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Urteil

26 K 502.19

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0207.26K502.19.00
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Leitsätze
Ein Datenschutzbeauftragter kann vom Dienstherrn regelmäßig dienstlich beurteilt werden; er hat keinen Anspruch auf eine fiktive Fortschreibung seiner Beurteilung.(Rn.34)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Datenschutzbeauftragter kann vom Dienstherrn regelmäßig dienstlich beurteilt werden; er hat keinen Anspruch auf eine fiktive Fortschreibung seiner Beurteilung.(Rn.34) Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Berufung wird zugelassen. Über die Klage entscheidet die Berichterstatterin nach Übertragung der Streitsache als Einzelrichterin (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Das Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, d.h. hinsichtlich des ursprünglich zu 3. gestellten Hilfsantrags, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. I. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1. zwar zulässig (1.), aber sowohl im Hauptantrag (2.) als auch im Hilfsantrag (3.) unbegründet. 1. Das Vorgehen des Klägers gegen seine dienstliche Beurteilung ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, da dienstliche Beurteilungen mangels Regelungscharakter keine Verwaltungsakte sind (BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 – BVerwG II C 107/64 –, juris, Rn. 22; Urteil vom 17. September 2015 – BVerwG 2 C 27.14 –, juris, Rn. 12). Dem Kläger ist entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch das Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage gegen die dienstliche Beurteilung nicht abzusprechen, auch wenn zwei nachfolgende Beurteilungen (für die Zeiträume 2016 bis 2018 respektive 2018 bis 2020) nach Angaben des Klägers bestandskräftig geworden sind und eine weitere Beurteilung (für den Zeitraum 2020 bis 2022) in Bearbeitung ist. Denn zurückliegende dienstliche Beurteilungen für vergangene Zeiträume können als Erkenntnismittel erheblich werden, um positive oder negative Entwicklungen zu belegen, die für spätere Verwendungs- oder Auswahlentscheidungen möglicherweise Bedeutung haben (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – BVerwG 2 C 2.21 –, juris, Rn 12). 2. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass er statt mit der erfolgten dienstlichen Beurteilung im Wege der fiktiven Nachzeichnung beurteilt wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO analog). Es verletzt ihn nicht in seinen Rechten, dass er als – im maßgeblichen Zeitraum – Datenschutzbeauftragter des F...dienstlich beurteilt wurde (so auch VG Köln, Urteil vom 11. August 2016 – 15 K 2423/15 –, juris, Rn. 18 ff.; offen gelassen in OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2019 – OVG 10 S 34.18 –, juris, Rn. 5). Die dienstliche Beurteilung der Beamten ist ein grundlegendes Instrument im Beamtentum. Sie dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG –). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen (vgl. insgesamt dazu nur BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – BVerwG 2 C 27.14 –, juris, Rn. 13). Dementsprechend sind gemäß § 21 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der bis zum 6. Juli 2021 geltenden Fassung (vgl. jetzt § 21 Abs. 1 Satz 1 BBG) in Verbindung mit §§ 48 ff. der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht können nach § 21 Satz 2 BBG a.F. (jetzt § 21 Abs. 2 Nr. 7 BBG) von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung geregelt werden. Eine explizite Ausnahme von der Beurteilungspflicht für Datenschutzbeauftragte ist weder verordnungsrechtlich noch in der Beurteilungsrichtlinie des F... mit Stand 6... (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie) vorgesehen. In § 48 Satz 1 BLV findet sich insofern nur die Regelung, dass Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zugelassen werden können, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist; dies ist nach Satz 2 insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die Beurteilungsrichtlinie greift dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis auf: In Ziffer 8... wird der Grundsatz der Beurteilung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgestellt. Ziffer 8... sieht in F... Ausnahmen für (hier nicht einschlägige) Besoldungsgruppen oder Personen ab einem bestimmten Alter vor; laut F...sind weitere Ausnahme in Absprache möglich, wenn eine Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Ob eine solche Ausnahme im Einzelfall für den Datenschutzbeauftragten möglich gewesen wäre, hat das Gericht nicht zu entscheiden, weil es schon an einer entsprechenden Absprache und auch den nötigen Einverständnissen fehlt. Auch Ziffer 8... lässt sich entnehmen, dass Ausnahmen von der grundsätzlichen Beurteilungspflicht eng zu handhaben sind. Nach deren X... ist bei der Beurteilung von Beschäftigten, die Mitglieder des Personalrats sind, zu beachten, dass die Personalratstätigkeit nicht der Beurteilung unterliegt. Daraus folgt jedoch, dass auch Personalratsmitglieder grundsätzlich zu beurteilen sind. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt ein Verbot seiner Beurteilung auch nicht aus der Stellung des Datenschutzbeauftragten, insbesondere seiner fachlichen Weisungsfreiheit (§ 4f Abs. 3 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes – BDSG – in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung, seitdem § 6 Abs. 3 Satz 1 BDSG) oder dem Verbot seiner Benachteiligung (§ 4f Abs. 3 Satz 3 BDSG a.F., seitdem § 6 Abs. 3 Satz 3 BDSG). Die fachliche Weisungsfreiheit und die damit verbundene gewisse sachliche Unabhängigkeit eines Beamten hindert eine Beurteilung ebenso wenig wie ein etwaiges Benachteiligungsverbot (explizit für Datenschutzbeauftragte VG Köln, Urteil vom 11. August 2016 – 15 K 2423/15 –, juris, Rn. 20 f., und Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, S. 181; für eine Gleichstellungsbeauftragte als Angehörige der Dienststellenverwaltung OVG Münster, Beschluss vom 30. Oktober 2006 – 6 B 1894/06 –, juris, Rn. 5, siehe aber auch die gesetzlich erfolgte Sonderregelung zur Beurteilung in § 28 Abs. 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes – BGleiG –; für eine Beauftragte für Chancengleichheit nach Landesrecht VGH Mannheim, Beschluss vom 7. August 2008 – 4 S 437/08 –, juris, Rn. 5 ff.). Auch andere Beamte sind in ihrer Tätigkeit sachlich unabhängig und werden trotzdem – zu Recht – beurteilt, z.B. Rechtspfleger (vgl. dazu Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, S. 185 f.). Die Weisungsfreiheit und das Benachteiligungsverbot können auch beim Inhalt der Beurteilung hinreichend berücksichtigt werden. Denn bestimmte Leistungen sind objektiv messbar und damit beurteilbar (z.B. die Arbeitsmenge). In der Regel ebenfalls beobachtbar und bewertbar dürften soziale und kommunikative Fähigkeiten und Führungskompetenzen sein, ohne dass damit Beeinträchtigungen der Weisungsfreiheit einhergehen. Ob das Benachteiligungsverbot verletzt ist, setzt regelmäßig sowieso eine Prüfung des konkreten Einzelfalls voraus. Das Begehren des Klägers nach einer fiktiven Fortschreibung lässt sich auch nicht mit § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BLV begründen. Danach ist die letzte dienstliche Beurteilung bei zu über 75 % freigestellten Personalratsmitgliedern, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder der Gleichstellungsbeauftragten fiktiv fortzuschreiben. Der Datenschutzbeauftragte ist den genannten Interessenvertretern