Urteil
24 K 15/22
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0620.24K15.22.00
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Tenor
Der unter dem Aktenzeichen Q... ergangene Einstellungsbeschluss vom 22. November 2022 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Der unter dem Aktenzeichen Q... ergangene Einstellungsbeschluss vom 22. November 2022 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. A. Der am 22. November 2022 ergangene Einstellungsbeschluss wird – aus Gründen der Rechtsklarheit – aufgehoben, da die Einstellung zu Unrecht erfolgt ist. Das Verfahren ist in der Sache fortzuführen. Vorliegend wurde das Verfahren mit Beschluss vom 22. November 2022 wegen Nichtbetreiben gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingestellt. Demnach gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Entsteht – wie hier – Streit darüber, ob das Verfahren durch die fingierte Klagerücknahme wirksam beendet wurde, so muss das Verfahren zur Klärung dieser Frage in der Instanz fortgesetzt werden, in der die Sache zuletzt anhängig war (Schoch/Schneider/Clausing, 46. EL August 2024, VwGO § 92 Rn. 77, beck-online). Dies ist hier geschehen. Das unter dem Aktenzeichen Q... eingestellte Verfahren wurde nach dem Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens unter dem Aktenzeichen Q... fortgeführt. Gegenstand des fortgeführten Verfahrens ist zunächst die Frage, ob die Klage wirksam zurückgenommen wurde. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klagerücknahme wirksam war, spricht es durch Urteil aus, dass das Verfahren beendet ist (Schoch/Schneider/Clausing, a.a.O., Rn. 78). Verneint das Gericht hingegen die Rechtswirksamkeit der Klagerücknahme, so ergeht ein Endurteil in der Sache. Der Einstellungsbeschluss sollte in diesem Fall jedenfalls aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben werden (Schoch/Schneider/Clausing, a.a.O., Rn. 82). Vorliegend wurde das Verfahren zu Unrecht eingestellt. Die oben genannten Voraussetzungen für die fingierte Klagerücknahme lagen nicht vor. Zwar hatte das Gericht den Kläger dazu aufgefordert, das Verfahren zu betreiben und insbesondere einen Nachweis zur Vaterschaft einzureichen. Die dem Kläger am 19. September 2022 zugestellte Betreibensaufforderung war auch zu Recht ergangen, da der Kläger auf die Aufforderung des Gerichts, zum Beklagtenschriftsatz vom 13. Juli 2022 Stellung zu nehmen, trotz Erinnerung nicht reagiert hatte. Im Schriftsatz vom 13. Juli 2022 hatte der Beklagte unter anderem darauf hingewiesen, dass die Vaterschaft für das angegebene Kind nicht nachgewiesen sei. Der Kläger hat das Verfahren jedoch innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Betreibensaufforderung weiter betrieben. Der Beklagte hatte dem Gericht im Oktober 2022 mitgeteilt, dass das Abschiebungsverbot durch das Bundesamt widerrufen worden sei. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2022, der bei Gericht per EGVP wirksam am 19. November 2022 eingegangen ist, teilte der Kläger dem Gericht daraufhin mit, dass ihm kein Widerrufsbescheid des Bundesamts vorläge. Mit diesem rechtzeitig innerhalb der Zwei-Monats-Frist eingegangenen Schreiben hat der Kläger das Verfahren weiter betrieben. Zwar hat er nicht zu der in der Betreibensaufforderung aufgeworfenen Frage der Vaterschaft Stellung genommen. Er hat jedoch durch seine inhaltliche Stellungnahme unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass er sein Verfahren fortführen möchte. B. Die Klage – über die in der Sache zu entscheiden ist – ist im Ergebnis zulässig aber unbegründet. Die Klage ist bezogen auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO als Verpflichtungsklage und im Übrigen – hinsichtlich der Ausweisung sowie des hierauf bezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots nebst Befristungsentscheidung – als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig (BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 – 1 C 28.16 – juris, Rn. 42). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Landesamts vom 29. Dezember 2021 ist hinsichtlich der Ausweisung (I.) und der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (II.) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Auch das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (III.) erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist hierbei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017, a.a.O., Rn. 16). I. Die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland (Ziffer 1 des Bescheids vom 29. Dezember 2021) erweist sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Ausweisung ist § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 i.V.m. Abs. 3a AufenthG, weil der Kläger sich im laufenden Asylverfahren befindet. Gemäß § 53 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Hierbei sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Für die Abwägung hat der Gesetzgeber vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen das öffentliche Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und unter welchen Voraussetzungen das Bleibeinteresse des Ausländers (§ 55 AufenthG) schwer bzw. besonders schwer