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Urteil

80 K 12.12 OL

VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0530.80K12.12OL.0A
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Leitsätze
1. An der Bindungswirkung nehmen alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des in Rede stehenden Straftatbestandes teil.(Rn.31) 2. Es gehört zu den grundsätzlichen Pflichten eines Beamten, das Eigentum des Dienstherrn, insbesondere die ihm überlassenen Einsatzmittel pfleglich zu behandeln.(Rn.37) 3. Das festgestellte Dienstvergehen ist nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen.(Rn.46)
Tenor
Gegen den Beklagten wird eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 5 v.H. auf die Dauer von zwei Jahren verhängt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. An der Bindungswirkung nehmen alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des in Rede stehenden Straftatbestandes teil.(Rn.31) 2. Es gehört zu den grundsätzlichen Pflichten eines Beamten, das Eigentum des Dienstherrn, insbesondere die ihm überlassenen Einsatzmittel pfleglich zu behandeln.(Rn.37) 3. Das festgestellte Dienstvergehen ist nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen.(Rn.46) Gegen den Beklagten wird eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 5 v.H. auf die Dauer von zwei Jahren verhängt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat ein einheitliches Dienstvergehen begangen, das eine Kürzung der Dienstbezüge im tenorierten Maß erforderlich macht. I. 1. Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) in vier Fällen Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maß-geblichen Sachverhalt entsprechend den gemäß § 57 Abs. 1 BDG i. V. m. § 41 DiszG bindenden Feststellungen des Amtsgerichts Oranienburg im Urteil vom 14. September 2009 zugrunde. An dieser Bindungswirkung nehmen zumindest alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des in Rede stehenden Straftatbestandes - hier § 142 StGB - teil. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt abgefasster Urteile (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1989 - 1 D 71/88 -, Beschluss vom 20. Dezember 1991 - 1 DB 18/91 -, Urteil vom 14. Oktober 1997 - 1 D 60/96 -, jeweils bei juris). Zwar hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung behauptet, die Kollision des Ladekrans mit den Brücken nicht bemerkt zu haben und stattdessen an eine Unebenheit der Fahrbahn geglaubt zu haben; damit bestreitet der Beklagte, im Sinne des § 142 StGB vorsätzlich gehandelt zu haben. Diese Einlassung gab der Disziplinarkammer jedoch keinen Anlass, sich von den tatsächlichen Feststellungen in dem Strafurteil zu lösen. Die Lösung von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ist nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG (i. V. m. § 41 DiszG) nur zulässig, wenn das Disziplinargericht ansonsten auf der Grundlage eines unrichtigen Sachverhalts entscheiden müsste. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen, und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 und vom 16. März 2004 - BVerwG 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36; st.Rspr). Strafgerichtliche Feststellungen sind daher für das Disziplinargericht auch dann bindend, wenn dieses aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich hält. Denn die bloße Möglichkeit, dass das Geschehene auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14. Juli 2005 – 1 NDH L 1/04 – m. w. N., bei juris). Danach genügt allein das Bestreiten der Tat durch den Beklagten und die Schilderung eines alternativen Hergangs für einen Lösungsbeschluss nicht; es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ergeben kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2010 - BVerwG 2 B 43.10 – juris Rn. 6 und vom 28. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 74.11 – juris Rn. 13.). Daran fehlt es hier. Hinzu kommt, dass der Beklagte in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht den Vorwurf eingeräumt hatte und seine im Disziplinarverfahren vorgetragene Behauptung, das von ihm wahrgenommene Ruckeln lediglich auf eine Bodenunebenheit zurückgeführt zu haben, wenig lebensnah ist, zumal der Beklagte mit dem Fahrzeug in kurzer Zeit gegen drei Brücken gestoßen ist. Mit dem strafgerichtlich festgestellten unerlaubten Entfernen vom Unfallort in vier Fällen hat der Beklagte nicht nur Straftaten begangen, sondern zugleich seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 20 Satz 2 und 3 LBG (a.F.) verletzt. Hierbei handelte es sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen, auch wenn sich das Geschehen außerhalb der Dienstzeit des Beklagten abgespielt hat. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung beruht nicht auf der Zufälligkeit räumlicher oder zeitlicher Beziehung eines Verhaltens zur Dienstausübung. Das wesentliche Unterscheidungselement ist vielmehr funktionaler Natur. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung nicht möglich - insbesondere wenn es sich als das Verhalten einer Privatperson darstellt -, ist es als außerdienstliches (Fehl-)Verhalten zu qualifizieren (so die stRspr des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 1 D 55.99 - BVerwGE 114, 37 m.w.N.) Hier war die Fahrt des Beklagten mit dem Ladekran am 18. Juni 2008 so sehr in sein Amt eingebunden, dass das hiermit in Verbindung stehende Fehlverhalten als innerdienstlich einzustufen ist. Hierfür spricht nicht nur die Verwendung eines Dienstfahrzeugs der Feuerwehr, sondern auch der Zweck der Fahrt, der jedenfalls im weitergehenden Sinn einen dienstlichen Hintergrund hatte (Beschaffung von Muttererde für die Heckenanpflanzung um die Feuerwache bzw. den beabsichtigten Carport), die Eintragung der Fahrt in das Fahrtenbuch sowie die ausdrücklich vom Vorgesetzten des Beklagten verlangte Funkbereitschaft des Lkw während der Fahrt. Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft; auch insoweit besteht eine Bindung an die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts O... 2. Zum Vorwurf des unsorgfältigen Umgangs mit dem Dienstkraftfahrzeug Es gehört zu den grundsätzlichen Pflichten eines Beamten, das Eigentum des Dienstherrn, insbesondere die ihm überlassenen Einsatzmittel pfleglich zu behandeln, insbesondere Einsatzfahrzeuge so zu führen, dass ihre Beschädigung soweit als möglich vermieden wird. Gegen diese dienstliche Pflicht verstieß der Beklagte am 18. Juni 2008 teils fahrlässig, teils bedingt vorsätzlich. Die Kammer hat den Beklagten vom entsprechenden Vorwurf freigestellt, soweit es den Unfall mit der Oberleitung vor seinem Grundstück betrifft, da insoweit unklar geblieben ist, wie es hierzu genau gekommen ist und worin die Sorgfaltswidrigkeit des Beklagten zu sehen wäre; auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass allein hierdurch noch kein relevanter Schaden am Ladekran entstanden war. Grob fahrlässig war jedoch die durch die erste Brückenkollision vom Beklagten verursachte Schädigung des Ladekrans. Der Beklagte hätte infolge der vorangegangenen Beschädigung der Oberleitung vor seinem Grundstück wissen müssen, dass der Ladekran nicht ordnungsgemäß abgelegt war und zu weit nach oben ragte; auch gab es während der Fahrt permanent akustische Warnsignale, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Diese hätte er nicht ignorieren dürfen, sondern – da er sie nicht sicher zuordnen konnte – so schnell als möglich Informationen bei seiner Dienststelle einholen und die Rückfahrt nicht antreten bzw. unterbrechen müssen. Hinsichtlich der am Ladekran herbeigeführten Schäden durch die zwei letzten Brückenkollisionen lag nach Auffassung der Disziplinarkammer beim Beklagten sogar bedingter Vorsatz vor. Denn nach dem Bemerken