nicht hinreichend vergleichbar. Im Übrigen war der Kläger für 16 Monate der zweijährigen Beurteilungszeit nur zu 50 % von seinen sonstigen dienstlichen Aufgaben freigestellt und erfüllt die Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BLV in der von ihm gewünschten analogen Anwendung wohl schon deshalb nicht (wobei der Kläger angibt, dass seine Tätigkeit als normaler Referent maximal 20 % betragen habe). Es gibt zwar einige Gemeinsamkeiten zwischen den in § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BLV genannten Interessenvertretern und einem Datenschutzbeauftragten, insbesondere hinsichtlich der gerade auch vom Kläger herausgestellten Weisungsfreiheit und dem Benachteiligungsverbot. Dem Kläger ist zudem zuzugeben, dass die Beratungs- und Kontrollfunktion des Datenschutzbeauftragten Konfliktpotenzial bergen kann. Dennoch gibt es auch Unterschiede, die das Gericht für so wesentlich hält, dass Datenschutzbeauftragte nicht zwingend grundsätzlich von der Beurteilungspflicht auszunehmen sind: Als entscheidend sieht das Gericht vor allem an, dass die dem Datenschutzbeauftragten zustehenden Kontrollbefugnisse (neben den weiteren Hauptaufgaben Beratung und Schulung, vgl. § 4g Abs. 1 BDSG a.F., jetzt § 7 Abs. 1 BDSG) nicht mit Entscheidungsbefugnissen verbunden sind (vgl. Gola/Brink, in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Aufl. 2016, BDSG 2003, § 4f Rn. 10). D.h. der Datenschutzbeauftragte kann und soll zwar – auch unmittelbar gegenüber der Leitung – auf etwaige datenschutzrechtliche Verstöße hinweisen, aber ist nicht befugt, Vorgaben zum weiteren Vorgehen zu machen oder gar einem Verstoß selbst abzuhelfen; die Entscheidung darüber verbleibt vielmehr bei der Behördenleitung. Seine Position ist nicht wehrfähig ausgestaltet. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Datenschutzbeauftragte sich in Zweifelsfällen gemäß § 4g Abs. 1 Satz 2 BDSG a.F. an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden konnte, die ein Beanstandungsrecht hatte (vgl. § 25 BDSG a.F.). Demgegenüber ist den in § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BLV genannten Interessenvertretern durch Mitwirkungs- bzw. Einspruchs- und Klagerechte schon gesetzlich eine starke Gegenposition zur Behörde eingeräumt. Der Datenschutzbeauftragte ist darüber hinaus von Gesetzes wegen ein Beauftragter der Behördenleitung. Er wird von der Behörde bestellt (§ 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG a.F., jetzt § 5 Abs. 1 BDSG) und war unmittelbar der Leitung zu unterstellen (§ 4f Abs. 3 Satz 1 BDSG a.F.). Demgegenüber werden Personalratsmitglieder, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragte gewählt (vgl. § 19 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes, § 177 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch, § 19 Abs. 1 BGleiG). Durch die Wahl erhalten die Interessenvertreter eine besondere Legitimation und lassen sie mehr als Sachwalter der Wähler erscheinen (zum Unterschied zwischen einer Gleichstellungsbeauftragten als Angehöriger der Personalverwaltung im Gegensatz zur Wahl siehe auch Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: 75. EL Dezember 2022, B IV Rn. 222d und B VI Rn. 358a). Auch wenn § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV ausweislich des Wortlauts („jedenfalls in folgenden Fällen“) nicht abschließend ist, so ist das Gericht dennoch der Auffassung, dass die Anerkennung weiterer Fälle seitens der Gerichte – im Gegensatz zum diesbezüglich weiteren Spielraum des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers und auch Dienstherrn (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: 75. EL Dezember 2022, B IV Rn. 222d) mit Zurückhaltung zu erfolgen hat. Mit einer lediglich fiktiven Fortschreibung wird den Zwecken der Beurteilung nämlich nicht in gleicher Weise wie mit einer „normalen“ dienstlichen Beurteilung Rechnung getragen. Die fiktive Fortschreibung ist eine lediglich mathematische Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung auf der Grundlage der durchschnittlichen Entwicklung vergleichbarer Beamter und – wie der Name bereits sagt – fiktiv, trotz der realen Anknüpfungspunkte in der letzten Beurteilung und der Vergleichsgruppe. Sie sagt also über die tatsächliche Eignung, Leistung und Befähigung des Betreffenden nichts aus und wird damit dem Leistungsprinzip (und damit auch dem Förderungsanspruch des Betroffenen) in geringerer Weise gerecht. Dies mag im Wege praktischer Konkordanz in Einzelfällen aus Gründen des allgemeinen Fürsorgegrundsatzes hinzunehmen sein (vgl. dazu Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, S. 166), spricht jedoch dafür, vom Grundsatz der dienstlichen Beurteilung gerichtlicherseits nur in zwingend begründeten Ausnahmefällen abzuweichen. Ein solcher Ausnahmefall liegt nach den obigen Ausführungen bei einem Datenschutzbeauftragten nicht vor. Der besonderen Stellung des Datenschutzbeauftragten ist bei einer Beurteilung vielmehr dadurch Rechnung zu tragen, dass die Beurteilung in besonderer Weise auf den weisungsfreien Anteil der Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Datenschutzbeauftragter Rücksicht zu nehmen hat und er wegen der Erfüllung dieser Aufgaben bei der dienstlichen Beurteilung nicht benachteiligt werden darf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2019 – OVG 10 S 34.18 –, juris, Rn. 4). Angesichts der hier vertretenen Auffassung, dass der Kläger als Datenschutzbeauftragter grundsätzlich wie die anderen Beamten des F...zu beurteilen war, kommt es nicht darauf an, inwieweit der Kläger schon deshalb zu beurteilen war, weil er erst ab Oktober 2015 wegen seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter zu 100 % von seinen sonstigen dienstlichen Pflichten freigestellt war. 3. Der Kläger kann auch nicht hilfsweise eine neue Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beanspruchen. Die dienstliche Regelbeurteilung des Klägers vom 13. März 2017 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2014 bis 1. Juni 2016 und der diese bestätigende Widerspruchsbescheid des F...vom 16. August 2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO analog). Dienstliche Beurteilungen unterliegen wegen der dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsermächtigung nur einer beschränkten gerichtlichen Überprüfung darauf, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr – wie hier – Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – BVerwG 2 A 10.17 –, juris, Rn. 31; Urteil vom 17. September 2015 – BVerwG 2 C 27.14 –, juris, Rn. 9 f.). Nach diesem Maßstab greifen die Einwände des Klägers gegen den Inhalt der Beurteilungsberichte und die Beurteilung nicht durch. a) Das Beurteilungssystem des F...verstößt nicht gegen das in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV verankerte „Vier-Augen-Prinzip“. Danach erfolgen dienstliche Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Zur Beurteilungspraxis des F...hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Eilverfahren des Klägers gegen die Beförderungsauswahl des Jahres 2017 ausgeführt (Beschluss vom 28. Mai 2019 – OVG 10 S 34.18 –, juris, Rn. 12): „Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – BVerwG 2 C 21.16 –, juris Rn. 35 ff.) ist geklärt, dass das „Vier-Augen-Prinzip“ der dienstlichen Beurteilung in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV nicht zwei formell zu Beurteilern bestellte Personen erfordert. Zulässig ist auch ein Beurteilungssystem, in dem die Beurteilung von nur einem Beurteiler verantwortet wird, der einen Überblick über die