zu gewichten ist. Der Aufenthalt des Klägers gefährdet zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG. Zwar wird der Maßstab des § 53 Abs. 1 hier durch den Maßstab des § 53 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3a AufenthG modifiziert. Demnach darf ein Ausländer, der sich im laufenden Asylverfahren befindet und der nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist, nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Dies trifft auf den Kläger zu. Sein Asylfolgeverfahren ist noch nicht bestandskräftig abgeschlossen, da er gegen den Bescheid des Bundesamts vom 23. September 2024 geklagt hat, und die vom Bundesamt erlassene Abschiebungsandrohung ist gegenwärtig nicht vollziehbar, weil das Verwaltungsgericht insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat. Auch nach dem modifizierten Maßstab ist eine Gefahr hier jedoch zu bejahen. Der Kläger verwirklicht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 AufenthG (1.) und es liegen auch zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung vor (2.). 1. Der Kläger verwirklicht ein besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse. In § 54 AufenthG werden in typisierter Form besonders schwerwiegende und schwerwiegende Interessen an der Ausweisung beschrieben. Gemäß § 54 Abs. 1a Buchstabe b AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Das ist hier der Fall. Der Kläger wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. 2. Die Ausweisungsverfügung genügt auch den besonderen Voraussetzungen, die an die Ausweisung eines Ausländers im laufenden Asylverfahren zu stellen sind. Gemäß § 53 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3a AufenthG darf ein Ausländer, der sich im laufenden Asylverfahren befindet und der nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist, nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Entsprechend den europarechtlichen Vorgaben ist eine Ausweisung in diesem Zusammenhang zudem nur aus spezialpräventiven, nicht aber aus generalpräventiven Gründen möglich (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Mai 2021 – 2 M 25/21 – juris, Rn. 17; VG Berlin, Urteil der Kammer vom 23. August 2023 – 24 K 7/23 – juris, Rn. 76, BeckOK, Ausländerrecht Kluth/Heusch, 44. Edition Stand 01.04.2025, § 53, Rn. 123). Zwingende Gründe im Sinne der genannten Vorschrift liegen hier vor. a) Der Begriff der "zwingende Gründe" in § 53 Abs. 3a AufenthG ist europarechtlich determiniert. Nach Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) stellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Der Begriff der "zwingenden Gründe" ist zunächst in ein Verhältnis zu setzen mit dem Begriff der "stichhaltigen Gründe" in Art. 21 der Richtlinie 2011/95/EU, der den Schutz vor Zurückweisung regelt. Nach Art. 21 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2011/95/EU kann ein Mitgliedstaat einen Flüchtling unter anderem dann zurückweisen, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedsstaates darstellt, in dem er sich aufhält. Die Einzelrichterin geht entsprechend der Kammerrechtsprechung mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und dem Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Begriff der "zwingenden Gründe" eine weitere Bedeutung hat als der Begriff der "stichhaltigen Gründe". Das bedeutet, dass bestimmte Umstände, die nicht den Schweregrad aufweisen, um eine Zurückweisung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2011/95/EU verfügen zu können, den Mitgliedstaat gleichwohl dazu berechtigen können, auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie dem betroffenen Flüchtling seinen Aufenthaltstitel zu entziehen (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 75; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 50, vgl. ausführlich zum Begriff der "zwingenden Gründe": VG Berlin, Urteil der Kammer vom 23. August 2023, a.a.O., Rn. 79 ff.). Nach der Rechtsprechung des EuGH liegen zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung vor, wenn außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH v. 24. Juni 2015, C-373/13 – juris – Rn. 79). Hiervon sind auch Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität erfasst (BeckOK, Ausländerrecht, a.a.O., § 153 Rn. 126). Die Feststellung des Vorliegens zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung muss auf einer individuellen Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalles gründen. Gegenstand dieser Würdigung ist insbesondere die Beurteilung des Schweregrades der Gefahr, die von dem Verhalten des Schutzberechtigten bzw. des Asylsuchenden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 86; BeckOK, Ausländerrecht, a.a.O., § 53 Rn. 128 m.w.N.). b) Nach diesem Maßstab liegen "zwingende Gründe" für die Ausweisung des Klägers vor. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen gefährlicher Körperverletzung erfüllt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Merkmal "zwingende Gründe". Die Straftat der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Strafgesetzbuch ist der mittleren Kriminalität zuzuordnen. Die Tatsache, dass der Kläger ein besonders schweres Ausweisungsinteresse erfüllt, ist ein weiteres Indiz für den erhöhten Schweregrad seiner Tat. Zwar führt allein die Verortung eines Ausweisungsinteresses im Absatz 1 des § 54 AufenthG nicht automatisch dazu, "zwingende Gründe" zu bejahen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2021 – 12 S 2505/20 – juris, Rn. 121; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 M 93/22 – juris, Rn. 24). Es bedarf vielmehr nach der oben dargelegten Rechtsprechung des EuGH einer Feststellung des besonderen Schweregrades der Tat im Einzelfall. Ein erhöhter Schweregrad ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bejahen. Der Kläger hat mehrfach gegen das hohe Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit verstoßen. Er ist im Bereich der Gewaltdelikte Wiederholungstäter. Die Gefahr, zufällig Opfer eines Aggressionsdelikts – etwa in Gestalt einer gefährlichen Körperverletzung – zu werden, bedroht die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung und berührt somit Grundinteressen der Gesellschaft (VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 123). Auch die besonderen Umstände der Tatbegehung sprechen für einen erhöhten Schweregrad und somit die Annahme zwingender Gründe. Der Kläger hat die 2019 abgeurteilte gefährliche Körperverletzung mit einem Messer begangen. Bereits die besondere Gefährlichkeit eines Messers als Tatwaffe spricht für einen erhöhten Schweregrad. Die Art und Weise der Tatbegehung zeugt zudem von einer geringen Hemmschwelle zur Gewaltanwendung. Der Kläger stach unmittelbar mit einem Messer auf den Kopf des Opfers ein, weil dieses ihn am Verlassen der Diskothek hindern wollte. Die Tat steht zum Anlass in einem krassen Missverhältnis. Es ist lediglich dem Zufall zuzuschreiben, dass das Opfer keine scherwiegenden Verletzungen erlitt. Zwar wurde strafmildernd berücksichtigt, dass der Kläger wohl zu Unrecht vom Türsteher der Diskothek festgehalten und zu Unrecht verdächtigt wurde, Teil einer tätlichen Auseinandersetzung gewesen zu sein. Weiterhin wurde strafmildernd berücksichtigt, dass der Kläger stark alkoholisiert und dadurch enthemmt war. Dennoch spricht bereits der Umstand, dass der Kläger eine Diskothek und somit einen Ort, an dem üblicherweise Alkohol konsumiert wird, mit einem Klappmesser betreten hat, für eine empfindliche Störung des Rechtsfriedens und für eine potentielle Bereitschaft zur Begehung erheblicher Straftaten. Ein solches Verhalten ist jedenfalls geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung empfindlich zu stören. Dass der Kläger das Messer möglicherweise deshalb bei sich trug, weil er sich bedroht fühlte, mag sein Verhalten subjektiv erklären, ist jedoch nicht geeignet, es zu entschuldigen. 3. Unter Berücksichtigung der bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen sowie des Verhaltens und der Persönlichkeit des Klägers ist auch weiterhin von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Zur Beurteilung der Frage, ob von dem Aufenthalt des Ausländers wegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens unter spezialpräventiven Gesichtspunkten auch zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch eine Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG ausgeht, hat das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine eigenständige Prognose hinsichtlich der von dem Ausländer ausgehenden Wiederholungsgefahr zu treffen. Dabei ist das Verwaltungsgericht an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10/12 – juris, Rn. 18). Es hat dabei die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafen, die Schwere der konkreten Taten, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Ausgehend hiervon besteht auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aus spezialpräventiven Gründen weiterhin die Gefahr, dass der Kläger erneut schwer- wiegende Straftaten begehen wird. Diese Gefahrenprognose wird maßgeblich getragen von der strafrechtlichen Vita des Klägers, seinen nicht therapierten psychischen Problemen sowie seinen insgesamt instabilen Lebensumständen. Der Kläger hat die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und das hochrangige Rechtsgut der Gesundheit anderer Menschen grob missachtet, indem er wiederholt gefährliche Körperverletzungen begangen hat. Insbesondere die 2019 abgeurteilte Tat zeugt von einer niedrigen Hemmschwelle bei der Anwendung körperlicher Gewalt. Zu Lasten des Klägers ist zudem seine nicht therapierte psychische Erkrankung zu berücksichtigen. Der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter haben den übermäßigen Gewaltexzess des Klägers während der Auseinandersetzung in der Diskothek im Jahr 2019 mit seiner damaligen psychischen Belastungssituation erklärt. Der Kläger habe überhaupt nur ein Messer bei sich geführt, weil er in ständiger Angst gelebt habe, dass ihm etwas passieren könne. Während seines ersten Asylverfahrens war dem Kläger wegen der erlittenen sexuellen Übergriffe eine therapiebedürftige posttraumatische Belastungsstörung attestiert worden, weshalb das Bundesamt zunächst ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen festgestellt hatte. Dieses wurde später widerrufen, weil der Kläger sich nicht (mehr) in ärztlicher Behandlung befand und diese auch nicht mehr für erforderlich erachtete. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, sich nie in psychotherapeutische Behandlung begeben zu haben. Zwar hat er angegeben, es gehe ihm heute sehr viel besser als früher. Es ist aber davon auszugehen, dass eine nachhaltige Aufarbeitung der posttraumatischen Belastungsstörung ohne geeignete Therapie nicht stattgefunden hat. Der Kläger ist daher weiterhin als psychisch instabil und somit krankheitsbedingt anfällig für Affekttaten und überschießende Gewaltreaktionen anzusehen. Dem Kläger ist es auch nicht gelungen, sich seit seiner Ankunft im Bundesgebiet vor knapp 15 Jahren einen realistischen legalen Lebensentwurf zu erarbeiten. Er verfügt weder über einen Schulabschluss noch über eine anerkannte Berufsausbildung. Im Bundesgebiet hat er überwiegend von staatlichen Transferleistungen gelebt. Zwar hat er zuletzt einen Nachweis über eine befristete Beschäftigung als Reinigungskraft in Vollzeit ab dem 5. Juni 2025 vorgelegt. Das erst wenige Wochen andauernde und zudem befristete Beschäftigungsverhältnis ist jedoch nicht geeignet, prognostisch von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration auszugehen. Seine in der mündlichen Verhandlung bekundeten Absicht, sich perspektivisch mit einem Geschäft als Schneider selbständig machen zu wollen, bleibt zunächst eine bloße Absichtsbekundung, die angesichts der bisherigen fragmentierten Erwerbsbiographie wenig tragfähig erscheint. 4. Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegt. a) Für das öffentliche Interesse an der Ausreise sprechen insbesondere das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse, die geringe Hemmschwelle zur Anwendung körperlicher Gewalt, die nicht therapierten psychischen Probleme sowie die Tatsache, dass der Kläger ohne abgeschlossene Berufsausbildung und vor dem Hintergrund seiner bisherigen fragmentierten Erwerbsbiographie derzeit eher geringe Erwerbsaussichten und Integrationschancen hat. b) Demgegenüber steht dem Kläger kein in § 55 AufenthG vertyptes Bleibeinteresse zur Seite. c) Der Kläger kann sich auch nicht auf den Schutz als sogenannter faktischer Inländer aus Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) berufen. Er ist in Afghanistan und im Iran aufgewachsen und hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er hält sich zwar seit nunmehr 14 Jahren im Bundesgebiet auf, hat jedoch seitdem keine nennenswerten Integrationsleistungen gezeigt. Vielmehr hat er seit der Einreise wiederholt Straftaten begangen und sich auch nicht ins Erwerbsleben integriert. Er ist daher nicht als faktischer Inländer anzusehen. Im Übrigen stünde selbst die Position als faktischer Inländer einer Aufenthaltsbeendigung nicht zwingend entgegen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geklärt, dass weder eine Geburt im Aufenthaltsland noch der langjährige Aufenthalt als solcher absolut vor zwangsweiser Aufenthaltsbeendigung nach schweren Straftaten schützt, weil auch in diesem Fall die Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK anwendbar ist (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Januar 2022 – 19 ZB 21.2053 – juris, Rn. 30; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 1 B 6.11 – juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom 10. August 2008 – 2 BvR 535/06 – juris, Rn. 30; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2016 – 2 BvR 1943/16 – juris, Orientierungssatz EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2006, Individualbeschwerde Nr. 46410/99 Rechtssache "Üner" gegen die Niederlande – zitiert nach http://www.bmjv.de/SharedDocs/ EGMR/DE/20061018_46410-99.html – Rn. 55). d) Der Kläger kann sich auch nicht auf den Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Grundgesetz (GG) berufen. Er ist unverheiratet. Zwar trägt er vor, im Jahr 2020 Vater eines Kindes geworden zu sein. Die Vaterschaft für dieses Kind hat er jedoch nicht anerkannt, so dass er jedenfalls nicht dessen rechtlicher Vater ist. Darüber hinaus besteht auch seit mehreren Jahren kein Umgang mehr zu diesem Kind, so dass – unabhängig von der rechtlichen Vaterschaft – jedenfalls eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung zu verneinen ist. Daraus, dass er nach seinen eigenen Angaben seit einigen Jahren eine neue Paarbeziehung führt, kann der Kläger ebenfalls kein Bleibeinteresse ableiten. Die nicht eheliche Beziehung unterfällt nämlich nicht dem Schutz von Art. 6 GG. Auch zu dem Kind seiner neuen Partnerin hat der Kläger keinerlei rechtliche Beziehung, so dass sich auch hieraus kein besonderes Bleibeinteresse ergibt. e) Die dem Kläger in Afghanistan möglicherweise drohenden Gefahren sind im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung nicht zu berücksichtigen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er habe im Falle einer Rückkehr Angst vor den Taliban. Er sei nicht religiös und trage Tattoos. Allein deshalb erwarte er nichts Gutes von den Taliban. Dieses Vorbringen, das auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung abzielt, bleibt jedoch im Rahmen der Ausweisungsentscheidung außer Betracht. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind nämlich nur solche zielstaatsbezogenen Umstände in die Abwägung einzubeziehen, die nicht der Prüfung durch das Bundesamt in einem Asylverfahren vorbehalten sind. Der Auszuweisende hat weder ein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt noch einen Anspruch auf Doppelprüfung (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6/21 – juris, Rn. 34 m.w.N.). Der Kläger hat bereits ein Asylverfahren durchlaufen. Er kann und muss etwaige Fluchtgründe in seinem asylrechtlichen Klageverfahren gegenüber dem Bundesamt geltend machen. II. Das an die Ausweisung anknüpfende befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 3 und 4 des Bescheids) erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Kläger zu Recht ausgewiesen wurde. 1. Der Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots steht nicht entgegen, dass eine Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung im europarechtlichen Sinne vorliegend nicht zeitgleich mit der Ausweisung, sondern erst im Nachhinein bzw. durch eine andere Behörde ergangen ist. a) Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie) ein Einreise- und Aufenthaltsverbot grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG einherzugehen hat. Dies ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut von Art. 3 Nr. 6 in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG (vgl. hierzu zuletzt: BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 15.23 – beckOnline, Rn. 29; sowie bereits BVerwG: Beschluss vom 24. Oktober 2023 – BVerwG 1 B 15/23 – juris, Rn. 1 und Urteil vom 16. Februar 2022 – BVerwG 1 C 6/21 – juris, Rn. 53; vgl. zu alldem auch VG Berlin, Kammerentscheidung vom 15. Oktober 2024 – VG 24 K 289/21 – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, EA S. 22 m.w.N.). Der Kläger ist auch vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst. Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG findet die Richtlinie Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates aufhältige Drittstaatsangehörige. Der afghanische Kläger ist ein Drittstaatsangehöriger. Er hält sich auch illegal im Bundesgebiet auf. Er ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, weil sein Aufenthaltstitel, der zuletzt noch als fortbestehend galt, gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG aufgrund seiner (rechtmäßigen) Ausweisung erloschen ist. b) Die Rückkehrentscheidung ist vorliegend auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Rückführungsrückrichtlinie die Möglichkeit eines "opt out" für verurteilte Straftäter vorsieht. Gemäß Art. 2 b) der Richtlinie 2008/115/EG können die Mitgliedstaaten beschließen, die Bestimmungen der Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die – wie im vorliegenden Fall – nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist (sog. "Opt Out"). Der Kläger, der aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde, fällt zwar grundsätzlich unter den Wortlaut der Opt-Out-Regelung. Die Bundesregierung hat von dem "Opt out" jedoch erst mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 Gebrauch gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterfallen Einreise- und Aufenthaltsverbote, die – wie das hier in Rede stehende – vor Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes ergangen sind, uneingeschränkt der Rückführungsrichtlinie. Dem "Opt out" kommt keine Rückwirkung zu (BVerwG, Urteil vom 24. März 2025, a.a.O., Rn. 31 ff.). c) Es liegt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Rückkehrentscheidung vor, die den europarechtlichen Anforderungen genügt. Gemäß Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2008/115/EG muss das Einreiseverbot mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen. Die Ausweisung selbst stellt nach ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie dar (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Mai 2019 – 1 C 14/19 – juris, Rn. 30; vgl. hierzu auch Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, Vorbemerkung §§ 53-56 Rn. 30; VG Berlin, Kammerentscheidung vom 15. Oktober 2024, a.a.O.). Die Abschiebungsandrohung ist jedoch als Rückkehrentscheidung anzusehen. Für ein "Einhergehen" im Sinne der Richtlinie ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ausreichend, wenn in einem Asylverfahren – ggf. nachträglich – eine Abschiebungsandrohung des Bundesamts ergangen ist (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – BVerwG 1 C 6/21 – juris, Rn. 45 und 51). Entscheidend ist demnach, ob im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine Abschiebungsandrohung vorliegt oder nicht (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022, a.a.O., Rn. 55). Unerheblich ist dabei, ob die Abschiebungsandrohung durch eine andere Behörde und zeitlich nach dem Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen wurde (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022, a.a.O., Rn. 56). aa) Die vom Bundesamt im Asylfolgebescheid erlassene Abschiebungsandrohung entspricht den europarechtlichen Anforderungen an eine Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt hat dem Kläger im Asylfolgebescheid vom 23. September 2024 die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Zwar ist diese asylrechtliche Abschiebungsandrohung aktuell nicht vollziehbar, da das Verwaltungsgericht im asylrechtlichen Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet hat x... und über die Hauptsache x...noch nicht entschieden worden ist. Dies ist jedoch unschädlich, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Rückführungsrichtlinie ergibt. Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG definiert "Rückkehrentscheidung" als "die behördliche oder richterliche Entscheidung, mit der (…) eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird". Dass diese Entscheidung auch sofort vollziehbar sein muss, lässt sich dem Wortlaut der zitierten Norm nicht entnehmen. Nichts anderes ergibt sich aus Sinn und Zweck der Rückführungsrichtlinie. Durch die Verknüpfung von Einreise- und Aufenthaltsverbot (inklusive Titelsperre) mit einer Rückkehrentscheidung soll nämlich verhindert werden, dass Ausländer in einem unklaren Zwischenstatus verbleiben, weil ihnen einerseits aufgrund eines Einreiseverbots ein Aufenthaltstitel verwehrt wird, andererseits aber keine Entscheidung über ihre Rückkehrverpflichtung getroffen wird (so auch: BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022, a.a.O., Rn. 40). Um diesem ungewollten Zwischenstatus entgegenzuwirken, ist es im Sinne der Richtlinie notwendig, aber auch hinreichend, dass verbindlich über die Rückkehrverpflichtung entschieden wird. Auf die sofortige Vollziehbarkeit kommt es hingegen nicht an. bb) Selbst wenn man die zuletzt ergangene Abschiebungsandrohung vom Bundesamt mangels Vollziehbarkeit für nicht ausreichend erachten sollte, so genügt auch die vom Beklagten nachträglich erlassene Abschiebungsandrohung den europarechtlichen Anforderungen. Nachdem das Bundesamt das festgestellte Abschiebungsverbot widerrufen hatte, erließ das Landesamt gegenüber dem Kläger mit gesondertem Bescheid vom 19. Oktober 2022 eine Abschiebungsandrohung mit Zielstaatsbestimmung Afghanistan. Diese Abschiebungsandrohung wurde dem Kläger gemäß § 43 i.V.m. § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wirksam bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgte gemäß § 41 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i.V.m. den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) mittels Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde. Laut Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid vom 19. Oktober 2022 dem Kläger gemäß § 180 ZPO im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten am 26. Oktober 2022 zugestellt. Gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 418 ZPO begründet die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde den vollen Beweis für die ordnungsgemäße Zustellung. Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde ist vorliegend nicht dadurch erschüttert, dass die zugestellte Postsendung im Nachhinein an den Beklagten mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" zurückgesandt wurde. Zwar ist gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen grundsätzlich zulässig. Dieser Gegenbeweis wurde aber nicht erbracht. Die Rücksendung des Schriftstücks mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" ist allenfalls ein Indiz dafür, dass der Kläger unter der Zustelladresse möglicherweise nicht mehr erreichbar war. Ein Beweis für die fehlerhafte Zustellung ist hierin keinesfalls zu sehen. Es ist schon unklar, wer die Briefsendung aus dem Briefkasten herausgenommen und wieder an den Postzusteller zurückgesandt hat. Zudem spricht auch die Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Zustellung unter der Zustellanschrift polizeilich gemeldet war, gegen eine fehlgeschlagene Zustellung. Selbst wenn man von einer fehlerhaften Zustellung ausgehen sollte, so wurde diese durch die Akteneinsicht des Klägerbevollmächtigten geheilt. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen, so gilt es gemäß § 8 VwZG als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Diese Voraussetzungen sind hier dadurch erfüllt, dass der Klägerbevollmächtigte im Juni 2023 Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang des Landesamts genommen und dabei tatsächlich Kenntnis von dem Bescheid mit der Abschiebungsandrohung erlangt hat. Es ist weitgehend anerkannt, dass ein Zustellungsmangel nach § 8 VwZG grundsätzlich auch durch Akteneinsicht geheilt werden kann. Dabei ist zur Heilung generell nicht erforderlich, dass auch die nachträgliche Kenntniserlangung durch den Adressaten oder Empfangsberechtigten vom Willen der erlassenden Behörde erfasst wird, wenn der Bescheid – wie bei einem vorangegangenen erfolglosen Zustellungsversuch – mit Wissen und Wollen dieser Behörde in der Absicht, Rechtsfolgen auszulösen, aus dem internen Bereich herausgegeben wurde (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 – OVG 3 B 2/20 – juris, Rn. 22-23). Genauso liegen die Dinge hier. 2. Die Befristung des ausweisungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sieben Jahre ist auch ermessensfehlerfrei und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 114 Satz 1 