des Unfalls mit der ersten Brücke musste der Beklagte bei den kurz darauf folgenden zwei weiteren Brückendurchfahrten (Abstand von der ersten zur zweiten Brücke ca. 1,7 km, von der zweiten zur dritten Brücke ca. 0,8 km) erneut mit der Möglichkeit ähnlicher Kollisionen rechnen; soweit er möglicherweise hoffte, es werde diesmal gut gehen, überließ er das weitere Geschehen letztlich dem Zufall und nahm damit billigend weitere Kollisionen und damit weitere Beschädigungen des Dienstfahrzeugs in Kauf. Der Gesamtschaden von über 10.000,- Euro am Dienstfahrzeug ist daher durch teils fahrlässiges, teils bedingt vorsätzliches Verhalten dem Beklagten zuzurechnen. 3. Verstoß gegen die Wahrheitspflicht durch die unwahre Schilderung des Unfallhergangs am 18. Juni 2008 gegenüber dem Vorgesetzten und schriftlich am 27. Juni 2008 im Rahmen der internen Schadensanzeige. Auch dieser Vorwurf ist erwiesen und wird vom Beklagten eingeräumt. Mit dem Treueverhältnis zum Dienstherrn und den Beamtenpflichten, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 20 Satz 3 LBG a.F.) und seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 21 Satz 1 LBG a.F.), ist es grundsätzlich unvereinbar, wenn ein Beamter gegenüber Vorgesetzten in dienstlich relevanten Angelegenheiten die Unwahrheit sagt. Zwar gilt auch im Beamtenrecht der Grundsatz, dass niemand gegen sich selbst auszusagen und an seiner Überführung mitzuwirken braucht. Darum ging es hier jedoch nicht, denn ein Disziplinarverfahren war weder am 18. noch am 27. Juni 2008 gegen den Beklagten eingeleitet. Insbesondere die Befragung des Beklagten durch seinen Vorgesetzten am 18. Juni 2008 zu den Ursachen der Schäden am Dienstfahrzeug diente erkennbar der allgemeinen Sachaufklärung, ggf. um Regressansprüche gegenüber Dritten geltend machen zu können oder technische Mängel zu erkennen. Der Beklagte hätte daher trotz des bestehenden Gewissenskonflikts (Offenbaren von Straftaten - § 142 StGB -) die Wahrheit über den Unfallhergang sagen müssen, allenfalls schweigen dürfen mit Hinweis auf eine befürchtete Selbstbelastung. Keinesfalls durfte er jedoch in dieser Situation – auch bei seiner schriftlichen Schadensschilderung am 27. Juni 2008 – die Unwahrheit sagen und damit ersichtlich überflüssige Ermittlungen durch seine Dienststelle auslösen (Überprüfung des angeblichen Torbogens vor seinem Grundstück in Oranienburg, Befragung der Kollegen der Dienststelle nach möglichen Vorschäden am Dienstfahrzeug). 4. Hinsichtlich der vorgeworfenen Verstöße gegen die Geschäftsanweisung GS Nr. 12/2005 „Verwendung von Dienstkraftfahrzeigen bei der Berliner Feuerwehr“ sowie wegen der Eintragung des falschen Datums der Fahrt in das Fahrtenbuch hat die Disziplinarkammer von der Möglichkeit des § 56 BDG (i.V.m. § 41 DiszG) Gebrauch gemacht und die entsprechenden Handlungen ausgeschieden. II. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 2 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 ). Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DiszG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Dienst zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2008 – 1 D 2.07 – Juris Rn. 57 ff m.w.N.; st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt Urteil vom 5. November 2009 – OVG 80 D 6.08 – UA S. 21 f.). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Vo-raussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Pflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 - bei juris). Dies ist hier die mehrfache Unfallflucht vom 18. Juni 2008. Gegen den Beklagten spricht, dass er innerhalb kurzer Zeit viermal gegen die Strafnorm des § 142 StGB verstoßen hat. Da der abstrakte Strafrahmen des § 142 StGB bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren reicht - was bereits im mittleren Bereich liegt – könnte dies bei bestehendem Dienstbezug (Erst-recht-Schluss, wenn - wie