Beschluss
4 S 437/08
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bewerber hat Anspruch darauf, dass das Auswahlermessen des Dienstherrn fehlerfrei ausgeübt wird; ein Anordnungsanspruch zur Wiederholung der Entscheidung erfordert Glaubhaftmachung realistischer Erfolgsaussichten.
• Die dienstliche Beurteilung einer Beauftragten für Chancengleichheit ist zulässig; sie ist keine Personalratsfunktion und unterliegt daher nicht der fiktiven Nachzeichnung.
• Gerichtliche Kontrolle von dienstlichen Beurteilungen ist begrenzt auf die Prüfung der rechtlichen Würdigung, der Sachverhaltsgrundlage und das Unterbleiben sachfremder Erwägungen.
Entscheidungsgründe
Keine Wiederholung der Auswahl; Regelbeurteilung von Beauftragter für Chancengleichheit zulässig • Ein Bewerber hat Anspruch darauf, dass das Auswahlermessen des Dienstherrn fehlerfrei ausgeübt wird; ein Anordnungsanspruch zur Wiederholung der Entscheidung erfordert Glaubhaftmachung realistischer Erfolgsaussichten. • Die dienstliche Beurteilung einer Beauftragten für Chancengleichheit ist zulässig; sie ist keine Personalratsfunktion und unterliegt daher nicht der fiktiven Nachzeichnung. • Gerichtliche Kontrolle von dienstlichen Beurteilungen ist begrenzt auf die Prüfung der rechtlichen Würdigung, der Sachverhaltsgrundlage und das Unterbleiben sachfremder Erwägungen. Die Antragstellerin begehrte im zweiten Auswahlverfahren die Besetzung einer A13-Stelle beim Regierungspräsidium. Der Antragsgegner wählte die Beigeladene, die zuvor als Beauftragte für Chancengleichheit tätig und zu 100% von anderen dienstlichen Verpflichtungen entlastet war. Die Antragstellerin rügte die Auswahlentscheidung und die ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung der Beigeladenen als fehlerhaft und verlangte im Wege der einstweiligen Anordnung eine Untersagung der Besetzung bis zur neuerlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht gab der Antragstellerin teilweise statt; der Antragsgegner legte Beschwerde ein. Der Senat prüfte, ob die Antragstellerin einen glaubhaft gemachten Anspruch auf Wiederholung des Auswahlverfahrens habe und ob die Beigeladene statt einer fiktiven Nachzeichnung regelmäßig dienstlich zu beurteilen gewesen sei. • Anfechtbarkeit: Die Beschwerde des Antragsgegners war zulässig und begründet; die erstinstanzliche Anordnung war aufzuheben. • Prüfungsmaßstab Anordnungsverfahren: Ein abgelehnter Bewerber kann Wiederholung verlangen, wenn bei erneuter Auswahl sein Erfolg möglich erscheint; dieser Maßstab gilt auch im einstweiligen Rechtsschutz und erfordert glaubhafte Darlegung realistischer Erfolgsaussichten. • Beurteilungspflicht: Der Dienstherr hat das Auswahlermessen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung fehlerfrei auszuüben; dienstliche Beurteilungen sind wesentliche Grundlage dieser Entscheidung. • Untersuchung der Beurteilung: Die dem Auswahlakt zugrunde liegende Regelbeurteilung der Beigeladenen vom 19.07.2007 weist einen Leistungsvorsprung gegenüber der Antragstellerin auf; Anhaltspunkte für eine Gefälligkeitsbeurteilung oder fehlerhafte Berücksichtigung unterschiedlicher Stellenanforderungen liegen nicht vor. • Status der Beauftragten: Die Beauftragte für Chancengleichheit in Baden-Württemberg ist gesetzlich Teil der Verwaltung, nicht Mitglied der Personalvertretung; ihre Tätigkeit ist dienstlich und unterliegt auch bei vollständiger Entlastung der dienstlichen Beurteilung. • Abgrenzung zur Personalvertretung: Anders als freigestellte Personalratsmitglieder, für die eine fiktive Nachzeichnung gilt, sind Beauftragte für Chancengleichheit nicht von dienstlichen Beurteilungen ausgenommen wegen der anders ausgestalteten Rechtsstellung und fehlendem Klagerecht. • Gerichtliche Kontrolle: Die gerichtliche Überprüfung dienstlicher Beurteilungen ist beschränkt auf Rechtsfehler, tatsächliche Fehlannahmen und das Vorkommen sachfremder Erwägungen; ein Werturteil des Beurteilers kann nicht ersetzt werden. • Folgerung: Da die Auswahl auf einer rechtlich tragfähigen Regelbeurteilung beruhte und die Antragstellerin ihre Erfolgsaussichten nicht glaubhaft machte, bestand kein Anspruch auf Wiederholung des Verfahrens und damit kein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart wurde aufgehoben; der Antrag der Antragstellerin wurde abgelehnt. Die Beschwerde des Antragsgegners war begründet, weil die Auswahlentscheidung auf einer rechtlich nicht zu beanstandenden dienstlichen Regelbeurteilung beruhte und die Antragstellerin keine glaubhaft gemachten Erfolgsaussichten für eine Wiederholung des Verfahrens dargetan hat. Die Beauftragte für Chancengleichheit ist als Teil der Verwaltung dienstlich zu beurteilen; eine fiktive Nachzeichnung war nicht angezeigt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen bleiben unberührt. Der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.