gesamte Vergleichsgruppe besitzt, und eine zweite Person mitwirkt, durch die eine hinreichende Sachkenntnis von Leistung und Person des zu beurteilenden Beamten gewährleistet ist. Die Beurteilung durch einen höheren Vorgesetzten kann vor allem bei großen Personalkörpern zur Folge haben, dass der Beurteiler die Leistung der zu beurteilenden Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung kennt. Das Beurteilungssystem setzt daher voraus, dass eine zweite Person an der dienstlichen Beurteilung mitwirkt, die dem Beurteiler hinreichende Kenntnis von den Leistungen des konkret zu beurteilenden Beamten verschafft. Die zweite an der dienstlichen Beurteilung mitwirkende Person muss keine förmliche Beurteilerstellung innehaben. Sie muss aber eine hinreichende Tatsachengrundlage für die in der dienstlichen Beurteilung ausgesprochenen Bewertungen gewährleisten. Während der Beurteiler den Beurteilungsmaßstab für die Vergleichsgruppe kennt und sicherstellt, dient die Mitwirkung einer zweiten Person der Gewährleistung einer hinreichenden Sachkenntnis von Leistung und Person des zu beurteilenden Beamten (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – BVerwG 2 C 21.16 –, juris Rn. 38; vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss 29. April 2016 – 7 S 3.16 – juris Rn. 15). Angesichts der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten beim F..., die an einer Vielzahl unterschiedlicher Einsatzorte in insbesondere F...eingesetzt und verschiedenen Vorgesetzten unterstellt sind, ist es nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden, die Beurteilungskompetenz auf den Beurteiler zu konzentrieren (vgl. näher Ziffer 7 der Beurteilungsrichtlinie), um die Beurteilungsmaßstäbe zu vereinheitlichen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. April 2016, a. a. O., juris Rn. 15).“ Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht nach eigener Würdigung an. Der Kläger hat im Übrigen auch keine dem widersprechenden Argumente vorgetragen. Er macht lediglich geltend, dass Herr X... kein wirkliches Korrektiv zu Herrn I... gewesen sei, weil er seine Informationen über den Kläger weitestgehend von Herrn I... bezogen habe. Diese Unterstellung, dass sich der Staatssekretär vom Leiter der Zentralabteilung habe vereinnahmen lassen und die Korrektivfunktion des „Vier-Augen-Prinzips“ nicht mehr gewährleistet gewesen sei, kann ohne weitere Anhaltspunkte indes nicht geteilt werden (vgl. näher zur Beurteilungsgrundlage des Herrn X... sogleich unter b) ). b) Dem Einwand des Klägers, dass Herr X...und Herr I... nicht zur Verfassung der Beurteilungsberichte berechtigt und befähigt gewesen seien, vermag das Gericht nicht zu folgen. Der Kläger spricht den Genannten die Berechtigung zur Erstellung von Beurteilungsberichten für ihn als Datenschutzbeauftragten deshalb ab, weil diese nicht seine Vorgesetzten gewesen seien. Dies überzeugt nicht. In Ziffer 9...der Beurteilungsrichtlinie heißt es, dass Erstberichterstatter „in der Regel [ist], wer […] unmittelbarer Vorgesetzter der beurteilten Person, d.h. weisungsberechtigt auf fachlichem Gebiet ist und die Personalführungsgespräche nach Ziffer 6... geführt hat.“ Schon der Wortlaut deutet mit „in der Regel“ an, dass es von diesem Grundsatz Ausnahmen gibt. Einer solchen Ausnahme bedarf es vorliegend, weil der Datenschutzbeauftragte keinen unmittelbaren Vorgesetzten nach der Definition in Ziffer 9... der Beurteilungsrichtlinie hat: Der Datenschutzbeauftragte ist fachlich weisungsfrei, und Personalgespräche mit ihm ergeben wenig Sinn. Denn Personalführungsgespräche sind nach Ziffer 6...der Beurteilungsrichtlinie zu führen, um „Ziele, Aufgabenschwerpunkte und Anforderungen“ zu klären. Die Ziele der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten ergeben sich aus den gesetzlich definierten Aufgaben, im Übrigen ist der Datenschutzbeauftragte frei von Weisungen, so dass ihm Aufgabenschwerpunkte und Anforderungen nicht vorgegeben werden dürfen. Mit welchem Inhalt folglich zulässigerweise ein Personalführungsgespräch mit dem Datenschutzbeauftragten geführt werden könnte, ist – auch nach Auffassung des Klägers – schwer ersichtlich. Wenn ein Datenschutzbeauftragter keinen Vorgesetzten im Sinne der Ziffer 9... der Beurteilungsrichtlinie hat, so kann daraus indes – schon wegen der grundsätzlichen Beurteilungspflicht – nur folgen, dass eine vergleichbar „autorisierte“ Person den Beurteilungsbericht zu erstellen hat. Dies ist beim Staatssekretär und beim Leiter der Zentralabteilung ohne Weiteres der Fall. Der Datenschutzbeauftragte ist unmittelbar der Leitung unterstellt, womit der Staatssekretär als innerministerieller Vertreter des behördenleitenden Ministers schon qua Amt als Berichterstatter qualifiziert ist. Vergleichbares gilt für den Leiter der Zentralabteilung, dem nicht nur die zentrale Beurteilung übertragen wurde (vgl. Ziffer 6... der Beurteilungsrichtlinie), sondern mit dem der Kläger regelmäßig zusammenarbeitete. Dies berücksichtigt auch, dass die Unterstellung des Datenschutzbeauftragten unter die Leitung nur funktionsbezogen ist, also grundsätzlich ohne Auswirkungen auf die rangmäßige Eingliederung des Datenschutzbeauftragten in die Hierarchie der Behörde bleibt (vgl. Gola/Brink, in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Aufl. 2016, BDSG 2003, § 4f Rn. 9). Der Kläger stellt auch die Befähigung der Berichterstatter nicht hinreichend substantiiert in Frage. Er macht insbesondere in Bezug auf Herrn X... geltend, dass dieser nicht die erforderlichen Kenntnisse von seinen Aufgaben und Leistungen gehabt habe. Dem liegt ein zu eingeschränktes Verständnis seitens des Klägers zugrunde, der davon ausgeht, dass die erforderlichen Kenntnisse auf unmittelbarer persönlicher Wahrnehmung des Berichterstatters beruhen müssten. Dies ist indes nicht der Fall. Ziffer 9... erlegt den Berichterstattern die „Verantwortung [auf], sich auch bei einer weniger engen Zusammenarbeit […] ein eigenes und eingehendes Bild von der Person der zu beurteilenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ihrer Aufgaben im Beurteilungszeitraum zu verschaffen“. Dies kann – wie vorliegend für den Erstberichterstatter Herr X... in den Eilverfahren des Klägers hinsichtlich der Beförderungen 2017 und 2018 vorgetragen – durch die kommunikative Tätigkeit des Klägers im F...und durch Beiträge und Kenntnisse weiterer Personen geschehen. Im Übrigen hat Herr X... in seinem Beurteilungsbericht zu den Beurteilungsgrundlagen ausdrücklich erklärt: „Soweit der Verfasser nicht über genügend eigene Erkenntnisse oder Wahrnehmung verfügt, hat er sich einen Eindruck durch Beschäftigte des F... verschafft, mit denen Herr S... [= der Kläger] zusammenarbeitete. Er hat diese Auskünfte sorgfältig mit seinen eigenen Beobachtungen und Erfahrungen in der Zusammenarbeit und in Bezug auf die Ergebnisse der Arbeit von Herrn S... abgeglichen.“ Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass diese Ausführungen nicht zutreffen sollten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im konkreten Fall stellt es auch keinen Verfahrensfehler der Beurteilung dar, dass der Zweitbericht vor dem Erstbericht erstattet wurde. Es ist zwar zutreffend, dass die Beurteilungsgrundlage in Ziffer 9... davon ausgeht, dass der Zweitbericht nach dem Erstbericht verfasst wird, weil der Zweitbericht sich zu den Feststellungen des Erstberichts äußern und sich nicht auf deren bloße Übernahme beschränken soll. Unabhängig davon, dass die Verwendung des Wortes „sollen“ Ausnahmen von der Regel zulässt, ist vorliegend jedoch der besondere Verfahrensablauf zu berücksichtigen, der keinen Nachteil für den Kläger aus der Berichterstattungsreihenfolge erkennen lässt. Vom F...war zunächst Herr I... als Erstberichterstatter vorgesehen, weshalb dieser unter dem 27. Juli 2016 seinen Bericht verfasste. Auf den ausdrücklichen Wunsch des Klägers hin wurde indes sodann Herr X... als Erstberichterstatter vorgesehen und der Bericht von Herrn I... als Zweitbericht gewertet. Dies lässt die Berufung auf die Verfahrensvorschrift schon im Ansatz fragwürdig erscheinen. Hinzu kommt, dass dem Sinn des Zweitberichts – eine ergänzende, unabhängige Grundlage für die Beurteilung zu schaffen – vorliegend Rechnung getragen ist. Durch die zeitlich vorangegangene Berichterstattung ist der Beurteilungsbericht von Herrn I... unzweifelhaft unabhängig vom letztlichen Erstbericht. Und durch die Personenidentität von Herrn I... als Zweitberichterstatter und zentralem Beurteiler war gewährleistet, dass der Zweitbericht bei der Beurteilung auch in Auseinandersetzung mit dem Erstbericht erneut einer kritischen Würdigung unterzogen wurde. Darüber hinaus hat der Kläger in seinem Schreiben vom 23. Februar 2017 vorsorglich auf einen Zweitbericht verzichtet. Unter diesen Umständen ist erst recht nicht ersichtlich, weshalb die – auf Wunsch des Klägers – geänderte Berichterstattung zu einem beachtlichen Verfahrensfehler führen sollte. c) Nach dem Vorstehenden dringt der Kläger auch mit dem im Widerspruch erhobenen Einwand nicht durch, dass „Texte, die aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht Erst- bzw. Zweitbeurteilungsbericht sein können, zur Grundlage einer Beurteilung (im Sinne einer Notenvergabe) gemacht werden“. Denn nach der oben dargelegten Auffassung des Gerichts durften Erst- und Zweitbericht der Beurteilung zugrunde gelegt werden. d) Die Beurteilung ist entgegen der im Widerspruch geäußerten Auffassung des Klägers auch nicht deshalb rechtswidrig, weil „nicht dargelegt [ist], wie (a) die sachlichen Unrichtigkeiten, (b) die unsubstantiierten Behauptungen und (c) die unklaren Formulierungen in den beiden Texten in die Notenfindung eingeflossen sind“. Auch wenn sich der Bedeutungsgehalt dieses Einwands nicht unmittelbar erschließt, geht das Gericht in einer Gesamtschau des Widerspruchs und insbesondere der unter der Betreffzeile in Bezug genommenen Dokumente davon aus, dass sich der Kläger damit auf seine Schreiben vom 12. Dezember 2016 und 23. Februar 2017 beziehen will, in denen er zu den Beurteilungsberichten Stellung nahm. Aus diesen Schreiben ergeben sich indes keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Beurteilung. aa) Zu den vom Kläger im Schreiben vom 12. Dezember 2016 unter 3. und 4. beanstandeten Punkten ist Folgendes zu sagen: Herr I... bezieht sich bei der Angabe des „Zeitraums der Zusammenarbeit“ ersichtlich auf den Beginn der 100 %-igen Freistellung des Klägers von seiner sonstigen dienstlichen Tätigkeit. Damit ist nicht in Abrede gestellt, dass der Kläger bereits zwischen dem 1. Juni 2014 und dem 30. September 2016 Datenschutzbeauftragter war und in dieser Zeit auch mit Herrn I... zusammenarbeitete. Welche Auswirkung die Zeitangabe auf die Beurteilung gehabt haben sollte, ist weder vorgetragen noch erkennbar. Mit der Äußerung, dass der Kläger „den Aspekt praxisorientierter Beratung stärker hervorheben [könnte] als den Aufsichtsaspekt“, ist die Weisungsfreiheit des Datenschutzbeauftragten noch hinreichend gewahrt. Denn im Gesamtkontext ist darin keine Bewertung seiner fachlichen Arbeit als Datenschutzbeauftragter zu sehen. Der Berichterstatter äußerte sich vielmehr zu den sozialen Fähigkeiten des Klägers, die u.a. die Zusammenarbeit mit Kollegen in den Blick nehmen kann. Mit dem nachfolgenden Satz – zum empfohlenen Verstärken der Bemühungen, die „Kunden“ gezielter abzuholen – wird hinreichend deutlich, dass die beanstandete Äußerung nicht die (fachliche) Schwerpunktsetzung des Klägers bewertet, sondern sein (soziales) Verhalten gegenüber Kollegen. Entgegen der Auffassung des Klägers hält es das Gericht nicht für erforderlich, dass sich ein Berichterstatter zu sämtlichen Unterpunkten der sechs Bewertungsmerkmale äußert. Diese konkretisieren gemäß Ziffer 5... der Beurteilungsrichtlinie zwar die Fähigkeiten und sind besonders zu beachten. Daraus lässt sich indes keine Pflicht entnehmen, stets zu jedem Unterpunkt etwas zu sagen, noch dazu mit konkreten Beispielen. Dies erscheint schon aufgrund des ebenfalls in Ziffer 5... der Beurteilungsrichtlinie vorgegebenen, begrenzten Zeichenumfangs unmöglich. Im konkreten Fall des Datenschutzbeauftragten kommt hinzu, dass die Berichterstatter sich einer Bewertung der Tätigkeit, die der fachlichen Weisungsfreiheit unterfällt, enthalten müssen. Soweit der Kläger eine vertiefte Erörterung seines Konfliktverhaltens vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass Herr I... auf diese immerhin mit drei Sätzen eingeht („Konflikten geht Herr S... nicht aus dem Weg. Gerade in seiner Eigenschaft als DSB kann er nicht damit rechnen, überall gleichermaßen auf ausgeprägte Aufgeschlossenheit zu stoßen. Eine gewisse Hartnäckigkeit ist deshalb im Interesse der Sache erforderlich.“). Dass der Kläger sein Konfliktverhalten selbst als „stets sachlich, lösungs- und an der Rechtslage orientiert, aber mit Mut auch vor hohen Hierarchieebenen“ einschätzt, ist eine Wertung, die nicht ihm, sondern dem Berichterstatter obliegt. Die Verwendung des vermeintlich uneindeutigen Adjektivs „akribisch“ ist nicht zu beanstanden. Viele Wörter können in unterschiedlichen Zusammenhängen unterschiedliche Bedeutungsnuancen haben. Vorliegend lässt sich aus dem Zusammenhang – „Er verfolgt akribisch einmal gesteckte Ziele und lässt sich nicht von Widerständen irritieren.“ – schließen, dass „akribisch“ im Sinne von „genau“, „gewissenhaft“ oder „gründlich“ verwendet wurde. Die Bewertung der Fachkunde des Klägers im Beurteilungsbericht ist ebenfalls nicht rechtswidrig. Es ist nicht erkennbar, dass die Bewertung „er entwickelt sich zunehmend zum Fachmann“ (bzw. „mit zunehmender Sattelfestigkeit“ bei der Bewertung der kommunikativen Fähigkeiten) den Bewertungsrahmen des Berichterstatters verlassen würde. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Einschränkung schon dahingehend relativiert wird, als ihr vorangestellt ist, dass sich der Kläger „mit der Materie intensiv befasst und im Beurteilungszeitraum auch Fortbildungen besucht“ habe, und der Nachsatz folgt, dass sein Rat gesucht werde. An anderer Stelle hebt Herr I... hervor, dass sich der Kläger „den Bereich des Datenschutzes erschlossen“ und „mit bemerkenswerter Energie in diese Materie eingearbeitet“ habe. Entgegen der Auffassung des Klägers war selbstverständlich Maßstab insofern nicht „null“ Fachkunde (vgl. dazu schon die Anforderung in § 4f Abs. 2 Satz 1 BDSG a.F.). Dass sich seine Fachkenntnisse auch später noch vertieften, gesteht der Kläger sogar selbst zu (Beschwerdebegründung vom 7. Juni 2018 im Verfahren OVG 10 S 8..., S. 13), auch wenn er die Grundlagen bereits vorher gelegt sieht. Auch soweit der Kläger sein Urteilsvermögen als „vorschnell“ bewertet sieht, vermag das Gericht diesen Eindruck nicht zu teilen. Im Beurteilungsbericht schreibt Herr I...: „Herr S... ist meinungsstark und trifft rasch ein Urteil auch in komplizierten Gemengelagen.