hier - sogar innerdienstliches Fehlverhalten vorliegt) grundsätzlich als Orientierungsrahmen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Maßnahme ergeben (vgl. zur Anknüpfung des Bundesverwaltungsgerichts an den gesetzlichen Strafrahmen bei außerdienstlichen Dienstvergehen: Urteile vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 und 2 C 13.10-, juris Rn. 22 und 23 bzw. Rn. 25 und 26; Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 2 B 29.10 -, juris Rn. 12). Dieser Orientierungsrahmen erscheint im vorliegenden Fall bei Betrachtung der konkreten Einzelumstände jedoch nicht sachgerecht: Zum Einen ist es bei den vom Beklagten durch die Unfälle verursachten Fremdschäden nicht zu Personen-, sondern lediglich zu Sachschäden (an den Brücken bzw. der Oberleitung) gekommen, was sich auch in dem vom Strafgericht verhängten Strafmaß (Geldstrafe von 80 Tagessätzen) ausdrückt, das den gesetzlichen Strafrahmen des § 142 StGB bei weitem nicht ausgeschöpft hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich alle vier Unfallflucht-Handlungen innerhalb kurzer Zeit während der Rückfahrt des Beklagten zur Dienststelle ereigneten und letztlich auf derselben psychischen Verfassung des Beklagten beruhten, der offenbar mit der Bedienung des ihm bis dahin unbekannten Ladekrans überfordert und in eine Stresssituation geraten war. Angesichts dieser besonderen Tatumstände und der recht geringen Tatfolgen rechtfertigt die Schwere des Dienstvergehens, als Orientierungsrahmen lediglich von einer Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 DiszG) auszugehen. Bei Bemessung der Dauer der Gehaltskürzung waren die weiteren im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen stehenden Dienstvergehen erschwerend zu berücksichtigen, also die dem Beklagten zuzurechnende Beschädigung des Dienstfahrzeugs mit einem recht hohen Gesamtschaden von über 10.000,- Euro sowie die anschließende versuchte Verschleierung der Schadensursache durch die unwahren Angaben gegenüber dem Dienstherrn. Auch der teilweise konkret eingetretene Ansehensschaden für die Feuerwehr war zu berücksichtigen, denn der Beklagte ist von zwei Zeugen beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort beobachtet worden. Für den Beklagten spricht die besondere nervliche Belastungssituation, der er am 18. Juni 2008 offenbar ausgesetzt war und die sein teilweise irrationales, wenig nachvollziehbares Verhalten bei und nach den Unfällen erklären kann. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach Aktenlage alle Schäden beglichen sind, ferner die bisherige disziplinarrechtliche Unbelastetheit des Beklagten. Zu Gunsten des Beklagten fielen auch nicht nachvollziehbare Verfahrensverzögerungen des behördlichen Disziplinarverfahrens ins Gewicht. So vergingen zwischen der abschließenden Anhörung des Beklagten im April 2010 bis zur Erhebung der Disziplinarklage im März 2012 fast zwei Jahre, ohne dass noch – neben der Erstellung des Ermittlungsberichts im November 2010 - Wesentliches geschehen wäre. Angemessene, aber auch ausreichende Disziplinarmaßnahme ist daher eine Kürzung der Dienstbezüge des Beklagten im mittleren Bereich, mithin auf die Dauer von zwei Jahren. Die Höhe der Kürzung von 5 v.H. berücksichtigt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten als Beamter des mittleren Dienstes. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Der 19... in F... geborene Beklagte absolvierte nach seinem Realschulabschluss 19... eine Ausbildung als Maschinenschlosser und war anschließend bis 19..., zuletzt als Betriebsschlosser, in diesem Beruf tätig. Mit Wirkung zum 1. Oktober 19... trat der Beklagte in den Feuerwehrdienst des Landes Berlin, zunächst als Oberfeuerwehrmann, dann als Brandmeister z.A., absolvierte bis Ende September 19... die – verlängerte Probezeit – und wurde im Oktober 19... zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Der Kläger beförderte ihn im Jahr 20... zum Oberbrandmeister, seinem jetzigen Amt. Zuletzt wurden die dienstlichen Leistungen des Beklagten, der in der Feuerwache ... (Direktion W...) eingesetzt wurde, für den Berichtszeitraum 1. Mai 2009 bis 30. September 2010 mit „C“ beurteilt. Der Beklagte ist ledig und hat eine im Jahr 20... geborene nichteheliche Tochter. Er ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Im Juni 2008 gab es Planungen in der Dienststelle des Beklagten, der FW 3..., zur Unterbringung von Gegenständen einen Carport auf dem Gelände zu errichten; zudem war die Einfriedung durch eine Hecke vorgesehen. Da für das Vorhaben nur begrenzte öffentliche Gelder zur Verfügung standen, erklärte sich der Beklagte gegenüber seiner Dienststelle bereit, außerhalb der Dienstzeit den benötigten Mutterboden von seinem Privatgrundstück in O... heranzuschaffen. Am 18. Juni 2008 morgens gegen 7 Uhr erschien der Beklagte, der an diesem Tag dienstfrei hatte, auf der Wache und schlug vor, das Vorhaben an diesem Tag mit einem zu dieser Zeit nicht benötigten Dienstfahrzeug der Feuerwehr – ein LKW mit Ladekran - zu verwirklichen. Dem stimmte der Leiter der FW 3... – M... – zu unter der Maßgabe, bei der Fahrt den Funk einzuschalten. Der Beklagte fuhr mit daraufhin am Vormittag des 18. Juni 2009 mit dem Dienstfahrzeug B... (LKW-Ladekran) zu seinem Grundstück in der B... in O..., um dort den Mutterboden abzutransportieren. Aus bislang nicht genau bekannten Gründen brach der Beklagte vor Ort sein Vorhaben ab; seinen Angaben nach, weil die Einfahrt zu seinem Grundstück durch dort abgestellte Kiessäcke versperrt gewesen sei. Er habe vergeblich versucht, die Kiessäcke mit dem Kran zu verlagern. Der Beklagte entschloss sich zur Umkehr; hierbei beschädigte er mit dem nicht vollständig eingefahrenen Ladekran des Lkw die stromführende Oberleitung vor seinem Grundstück, wodurch ein Schaden in Höhe von 372,39 Euro entstand. Um 11:41 Uhr informierte der Beklagte telefonisch die Stadtwerke O... über die beschädigte Oberleitung, ohne sich hierbei als Verursacher zu benennen. Als Mitarbeiter der Stadtwerke vor dem Grundstück eintrafen, war der Beklagte nicht zugegen. Der Beklagte befuhr auf seinem Rückweg zur Dienststelle u.a. die BAB 111 in Richtung Berlin, wobei der Ladekran des Lkw weiterhin nicht ordnungsgemäß in waagerechter Stellung mit der Schaufel auf der Ladefläche des Kippers aufgelegt war. Deshalb beschädigte der Beklagte während der Fahrt mit dem Ausleger des Ladekrans drei Brücken jeweils an der Unterseite der Betonkante (mittig über der rechten Fahrspur), wobei es im Wesentlichen zu Abplatzungen des Betons kam. Nach den Unfällen setzte der Beklagte seine Fahrt jeweils fort, wobei er jedenfalls nach der ersten Brückenkollision kurz angehalten hatte und um das Fahrzeug herumgelaufen war. Bei den Unfällen und dem anschließenden Entfernen vom Unfallort wurde der Beklagte teilweise von Zeugen beobachtet. Der Schaden an den Brücken betrug jeweils ca. 2.400 bis 2.500 Euro. Der durch die Kollisionen verursachte Schaden am Dienst-Lkw betrug 10.961,10 Euro. Der Beklagte kam am 18. Juni 2008 gegen Mittag in der Feuerwache an und meldete seinem Vorgesetzten die Beschädigung am Dienstfahrzeug. Hierbei gab er an, beim Verlassen seines Grundstücks in O... einen massiven Torbogen passiert zu haben; da der Ladekran nicht weit genug nach unten abgelegt gewesen sei, sei er am Torbogen entlang geschliffen. Dies habe er zunächst nicht bemerkt; erst bei der späteren Reinigung des Fahrzeugs habe er den Schaden bemerkt und zuordnen können. Bei der anschließenden Besichtigung des Fahrzeugs war der Wachleiter jedoch über das Ausmaß der Schäden erstaunt und fragte den Beklagten, ob er nicht doch gegen ein größeres Hindernis gefahren sei, dies müsse dann sofort der Polizei und dem Technischen Dienst gemeldet