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Beschluss

14 L 337/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0219.14L337.18.00
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Leitsätze

Für die Frage, ob Fahnen und Parolen als Symbole der PKK zu werten sind und damit ihre Verwendung im Rahmen einer Demonstration nach § 20 Abs. 1 VereinsG strafbar sein kann, ist auf den Kontext abzustellen, in dem sie verwendet werden.

Tenor
  • 1.               Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Auflage Nr. 4 in der Versammlungsbestätigung vom 15. Februar 2018 wird angeordnet, soweit durch die Bezugnahme auf die verbotenen Symbole und Kennzeichen der PKK in der Anlage zur Versammlungsbestätigung die Benutzung bzw. das Zeigen der auf Seite 5 der Anlage dargestellten Symbole und Fahnen der PYD, YPG und YPJ untersagt wurden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

  • 2.               Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

  • 3.               Der Tenor wird den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Frage, ob Fahnen und Parolen als Symbole der PKK zu werten sind und damit ihre Verwendung im Rahmen einer Demonstration nach § 20 Abs. 1 VereinsG strafbar sein kann, ist auf den Kontext abzustellen, in dem sie verwendet werden. 1. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Auflage Nr. 4 in der Versammlungsbestätigung vom 15. Februar 2018 wird angeordnet, soweit durch die Bezugnahme auf die verbotenen Symbole und Kennzeichen der PKK in der Anlage zur Versammlungsbestätigung die Benutzung bzw. das Zeigen der auf Seite 5 der Anlage dargestellten Symbole und Fahnen der PYD, YPG und YPJ untersagt wurden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. 3. Der Tenor wird den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben. Gründe: Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO am Sonntag, dem 18. Februar 2018 um 14:03 Uhr per Telefax bei Gericht eingegangene und deshalb mit Blick auf die für den heutigen Tag um 17:30 Uhr angemeldete Versammlung kurzfristig zu bescheidende Antrag, die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage bezüglich des Bescheides vom 15. Februar 2018 „Aufzug mit Kundgebung am 19. Februar 2019 in Herne" wiederherzustellen hinsichtlich seiner Auflagen der beschränkenden Verfügung Ziffer 4, insoweit dort das Verwenden von Symbolen der PYD, YPG und YPJ und Parolen wie „Weg mit dem PKK-Verbot und dem Verbot kurdischer Vereine" verboten wird, hat nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und aufgrund der nur noch zur Verfügung stehenden kurzen Zeitspanne allein mögliche Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, soweit er sich gegen das Verbot wendet, Parolen gegen das PKK-Verbot rufen zu dürfen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, nicht überwiegt. Bei der insoweit gebotenen Interessenabwägung sind die Erfolgsaus-sichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, spricht dies für ein vorrangiges Vollziehungsinteresse, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall eine andere Entscheidung erfordern. Bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, müssen die Verwaltungsgerichte wegen der Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz - GG - schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlungen in der beabsichtigten Form führt. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG),Beschlüsse vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -,NVwZ 1998, S. 834 und vom 24. März 2001- 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu Gunsten des Antragstellers aus. Zum maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung spricht einiges für die Rechtswidrigkeit dieses Teils der angefochtenen Auflage in der beschränkenden Verfügung des Antragsgegners vom 15. Februar 2018 für die vom Antragsteller für den 19. Februar 2018 um 17.30 Uhr ursprünglich als „Montagsdemo“ angemeldete Versammlung, deren Thema im Rahmen der Kooperationsgespräche auf das Motto „Solidarität mit Afrin“ konkretisiert wurde. Im Rahmen der aufgrund des kurzen zur Verfügung stehenden Zeitraums nur möglichen Interessenabwägung ist daher die durch Art. 8 GG geschützte Versammlungsfreiheit und das davon umfasste Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers zur Gestaltung der Versammlung so gewichtig, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dieses Teils der Auflage nicht überwiegt. Der Kammer sind aufgrund ihrer Zuständigkeit auch für Asylverfahren von Klägern die sich sowohl auf eine politische Verfolgung in der Türkei als auch in Syrien berufen, die politischen Verhältnisse und die allgemeine Lage in der Türkei und im Norden Syriens, sowie die geschichtliche Entwicklung kurdischer Parteien und Vereinigungen in der Türkei im Norden