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Beschluss

5 B 50/17

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die vorläufige Neubewertung einer Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren mit dem Ziel, von der Universität einen entsprechenden Leistungsnachweis zu erhalten und damit vom Landesprüfungsamt kurzfristig zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen zu werden, ist nicht einstweilen anzuordnen, wenn der Erfolg der Hauptsache wegen der Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens offen und im nächsten Semester eine Wiederholungsprüfung möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn der Student als Sanitätsoffiziers-Anwärter der Bundeswehr sein Studium möglichst in der Regelstudienzeit abschließen muss.
Entscheidungsgründe
Die vorläufige Neubewertung einer Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren mit dem Ziel, von der Universität einen entsprechenden Leistungsnachweis zu erhalten und damit vom Landesprüfungsamt kurzfristig zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen zu werden, ist nicht einstweilen anzuordnen, wenn der Erfolg der Hauptsache wegen der Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens offen und im nächsten Semester eine Wiederholungsprüfung möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn der Student als Sanitätsoffiziers-Anwärter der Bundeswehr sein Studium möglichst in der Regelstudienzeit abschließen muss.