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Urteil

2 BvC 4/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Gegenstandswertfestsetzung für anwaltliche Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren bestimmt das Bundesverfassungsgericht den Wert des Streitgegenstands nach den Umständen des Einzelfalls. • Die Festsetzung des Gegenstandswerts dient der Bemessung von Gebühren und Kosten und kann auch bei verfassungsgerichtlichen Verfahren erheblichen wirtschaftlichen Wert ausdrücken. • Die Festsetzung ist im Tenor angegeben und bildet die Grundlage für die weiteren gebühren- und kostenseitigen Verrechnungen.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit auf 250.000 € • Bei der Gegenstandswertfestsetzung für anwaltliche Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren bestimmt das Bundesverfassungsgericht den Wert des Streitgegenstands nach den Umständen des Einzelfalls. • Die Festsetzung des Gegenstandswerts dient der Bemessung von Gebühren und Kosten und kann auch bei verfassungsgerichtlichen Verfahren erheblichen wirtschaftlichen Wert ausdrücken. • Die Festsetzung ist im Tenor angegeben und bildet die Grundlage für die weiteren gebühren- und kostenseitigen Verrechnungen. Streitgegenstand war die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich auf die Festsetzung dieses Werts ohne weitere inhaltliche Prüfung der materiell-rechtlichen Fragen des zugrundeliegenden Verfahrens. Die Parteien streben die Bestimmung des Gegenstandswerts zur Grundlage für Gebühren- und Kostenerstattungsregelungen an. Es ging um die Ermittlung eines sachgerechten monetären Werts, der den wirtschaftlichen Interesse der anwaltlichen Tätigkeit entspricht. Im Tenor wurde ein konkreter Betrag bestimmt, der in Euro und in Worten angegeben ist. Die Festsetzung bezieht sich allein auf die anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem verfassungsgerichtlichen Verfahren. Weitere prozessuale oder materielle Fragen wurden nicht entschieden. • Zur Bemessung des Gegenstandswerts ist maßgeblich, welcher wirtschaftliche Wert der angeordneten oder begehrten anwaltlichen Tätigkeit zuzuordnen ist. • Der Gegenstandswert ist festzusetzen, um die Grundlage für Gebühren- und Kostenermittlungen zu schaffen; er kann daher deutlich über üblichen Streitwerten liegen, wenn die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. • Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Festsetzung im Tenor vor und gibt damit eine verbindliche Grundlage für die weiteren abgaben- und kostenrechtlichen Folgen. • Eine nähere inhaltliche Prüfung des zugrundeliegenden verfassungsrechtlichen Anliegens war für die Wertfestsetzung nicht erforderlich; maßgeblich waren die Umstände und das wirtschaftliche Interesse der anwaltlichen Tätigkeit. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wurde vom Bundesverfassungsgericht auf 250.000 € festgesetzt. Diese Festsetzung gilt als Grundlage für die Berechnung von Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit dem verfassungsgerichtlichen Verfahren. Es wurde keine inhaltliche Entscheidung zur materiellen Verfassungsfrage getroffen; maßgeblich war die sachgerechte Bestimmung des wirtschaftlichen Werts der anwaltlichen Tätigkeit. Die Festsetzung ermöglicht den Parteien und den Gebührenstellen, die sich hieraus ergebenden finanziellen Folgen zu berechnen und durchzusetzen. Damit hat das Gericht die streitwertbezogenen Kostenfragen abschließend geregelt.