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Beschluss

1 M 71/16

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts ist begründet, weil der Antragsteller den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. • Die Vollziehung einer Unterlassungsanordnung kann durch formalisierte Parteizustellung bewirkt werden; diese genügt, um die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO zu wahren. • Bei Beförderungskonkurrenzen ist der Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG primär anhand der abschließenden Gesamt- oder Teil-Gesamturteile vorzunehmen; unterschiedliche Statusämter sind bei der Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu berücksichtigen. • Es ist zulässig, eine Bewertung der Regelbeurteilungen eines Bewerbers in einem höheren Statusamt gegenüber einem Bewerber in einem niedrigeren Statusamt zu berücksichtigen; eine um eine Notenstufe erfolgende Anpassung kann sachgerecht und nicht willkürlich sein.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung abgelehnt: Bewerberanspruch nicht glaubhaft bei statusbedingtem Bewertungsunterschied • Die Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts ist begründet, weil der Antragsteller den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. • Die Vollziehung einer Unterlassungsanordnung kann durch formalisierte Parteizustellung bewirkt werden; diese genügt, um die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO zu wahren. • Bei Beförderungskonkurrenzen ist der Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG primär anhand der abschließenden Gesamt- oder Teil-Gesamturteile vorzunehmen; unterschiedliche Statusämter sind bei der Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu berücksichtigen. • Es ist zulässig, eine Bewertung der Regelbeurteilungen eines Bewerbers in einem höheren Statusamt gegenüber einem Bewerber in einem niedrigeren Statusamt zu berücksichtigen; eine um eine Notenstufe erfolgende Anpassung kann sachgerecht und nicht willkürlich sein. Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung gegen die Antragsgegnerin (Dienstherrin) mit dem Ziel, in einem Beförderungsverfahren zum Dienstposten "Leiter/Sachgebiet 2 - Allgemeine Kriminalität" anstelle des ausgewählten Beigeladenen berücksichtigt zu werden. Das Verwaltungsgericht erließ eine einstweilige Anordnung zugunsten des Antragstellers; die Antragsgegnerin legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Die Antragsgegnerin hatte in einem schriftlichen Auswahlvermerk die Beurteilungen der Bewerber verglichen und wegen unterschiedlicher Statusämter (Oberkommissar versus Hauptkommissar) die Beurteilung des höherwertigen Amtes stärker gewichtet; daraus ergab sich ein Notenvorsprung des Beigeladenen. Der Antragsteller rügte Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG. Das Oberverwaltungsgericht prüfte insbesondere, ob der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht und ob die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft war. • Zulässigkeit und Vollziehung: Die Beschwerde ist zulässig und die einstweilige Anordnung wurde binnen der Vollzugsfrist durch formalisierte Parteizustellung am 23.05.2016 vollzogen, sodass die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO gewahrt ist. • Anordnungsanspruch (§ 123 Abs.1 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO): Für eine Regelungsanordnung, die die Hauptsache vorwegnehmen kann, sind überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache und drohende, anders nicht abwendbare Nachteile erforderlich; der Antragsteller hat diese Erfolgsaussichten nicht glaubhaft gemacht. • Leistungsgrundsatz und Bewerbungsverfahrensanspruch: Art. 33 Abs.2 GG verlangt leistungsgerechte Auswahl und die schriftliche Fixierung wesentlicher Auswahlerwägungen; ein Bewerber kann nur die fehlerfreie, ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung verlangen. • Maßstab des Leistungsvergleichs: Entscheidend sind die abschließenden Gesamt- bzw. Teil-Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen; Einzelmerkmale spielen nur nachrangig bei im Wesentlichen gleicher Beurteilung eine Rolle (§ 2 BLV und einschlägige Rechtsprechung). • Berücksichtigung unterschiedlicher Statusämter: Wenn Beurteilungen sich auf verschiedene Statusämter beziehen, ist bei gleicher formaler Bewertung der Beurteilung des höherwertigen Amts regelmäßig ein höherer Aussagewert beizumessen; die Verwaltung darf dabei eine Gewichtung vornehmen, die verwaltungsgerichtlich auf Willkürfreiheit überprüfbar ist. • Anwendung auf den Fall: Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar beide Teil-Gesamturteile zugrunde gelegt und wegen der Statusdifferenz eine Anhebung um eine Notenstufe beim höherwertigen Amt vorgenommen; diese Vorgangsweise ist nicht willkürlich und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch nicht. • Ergebnis für die Anordnungsentscheidung: Da keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs vorliegt und der Antragsteller keine überwiegenden Erfolgsaussichten glaubhaft gemacht hat, ist der Anordnungsanspruch zu verneinen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet; die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts war in der Sache zu Unrecht erlassen. Der Antragsteller hat den für eine Regelungsanordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil die Antragsgegnerin die Auswahlentscheidung aufgrund der schriftlich dargelegten Auswahlerwägungen rechtsfehlerfrei getroffen hat. Insbesondere ist die von der Dienststelle vorgenommene Berücksichtigung unterschiedlicher Statusämter und die hieraus resultierende eine Notenstufe umfassende Anpassung der Vergleichbarkeit der Beurteilungen sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.