Urteil
15 K 2423/15
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Datenschutzbeauftragte nach § 4f BDSG ist nicht generell von dienstlichen Beurteilungen ausgeschlossen.
• Fachliche Weisungsfreiheit und ein Benachteiligungsverbot verhindern nicht statuierte Beurteilungen nach BBG/BLV.
• Fehlt dem Berichterstatter oder Beurteiler die wegen besonderer Aufgabenstellung erforderliche Erkenntnisgrundlage, ist die Beurteilung aufzuheben und neu durchzuführen.
• Bei Spezialfunktionen sind ggf. Fachvorgesetzte als Beurteilungsbeitrag heranzuziehen, damit eine ausreichende Grundlage für das Werturteil geschaffen wird.
Entscheidungsgründe
Dienstliche Beurteilung des Datenschutzbeauftragten: Keine generelle Unbeurteilbarkeit, aber Aufhebung mangelhafter Erkenntnisgrundlage • Der Datenschutzbeauftragte nach § 4f BDSG ist nicht generell von dienstlichen Beurteilungen ausgeschlossen. • Fachliche Weisungsfreiheit und ein Benachteiligungsverbot verhindern nicht statuierte Beurteilungen nach BBG/BLV. • Fehlt dem Berichterstatter oder Beurteiler die wegen besonderer Aufgabenstellung erforderliche Erkenntnisgrundlage, ist die Beurteilung aufzuheben und neu durchzuführen. • Bei Spezialfunktionen sind ggf. Fachvorgesetzte als Beurteilungsbeitrag heranzuziehen, damit eine ausreichende Grundlage für das Werturteil geschaffen wird. Der Kläger ist Ministerialrat und Leiter des Referats Recht 0 im Bundesministerium der Verteidigung sowie Beauftragter für den Datenschutz in der Bundeswehr. Gegen eine zum 31.01.2014 erstellte dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 01.01.2013–31.01.2014 (Gesamtbewertung: 3 „befriedigend") legte er Widerspruch ein. Er rügte, dass Datenschutzbeauftragte wegen fachlicher Weisungsfreiheit und Schutzvorschriften nicht dienstlich zu beurteilen seien und die Beurteilung auf unzureichenden tatsächlichen Grundlagen beruhe. Die Beklagte verteidigte die Beurteilung mit dem Hinweis, der Kläger sei nicht freigestellt und damit beurteilungsfähig; frühere Beurteilungen seien nicht vergleichbar. Das Gericht prüfte, ob eine generelle Unbeurteilbarkeit besteht und ob die konkreten Beurteilungsgrundlagen ausreichend waren. • Rechtliche Ausgangslage: Nach §21 BBG i.V.m. §§48 ff BLV sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung regelmäßig zu beurteilen; §4f BDSG enthält keine gesetzliche Ausnahme von der Beurteilungspflicht. • Keine generelle Unbeurteilbarkeit: Die fachliche Weisungsfreiheit (§4f Abs.3 BDSG) und das Benachteiligungsverbot stehen einer dienstlichen Beurteilung nicht entgegen; die Stellung als nicht gewählter Datenschutzbeauftragter unterscheidet ihn von Personalräten oder Gleichstellungsbeauftragten. • Erforderliche Erkenntnisgrundlage: Beurteilungsvorschriften (BeurtBest BMVg) verlangen, dass Berichterstatter und Beurteiler über eigene oder hinreichend erschlossene Kenntnisse zur Leistung des Beurteilten verfügen. • Fehler im vorliegenden Verfahren: Der Unterabteilungsleiter R II war nicht in der typischen Vorgesetztenstellung und verfügte nicht über ausreichende eigene Arbeitskontakte; seine Angaben zeigen, dass er sich überwiegend auf Gespräche, gelegentliche Einsichten und Einschätzungen Dritter stützte. • Pflicht zur Einholung fachlicher Beiträge: Bei Spezialfunktionen wie dem Datenschutzbeauftragten muss der Beurteiler erforderlichenfalls Beiträge von Fachvorgesetzten einholen (BeurtBest BMVg Ziff. VII Nr.20), was hier unterblieb. • Rechtsfolge: Mangels tragfähiger Erkenntnisgrundlage sind die dienstliche Beurteilung und der Widerspruchsbescheid in entsprechender Weise aufzuheben; eine Neubeurteilung ist unter Beachtung der aufgezeigten Anforderungen durchzuführen. Teilerfolg des Klägers: Der Hauptantrag auf ersatzlose Aufhebung der Beurteilung war unbegründet, weil Datenschutzbeauftragte nicht generell von der Beurteilungspflicht ausgenommen sind. Der Hilfsantrag war erfolgreich: Die ursprünglich erstellte dienstliche Beurteilung vom 01.01.2013 bis 31.01.2014 ist aufzuheben, da Berichterstatter und Beurteiler nicht über eine ausreichende Erkenntnisgrundlage verfügten und erforderliche fachliche Beiträge nicht eingeholt wurden. Die Beklagte hat den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.