VwGO). Das an die Ausweisung anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden, wobei die Frist nach Satz 2 fünf Jahre nur in den Fällen der Absätze 5 bis 5b der Vorschrift überschreiten darf. Vorliegend ist der Beklagte zu Recht von einer verschärften Regelobergrenze von zehn Jahren ausgegangen, da der Kläger gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde. Der Beklagte hat im Fall des Klägers unter Heranziehung der Ermessensleitlinien in seinen Verfahrenshinweisen (VAB) auch nachvollziehbar eine individuelle Höchstfrist von sieben Jahren ermittelt. Nach Nr. 11.3.1.1 der VAB ist im Rahmen der einheitlichen Ermessensausübung im Fall einer Ausweisung bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses und einer mittleren bis geringen Wiederholungsgefahr bei der Ermittlung der Höchstfrist ein Orientierungsrahmen von acht bis sechs Jahren zugrunde zu legen. Der Kläger, der wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, hat unstreitig ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 AufenthG verwirklicht. Unter Berücksichtigung der Schwere der Tat und des hohen Interesses der Gesellschaft am Schutz vor gewalttätigen Übergriffen ist der Beklagte im Bescheid 29. Dezember 2021 zulässigerweise von einer individuellen Höchstfrist von sieben Jahren ausgegangen. Auch die Entscheidung, von dieser Höchstfrist keinen Abschlag zu machen, ist ermessensfehlerfrei. Schutzwürdige Belange des Klägers, die gemäß der VAB des Beklagten bei der Festsetzung der Frist zu berücksichtigen wären und die vom Beklagten im Rahmen der Ermessensausübung noch nicht berücksichtigt wurden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 2 des Bescheids), weil der Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG entgegensteht. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 und § 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland und begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Der 1992 in Afghanistan geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er besuchte nach seinen eigenen Angaben in Afghanistan fünf Jahre die Schule und arbeitete in der Landwirtschaft. Zwischenzeitlich lebte er mehrere Jahre im Iran. Die letzten Jahre vor seiner Ausreise verbrachte er wieder in Afghanistan, bevor er im Jahr 2011 in das Bundesgebiet einreiste. Laut Rentenversicherungsverlauf lebte er im Bundesgebiet bisher überwiegend von staatlichen Transferleistungen. Der ledige Kläger ist nach seinen eigenen Angaben der leibliche Vater eines im Jahr 2020 geborenen Kindes, dessen Vaterschaft er nicht anerkannt hat und zu dem seit etwa drei Jahren kein Kontakt mehr besteht. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet stellte der Kläger einen Asylantrag, der abgelehnt wurde. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellte zugleich ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot für den Kläger fest, da dieser an einer posttraumatischen Belastungsstörung litt, nachdem er zuvor im Bundesgebiet Opfer von sexuellen Übergriffen geworden war. Entsprechend erteilte das Landesamt für Einwanderung (Landesamt) dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, die bis August 2018 verlängert wurde und danach als fortbestehend galt. Zuletzt erhielt der Kläger am 21. September 2021 eine Fiktionsbescheinigung mit Gültigkeit bis zum 20. September 2022. Im September 2022 widerrief das Bundesamt die Feststellung des zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots, weil der Kläger zum damaligen Zeitpunkt keine Therapie (mehr) besuchte und diese auch nicht für notwendig erachtet wurde. Daraufhin drohte das Landesamt dem Kläger mit Bescheid vom 19. Oktober 2022 die Abschiebung nach Afghanistan an. Dieser Bescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 26. Oktober 2022 unter der Anschrift Q... durch Einwurf in den Briefkasten seiner Wohnung zugestellt. Am 6. Dezember 2022 sendete der Postzusteller das an den Kläger gerichtete Schreiben mit dem Bescheid vom 19. Oktober 2022 wieder an das Landesamt zurück mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen". Laut Meldeauskunft vom 15. Dezember 2022 war der Kläger seit 2020 und auch im Oktober 2022 unter der Zustellanschrift Q... polizeilich gemeldet. Im Juni 2023 nahm ein bevollmächtigter Rechtsanwalt für den Kläger Einsicht in den Verwaltungsvorgang des Beklagten, in dem der Bescheid vom 19. Oktober 2022 enthalten war. Den Asylfolgeantrag des Klägers lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 23. September 2024 als offensichtlich unbegründet ab, verneinte ein Abschiebungsverbot und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 x... ordnete das Verwaltungsgericht Berlin die aufschiebende Wirkung der asylrechtlichen Klage x...gegen die Abschiebungsandrohung an. Über die Hauptsache ist noch nicht entschieden. Der Kläger ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde 2014, 2015, 2017 und 2022 wegen Erschleichen von Leistungen zu Geldstrafen verurteilt. Zudem wurde er 2016 und 2019 wegen Körperverletzungsdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt, die jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurden. Im Jahr 2016 wurde der Kläger