werden. Der Beklagte verneinte und sagte, dann hätte er es schon selbst gemeldet. Er fragte, ob der größere Schaden nicht vorher schon am Lkw entstanden sein könne. Da er aber relativ neu auf der Wache sei, wolle er keine Kollegen beschuldigen. Der Wachleiter befragte daraufhin in den nächsten Tagen erfolglos weitere Feuerwehrbeamte der Wache nach der Ursache der größeren Schäden. Das Fahrzeug wurde noch am 18. Juni 2008 außer Dienst gestellt und dem Technischen Dienst der Feuerwehr übergeben. Unter dem 27. Juni 2008 wiederholte der Beklagte im Rahmen einer internen Schadensmeldung die gegenüber dem Wachleiter gegebene Unfallschilderung, wobei als Schadenstag der 11. Juni 2008, ca. 10:30 Uhr, und als Unfallort die B... in O... angegeben wurde (als Zweck der Fahrt war „sonstige Dienstfahrt“ angegeben). In das dienstliche Fahrtenbuch trug der Beklagte zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt ebenfalls den 11. Juni 2008 als Tag der Fahrt ein. Anfang September 2008 wurde gegen den Beklagten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingeleitet. Unter dem 12. Oktober 2008 leitete der Kläger gegen den Beklagten aufgrund dieser Vorgänge das Disziplinarverfahren ein, das im Hinblick auf das laufende Strafverfahren zunächst ausgesetzt wurde. Im Strafverfahren äußerte sich der Beklagte zunächst nicht. Unter dem 2. Juli 2009 erließ das Amtsgericht O... - 1... - einen Strafbefehl gegen den Beklagten, in dem gegen ihn wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in vier Fällen (Beschädigung der Oberleitung und dreier Brücken) eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 40,- Euro festgesetzt wurde; zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 12 Monate entzogen. Der Beklagte legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein. In der Hauptverhandlung am 14. September 2009 vor dem Amtsgericht O... erklärte der Verteidiger des Beklagten, dieser bekenne sich „schuldig“. Er beantragte eine Reduzierung der Sperrfrist. Mit Urteil vom selben Tag verurteilte das Amtsgericht den Beklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 40,- Euro, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist von noch vier Monaten an. In den Urteilsgründen der abgekürzten Fassung nahm das Gericht bezüglich des festgestellten Sachverhalts auf den Inhalt des Strafbefehls Bezug. Das Urteil wurde am 22. September 2009 rechtskräftig. Im Dezember 2009 nahm der Kläger das Disziplinarverfahren wieder auf. Am 29. April 2010 kam es zu einer persönlichen Anhörung des Beklagten. Hierbei erklärte dieser, er räume sein Fehlverhalten am 18. Juni 2008 „uneingeschränkt“ ein. Er könne es nur als persönlichkeitsfremdes Verhalten werten. Seine früheren Unfallangaben seien falsch gewesen. Er sei wohl aufgrund der gesamten Situation „durch den Wind“ gewesen. Es sei seine erste Fahrt mit dem Ladekran gewesen. Zu der Kollision mit der ersten Brücke befragt erklärte der Beklagte, er habe ein Geräusch bzw. Geruckel wahrgenommen, worauf er rechts rangefahren sei. Er sei ausgestiegen, um das Fahrzeug herum gelaufen, habe aber keinen Schaden feststellen können. Er sei nicht im Entferntesten auf die Idee gekommen, dass der Ladekran an die Brücke gestoßen sei. Der unter dem 2. November 2010 erstellte Ermittlungsbericht wurde dem Beklagten am 22. Februar 2011 zur Stellungnahme übersandt. Der Beklagte äußerte sich nicht. Im Februar 2012 gab der Kläger dem Personalrat und der Frauenvertreterin Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Disziplinarklage. Mit der unter dem 27. Februar 2012 erhobenen Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten als Dienstvergehen vor: - die den Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung bildenden vier Vergehen der Verkehrsunfallflucht vom 18. Juni 2008. - die Beschädigung des Dienstfahrzeugs durch die Unfälle aufgrund grob fahrlässigen