“ Dass seine Einschätzungen unzutreffend gewesen wären, wird nicht behauptet. Angesichts der am Ende erfolgten Beurteilung der „intellektuellen Fähigkeiten“ des Klägers mit „B“, also „stark ausgeprägt“, liegt eine negative Berücksichtigung der beanstandeten Formulierungen hinsichtlich der Fachkenntnisse und des Urteilsvermögens auch fern. Für alle Einwände des Klägers gegen den Beurteilungsbericht von Herrn I... gilt im Übrigen zusätzlich, dass sie ausweislich der Begründung der Beurteilung vom 13. März 2017 bei der Abfassung der Beurteilung berücksichtigt wurden. Inwieweit sich die vermeintlichen Fehler des Beurteilungsberichts damit überhaupt in der Beurteilung fortgesetzt haben, ist weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. bb) Zu den vom Kläger im Schreiben vom 23. Februar 2017 beanstandeten Punkten ist – unabhängig von der vorstehenden Bemerkung, die sinngemäß auch hier gilt – noch Folgendes anzuführen: Inwieweit es dem Kläger zum Nachteil gereichen könnte, dass Herr X... vom „Aufbau“ guter Kontakte zu anderen behördlichen Datenschutzbeauftragten schreibt, statt – wie der Kläger für richtig hält – von „guter Pflege“ der bereits vorher aufgebauten Beziehungen, ist weder dargetan noch erkennbar. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst angibt, dass sich seine Netzwerke beständig weiter entwickelt hätten. Im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Aussage: „Herrn S... fällt es jedoch manchmal schwer, bei seinen berechtigten Anliegen auch die gegebenen, komplexen Zielkonflikte zwischen verschiedenen rechtlichen und organisatorischen Anforderungen an das F...hinreichend wahrzunehmen.“ Durch die vorangestellte Vorbemerkung, dass aufgrund der Weisungsfreiheit des Datenschutzbeauftragten „in keinem Fall Einschätzungen, Kritik oder sonstige Maßgaben des DSB inhaltlich bewertet wurden“ und die Verortung der Äußerung bei den „sozialen Fähigkeiten“ wird hinreichend deutlich, dass nicht die fachliche Arbeit, sondern die Zusammenarbeit mit den Kollegen als Unterpunkt der „sozialen Fähigkeiten“ bewertet wird. Dass der Kläger diese Bewertung nicht teilt, ist ihm unbenommen und war dem zentralen Beurteiler angesichts der vorliegenden Stellungnahme des Klägers bekannt. Der zentrale Beurteiler konnte jedoch auch berücksichtigen, dass die Auflösung der angesprochenen Zielkonflikte der Behördenleitung und nicht dem Kläger obliegt, der als Datenschutzbeauftragter nur auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben „hinzuwirken“ hatte (vgl. § 4g Abs. 1 Satz 1 BDSG a.F.). Auch keinen maßgeblichen Fehler zeigt der Kläger auf, wenn er die Aussage bei der Bewertung des Merkmals „Engagement“ beanstandet, dass er z.T. auch ohne eigentliche Zuständigkeit Aufgaben des Datenschutzbeauftragten an den F...übernommen habe. Die Auffassung des Klägers zugrunde gelegt, dass auch die Datenschutzaufgaben an den F...vom Datenschutzbeauftragten der U... wahrzunehmen sind, würde ihm der Beurteilungsbericht unberechtigterweise die Wahrnehmung einer zusätzlichen Aufgabe zugutehalten. Inwieweit dies dem Kläger bei der Bewertung seines Engagements zum Nachteil gereichen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Hinblick auf den Einwand des Klägers gegen die Bewertung seiner Fachkenntnisse gilt das zum Schreiben vom 12. Dezember 2016 Ausgeführte entsprechend. Die Fachkenntnisse des Klägers werden fast durchgehend positiv dargestellt: „[E]r war gefordert, sich innerhalb kurzer Zeit in ein ihm bis dahin kaum bekanntes, recht komplexes Gebiet einzuarbeiten. Er hat dies mit großem Eifer getan und sich entsprechend spezialisiert“. Das darauffolgende „soweit in der relativ knappen Zeit möglich“ ist die einzige Relativierung, die aber mitnichten zum Ausdruck bringt – wie der Kläger behauptet –, dass seine Fachkenntnisse letztlich unzureichend gewesen seien. Wie bereits dargelegt, gesteht der Kläger anderenorts selbst zu, dass sich seine Fachkenntnisse auch später noch vertieft haben. Außerdem ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass die etwaige Zuschreibung unzureichender Fachkenntnisse durch Herrn X... in der Beurteilung des Klägers Niederschlag gefunden hätte. Denn die „intellektuellen Fähigkeiten“ des Klägers wurden am Ende mit „B“, also „stark ausgeprägt“, bewertet. Die Plausibilität dieser Bewertung stellt der Kläger nicht substantiiert in Frage. Gerichtlicherseits nicht zu bestanden ist auch die Aussage: „Im schriftlichen Verkehr ist er sich nicht immer der Wirkung seiner Mail-Kommunikation bewusst, die bei einigen Empfängern emotional Widerstände auslöste, die nicht auf den fachlichen Forderungen beruhten.“ Mit dem Kläger kann angenommen werden, dass es spekulativ ist, ob er sich der Wirkung seiner Kommunikation per E-Mail bewusst war; allerdings ist die durch Herrn X... erfolgte Unterstellung einer unbewusst Widerstand auslösenden Kommunikation für den Kläger offensichtlich günstiger und damit schon im Ansatz nicht geeignet, ihn in seinen Rechten zu verletzen. Soweit der Kläger rügt, dass nicht substantiiert sei, dass und bei wem welche E-Mail-Kommunikation emotionale Widerstände ausgelöst habe, ist eine solche Substantiierung im Beurteilungsbericht selbst, der zwangsläufig eine gedrungene Darstellung erfordert, nicht nötig. Da sich Herr X... im Hinblick auf diesen Einwand nicht zu einer Änderung des Beurteilungsberichts veranlasst sah (vgl. zu dieser Möglichkeit Ziffer 5... der Beurteilungsrichtlinie), oblag die Würdigung des Vorbringens sodann dem zentralen Beurteiler. Dies ist – ausweislich der Begründung der Beurteilung – unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Klägers erfolgt. Im Folgenden hat der Kläger keine konkreten Einwände in Bezug auf diesen Punkt mehr geltend gemacht. Die weitere Behauptung des Klägers, dass die Widerstände gegebenenfalls nicht auf die Sache, sondern auf die Wortwahl oder das Medium E-Mail zurückzuführen wären, widersprechen der Aussage von Herrn X... nicht. Denn auch dieser stellt die Behauptung auf, dass die ausgelösten Widerstände nicht auf den fachlichen Forderungen, also „der Sache“, beruht hätten. Schließlich ist auch hinsichtlich der vom Kläger als sachlich unzutreffend beanstandeten Äußerung von Herrn X... zum Vorabprüfverfahren „Guided Tour“ schon nicht vorgetragen oder erkennbar, dass diese Auswirkung auf die Beurteilung des Klägers gehabt hätte. Denn die „praktischen Fähigkeiten“ des Klägers wurden mit „B“, also „stark ausgeprägt“, bewertet. Damit erscheint es hinreichend wahrscheinlich, dass die Mehrstufigkeit des Beurteilungsverfahrens bereits zu einer Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers bei seiner Beurteilung und der endgültigen Festlegung der Ausprägungsgrade in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen geführt hat. Konkrete Einwendungen gegen die Beurteilung vom 13. März 2017 hat der Kläger im Folgenden jedenfalls nicht mehr vorgebracht. e) Soweit der Kläger im Widerspruch schließlich pauschal die Notenvergabe und die dafür gegebene Begründung als nicht nachvollziehbar erachtet, ist dieser Einwand nicht hinreichend substantiiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht eine Verpflichtung des Dienstherrn zur Plausibilisierung der Wertungen in einer dienstlichen Beurteilung, die ihrerseits in einer Wechselbeziehung zur Obliegenheit des Beamten steht, Einwände gegen deren Richtigkeit oder Nachvollziehbarkeit darzulegen. Hält der Beamte die Erläuterung seiner dienstlichen Beurteilung durch den Dienstherrn für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die er entweder für unklar oder für unzutreffend hält (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – BVerwG 2 A 10.17 –, juris, Rn. 37; Beschluss vom 19. Juli 2018 – BVerwG 1 WB 31.17 –, juris, Rn. 46). Die Begründung des Gesamturteils dagegen hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen; anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – BVerwG 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 41). Die Beurteilung führt zur Begründung der Bewertung der Einzelmerkmale und der Gesamtnote Folgendes aus: „Die Leistungen von Herrn S... [= dem Kläger] werden dokumentiert durch Erst- und Zweitberichterstattung sowie einen Beurteilungsbeitrag. Diese zeichnen unter Berücksichtigung der von ihm abgegebenen eigenen Ergänzungen ein Leistungsbild mit stark ausgeprägtem Engagement sowie ebenfalls stark ausgeprägten intellektuellen, praktischen und Führungsfähigkeiten. In den übrigen Kompetenzfeldern werden ausgeprägte Leistungen beschrieben. In der Gesamtbetrachtung bewerte ich das Leistungsbild von Herrn S... im Beurteilungszeitraum daher als überdurchschnittlich. Im Beurteilungsverfahren des F...wiegen bei der Bildung der Gesamtnote alle Kompetenzbereiche gleich viel. Die nächstbessere Gesamtnote (die zweitbeste Bewertung „weit überdurchschnittlich“) habe ich in dieser Vergleichsgruppe dann vergeben, wenn die einzelnen Kompetenzfelder mit einmal A und fünfmal B oder mit dreimal A, einmal B und zweimal C oder mit zweimal A, dreimal B und einmal C oder mit einmal A, viermal B und einmal C oder mit zweimal A, zweimal B und zweimal C oder sämtliche Kompetenzfelder mit B bewertet wurden. Die nächstniedrigere Note „gut“ habe ich in dieser Vergleichsgruppe dann vergeben, wenn die einzelnen Kompetenzfelder mit zweimal B und viermal C bewertet wurden.“ Damit gab der Dienstherr sowohl zu den Einzelmerkmalen als auch zur Gesamtnote eine Begründung ab. Auf den in einem Satz erfolgten Einwand des Klägers, dass die Notenvergabe und die dafür gegebene Begründung nicht nachvollziehbar seien, erwiderte der Dienstherr im Widerspruchsbescheid vom 16. August 2019 wenn auch knapp, so doch angesichts des wenig substantiierten Einwands des Klägers ausreichend: Der Beurteiler habe in Einklang mit den Beurteilungsrichtlinien aufgrund der Berichterstattung ein Werturteil getroffen, dabei die verbalen Leistungsbeschreibungen gewürdigt und im Quervergleich mit den übrigen zu beurteilenden A 15-Beamtinnen und -Beamten ins Verhältnis gesetzt; entscheidend sei letztlich die im Berichtszeitraum nach Überzeugung des Zentralen Beurteilers gezeigte Leistung. Daraufhin wäre es wieder am Kläger gewesen, substantiiertere Einwände vorzubringen und klarzustellen, hinsichtlich welcher Einzelbewertung und aus welchem Grund er einen weiteren Erläuterungsbedarf sieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – BVerwG 2 A 10.17 –, juris, Rn. 37). Entsprechende Darlegungen, die eine weitere Plausibilisierung erforderlich gemacht hätten, sind im weiteren Verfahren nicht erfolgt. Daran ändert auch die in der mündlichen Verhandlung erfolgte pauschale Bezugnahme des Klägers auf seine „Einlassungen und [s]eine anwaltlichen Einlassungen im Gegenvorstellungsverfahren, im Widerspruchsverfahren sowie die jeweiligen Antrags- und Beschwerdeverfahren vor dem VG Berlin (VG 26 L 6..., VG 26 L 4..., VG 26 L 6...) und dem OVG Berlin-Brandenburg (OVG 10 S 8... und OVG 10 S 6...) und auch [s]eine Einlassungen im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht mit Az. 2 BvR 1250.19“ nichts. Dies kann schon deshalb schwerlich genügen, weil diese Einlassungen sämtlich vor Erlass des Widerspruchsbescheids erfolgten und sich mit diesem daher nicht auseinandersetzen. Darüber hinaus sind auch den im Bezug genommenen Verfahren keine substantiierteren Einwände gegen die Einzelbewertungen zu entnehmen. Die dort niedergelegten Argumente, insbesondere zur grundsätzlichen Beurteilbarkeit eines Datenschutzbeauftragten und zur Berechtigung der Berichterstatter, wurden vorstehend im Wesentlichen bereits behandelt. Soweit der Kläger in den Eilverfahren um die Beförderungsrunden 2017 und 2018 noch geltend machte, dass bei der Beurteilung zu berücksichtigen gewesen sei, dass die Position des Datenschutzbeauftragten ab Oktober 2015 mit A 16 bewertet gewesen sei, was sich in der Bewertung seiner Leistungen hätte niederschlagen müssen, ist dem nicht zu folgen. Eine solche geplante Höherstufung ist aus den Akten erst zum j... 2016 ersichtlich (vgl. Reiter 3 Bl. 257 der Personalakte) und wurde ausweislich des unwidersprochen gebliebenen Vortrags der Beklagten (vgl. Schreiben vom 20. August 2018 im Verfahren OVG 10 S 8..., S. 7) sogar erst 2017 umgesetzt. Dafür spricht auch, dass der Beurteilungsbericht von Herrn I... für den nachfolgenden Beurteilungszeitraum mit Stichtag 1. Juni 2018 die behauptete Höherstufung des Postens des Datenschutzbeauftragten nicht erwähnt. Schließlich bleibt auch die in den Eilverfahren um die Beförderungen 2017 und 2018 aufgestellte Behauptung des Klägers pauschal, die Beurteilung sei retributiv, also vergeltend, erfolgt und verstoße damit gegen das Benachteiligungsverbot des § 4f Abs. 3 Satz 3 BDSG a.F. Sie lässt sich nach der Aktenlage nicht ansatzweise begründen. So erhielt der Kläger beispielsweise in beiden vorhergehenden Beurteilungen je dreimal den Ausprägungsgrad „B“ und „C“, während er in der streitgegenständlichen Beurteilung mit viermal „B“ und zweimal „C“ beurteilt wurde. Er hat sich mithin verbessert. II. Hinsichtlich des Antrags zu 2. ist die Klage im Hauptantrag unbegründet (1.), im ersten Hilfsantrag schon unzulässig (2.) und auch im zweiten Hilfsantrag unbegründet (3.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten, ihn – unter Aufhebung des Auswertungsbescheids des F...zur Beförderungsauswahl nach A 16 zum j...2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids – rückwirkend für eine Beförderung auszuwerten und zu befördern. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch für diese Beförderungsrunde wurde erfüllt und ist damit untergegangen. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist dabei auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten höheren Statusamtes gerichtet. Aus dieser Verfahrensabhängigkeit folgt, dass der Anspruch u. a. dann erlischt, wenn das Verfahren durch die Ernennung des ausgewählten Bewerbers beendet wird. Diese beendet das Stellenbesetzungsverfahren unwiderruflich, wenn sie Ämterstabilität genießt, das heißt nicht mehr von erfolglosen Bewerbern im Rechtsweg beseitigt werden kann (vgl. insgesamt dazu BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – BVerwG 2 C 6.11 –, juris, Rn. 10 f. m.w.N.). So verhält es sich hier. Die in der Beförderungsrunde 2017 ausgewählten Beamten wurden unstreitig ernannt. Diese Ernennung kann nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden. Eine Ausnahme davon ist nur für den Fall anerkannt, dass ein Kläger unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert wurde, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung des ausgewählten Bewerbers auszuschöpfen (ausführlich dazu BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – BVerwG 2 C 16.09 –, juris, Rn. 30 ff.). Das ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich: Das vom Kläger durchgeführte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernahm, blieb sowohl beim Verwaltungsgericht Berlin (VG 26 L 6...) als auch beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 10 S 8...) erfolglos; die vom Kläger sodann noch eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 5. August 2019 nicht zur Entscheidung angenommen. Dass der Kläger der Auffassung ist, die Gerichte hätten falsch entschieden, ist irrelevant. Denn hatte ein unterlegener Bewerber Gelegenheit, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur gerichtlichen Nachprüfung der Auswahlentscheidung vor der Ernennung auszuschöpfen, so sind seine Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob den gerichtlichen Entscheidungen (vermeintlich) materiellrechtliche oder prozessuale Mängel anhaften (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – BVerwG 2 C 16.09 –, juris, Rn. 33). Im Übrigen ist der gestellte Hauptantrag zu 2. auch deshalb unbegründet, weil der Kläger mit seiner Beurteilung zu Recht nicht zur Beförderung ausgewählt wurde. 