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Urteil

A 5 K 853/16

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung von Asylanträgen als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist zulässig, wenn einem Asylsuchenden in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. • Bei Prüfung nach § 113 VwGO ist auf das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht (§ 77 Abs. 1 AsylG) abzustellen; eine geänderte Rechtsgrundlage kann den Spruch des Bescheids rechtfertigen. • Die in einem Ablehnungsbescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist tatbestandsmäßig nur zulässig, wenn das Bundesamt zuvor ausdrücklich eine Feststellung darüber getroffen hat, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen (vgl. §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 1 Nr. 3, 35 AsylG). • Fehlt eine solche eigenständige Feststellungsentscheidung, ist die Abschiebungsandrohung rechtswidrig und aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeitsablehnung bei bereits gewährtem Schutz in anderem EU-Staat; Abschiebungsandrohung bedarf gesonderter Feststellung zu Abschiebungsverboten • Die Ablehnung von Asylanträgen als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist zulässig, wenn einem Asylsuchenden in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. • Bei Prüfung nach § 113 VwGO ist auf das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht (§ 77 Abs. 1 AsylG) abzustellen; eine geänderte Rechtsgrundlage kann den Spruch des Bescheids rechtfertigen. • Die in einem Ablehnungsbescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist tatbestandsmäßig nur zulässig, wenn das Bundesamt zuvor ausdrücklich eine Feststellung darüber getroffen hat, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen (vgl. §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 1 Nr. 3, 35 AsylG). • Fehlt eine solche eigenständige Feststellungsentscheidung, ist die Abschiebungsandrohung rechtswidrig und aufzuheben. Familie syrischer Staatsangehöriger (Eltern und zwei Kinder) stellte am 21.01.2015 in Deutschland Asylanträge. Das Bundesamt erfuhr über EURODAC, dass die Kläger am 07.08.2014 in Bulgarien Asyl beantragt und dort die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt erhalten hatten. Mit Bescheid vom 08.03.2016 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab und drohte die Abschiebung nach Bulgarien an; zugleich wurde ein Einreiseverbot verhängt. Die Kläger rügten unter anderem, sie seien in Bulgarien schlecht behandelt worden und hätten enge familiäre sowie integrationsfördernde Bindungen in Deutschland; sie beantragten die Aufhebung des Bescheids. Die Klagen sind reine Anfechtungsklagen; das Gericht verhandelte und entschied mit Einverständnis der Beteiligten. • Zulässigkeit: Die Klagen sind als Anfechtungsklagen statthaft, weil das Bundesamt den Asylantrag ohne Sachprüfung als unzulässig nach § 29 Abs. 1 AsylG abgelehnt hat. • Unzulässigkeitsentscheidung: Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (maßgeblich gem. § 77 Abs. 1 AsylG) ist die Ablehnung rechtmäßig, weil den Klägern in Bulgarien bereits internationaler Schutz (Flüchtlingseigenschaft) zuerkannt wurde; die nachträgliche Änderung der Rechtsgrundlage ist bei gerichtlicher Entscheidung zu berücksichtigen. • Rechtliche Bewertung systemischer Mängel: Für die Unzulässigkeitsentscheidung ist die Frage nach möglichen menschenrechtswidrigen Zuständen im Zielstaat (Art. 3 EMRK) grundsätzlich unbeachtlich; solche Aspekte sind im asylrechtlichen Regelungsgefüge gesondert im Rahmen von Abschiebungsverboten zu prüfen. • Erfordernis einer Feststellungsentscheidung: Gemäß dem Zusammenspiel von § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 1 Nr. 3 und § 35 AsylG ist die ausdrückliche Feststellung, dass die Voraussetzungen der § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen, tatbestandliche Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung. • Fehlende Prüfung im Bescheid: Das Bundesamt hat keine eigenständige, zielstaatsbezogene Feststellung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG getroffen und sich nicht mit der Lage anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien auseinandergesetzt. • Rechtsfolge: Mangels der erforderlichen Feststellung ist die im Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung rechtswidrig; das Gericht darf die Feststellung über Abschiebungsverbote nicht ersatzweise treffen, solange die Behörde die gebotene Entscheidung nicht vornehme. • Verfahrenstechnische Hinweise: Das Gericht kann die Anfechtung der Abschiebungsandrohungen aufheben; die Kläger behalten die Möglichkeit, eine Verpflichtungsklage zu erheben, falls das Bundesamt eine nachteilige Feststellung trifft. Das Gericht hob die im Bescheid unter Nr. 2 enthaltenen Abschiebungsandrohungen auf, weil das Bundesamt keine zuvor erforderliche ausdrückliche Feststellung dazu getroffen hatte, dass die Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG blieb dagegen bestehen, weil den Klägern in Bulgarien bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war und nach § 77 Abs. 1 AsylG auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage abzustellen ist. Das Bundesamt hat somit in der Sache teilweise rechtmäßig gehandelt (Unzulässigkeitsentscheidung), zugleich aber formell fehlerhaft gehandelt bei der Ankündigung der Abschiebung, weshalb diese Androhungen rechtswidrig sind und entfernt wurden. Die Kläger können gegebenenfalls eine Verpflichtungsklage anstreben, sollte das Bundesamt künftig eine negative Feststellung zu Abschiebungsverboten treffen.