OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 3106/19

VG STUTTGART, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Einladung zur Fakultätsratssitzung muss von der zuständigen Stelle erfolgen; eine durch Unzuständige veranlasste Ladung macht daraus gefasste Beschlüsse rechtswidrig. • Die fakultätsöffentliche Bekanntmachung eines Abwahltermins ist Teil des Öffentlichkeitsgrundsatzes; deren Unterlassung kann die Rechtswidrigkeit der Beschlussfassung begründen. • Die Geltendmachung von Rügen durch das betroffene Organmitglied vor oder während der Sitzung kann die Obliegenheit zur rechtzeitigen Rüge (Organtreue) erfüllen und rechtliches Gehör wahren. • Soweit die Abwahl auf formellen Mängeln beruht, bedarf es keiner Entscheidung zu weitergehenden Verfahrens- oder Sachrügen wie Protokoll- oder Wahlmängeln.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit der Dekan‑Abwahl wegen fehlerhafter Ladung und fehlender Bekanntmachung • Die Einladung zur Fakultätsratssitzung muss von der zuständigen Stelle erfolgen; eine durch Unzuständige veranlasste Ladung macht daraus gefasste Beschlüsse rechtswidrig. • Die fakultätsöffentliche Bekanntmachung eines Abwahltermins ist Teil des Öffentlichkeitsgrundsatzes; deren Unterlassung kann die Rechtswidrigkeit der Beschlussfassung begründen. • Die Geltendmachung von Rügen durch das betroffene Organmitglied vor oder während der Sitzung kann die Obliegenheit zur rechtzeitigen Rüge (Organtreue) erfüllen und rechtliches Gehör wahren. • Soweit die Abwahl auf formellen Mängeln beruht, bedarf es keiner Entscheidung zu weitergehenden Verfahrens- oder Sachrügen wie Protokoll- oder Wahlmängeln. Der Kläger war seit 29.06.2016 Dekan der Fakultät T. und rügte die am 27.03.2019 in der 98. Fakultätsratssitzung beschlossene Abwahl durch den Fakultätsrat. Vorher war für diesen Termin in der Sitzung vom 06.02.2019 ein Datum genannt worden; die Prodekane versandten dann am 21.03.2019 eine Einladung und Tagesordnung. Der Kläger hatte per E‑Mail am 20.03.2019 mitgeteilt, die Sitzung finde nicht statt, und vor der Sitzung seine Bedenken vorgetragen. In der Sitzung wurden Abwahl und Neuwahl durchgeführt; das Ergebnis war 16 Ja‑Stimmen. Der Kläger legte Widerspruch ein und erhob Klage; er beanstandete insbesondere, dass er nicht ordnungsgemäß geladen worden sei, die Frist und fakultätsöffentliche Bekanntmachung gefehlt hätten sowie Verfahrens‑ und Wahlmängel vorlägen. Er nahm Teile der Klage zurück und verlangte zuletzt die Feststellung, dass der Abwahlbeschluss rechtswidrig sei. • Zulässigkeit: Es handelt sich um einen hochschulrechtlichen Organstreit; die Feststellungsklage nach §43 Abs.1 VwGO ist statthaft, der richtige Beklagte ist der Fakultätsrat (Beklagter zu 2). Ein Feststellungsinteresse liegt vor, weil die Abwahl noch Rechtswirkungen (z. B. Besoldung) entfaltet. • Rügeobliegenheit: Der Kläger hat vor und während der Sitzung gerügt, sodass die Obliegenheit zur sofortigen Rüge (Organtreue) nicht verletzt ist. • Ladungsrecht (§24 Abs.1 LHG und §3 GeschäftsO Senat): Grundsätzlich liegt das Recht zur Einladung bei der Dekanin/dem Dekan, da dieser die Sitzungen vorbereitet; eine Ausnahmeregelung für die Abwahl des Dekans ist aus den einschlägigen Normen und WahlO nicht zu entnehmen. Ein Drittel der Mitglieder kann anderweitig eine Einberufung erzwingen, so dass die Möglichkeit einer dauerhaften Blockade durch den Dekan nicht rechtfertigt, ihm das Ladungsrecht zu entziehen. • Fehlerhafte Ladung: Der Kläger hat nicht ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen; stattdessen erfolgte die Einladung durch Prodekane/andere Personen. Dieser Einberufungsmangel führt zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses, weil eine Heilung nicht vorliegt (ein studentisches Mitglied war abwesend). • Öffentlichkeitsgrundsatz (WahlO §27 ff.): Die fakultätsöffentliche Bekanntmachung des Abwahltermins unterblieb; die bloße Information in einer vorherigen Sitzung oder eine eingeschränkte Mailingliste genügte nicht. Mangelnde Bekanntmachung verletzt den Öffentlichkeitsgrundsatz und macht den Beschluss rechtswidrig. • Keine Entscheidung zu weiteren Rügen erforderlich: Da die Rechtswidrigkeit bereits wegen Einberufungs‑ und Öffentlichkeitsmängeln festgestellt ist, bleiben Fragen zu Ladungsfrist, Protokoll‑ oder Wahlablauf sowie zu sonstigen Verfahrens‑ oder Sachrügen offen bzw. unbehandelt. • Kosten und Rechtsmittel: Verfahrensteil gegen Beklagte zu 1) eingestellt; Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten verteilt; Berufung wurde nicht zugelassen. Die Klage ist insoweit begründet, als festgestellt wird, dass der Beschluss des Fakultätsrates vom 27.03.2019 unter TOP 3 (Abwahl des Dekans) rechtswidrig ist. Begründend hierzu führt das Gericht an, dass die Einladung nicht von der hierfür i. d. R. zuständigen Stelle (Dem Dekan) erfolgte und darüber hinaus keine ordnungsgemäße fakultätsöffentliche Bekanntmachung des Abwahltermins stattgefunden hat; diese Formmängel heilen nicht und beeinträchtigen die Beschlussfassung. Wegen dieser maßgeblichen Einberufungs‑ und Öffentlichkeitsverstöße bedurfte es keiner weiteren Entscheidung zu den vom Kläger zusätzlich gerügten Protokoll‑, Wahl- oder sonstigen Verfahrensmängeln. Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1) wurde insoweit eingestellt, als die Klage hiergegen zurückgenommen war; die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten wurden nach den ausgeführten Maßstäben verteilt. Insgesamt gewinnt der Kläger hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abwahl, weil die formellen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung nicht erfüllt waren.