2. Der erste Hilfsantrag des Klägers ist unzulässig, weil die Klageänderung unzulässig ist. Der Kläger hat erstmals in der mündlichen Verhandlung (hilfsweise) beantragt, die Beklagte zu Schadensersatz wegen der Nichtbeförderung nach A 16 zu verurteilen. Diese objektive Klageänderung wäre nach § 91 Abs. 1 VwGO nur zulässig, wenn die Beklagte eingewilligt hätte oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hielte. Beides ist nicht der Fall. Die Beklagte hat der Klageänderung ausdrücklich widersprochen. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Die Änderung einer Klage ist in der Regel sachdienlich, wenn sie die endgültige Beilegung des Streits fördert und wenn der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – BVerwG 4 CN 4.16 –, juris, Rn. 10 m.w.N.). Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Eignung zur endgültigen Bereinigung des Streitstoffs, weil die neue Klage unzulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – BVerwG 4 CN 4.16 –, juris, Rn. 10 m.w.N.; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 91 Rn. 61b, 63). Die auf Schadensersatz gerichtete Leistungsklage des Klägers ist schon deshalb unzulässig, weil es an einem diesbezüglichen vorherigen Antrag des Klägers beim Dienstherrn fehlt. Der Kläger hat sein Schadensersatzbegehren erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußert. Ein vorheriger Antrag beim Dienstherrn ist jedoch eine nicht nachholbare Klagevoraussetzung (explizit zum auch hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs im Rahmen einer Auswahlentscheidung BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 – BVerwG 2 C 20.19 –, juris, Rn. 35, 38). 3. Soweit der Kläger weiter hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten erstrebt, ermessensfehlerfrei über die Auswertung zum j...2017 erneut zu entscheiden, ist auch dieser Antrag unbegründet. Das zum Untergang seines Bewerbungsverfahrensanspruchs infolge der Ernennung der ausgewählten Bewerber unter 1. Ausgeführte gilt hier entsprechend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob und wie Datenschutzbeauftragte dienstlich zu beurteilen sind, hat grundsätzliche Bedeutung und wurde obergerichtlich bisher nicht entschieden. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf die Wertstufe bis zu 55.000,- Euro festgesetzt. Dies ergibt sich wie folgt: Für den Antrag zu 1 – die Überprüfung der dienstlichen Beurteilung – setzt das Gericht gemäß § 52 Abs. 2 GKG den Auffangwert von 5.000,- Euro an. Der Hilfsantrag zu 1. wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Für die mit dem Antrag zu 2 hauptsächlich begehrte Beförderung in der Beförderungsrunde 2017 ist nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amts (A 16 Stufe 8) maßgeblich, wobei auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen ist (vgl. § 40 GKG). Dies waren im September 2019 6 x 7.759,03 Euro, mithin 46.554,18 Euro. Für den ersten Hilfsantrag zu 2 ist kein gesonderter Streitwert zu berechnen. Infolge der Ablehnung der Klageänderung als unzulässig ist über ihn nicht im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG entschieden worden (vgl. Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/ Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021, § 45 GKG Rn. 19 m.w.N.). Der zweite Hilfsantrag zu 2 wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil er den gleichen Gegenstand wie der Hauptantrag zu 2 betrifft (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Auch der ursprüngliche Hilfsantrag zu 3 führt zu keiner Erhöhung des Streitwerts, weil über ihn infolge der insoweit erklärten Klagerücknahme nicht entschieden wurde (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Der Kläger wendet sich vor allem gegen seine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 1. Juni 2014 bis 1. Juni 2016 und begehrt – daraus folgend – u.a. seine Berücksichtigung in einem 2017 durchgeführten Auswahlverfahren für eine Beförderung. Der 1960 geborene Kläger steht als Beamter auf Lebenszeit der Besoldungsgruppe A 15 im Dienst der Beklagten und ist beim F...tätig. Im Zeitraum der streitgegenständlichen Beurteilung war er der Abteilung 4..., dem Referat 4... (X...) als Referent zur besonderen Verwendung zugewiesen und nahm die Aufgaben des behördlichen Datenschutzbeauftragten wahr. Er war dafür bis Ende September 2015 zu 50 %, ab Oktober 2015 von seiner dienstlichen Tätigkeit zu 100 % freigestellt. In Vorbereitung der streitgegenständlichen Beurteilung erstellte der Leiter des Referats 4... für den Zeitraum 1. Juni 2014 bis 15. Juli 2015 einen Beurteilungsbeitrag mit textlichen Begründungen zu den sechs Einzelmerkmalen. Herr MD I..., der Leiter der Zentralabteilung, verfasste unter dem 27. Juli 2016 einen Beurteilungsbericht, ebenfalls mit textlichen Begründungen zu den Beurteilungsmerkmalen. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Berichts wird auf die vom Kläger zur Akte gereichte Kopie verwiesen (Bl. 29 bis 31 d.A.). Gegen den Beurteilungsbericht erhob der Kläger mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 Einwendungen, u.a. gegen die Beurteilung des Datenschutzbeauftragten an sich, hilfsweise gegen die Berichterstattung durch Herrn I..., der nicht sein Vorgesetzter sei, und höchst hilfsweise gegen die aus seiner Sicht in erheblichem Ausmaß unzutreffenden und/oder unvollständigen Berichtsinhalte. Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 nahm das F...zu den Argumenten des Klägers Stellung und bekräftigte seine Auffassung, dass der Datenschutzbeauftragte regulär zu beurteilen sei. Entsprechend den Einwänden des Klägers gegen die Berichterstattung durch Herrn I... sei allerdings Herr StS X... gebeten worden, einen Beurteilungsbericht zu verfassen; der Bericht von Herrn I... werde als Zweitbericht berücksichtigt. Hinsichtlich der Einzelheiten des von Herrn X... unter dem 20. Januar 2017 verfassten Beurteilungsberichts wird auf die vom Kläger eingereichte Kopie verwiesen (Bl. 24 bis 28 d.A.). Gegen diesen Beurteilungsbericht erhob der Kläger mit Schreiben vom 23. Februar 2017 Einwendungen. Er vertiefte seine Auffassung, dass ein Datenschutzbeauftragter nicht beurteilt werden könne, widersprach der Umwertung des Beurteilungsberichts von Herrn I... zum Zweitbericht, bezweifelte ausreichende Kenntnisse von Herrn X... über ihn und machte geltend, dass etliche Inhalte bzw. Aussagen unzutreffend und/oder unvollständig seien und nicht durch Beispiele o.