Syriens und auch in der Bundesrepublik Deutschland bekannt. Nach Einschätzung der Kammer bestehen durchaus gewichtige Anhaltspunkte für Verbindungen zwischen der in der Bundesrepublik Deutschland einem Betätigungsverbot unterliegenden PKK und den syrischen Organisationen PYD und YPG sowie YPJ. Unstreitig handelt es sich bei den vorgenannten syrischen Organisationen, anders als bei der PKK, nicht um in Deutschland verbotene, bzw. einem Betätigungsverbot unterliegende Vereinigungen, so dass die Verwendung der diesen Organisationen zuzuordnenden Symbole für sich allein genommen nicht ohne weiteres als eine Unterstützung der verbotenen Vereinigung PKK und somit im hier zu bewertenden Zusammenhang als eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des §§ 15 VersG gewertet werden kann. Die der hier streitgegenständlichen Auflage beigefügte Liste von der PKK zuzurechnenden Symbolen beruht offensichtlich auf dem in der kleinen Anfrage von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE (BT Drucks. 18/12052 vom 21. April 2014) erwähnten Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 2. März 2017, der eine Liste von Symbolen enthält, die nach Auffassung des Ministeriums unter das Betätigungsverbot der PKK fallen, denn sie ist der Kammer aus Auflageverfügungen anderer Polizeibehörden bereits bekannt. Anders als bei der rechtlichen Bewertung der bestandskräftigen Verbotsverfügung hinsichtlich der PKK handelt es sich bei diesem Erlass um eine verwaltungsinterne Anweisung, die für das Gericht nicht bindend ist. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Symbole, seien es - wie hier beabsichtigt - die Verwendung von Fahnen als auch das Rufen bestimmter Parolen - dazu geeignet sein können in ihrer Kombination einer Versammlung ein Gepräge geben zu können, welches eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, auch wenn die Symbole und Parolen für sich gesehen inhaltlich Meinungsäußerungen darstellen, die durch Art. 5 GG gedeckt und deshalb im Rahmen einer Versammlung grundsätzlich zulässig sind. Für die Frage, ob die hier in Rede stehenden und durch die Auflage untersagten Fahnen und Parolen als Symbole der PKK zu werten sind und damit ihre Verwendung im Rahmen einer Demonstration nach § 20 Abs. 1 VereinsG strafbar sein kann, ist auf den Kontext abzustellen, in dem sie verwendet werden. Das Bundesministerium des Innern ist bei der Einstufung der hier in Rede stehenden Symbole der YPD, YPG und YPJ als Symbole der PKK ebenso wie der Antragsgegner in seiner Lagebeurteilung, die sich in dem Verwaltungsvorgang befindet, davon ausgegangen, dass die Symbole der vorgenannten Organisationen jedenfalls hier in Deutschland regelmäßig im Zusammenhang mit der PKK verwendet werden. Insofern ist die Prognose des Antragsgegners nicht zu beanstanden, dass das Verwenden der Fahnen zusammen mit dem von dem Antragsteller - auch ausweislich seiner Antragsbegründung - beabsichtigten Rufen von Parolen wie: „Weg mit dem PKK-Verbot“, dazu geeignet ist, beim unbefangenen Betrachter den Eindruck zu erwecken, die Versammlung unterstütze die dem Betätigungsverbot unterliegende PKK, wenn nicht gar, dass es sich bei der Versammlung um eine solche der PKK selbst handelt und dadurch Verstöße gegen die Strafbestimmungen des Vereinsgesetzes konkret zu befürchten sind. Aufgrund der Kürze des dem Gericht für die vorliegende Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeitraumes besteht keine Möglichkeit, - etwa im Rahmen einer Erörterung mit den Verfahrensbeteiligten - eine den beiderseitigen Interessen gerecht werdende einvernehmliche Lösung herbeizuführen, die einerseits eine differenzierte Bewertung der Motive und Absichten des Antragstellers bei der Verwendung der hier in Rede stehenden Symbole und Parolen zulässt, andererseits aber in ihrer Umsetzung bei der Durchführung der angemeldeten Versammlung auch noch praktikabel ist. Mit Blick auf das vom Antragsteller im Kooperationsgespräch konkretisierte Anliegen einer Solidaritätsbekundung mit den Menschen in der Region Afrin erscheint es aus Sicht der Kammer im Rahmen der Interessenabwägung als geringfügigerer Eingriff in die Rechte des Antragstellers, die in der Auflage enthaltene Untersagung des Rufens von Parolen, welche einen Zusammenhang mit der PKK herstellen, aufrechtzuerhalten und die von dem Antragsteller als Hilfsmittel angemeldeten Fahnen zuzulassen, um einerseits dem in Art. 8 GG geschützten Grundrecht des Antragstellers zur Geltung zu verhelfen, andererseits aber einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit auszuschließen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Streitwert vorliegend nicht zu halbieren ist, da sich der Antrag aufgrund der Zeitgebundenheit der Versammlung als eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt.