Beschluss
6 L 1700/20
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Betrauung eines Prüfingenieurs durch eine anerkannte Überwachungsorganisation kann nachträglich widerrufen werden, wenn aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen Unzuverlässigkeit vorliegt (Nr.3 Anlage VIIIb StVZO i.V.m. §49 Abs.2 Satz1 Nr.3 VwVfG NRW).
• Bei Prüfingenieuren gilt ein erhöhter Zuverlässigkeitsmaßstab; gewerbebezogene Steuerhinterziehung von erheblichem Umfang rechtfertigt die Annahme der Unzuverlässigkeit.
• Für Widerruf und sofortige Vollziehung sind keine Ermessenserwägungen zugunsten der Beibehaltung der Betrauung möglich, wenn die gesetzlichen Zuverlässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.
• Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage wird nicht wiederhergestellt, wenn das Vollzugsinteresse der Behörde das Aussetzungsinteresse des Klägers überwiegt und die Klage voraussichtlich erfolglos ist.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Betrauung eines Prüfingenieurs wegen schwerer Steuerstraftat rechtmäßig • Die Betrauung eines Prüfingenieurs durch eine anerkannte Überwachungsorganisation kann nachträglich widerrufen werden, wenn aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen Unzuverlässigkeit vorliegt (Nr.3 Anlage VIIIb StVZO i.V.m. §49 Abs.2 Satz1 Nr.3 VwVfG NRW). • Bei Prüfingenieuren gilt ein erhöhter Zuverlässigkeitsmaßstab; gewerbebezogene Steuerhinterziehung von erheblichem Umfang rechtfertigt die Annahme der Unzuverlässigkeit. • Für Widerruf und sofortige Vollziehung sind keine Ermessenserwägungen zugunsten der Beibehaltung der Betrauung möglich, wenn die gesetzlichen Zuverlässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. • Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage wird nicht wiederhergestellt, wenn das Vollzugsinteresse der Behörde das Aussetzungsinteresse des Klägers überwiegt und die Klage voraussichtlich erfolglos ist. Der Antragsteller, ein Prüfingenieur, war seit Mai 2012 von einer in NRW anerkannten Überwachungsorganisation mit HU- und SP-Aufgaben betraut; diese Betrauung wurde 2015 widerrufen und mit Auflagen erneut ausgesprochen. Gegen den Antragsteller liefen wiederholt Beschwerden und Ermittlungsverfahren; ein Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung für 2012–2014 wurde rechtskräftig, die Höhe der hinterzogenen Steuern überstieg 100.000 Euro, die Strafe betrug 550 Tagessätze à 250 Euro. Die Überwachungsorganisation widerrief die Betrauung erneut im Juli 2020 mit sofortiger Vollziehung; ein fehlerhaftes Datum im Tenor wurde im September 2020 berichtigt. Der Antragsteller rügt, die Steuerverstöße stammten von seinem Steuerberater und stünden nicht in Zusammenhang mit seiner fachlichen Eignung; er begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Eilantrag ab und setzte den Streitwert fest. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist statthaft, VwVfG NRW gilt; ein Widerspruchsverfahren war nicht erforderlich (§110 JustizG NRW). • Bezug und Form: Der im Tenor genannte Bezug zur Betrauung vom 08.05.2012 war als offensichtlicher Schreibfehler zu verstehen; der Bescheid ist nicht nichtig (§42 Satz1 VwVfG NRW). • Rechtsgrundlage des Widerrufs: Nr.3 Anlage VIIIb StVZO i.V.m. §49 Abs.2 Satz1 Nr.3 VwVfG NRW erlaubt Widerruf bei nachträglich eingetretener Unzuverlässigkeit; die Betrauung ist ein Verwaltungsakt. • Beurteilung der Unzuverlässigkeit: Nach ständiger Rechtsprechung ist Unzuverlässigkeit bei Gewerbetreibenden dann gegeben, wenn aus dem Gesamtbild ihres Verhaltens nicht die Gewähr für ordnungsgemäße künftige Tätigkeit folgt; für Prüfingenieure gilt ein strengerer Maßstab wegen hoheitlicher Aufgaben. • Steuerstraftat als Unzuverlässigkeitsgrund: Gewerbebezo gene Steuerhinterziehung in erheblichem Umfang (hier: >100.000 Euro; Strafhöhe 550 Tagessätze) erfüllt die Anforderungen der Unzuverlässigkeit; ein rechtskräftiger Strafbefehl ist einem Urteil gleichzustellen (§410 Abs.3 StPO). • Folgen: Liegt Unzuverlässigkeit vor, bleibt kein Ermessen zugunsten der Beibehaltung der Betrauung; Widerruf ist verpflichtend, und die Behörde durfte sofortige Vollziehung anordnen (§80 Abs.3 VwGO). • Interessenabwägung im Eilverfahren: Das Vollzugsinteresse der Behörde überwiegt hier das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da die Klage voraussichtlich erfolglos ist. • Verfahrensrechtliches: Zustimmung der Anerkennungsbehörde war für den Widerruf nicht erforderlich; die Zuständigkeit der Überwachungsorganisation zum Widerruf folgt aus Anlage VIIIb StVZO. Der Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage wird abgelehnt; die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Betrauung ist rechtmäßig. Das Gericht hält die Betrauung des Prüfingenieurs für widerruflich, weil die rechtskräftig festgestellte, erhebliche gewerbebezogene Steuerhinterziehung die erforderliche Unzuverlässigkeit begründet. Ein Ermessen zugunsten der Aufrechterhaltung der Betrauung bestand nicht, und die Anordnung der sofortigen Vollziehung war ebenfalls zulässig wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit. Die Antragskosten trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 45.000 Euro festgesetzt.