durch das Amtsgericht Tiergarten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in weiterer Tateinheit mit Beleidigung zu vier Monaten Freiheitstrafe auf Bewährung verurteilt. Im Jahr 2019 wurde er durch das Amtsgericht Tiergarten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Die Verurteilung von 2019 beruhte auf folgendem Tatgeschehen: In der Nacht vom 19. auf den 20. März 2019 kam es in einer Diskothek am F... zu einer erheblichen körperlichen Auseinandersetzung zwischen einer Gruppe von afghanischen und einer Gruppe von iranischen Partygästen. Als der Kläger die Diskothek verlassen wollte, wurde er von einem Türsteher daran gehindert, weil dieser ihn – wohl fälschlicherweise – für ein Mitglied der afghanischen Gruppe hielt. Der Kläger wehrte sich gegen das Festgehaltenwerden, zog ein Klappmesser und verletzte den Türsteher durch zwei Stiche am Kopf. Dieser erlitt Schmerzen und trug eine stark blutende zwei Zentimeter lange Wunde am Kopf davon. Nach der Tat wurde beim Kläger ein Wert von 1,10 Promille gemessen. Der Kläger befand sich wegen der Tat für vier Monate in Untersuchungshaft. Mit Bescheid des Landesamts vom 29. Dezember 2021 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), lehnte die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 2), ordnete aufgrund der Ausweisung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 3) und befristete dieses auf sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise (Ziffer 4). Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, wegen der gefährlichen Körperverletzung und der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestehe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Es bestehe auch eine – wenn auch eher geringe – Wiederholungsgefahr. Die Abwägung aller Ausweisungs- und Bleibeinteressen gehe zu Lasten des Klägers aus. Der Kläger habe keine Bleibeinteressen, auf die er sich berufen könne. Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stehe die Sperrwirkung der Ausweisung entgegen. Für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots werde ein Bezugsrahmen von höchstens acht und mindestens sechs Jahren herangezogen und eine individuelle Höchstfrist von sieben Jahren festgesetzt. Für eine Verkürzung der Höchstfrist lägen keine Gründe vor. Hiergegen hat der Kläger am 21. Januar 2022 Klage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen Q... erfasst wurde. Das Gericht forderte den Kläger mit Schreiben vom 12. September 2022, zugestellt am 19. September 2022, dazu auf, das Verfahren zu betreiben, insbesondere zum Schriftsatz des Beklagten vom 13. Juli 2022 Stellung zu nehmen und einen Nachweis zur Vaterschaft vorzulegen. Im Oktober 2022 teilte der Beklagte dem Gericht mit, das Bundesamt habe das Abschiebungsverbot widerrufen. Am 1. November 2022 ging beim Gericht auf dem Postweg ein Schriftsatz des anwaltlich vertretenen Klägers mit Datum vom 24. Oktober 2022 ein, worin dieser mitteilte, dass er den Widerrufsbescheid des Bundesamtes nicht erhalten habe. Nach dem Hinweis des Gerichts, dass dieser Schriftsatz nach § 55d Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unwirksam sei, reichte der damalige Klägerbevollmächtigte den Schriftsatz am 19. November 2022 erneut über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) ein. Mit Beschluss vom 22. November 2022 stellte das Gericht das Verfahren aufgrund einer fingierten Klagerücknahme wegen Nichtbetreiben ein. Am 28. November 2022 teilte der Kläger schriftsätzlich mit, dass ihm der Nachweis der Vaterschaft seines Kindes durch schriftliche Unterlagen bisher nicht gelungen sei, da sich die Kindesmutter weigere, einer Vaterschaftsanerkennung durch den Kläger zuzustimmen. Er könne sich daher nur auf das Zeugnis der Kindesmutter berufen, dass er das Kind gezeugt habe. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2022 beantragte der Kläger, das Verfahren fortzusetzen. Das Verfahren wurde daraufhin unter dem Aktenzeichen Q... wieder aufgenommen. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, die strafrechtlichen Verurteilungen seien nicht geeignet, die Ausweisung zu rechtfertigen. Insbesondere bei den Verurteilungen wegen Leistungserschleichung handele es sich um leichte Kriminalität. Zudem verkenne der Beklagte die familiären Bindungen des Klägers. Dieser lebe mit seiner Partnerin X..., mit der er nach muslimischem Recht verheiratet sei, und mit dem gemeinsamen Kind zusammen in einer familiären Lebensgemeinschaft. Im Übrigen habe der Beklagte die Gründe, die 2019 zur Aussetzung der Strafe zur Bewährung geführt hätten, nicht ausreichend gewürdigt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts vom 29. Dezember 2021 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend zur Begründung vor, zwar möge es zutreffen, dass der Kläger melderechtlich unter einer Anschrift mit dem Kind und der Kindesmutter erfasst sei. Er habe jedoch die Vaterschaft für das 2020 geborene Kind bisher nicht nachgewiesen. Das Kind besitze auch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Einzelrichterin hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten und den Bundeszentralregisterauszug des Klägers verwiesen.