Umgangs. Der Beklagte habe sich nicht vergewissert, ob der Ladekran ordnungsgemäß abgelegt gewesen sei. Die abweichende Position des Auslegers habe etwa 0,70 Meter betragen und sei deshalb augenscheinlich gewesen. Es genüge nicht, den automatischen Vorgang des Ablegens sorgsam vorzunehmen, sondern er hätte sich im Anschluss daran mittels Augenscheineinnahme vergewissern müssen. Zudem sei das Dienstfahrzeug mit einem automatisch auslösenden Signalgeber ausgestattet, der aktiviert werde, sobald das Hauptgelenk des Auflegers eine Höhe von mindestens 3,95 Meter erreicht habe. Beim akustischen Signal handele es sich um einen deutlich hörbaren Intervallton, die optische Wahrnehmung sei im direkten Sichtfeld des Fahrers angebracht. Die Überprüfung der Warneinrichtung vor der Reparatur hätte ergeben, dass diese einwandfrei funktioniert hätte. - den Verstoß gegen die Geschäftsanweisung GS Nr. 12/2005 „Verwendung von Dienstkraftfahrzeigen bei der Berliner Feuerwehr“, aus der sich die Verpflichtung des Nutzers eines Dienstkraftfahrzeuges ergebe, nach einem Verkehrsunfall im unmittelbaren Umland Berlins einen entsprechenden Notruf an die Feuerwehr Leitstelle abzusetzen und dadurch zu veranlassen, dass die Polizei den Unfall aufnimmt und der Technische Dienst der Berliner Feuerwehr an der Unfallaufnahme mitwirkt. - einen weiteren Verstoß gegen die Geschäftsanweisung GS Nr. 12/2005 „Verwendung von Dienstkraftfahrzeigen bei der Berliner Feuerwehr“: Denn der Beklagte habe nicht - wie vorgesehen - eine entsprechende Verkehrsunfallmeldung ausgefüllt und unverzüglich an die Serviceeinheit Fahrzeuge und Geräte übersendet. Der Beklagte habe zwar eine Beschädigungsmeldung verfasst, jedoch erst neun Tage nach der Unfallmeldung. Zudem habe er darin unwahre Angaben gemacht. - die unwahren Angaben des Beklagten gegenüber seinen Vorgesetzten zum Schadenshergang. - die falschen Angaben des Beklagten im Fahrtenbuch zum Datum der Benutzung des Fahrzeugs. Der Beklagte habe insgesamt ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das grundsätzlich die Höchstmaßnahme rechtfertige. Allerdings gebe es Milderungsgründe, die dafür sprächen, nur die zweithöchste Maßnahme zu verhängen. Der Beklagte sei seit 19 Jahren Angehöriger der Berliner Feuerwehr und disziplinarisch unbelastet. Er erfülle die an ihn gestellten Anforderungen. Nach dem Dienstvergehen habe der Beklagte sich beanstandungsfrei verhalten. Gegen den Beklagten spreche, dass er anfangs die Unwahrheit gesagt und versucht habe, sein Fehlverhalten zu vertuschen. Auch habe er keinen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts geleistet. Der Kläger beantragt die Zurückstufung des Beklagten. Der Beklagte beantragt, eine Gehaltskürzung im angemessenen Umfang zu verhängen. Er bedauere das Geschehen und entschuldige sich hierfür. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Beklagte sich wie folgt geäußert: Er habe nach dem ersten Anstoßen an einer Brücke ein Geräusch gehört und ein Ruckeln verspürt. Er habe den Eindruck gehabt, mit dem Lkw über eine Unebenheit gefahren zu sein. Er sei nicht auf die Idee gekommen, mit dem Ladekran gegen eine Brücke gefahren zu sein. Er habe sich am Vortag von einem Kollegen die Funktion des Ladekrans erklären und zeigen lassen, hierbei sei der Ladekran nur kurz angehoben und wieder abgesenkt worden. Er habe während der Rückfahrt auch ein dauerndes trötendes Signal wahrgenommen, dieses jedoch falsch interpretiert. Er habe angenommen, dass es sich auf die Abstützung des Ladekrans beziehe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Abgaben des Beklagten wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 23 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Disziplinarkammer hat die Personalakten des Beklagten, die Disziplinarvorgänge sowie die o.g. Strafakte zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.