich am 21.07.2016 nach seiner Haftentlassung in die ... Klinik ... einweisen lassen, die ihn wiederum in die Fachklinik ..., in der Nähe von ..., eingewiesen hätte. Dort habe er sich seit dem 11.08.2016 einer Suchttherapie unterzogen. Nach der Therapie habe er im Zeitraum vom 26.01.2017 bis 16.06.2017 an einer Adaption im Haus ... teilgenommen. Die Fachklinik habe mit ihrer Stellungnahme der Bezugstherapeutin ... zum Therapieverlauf vom 15.12.2016 bestätigt, dass er seine Abstinenz zuversichtlich habe stärken können. Eine zukünftige Abstinenzorientierung in Bezug auf illegale Suchtmittel und Alkohol habe er reflektiert entwickeln können. Seine Abstinenz habe er auch in schwierigen emotionalen Situationen aufrechterhalten können. Er habe gelernt, seine Gefühle gezielter zu regulieren und Konflikte sachlich auszutragen. Es sei ihm gelungen, zu einer optimistischen Wahrnehmung und Sichtweise seiner Lebenssituation zu gelangen. Die Aufgaben, die ihm im Rahmen der Arbeitstherapie auferlegt worden seien, habe er pünktlich und gewissenhaft erledigt. Die Konfrontation mit Einschränkungen und zwischenmenschlichen Anforderungen und die damit verbundenen Frustration und negative Gefühle habe er angenommen und gelernt, diese zu bewältigen, ohne den Drang, seine Abstinenz aufgeben zu müssen. Daher bestätige ihm die Fachklinik eine durchaus positive Entwicklung, weil er gelernt und verstanden habe, wie seine bisherige Situation gewesen und wofür er verantwortlich sei. Auch der von ihm vorgelegte ärztliche Entlassungsbericht der Fachklinik ... vom 14.08.2017 zeige, dass er seine Drogenproblematik überwunden habe, sodass von ihm die Begehung weiterer Straftaten nicht mehr zu befürchten sei. Der ärztliche Entlassungsbericht der Fachklinik ... vom 14.08.2017 verdeutliche, dass seine Drogensucht im Zusammenhang mit Zwangsstörungen sowie einer Depression stehen würde. Die bisherigen von ihm durchgeführten Therapien hätten seine Zwangsstörungen und Depression nicht ausreichend berücksichtigt. Er wäre darauf angewiesen gewesen, auch nach Durchführung der Therapien psychologisch begleitet zu werden, was nunmehr erfolge. Überdies bestehe vor dem Hintergrund seiner Wehrpflicht in der Türkei ein Abschiebungshindernis. Er habe keine Möglichkeit, sich von der Wehrpflicht frei zu kaufen. Diese Möglichkeit bestehe nur für türkische Staatsangehörige, die im Ausland leben würden. Im Falle seiner Abschiebung werde er wie ein Inländer behandelt und müsse zum Wehrdienst. Die Absolvierung eines Zivildienstes sei in der Türkei nicht vorgesehen. Er lehne aufgrund seiner Überzeugung und seiner Moralvorstellungen den Einsatz von Waffen und Gewalt ab. Zumal kriegsähnliche Zustände in der Türkei herrschen würden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 01.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.08.2015 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Er trägt ergänzend vor, dass selbst die erfolgreiche Absolvierung der Therapie und Adaption die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr nicht entfallen lasse. Der Kläger sei seit Jahren suchtmittelabhängig. Er habe bereits nach seiner ersten Inhaftierung eine Drogentherapie in ... anvisiert. Dennoch habe er die Therapie nicht angetreten. Insgesamt habe der Kläger acht Entgiftungen sowie vier Langzeittherapien durchgeführt und sei dennoch rückfällig geworden. Dies lasse den Schluss zu, dass er die erneute Therapie vor dem Hintergrund drohender aufenthaltsbeendender Maßnahmen wahrnehme. Weder die durchgeführten Therapien und Entgiftungen, die teilweise auch außerhalb des Saarlandes stattgefunden hätten, sowie Haftstrafen noch die familiären Kontakte hätten bei dem Kläger eine nachhaltige Wirkung gehabt und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Auch vermittele Art. 6 Abs. 1 GG kein Recht des Klägers auf einen Verbleib im Bundesgebiet. Die Beziehung des Klägers zu seiner Tochter sei im Rahmen der Dauer der Wiedereinreisesperre von sechs Jahren gewürdigt worden. Dem Kläger sei es zuzumuten, mit seiner Tochter und seinen sonstigen Verwandten mittels Fernkommunikationsmitteln den Kontakt aufrechtzuerhalten. Mit Beschluss vom 22.11.2016 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder hinreichender Erfolgsaussichten seiner Klage abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 10.07.2107, 2 D 441/16, zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 03.08.2017 hat die Kammer den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft A-Stadt ... und ..., der Strafgefangenen-Personalakte des Klägers sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.