ä. belegt würden. Herr I... verfasste unter Berücksichtigung der „Erst- und Zweitberichterstattung sowie eine[s] Beurteilungsbeitrag[s]“ und der vom Kläger „abgegebenen eigenen Ergänzungen“ unter dem 13. März 2017 die Beurteilung des Klägers. In sechs gleich gewichteten Einzelmerkmalen (soziale Fähigkeiten, Führungsfähigkeiten, Engagement, intellektuelle Fähigkeiten, kommunikative Fähigkeiten, praktische Fähigkeiten) wurde der Kläger auf einer Skala von „A“ (sehr stark ausgeprägt) bis „E“ (schwach ausgeprägt) viermal mit dem Ausprägungsgrad „B“ (stark ausgeprägt) und zweimal mit dem Ausprägungsgrad „C“ (ausgeprägt; in den Einzelmerkmalen soziale und kommunikative Fähigkeiten) beurteilt. Daraus ergab sich die Gesamtnote „überdurchschnittlich“, die dritthöchste von sieben möglichen Bewertungen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie der Beurteilung Bezug genommen (Bl. 28R d.A.). Gegen die Beurteilung legte der Kläger am 3. April 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er als Datenschutzbeauftragter nicht zu beurteilen sei. Jedenfalls sei die Notenvergabe nicht nachvollziehbar, ebenso wenig wie die dafür gegebene Begründung. Herr X... und Herr I...seien nicht zur Verfassung der Beurteilungsberichte berechtigt und befähigt gewesen. Die Texte könnten daher nicht Grundlage für die Notenvergabe sein. Schließlich sei nicht dargelegt, wie die sachlichen Unrichtigkeiten, unsubstantiierten Behauptungen und unklaren Formulierungen in die Notenfindung eingeflossen seien. Parallel dazu fanden im F... die Beförderungsrunden nach A 16 zum j...2017 und 2018 statt. Mit Schreiben vom 28. April 2017 (Auswertungsbescheid 2018) und 27. Juli 2017 (Auswertungsbescheid 2017) teilte das F... dem Kläger mit, dass er in der fraglichen Beförderungsrunde nach dem durchgeführten Leistungsvergleich nicht habe berücksichtigt werden können. Hiergegen erhob der Kläger Widersprüche, die jeweils mit Bescheid vom 19. August 2019 zurückgewiesen wurden. Die vom Kläger schon zuvor anhängig gemachten Konkurrenteneilverfahren zu beiden Beförderungsrunden blieben beim Verwaltungsgericht Berlin (VG 26 L 6... und VG 26 L 6...) und beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 10 S 8... und OVG 10 S 6...) erfolglos. Die Gerichte führten zur Begründung vor allem aus, dass der Kläger bei der Bewerberauswahl auch dann nicht für eine Beförderung ausgewählt worden wäre, wenn er durch Nachzeichnung seiner letzten Beurteilung im Wege der fiktiven Fortschreibung beurteilt worden wäre. Die vom Kläger gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1250/19) wurde mit Beschluss vom 5. August 2019 nicht zur Entscheidung angenommen. Die in den Beförderungsrunden Ausgewählten wurden ernannt. Den Widerspruch des Klägers gegen seine Beurteilung wies das F... mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2019 (dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 9. September 2019) zurück. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass auch Datenschutzbeauftragte beurteilt werden dürften, weil diese gesetzlich nicht von der Beurteilungspflicht ausgenommen seien und dem auch nicht die fachliche Weisungsfreiheit oder das Diskriminierungsverbot entgegenstehe. Sowohl der – auf Wunsch des Klägers eingesetzte – Erstberichterstatter Herr X...als auch Herr I... hätten über Kenntnisse über die Tätigkeit des Klägers verfügt, die es ihnen erlaubt hätten, ihn zu bewerten. Der Zentrale Berichterstatter habe aufgrund der Berichterstattungen ein Werturteil gefällt; er habe die verbalen Leistungsbeschreibungen gewürdigt und im Quervergleich zu den übrigen zu beurteilenden A 15-Beamtinnen und -Beamten ins Verhältnis gesetzt. Die Beurteilung sei plausibel. Der Kläger hat am 30. September 2019 Klage erhoben und angekündigt zu beantragen: 1. Unter Aufhebung der dienstlichen A 15-Beurteilung vom 13. März 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2019 wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger erneut ermessenfehlerfrei zu beurteilen. 2. Unter Aufhebung des Auswertungsbescheids der Beklagten vom 27. Juli 2017 zur Beförderungsauswahl nach A 16 zum j...2017 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheids vom 19. August 2019 wird die Beklagte verpflichtet, ermessensfehlerfrei über die Auswertung und Beförderung des Klägers zum j...2017 erneut zu entscheiden, hilfsweise, 3. Unter Aufhebung des Auswertungsbescheids der Beklagten vom 28. April 2017 zur Beförderungsauswahl nach A 16 zum j... 2018 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheids vom 19. August 2019 wird die Beklagte verpflichtet, ermessensfehlerfrei über die Auswertung und Beförderung des Klägers zum j...2018 erneut zu entscheiden. Der Kläger macht zur Begründung geltend, dass er als Datenschutzbeauftragter nicht beurteilt werden dürfe, sondern so wie ein Vorsitzender des Personalrats für die Zeit der Ausübung seiner Funktion nachgezeichnet werden müsse. In der mündlichen Verhandlung hat er sich auf seine „Einlassungen und [s]eine anwaltlichen Einlassungen im Gegenvorstellungsverfahren, im Widerspruchsverfahren sowie die jeweiligen Antrags- und Beschwerdeverfahren vor dem VG Berlin (VG 26 L 6..., VG 26 L 4..., VG 26 L 6...) und dem OVG Berlin-Brandenburg (OVG 10 S 8... und OVG 10 S 6...) und auch [s]eine Einlassungen im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht mit Az. 2 BvR 1250/19“ berufen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger unter Rücknahme des Hilfsantrags zu 3. beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die ihm erteilte dienstliche Beurteilung des F... vom 13. März 2017 für den Zeitraum 1. Juni 2014 bis 1. Juni 2016 und den Widerspruchsbescheid des F...vom 16. August 2019 aufzuheben und die Beurteilung nachzuzeichnen, hilfsweise ihm für diesen Zeitraum eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen, 2. die Beklagte unter Aufhebung des Auswertungsbescheids des F... vom 27. Juli 2017 zur Beförderungsauswahl nach A 16 u...2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des F...vom 19. August 2019 zu verpflichten, ihn rückwirkend für eine Beförderung auszuwerten und zu befördern, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm den Schaden aus der Nichtauswertung in Höhe der Differenz zwischen seiner jetzigen Besoldung (A 15 Stufe 8 und A 16) ab dem 1. August 2017 zu ersetzen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ermessensfehlerfrei über die Auswertung zum j...2017 erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass ein Datenschutzbeauftragter nicht von der Beurteilung ausgenommen sei. Die fachliche Weisungsfreiheit hindere die Beurteilung nicht; ein Datenschutzbeauftragter sei auch nicht vergleichbar mit dem Personalrat. Die Kompetenzmerkmale ließen sich bei der gesetzlichen Konstruktion des Datenschutzbeauftragten und seiner Eingliederung in die Dienststelle bei nur fachlicher Weisungsfreiheit beobachten und beurteilen, ohne dass damit ein Eingriff in den weisungsfreien Kern der fachlichen Expertise stattfinden würde. Die Kontrollfunktion könne zwar mit Konfliktpotenzial einhergehen, aber die Interessen seien gleichgerichtet. Der Datenschutzbeauftragte sei auch nicht mit einer Gleichstellungsbeauftragten vergleichbar und könne auch daher keine fiktive Fortschreibung verlangen. In Bezug auf die begehrte erneute Auswahl und Beförderung macht die Beklagte zudem geltend, dass die Beförderungsernennungen nach Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens über das Auswahlverfahren erfolgt seien und eine Wiederholung der Auswahl daher ausscheide. Der Kläger wäre auch bei einer hypothetischen Fortschreibung seiner Beurteilung nicht zur Beförderung ausgewählt worden. Die Beklagte widerspricht der Klageänderung hinsichtlich des vom Kläger hilfsweise beantragten Schadensersatzes wegen Nichtbeförderung. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. April 2021 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Streitakten dieses Verfahrens und der Eilverfahren VG 26 L 4..., VG 26 L 6... / OVG 10 S 8... und VG 26 L 6... / OVG 10 S 6...sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Ordner Personalakte, zwei Hefter Auswahlvorgänge), die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.