Beschluss
451 Cs 501/17
Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGAC1:2017:1211.451CS501.17.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass des Strafbefehls wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass des Strafbefehls wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen. Der Antrag auf Erlass des Strafbefehls wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen. Gründe: Nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens erscheint der Angeschuldigte einer Straftat nicht hinreichend verdächtig. Hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, durch das Einstellen einer YPG-Flagge als facebook-Profilbild gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 1, Nr. 2 VereinsG Kennzeichen eines verbotenen Vereins bzw. dessen Ersatzorganisation verwendet zu haben. § 20 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 1, Nr. 2 VereinsG setzen voraus, dass die YPG als „Ersatzorganisation“ der PKK festgestellt worden ist. Das Bundesministerium des Innern hat mit Feststellung vom 02.03.2017 (Bl. 6 d.A.) die YPG als PKK-Ablegerpartei gewertet (vgl. Bl. 15 d.A.) und die - hier verwendete - Flagge der YPG einem Kennzeichenverbot unterlegt. Auf Anfragen über die Twitter-Seite des BMI hat diese klargestellt: " YPG/YPJ ist vom Vereinsverbot nicht betroffen. Die nun verbotenen Abbildungen wurden i.d. Praxis jedoch als PKK-Zeichen verwende t" (vgl. etwa https://twitter.com/bmi_bund/status/840479738380615681?lang=de zuletzt aufgerufen am 11.12.2017). Die Antwort der Bundesregierung vom 21.04.2017 auf eine Kleine Anfrage der Partei DIE LINKE zu dieser Erweiterung des PKK-Verbots äußert sich dazu wie folgt: „ Die Fahnen der (..) (YPG) und YPJ in Syrien sind nicht schlechthin verboten, sondern nur insoweit, als dass sich die PKK derer ersatzweise bedient “ (BT-Drucksache 18/12025, S. 11). Aufgrund dieser Stellungnahme der Bundesregierung bestehen nach Auffassung des Gerichts Zweifel an der Verwirklichung des Tatbestandes durch bloße Darstellung einer YPG-Flagge. Zumindest besteht aufgrund der Stellungnahme der Bundesregierung jedoch eine Unklarheit hierüber. Im Rahmen der Subsumtion unter eine Strafnorm, die – wie hier - selber als Tatbestandsvoraussetzung auf eine Feststellung der Exekutive abstellt, darf eine solche Unsicherheit nicht zu Lasten des Normadressaten gehen. Hinzukommen müsste nach hiesiger Auffassung daher bei der Verwendung eines YPG-Zeichens zumindest ein kontextualer Bezug zur PKK (wie etwa das Führen einer YPG-Flagge auf einer Demonstration mit mehrheitlichen PKK Symbolen oder eine sonstige Solidarisierung mit der PKK). Ein solcher ist der Akte indes nicht zu entnehmen. Vielmehr scheint sich der Angeschuldigte durch die Benutzung der YPG-Flagge als Profilbild auf seinem facebook-Profil allein mit der Organisation YPG solidarisiert zu haben (vgl. auch Bl. 28 d.A.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.