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Beschluss

3 L 522/18.DA

VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2018:0302.3L522.18.DA.00
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Leitsätze
Für die Beurteilung, ob bei einer Versammlung durch das Zeigen der Fahnen, Kennzeichen und Symbole der PYD, YPG und YPJ für die PKK geworben werden soll und damit ein strafrechtlich relevantes Verhalten in Betracht kommt, ist der Kontext ihrer Verwendung ausschlaggebend. Dabei ist in erster Linie der jeweilige Versammlungszweck zu berücksichtigen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 01.03.2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.02.2018 wird insoweit wiederhergestellt, als in Ziffer 8 untersagt wird, während der Versammlung Fahnen, Kennzeichen oder Symbole der PYD, YPG und YPJ zu zeigen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Beurteilung, ob bei einer Versammlung durch das Zeigen der Fahnen, Kennzeichen und Symbole der PYD, YPG und YPJ für die PKK geworben werden soll und damit ein strafrechtlich relevantes Verhalten in Betracht kommt, ist der Kontext ihrer Verwendung ausschlaggebend. Dabei ist in erster Linie der jeweilige Versammlungszweck zu berücksichtigen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 01.03.2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.02.2018 wird insoweit wiederhergestellt, als in Ziffer 8 untersagt wird, während der Versammlung Fahnen, Kennzeichen oder Symbole der PYD, YPG und YPJ zu zeigen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 01.03.2018 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Antragsgegnerin vom 28.02.2018 insoweit wiederherzustellen, als in Ziffer 8 untersagt wird, während der für den 05.03.2018 angemeldeten Versammlung unter dem Motto "Stopp Militärangriffe auf Afrin" auf dem Z-Platz Fahnen, Kennzeichen oder Symbole der PYD, YPG und YPJ zu zeigen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und auch begründet. Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begründet, wenn eine seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Adressaten des Verwaltungsaktes an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Anfechtungsklage das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Ob dies der Fall ist, richtet sich primär danach, welche Erfolgsaussichten der Widerspruch beziehungsweise die Anfechtungsklage aufweisen. Erweist sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig und eilbedürftig, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beziehungsweise der Klage. Anhand des vorstehend dargelegten Entscheidungsmaßstabes ergibt sich, dass der Antrag begründet ist, weil die streitgegenständliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 28.02.2018 hinsichtlich der angefochtenen Auflage offensichtlich rechtswidrig ist. Gemäß § 15 VersammlG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Schon die ihrerseits an Recht und Gesetz gebundene (Art. 20 Abs. 3 GG) Verwaltungsbehörde hat bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, dass die Versammlungsfreiheit einschließlich ihrer in Art. 8 Abs. 2 GG enthaltenen Grenzen zu den rechtsstaatlichen Garantien gehört. Diese rechtsstaatlichen Garantien dürfen nicht dadurch unterlaufen werden, dass bestimmten Parteien oder Personen grundsätzlich der Schutz des Grundrechts aus Art. 8 GG verwehrt wird. Dieses Grundrecht schützt Minderheiten genauso wie Mehrheiten; es unterwirft die Bestimmung der Grenzen der Äußerungsmöglichkeiten allein dem Gesetz. Deshalb kommen Versammlungsverbote nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter in Betracht. Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung steht den zuständigen Behörden aber die Möglichkeit offen, Auflagen zu erlassen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, NVwZ-RR 2010, 625; VG Darmstadt, Beschl. v. 23.08.2013 - 3 L 1146/13 - und v. 02.08.2012 - 3 L 974/12.DA -). Die Antragsgegnerin beruft sich in der Begründung der angefochtenen Auflage unter Bezugnahme auf das Kooperationsgespräch vom 27.02.2018 im Wesentlichen auf das Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 29.01.2018 zum Vollzug des Verbots der Arbeiterpartei Kurdistan (PKK). Darin sei festgelegt worden, dass die Kennzeichen der PYD, YPG und YPJ dem im Jahr 1993 ausgesprochenen Verbot der PKK zuzuordnen seien. Das Rundschreiben vom 29.01.2018 konkretisiere und aktualisiere das frühere Rundschreiben vom 02.03.2017 und reagiere insbesondere auf fortwährende Umbenennungen der verbotenen Organisationen PKK und ERNK sowie Ablegerparteien. In der Anlage des Rundschreibens seien PYD, YPG und YPJ ausdrücklich als Ablegerparteien aufgeführt. Das Zeigen deren Kennzeichen würde deshalb zwingend eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedeuten und auch strafrechtlich relevant sein. Zudem sei es in der Vergangenheit im Rahmen der von dem Demokratischen Gesellschaftszentrum der e.V. durchgeführten Versammlungen auch immer wieder zu PKK-Rufen gekommen. Zuletzt sei dies bei einer Versammlung am 03.02.2018 zu dem Thema "Lage in Syrien, Freiheit für Öcalan" polizeilich festgestellt worden. Dies mache durchaus auch den PKK-Bezug der nun geplanten Versammlung deutlich. Der pauschale Verweis auf das Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 29.01.2018 ist nicht geeignet, eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unter Verwendung der gewünschten Symbole zu begründen und damit eine Einschränkung der verfassungsrechtlich gewährleistete Versammlungsfreiheit zu rechtfertigen. Insoweit die Antragsgegnerin behauptet, dass das geplante Zeigen der Kennzeichen der PYD, YPG und YPJ strafrechtlich oder vereinsrechtlich relevant sei, hat sie dies nicht näher erläutert. Ein Verstoß gegen das Vereinsgesetz ist aber nicht zu befürchten. Bei den genannten Organisationen selbst handelt es sich - im Gegensatz zu der PKK und der ERNK - nicht um verbotene oder von einem Betätigungsverbot betroffene Vereine, so dass §§ 9 Abs. 1, 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG nicht einschlägig sein können. Ebenfalls handelt es sich nicht um gemäß § 8 VereinsG verbotene Ersatzorganisationen der PKK oder der ERNK. Das Zeigen der Kennzeichen der PYD, YPG und YPJ in einer Versammlung ist auch nicht gemäß § 9 Abs. 2 VereinsG untersagt. Wie aus der Anlage zur Verfügung vom 28.02.2018 ersichtlich, sind die Kennzeichnen der PYD, YPG und YPJ denen der PKK oder der ERNK nicht zum Verwechseln ähnlich, denn abgesehen von Unterschieden in der Form befindet sich auf den Kennzeichen jeweils der Namen des Vereins in abgekürzter Form. Dadurch wird hinreichend deutlich, dass die Kennzeichen eben diesem namentlich genannten Verein zuzuordnen sind. Ebenso wenig ist § 9 Abs. 3 VereinsG einschlägig, da die Kennzeichen der PYD, YPG und YPJ nicht im Wesentlichen die gleiche Form verwenden wie die Kennzeichen der verbotenen PKK und ERNK und eine zusätzliche Differenzierung durch den Vereinsnamen auf den Kennzeichen gegeben ist. Daran kann auch das Rundschreiben des BMI vom 29.01.2018 (Az. ÖS II 2 - 53005/5#1) nichts ändern. Darin heißt es zwar: "Die beigefügte Anlage enthält eine beispielhafte Darstellung von Kennzeichen, die dem in Nr. 9 der Verfügung vom 22. November 1993 ausgesprochenen Verbot zuzuordnen sind" (Hervorhebung im Original). In der Anlage finden sich unter der Überschrift "PKK - Ablegerparteien" die Kennzeichen der PYD, YPG und YPJ. In dem Rundschreiben, bei dem es sich um eine verwaltungsinterne Anweisung handelt, die das Gericht nicht bindet, können aber nicht die allein für die PKK und die ERNK bestandskräftig festgelegten Vereinsverbote erweitert werden. Dies ist wohl mit dem Rundschreiben auch nicht bezweckt. Vielmehr dürften darin lediglich die Erfahrung und die daraus folgende Vermutung zum Ausdruck kommen, dass die Symbole dieser Organisationen regelmäßig im Kontext der PKK verwendet werden. Dieses Verständnis folgt auch aus der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage zur "Ausweitung des Betätigungsverbots der Arbeiterpartei Kurdistans PKK auf weitere Organisationssymbole" (21.04.2017, Drucksache 18/12025), die sich mit dem Rundschreiben des BMI vom 02.03.2017 auseinandersetzt und in der es heißt, dass die Fahnen der YPG und YPJ in Syrien nicht schlechthin verboten seien, sondern nur insoweit, als dass sich die PKK derer ersatzweise bediene (S. 11). In der Tat kommt es bei der Frage, ob mit den durch die Auflage untersagten Fahnen, Kennzeichen und Symbole der PYD, YPG und YPJ für die PKK geworben werden soll und damit ein strafrechtlich relevantes Verhalten in Betracht kommt, auf den Kontext ihrer Verwendung an (ebenso VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.02.2018 - 14 L 337/18, NRW-Rechtsprechungsdatenbank; zur strafrechtlichen Bewertung AG Aachen, Beschluss v. 11.12.2017 - 451 Cs 501/17-, juris). Dabei ist in erster Linie der jeweilige Versammlungszweck zu berücksichtigen. Das Thema der geplanten Versammlung lautet "Stopp Militärangriffe auf Afrin". Es geht also um Kritik an der aktuellen Lage und den Konflikt in der nordsyrischen Grenzregion Afrin, wo die PYD, YPG und YPJ Konfliktparteien sind. Ein thematischer Bezug zur PKK und deren Aktivitäten liegt dadurch nicht auf der Hand.Etwas anderes kann sich auch nicht aus dem Ablauf der letzten Versammlung des X-Vereins am 03.02.2018 ergeben, bei der PKK-Rufe polizeilich festgestellt worden sind. Aus der polizeilichen Verlaufsmeldung zur Demonstration am 03.02.2018 (Bl. 10 f BehA.) geht hervor, dass es zu solchen vereinzelten Rufen kam, diese allerdings nach einer Lautsprecherdurchsage des Versammlungsleiters unterlassen wurden. Daher kann aus dem Verlauf dieser Versammlung nicht darauf geschlossen werden, dass bei der geplanten Demonstration am 05.03.2018 eine das Bild der Versammlung prägende Bezugnahme auf die PKK zu befürchten ist. Auch kann, sollte es erneut zu solchen Rufen einzelner Versammlungsteilnehmer kommen, gegen diese erforderlichenfalls polizeilich vorgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat als im Rechtsstreit unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53, 52 Abs. 2 GKG. Dabei orientiert sich die Kammer an Nr. 45.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.