Urteil
24 K 7/23
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0823.VG24K7.23.00
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Tenor
Der Bescheid des Landesamtes für Einwanderung vom 20. Dezember 2022 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Landesamtes für Einwanderung vom 20. Dezember 2022 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat Erfolg. Sie ist – soweit die Aufhebung des Bescheids vom 20. Dezember 2022 begehrt wird – als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Soweit der Kläger darüber hinaus auch die Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwar beantragte der Kläger zunächst ausdrücklich nur die Aufhebung des Bescheids und nicht die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Gericht geht jedoch gemäß § 88 VwGO davon aus, dass der Kläger von Anfang an auch die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrte. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Antrags im Zusammenhang mit der Klagebegründung. Der Kläger wandte sich mit seiner Klage ohne Einschränkung gegen den gesamten Bescheid vom 20. Dezember 2022, in dessen Ziffer 2 der Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat. Soweit der Kläger in der Klagebegründung auch Ausführungen dazu machte, weshalb die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis sich als rechtswidrig erweise, diente dies erkennbar zur Begründung eines Anspruchs auf deren Erteilung. Der Kläger hat sein so verstandenes Begehren im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt und den Antrag dementsprechend umformuliert. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des LEA vom 20. Dezember 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28/16 – juris, Rn. 16). A. Die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland erweist sich als rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Ausweisung ist § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3a AufenthG, weil der Kläger als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt ist. Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Für die Abwägung hat der Gesetzgeber vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen das öffentliche Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und unter welchen Voraussetzungen das Bleibeinteresse des Ausländers (§ 55 AufenthG) schwer bzw. besonders schwer zu gewichten ist, Zwar gefährdet der Aufenthalt des Klägers zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG. Der Maßstab des § 53 Abs. 1 wird hier jedoch durch den Maßstab des § 53 Abs. 3a AufenthG modifiziert, wonach ein Ausländer der als Asylberechtigter anerkannt wurde oder Flüchtlingsschutz bzw. den subsidiären Schutz besitzt, nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden darf. Der Kläger verwirklicht hier zwar ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, das auch nicht durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verbraucht ist (I.), zwingende Gründe der nationalen Sicherheit liegen aber nicht vor (II.). I. Der Kläger verwirklicht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Die genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat Vereinigungen unterstützt, die ihrerseits den Terrorismus unterstützen. 1. Die vom Kläger unterstützten Vereinigungen sind als terroristische Vereinigungen anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist die Aufnahme einer Organisation in die vom Rat der Europäischen Union angenommene Liste terroristischer Organisationen im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Organisation terroristischer Art ist oder im Verdacht steht, eine solche zu sein. Darüber hinaus sind von den Tatsachengerichten ergänzende Feststellungen zu treffen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 – C-373/13 – juris, Rn. 83; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 – juris, Rn. 30). Dabei ist trotz einer gewissen definitorischen Unschärfe des Terrorismusbegriffs anerkannt, dass als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele anzusehen sind (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2011 – 1 C 13/10 – juris, Rn. 19 sowie BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O. – beide m.w.N.). Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus in diesem Sinne, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 20 unter Verweis auf die Gesetzesbegründung zum Terrorismusbekämpfungsgesetz; so auch BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 9/12 – juris, Rn. 13). Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein. Die Unterstützungsbegriffe im Ausweisungsrecht – und zwar sowohl der hier in Rede stehende Begriff der Unterstützung des Terrorismus durch die Vereinigung als auch der hiervon zu unterscheidende Begriff der individuellen Unterstützung dieser Vereinigung durch den betroffenen Ausländer – sind nicht deckungsgleich mit dem strafrechtlichen Begriff des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung in § 129a Abs. 5 Strafgesetzbuch (StGB). Sie umfassen auch das Werben für die Ideologie und die Ziele des Terrorismus. Die der präventiven Gefahrenabwehr dienende Ausweisungsnorm des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG soll alle Verhaltensweisen – und damit auch die Sympathiewerbung – erfassen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Terrorismus auswirken (vgl. zu alldem: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 20-21). a) Gemessen an den oben dargelegten Maßstäben handelt es sich bei der Gruppierung Samidoun, mit welcher der Kläger durch die Teilnahme an Versammlungen und Kundgebungen in Berührung gekommen ist, nicht um eine Vereinigung, die den Terrorismus im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unterstützt. Die Einschätzung, ob eine Vereinigung den Terrorismus unterstützt, unterliegt gemäß § 108 Abs. 1 VwGO der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Dabei gilt auch im Rahmen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Pflicht zur gerichtlichen Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO, auch wenn in tatsächlicher Hinsicht die gerichtlichen Möglichkeiten zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts in Fällen, in denen die Ausweisung im Wesentlichen auf Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden gestützt ist, begrenzt sein mögen (BVerwG; Urteil vom 25. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 25). Die Kammer hat unter Berücksichtigung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnisse nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Gruppierung Samidoun den Terrorismus unterstützt, indem sie selber Terrortaten begeht oder die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. Dabei hat die Kammer abgesehen von der Mitteilung des Verfassungsschutzes vom 12. Januar 2022 über die Aktivitäten des Klägers, die Anlass für die Ausweisung war, insbesondere die Berichte des Verfassungsschutzes Berlin aus den Jahren 2021 und 2022 und den aktuellen Bericht des Verfassungsschutzes des Bundes aus dem Jahr 2022 als Erkenntnismittel herangezogen. Darüber hinaus hat die Kammer im Rahmen einer Internetrecherche Verlautbarungen, Aufrufe und Informationen über Veranstaltungen von Samidoun ausgewertet. aa) Eigene terroristische Handlungen in Form von Terroranschlägen und sonstigen gewalttätigen Akten werden Samidoun – soweit ersichtlich – von niemandem zugeschrieben. Samidoun hat sich auch selber nicht zu derartigen Terrorakten bekannt. bb) Zudem ist Samidoun – in Deutschland – weder verboten noch von der EU oder den USA als terroristische Organisation gelistet. Zwar lässt allein die Tatsache, dass Samidoun nicht als terroristische Organisation gelistet ist, nicht automatisch den Schluss zu, dass es sich um keine terroristische Vereinigung handelt (Neidhardt, HTK-AuslR / § 54 AufenthG / zu Abs. 1 Nr. 2, Stand: 03.02.2022, Rn. 81). Der fehlenden Listung kommt aber sehr wohl eine Indizwirkung zu. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des EuGH ist die Aufnahme in die EU-Terrorliste ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass eine Organisation als terroristische Vereinigung anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 83). Steht eine Organisation hingegen nicht auf der Terrorliste der EU, so ist dies im Umkehrschluss jedenfalls ein erstes (und durchaus gewichtiges) Indiz dafür, dass ernsthafte und schlüssige Beweise, die eine Einstufung als Terrororganisation rechtfertigen würden, jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt (noch) fehlen (Bayerischer VGH, Urteil vom 22. Februar 2010 – 19 B 09.929 – juris, Rn. 60). cc) Auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der politischen Aktivitäten von Samidoun kommt die Kammer nicht zu der Überzeugung, dass die Zwecke von Samidoun auf die Unterstützung des Terrorismus gerichtet sind. Samidoun, das 2011 gegründet wurde und seinen Sitz in Nordamerika hat, ist seinem Namen und seiner Selbstdarstellung nach ein Solidaritätsnetzwerk für palästinensische Gefangene. Nach den Ausführungen des Verfassungsschutzes Berlin in seinem Vermerk vom 12. Januar 2022 ist es das offizielle Ziel von Samidoun, palästinensische Gefangene in ihrem Kampf um Freilassung aus zumeist israelischen Gefängnissen zu unterstützen. Dementsprechend startet Samidoun auf seiner Webseite regelmäßig Solidaritätsaufrufe für prominente Gefangene, ruft zu Spendenaktionen auf, veranstaltet Demonstrationen und Kundgebungen und nimmt damit an dem insbesondere in Berlin sehr kontrovers ausgetragenen politischen Meinungskampf zum Nahost-Konflikt teil. Zwar mag es zutreffen, dass viele der Häftlinge, für die sich Samidoun einsetzt, einen Bezug zur PFLP haben und teils hochrangige PFLP-Aktivisten sind. Allein die Tatsache, dass sich eine Organisation für Häftlinge einsetzt, die einer terroristischen Organisation angehören, lässt aber noch nicht automatisch den Schluss zu, dass diese Organisation ebenfalls terroristische Ziele unterstützt. Es ist denklogisch möglich, sich für die Rechte von Häftlingen einzusetzen, ohne sich zugleich mit deren kriminellen oder terroristischen Taten gemein zu machen. Dies entspricht auch der Praxis. Auch andere Nichtregierungsorganisationen wie zum Beispiel Amnesty International kritisieren die Haftbedingungen von (palästinensischen) Häftlingen. Mit der Formulierung „offizielles Ziel“ scheint der Berliner Verfassungsschutz in seinem Bericht vom 12. Januar 2022 zwar darauf anzuspielen, dass sich hinter dem offiziellen Ziel (der Unterstützung von Häftlingen) ein inoffizielles verwerflicheres Ziel (der Förderung von Terrortaten) verbergen könnte. Der Verfassungsschutz schweigt sich jedoch dazu aus, was das „inoffizielle“ Ziel von Samidoun sein sollte. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass Samidoun die Befreiung Palästinas mit terroristischen Mitteln unter Einsatz von Gewalt propagiert, führt der Verfassungsschutz nicht auf und sie sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Den Verlautbarungen von Samidoun im Internet lassen sich jedenfalls keine direkten Aufrufe zur Gewaltanwendung entnehmen. dd) Soweit der Verfassungsschutz und die Ausländerbehörde den Vorwurf, Samidoun unterstütze terroristische Organisationen, auf die häufige Verwendung des Slogans „From the River to the Sea, Palestine will be free“ [Vom Fluss bis ans Meer, Palästina wird frei sein] stützen (vgl. hierzu auch: Verfassungsschutz Berlin. Bericht 2022: https://www.berlin.de/sen/inneres/verfassungsschutz/publikationen/ verfassungsschutzberichte/), überzeugt dies nicht. Der Slogan „From the River to the Sea, Palestine will be free“ enthält als solches weder einen Aufruf zu Gewalt und Terror noch negiert der Slogan für sich genommen das Existenzrecht Israels. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der genannte Slogan, der in der Palästinenserbewegung weltweit seit den 1960er Jahren in Gebrauch ist, in der jüngeren Vergangenheit zum Teil auch auf Versammlungen in Berlin auftauchte, bei denen es aus der Menge der Demonstrationsteilnehmer zu strafbaren und volksverhetzenden Äußerungen wie „Bombardiert Tel Aviv“, „Tod, Tod Israel“ oder „Mit Seele und Blut erlösen wir dich, Aqsa“ kam (vgl. hierzu jüngst VG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2023 – VG 1 L 217/23 – EA S. 5). Anders als die zuletzt aufgeführten volksverhetzenden und gewaltverherrlichenden Äußerungen enthält der Slogan „From the River to the Sea, Palestine will be free“ jedoch keinen ausdrücklichen Aufruf zu gewaltsamen Handlungen (gegen Israel). Zwar drückt der Slogan den Wunsch nach einem freien Palästina vom (Jordan)Fluss bis zum Mittelmeer aus, das heißt in einem Gebiet, in dem Israel in seinen heutigen Grenzen liegt. Der Slogan sagt aber als solches nichts darüber aus, wie dieses – politisch hoch umstrittene – Ziel erreicht werden soll. Grundsätzlich sind politisch verschiedene Mittel und Wege denkbar, dieses abstrakte Ziel zu erreichen, beispielsweise durch völkerrechtliche Verträge, eine Zwei-Staaten-Lösung, einen einheitlichen Staat mit gleichen Bürgerrechten für Israelis und Palästinenser oder aber mittels des bewaffneten Kampfes. Ob die aufgezeigten alternativen Wege politisch realistisch sind, ist dabei unerheblich. Einen zwingenden Aufruf zum bewaffneten Kampf gegen Israel beinhaltet der Slogan als solcher jedenfalls nicht. Dementsprechend plädieren auch namhafte Antisemitismusforscher dafür, den Slogan in erster Linie als Ruf nach Freiheit und Gleichberechtigung für das Gebiet zwischen dem Jordanfluss und dem Mittelmeer zu verstehen und – wenn nicht zwingende zusätzliche Beweise das Gegenteil nahelegen – eben nicht als Aufruf zu Gewalt und Zerstörung (vgl. hierzu das ins Verfahren eingeführte Gutachten von Alon Confino und Amos Goldberg zur Frage: „Ist der Slogan „From the River to the Sea, Palestine will be free“ antisemitisch?“). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendung des Slogans durch Samidoun zwingend als Aufruf zu Gewalt und Terror gegen Israel zu verstehen ist, hat der Beklagte nicht vorgetragen und sie sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Aus der Ziel- und Zwecksetzung der Organisation, die sich in erster Linie als Solidaritätsnetzwerk für palästinensische Häftlinge versteht, folgt dies ebenfalls nicht (siehe oben). Auch aus dem Aktionsradius der Organisation ergibt sich dies nicht. Samidoun sammelt auf seiner Internetseite Spenden für palästinensische Häftlinge, organisiert im Netz Solidaritätskampagnen und tritt ansonsten als Organisatorin von politischen Veranstaltungen und Versammlungen auf. Dass Samidoun bzw. Vertreter von Samidoun an gewalttätigen bzw. terroristischen Handlungen beteiligt wären bzw. – abgesehen von der bloßen Verwendung des Slogans „From the River to the Sea, Palestine will be free“ – direkt zu solchen Handlungen aufrufen würden, trägt der Beklagte nicht vor und es ist auch für das Gericht nicht ersichtlich. ee) Die Kammer verkennt auch nicht eine gewisse Nähe von Samidoun zur PFLP, welche zweifellos als terroristische Vereinigung anzusehen ist (vgl. zur Einstufung der PFLP als terroristische Vereinigung bereits VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022 – VG 10 K 266.19 – juris, Rn. 40 ff; siehe zur PFLP ergänzend die unten stehenden Ausführungen). So gibt bzw. gab es in Berlin personelle Überschneidungen zwischen der PFLP und Samidoun, namentlich in der Person des Gründers von Samidoun in Deutschland P..., der als Aktivist der PFLP gilt und der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Berlin die Ziele der PFLP unterstützt und offen für die PFLP geworben hat (VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022, a.a.O., S. 43 ff.). Es griffe aber dennoch zu kurz, Samidoun mit der terroristischen PFLP gleichzusetzen. Auch der Verfassungsschutz tut dies letztlich nicht. Im Verfassungsschutzbericht des Bundes kommt Samidoun – anders als die PFLP – bis dato nicht vor (Bundesministerium des Innern und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2022 - https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2023-06-20-verfassungsschutzbericht-2022.html). Bis zum Jahr 2021 fand Samidoun auch im jährlichen Bericht des Berliner Verfassungsschutzes keine Erwähnung, während der PFLP im Kapitel 6 „Auslandsbezogener Extremismus“ stets ein eigener Steckbrief gewidmet war (Verfassungsschutz Berlin. Bericht 2021: https://www.berlin.de/sen/inneres/verfassungsschutz/publikationen/verfassungsschutzberichte/). Erst im Verfassungsschutzbericht des Landes Berlin von 2022 wird Samidoun erstmalig im Zusammenhang mit der PFLP erwähnt (Verfassungsschutz Berlin, Bericht 2022, a.a.O.). Die Ausführungen zu Samidoun im Berliner Verfassungsschutzbericht bleiben jedoch insgesamt vage und es fehlt weitgehend an Belegen für die dort aufgestellten Behauptungen. In der Einleitung des Kapitel 6 „Auslandsbezogener Extremismus“ heißt es, die Anhänger der PFLP und ihres Unterstützungsnetzwerkes Samidoun [Hervorhebung durch das Gericht] seien im Jahr 2022 weiter aktiv gewesen und hätten in Berlin Demonstrationen durchgeführt, bei denen antisemitische und israelfeindliche Parolen skandiert worden seien (S. 61). Zunächst fällt auf, dass der Verfassungsschutz in Bezug auf Samidoun durchaus zurückhaltend formuliert. Samidoun ist – anders als der PFLP – im Bericht des Verfassungsschutzes kein eigener Steckbrief gewidmet. Zudem bezeichnet der Verfassungsschutz Samidoun – anders als die PFLP – weder als terroristische Organisation, noch als direkten Ableger oder gar Tarnorganisation der PFLP in Deutschland, sondern rechnet die Gruppierung lediglich zum „Unterstützungsnetzwerk“ der PFLP. Dies ist insoweit nachvollziehbar, da Samidoun sich für palästinensische Häftlinge und eben auch für prominente PFLP-Häftlinge einsetzt. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass Samidoun auch die gewaltsamen terroristischen Aktivitäten der PFLP unterstützt und gutheißt, nennt aber auch der Verfassungsschutz nicht. Die weiteren Ausführungen zu den behaupteten „Verbindungen“ zwischen PFLP und Samidoun bleiben vielmehr vage und unkonkret. In dem der PFLP gewidmeten Abschnitt in Kapitel 6 des Verfassungsschutzberichts (S. 65) heißt es hierzu, die Aktivitäten der PFLP in Deutschland und in Berlin bestünden vor allem aus politischen Kampagnen zum Nahost-Konflikt, bei denen die gewaltsame Abschaffung Israels zugunsten eines sozialistischen palästinensischen Staates propagiert werde. Als maßgebliche und soweit ersichtlich einzige Quelle für seine Erkenntnisse verweist der Verfassungsschutz in diesem Zusammenhang auf das bereits in Bezug genommene Urteil des VG Berlin vom 11. März 2022. Mit diesem Urteil habe das Verwaltungsgericht Berlin laut Verfassungsschutz die Rechtmäßigkeit von politischen Betätigungsverboten für einen kanadischen PFLP-Aktivisten bestätigt, sofern seine Reden einen Bezug zur PFLP aufweisen würden. Der Verfassungsschutz führt weiter aus, im zitierten VG-Urteil seien auch die Verbindungen des Aktivisten zum PFLP-Unterstützungsnetzwerk Samidoun thematisiert worden. Diese Formulierung suggeriert, das Verwaltungsgericht Berlin habe sich in dem Urteil aus März 2022 in der Sache mit Samidoun als Organisation befasst. Dies trifft jedoch nicht zu. Tatsächlich verhält sich das Verwaltungsgericht in der vom Verfassungsschutz zitierten Entscheidung in keiner Weise inhaltlich zur Organisation Samidoun und zu der – hier relevanten – Frage, ob Samidoun selber den Terrorismus unterstützt (VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022, a.a.O., Rn. 40 ff.). Es befasst sich auch in der Sache nicht mit etwaigen Verbindungen zwischen PFLP und Samidoun und trifft dementsprechend auch keine Aussage dazu, ob Samidoun dem Unterstützungsnetzwerk der PFLP zuzurechnen ist oder nicht. Weitere Erkenntnisquellen, aus denen sich eine organisatorische Verbindung zwischen Samidoun und der PFLP herleiten ließe, benennt der Verfassungsschutz nicht. Soweit der Verfassungsschutz in seinem Bericht weiter darauf hinweist, dass Samidoun die Freilassung von PFLP-Aktivisten aus der Haft fordere und in seinen Publikationen häufig den Slogan „From the River to the Sea, Palestine will be free“ verwende, genügt dies für sich genommen nicht zur Einstufung als terroristische Vereinigung (siehe oben). b) Anders als bei Samidoun handelt es sich bei der PFLP, deren Logo auf einem Facebook-Post des Klägers abgebildet ist, nach Überzeugung der Kammer sehr wohl um eine terroristische Organisation. Die Kammer teilt insoweit die Einschätzung der 10. Kammer (VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022, a.a.O., Rn. 42). Die PFLP steht auf der jährlich aktualisierten Liste der Terrororganisationen unter Nr. 2 des Anhangs zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP (vgl. Beschluss (GASP) 2022/152 des Rates vom 3. Februar 2022). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Aufnahme einer Organisation in die vom Rat der Europäischen Union angenommene Liste terroristischer Organisationen ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Organisation terroristischer Art ist oder im Verdacht steht, eine solche zu sein. Von den Tatsachengerichten sind darüber hinaus ergänzende Feststellungen darüber zu treffen, ob die fragliche Organisation terroristische Handlungen begangen hat (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 83; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022, a.a.O., Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 2016 – 11 S 889/15 – juris, Rn. 74; VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022, a.a.O., Rn. 39). Nach den Ausführungen des Verfassungsschutzes des Bundes zählt die marxistisch-leninistische PFLP zum Spektrum der terroristischen palästinensischen Organisationen. Ihr erklärtes Ziel ist die Befreiung ganz Palästinas im bewaffneten Kampf und die Errichtung eines demokratischen und sozialistischen palästinensischen Staates (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2022, a.a.O., S. 275; VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022, a.a.O., Rn. 40). Zu den terroristischen Aktivitäten der PFLP in der Vergangenheit zählen unter anderem die Entführung des Flugzeugs „Landshut“ im Jahr 1977 sowie, in jüngerer Zeit, ein Angriff von zwei PFLP-Aktivisten auf eine Jerusalemer Synagoge im Jahr 2014, bei dem vier Rabbiner und ein Polizist ermordet wurden (vgl. hierzu ausführlich und mit Nachweisen: VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022, a.a.O., Rn. 41). Auch in jüngster Zeit werden der PFLP weiter Terrorakte zugeschrieben. Nach unbestätigten Medienberichten verletzten im Jahr 2017 zwei palästinensische PFLP-Mitglieder und ein HAMAS-Mitglied in Jerusalem eine Polizistin tödlich (vgl. der Artikel „Israelische Polizistin bei Messerattacke getötet“, Zeit Online am 17. Juni 2017 – abgerufen am 18.09.2023; vgl. zu diesem Attentat zudem die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage „Erkenntnisse der Bundesregierung zur Volksfront für die Befreiung Palästinas“, BT-Drucksache 19/32616, S. 3). Auch ein Bombenattentat am 23. August 2019 an einem beliebten Ausflugsziel nahe einer israelischen Siedlung im Westjordanland, bei dem eine Person getötet und zwei Personen verletzt wurden, wird von israelischen Behörden der PFLP zugerechnet (BT-Drucksache 19/32616, a.a.O.). c) Auch bei der HAMAS, deren Logo ebenfalls auf dem besagten Facebook-Post des Klägers abgebildet ist, handelt es sich nach Einschätzung der Kammer um eine terroristische Organisation. Die HAMAS steht ebenso wie die PFLP auf der jährlich aktualisierten EU-Terrorliste, was wie oben dargelegt ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür ist, dass es sich um eine terroristische Vereinigung handelt. Nach den Ausführungen des Verfassungsschutzes des Bundes ist es das Ziel der Ende 1987 aus dem palästinensischen Zweig der „Muslimbrüderschaft“ gegründeten HAMAS, die ihren Sitz im Gazastreifen hat, auf dem gesamten Gebiet „Palästinas“ einen islamistischen Staat zu errichten – und zwar ausdrücklich auch durch den bewaffneten Kampf. Unter „Palästina“ versteht die HAMAS das Gebiet zwischen Mittelmeer und Jordan, was auch das Territorium des Staates Israel einschließt. Die „Izz-al-Din-al-Qassam-Brigaden“ (im Folgenden: Kassam-Brigaden) werden als militärischer Flügel der HAMAS seit 2001 als Terrororganisation auf der EU-Terrorliste geführt, seit dem Jahr 2003 die HAMAS insgesamt (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2022, a.a.O., S. 221-222). Zu den terroristischen Aktivitäten der HAMAS in der jüngeren Vergangenheit (seit 2014), zu denen sich die HAMAS offiziell bekannt hat, zählen zum Beispiel Raketenangriffe auf die israelischen Städte Ashod, Ofakim, Aschkelon und Netiwot im Sommer 2014, die Entführung und der Mord an drei israelischen Jugendlichen im Juni 2014, der Angriff auf eine Gruppe von Fußgängern in Jerusalem mit einem als Rammbock benutzten Auto im November 2014 und ein Bombenanschlag gegen einen Bus in Jerusalem im April 2016, bei dem 18 Personen verletzt wurden (vgl. EuG, Urteil vom 4. September 2019 – T-308/18 – juris, Rn. 144). d) Auch bei den zwei weiteren Organisationen, deren Logos der Kläger auf Facebook gepostet hat, dürfte es sich um terroristische Vereinigungen handeln. Sowohl die „Al-Aksa-Märtyrerbrigade“ wie auch die Organisation „Palästinensischer Islamischer Dschihad“ (PIJ) sind auf der EU-Terrorliste in ihrer aktuellen Fassung als terroristische Vereinigungen gelistet. Dementsprechend spricht Einiges dafür, dass auch die Dachorganisation „Popular Resistance Committee“ (PRC), in der Kämpfer von Fatah, HAMAS, Islamischem Djihad und Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden vereint sind, als terroristische Organisation anzusehen ist. Auf weitergehende Feststellungen zu den terroristischen Aktivitäten dieser Gruppierungen konnte die Kammer jedoch verzichten, da es für die Unterstützungshandlung des Klägers jedenfalls ausreichend ist, an zwei terroristischen Vereinigungen – hier PFLP und HAMAS – anzuknüpfen. 2. Die Veröffentlichung der im Vermerk des Verfassungsschutzes vom 12. Januar 2022 abgebildeten und beschriebenen Bilder und eines Videos, die der Kläger auf seinem Instagram- und Facebook-Account postete bzw. vorübergehend als Profilbild nutzte, rechtfertigt zudem die Schlussfolgerung, dass dieser eine terroristische Vereinigung unterstützt und damit die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet hat. a) Der Begriff der „Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ im Sinne dieser Vorschrift ist enger zu verstehen als der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des allgemeinen Polizeirechts. Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst die innere und äußere Sicherheit und schützt nach innen den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein (BeckOK Ausl/Fleuß, 36. Ed. 01.01.2023, AufenthG § 54 Rn. 62 m.w.N.). Eine vom Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfasste Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland kann nicht nur von terroristischen bzw. den Terrorismus unterstützenden Vereinigungen, sondern auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht als Mitglieder oder Unterstützer in eine derartige Vereinigung eingebunden sind oder in einer entsprechenden Beziehung zu einer solchen stehen. Erfasst sind grundsätzlich auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtueller oder realer) Kommunikationszusammenhänge oder „Szeneeinbindungen“, die auf die Realitätswahrnehmung einwirken und geeignet sind, die Bereitschaft zu terroristischen Aktivitäten im Einzelfall zu wecken oder zu fördern (zur sog. Sympathiewerbung in sozialen Netzwerken vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 54 AufenthG Rn. 33 und VG München, Beschluss v. 14. Dezember 2016 – M 12 S 16.5400, juris). Als sicherheitsgefährdende Unterstützungshandlung ist – in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a Strafgesetzbuch (StGB) entwickelten Kriterien – jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt, die den internationalen Terrorismus unterstützt. Dazu zählt jedes Tätigwerden, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Eine von der Person ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich erscheint. Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für diese Ziele kommt es dabei nicht an. Diese weite Auslegung des Unterstützerbegriffs ist auch aufgrund der unions- und völkerrechtlich begründeten Zwecksetzung des Gesetzes geboten, um dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen (vgl. zum gesamten Vorstehenden – auch zur Übertragbarkeit auf das aktuelle Ausweisungsrecht – BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 31-35). b) Nach diesen Maßstäben ist die vom Kläger auf seinem Instagram- und seinem Facebook-Account vorgenommene Veröffentlichung des in Rede stehenden Bildmaterials als niedrigschwellige Vorfeldunterstützung in Form der Sympathiewerbung für terroristische Vereinigungen in sozialen Netzwerken zu werten. Die im Vermerk des Verfassungsschutzes vom 12. Januar 2022 dokumentierten Veröffentlichungen des Klägers auf Facebook und Instagram propagieren ausweislich des Vermerks des Verfassungsschutzes vom 12. Januar 2022 die Auslöschung Israels bzw. die Errichtung eines rein palästinensischen Staates auf dem heutigen Gebiet des Staates Israel durch den bewaffneten Kampf. Auf dem Facebook-Post sieht man die Hände von fünf Personen, die einen Kreis bilden, wobei jeweils eine Person mit ihrer Hand das Handgelenk der nächsten Person umfasst. Auf den Handrücken der Hände sind im Uhrzeigersinn die Logos folgender Organisationen erkennbar: Popular Resistance Committee (PRC), Al-Aqsa-Märtyrerbrigade (bewaffneter Arm der Fatah), HAMAS, Palästinensischer Islamischer Jihad (PIJ) und PFLP. Die Hände umschließen im Zentrum des Bildes eine Karte von Israel und den Autonomiegebieten, wobei die Umrisse durch die palästinensische Flagge vollständig ausgefüllt werden. Der Facebook-Post ist nach Auffassung der Kammer durch einen verständigen Betrachter so zu verstehen, dass die durch die Logos repräsentierten Organisationen gemeinsam das Ziel verfolgen, auf dem Gebiet des Staates Israels durch Waffengewalt einen rein palästinensischen Staat zu errichten. Die vollständig mit den Farben der palästinensischen Flagge ausgefüllte Karte von Israel und den Autonomiegebieten kann nur so verstanden werden, dass für einen israelischen Staat in diesem Gebiet kein Platz mehr ist. Aus dem Wesen der abgebildeten Organisationen folgt, dass das propagierte Ziel auf gewaltsame Weise erreicht werden soll. Bei den Organisationen, die durch die Logos repräsentiert sind, handelt es sich nämlich um Organisationen, die allesamt als Terrororganisationen auf der EU-Terrorliste stehen und die allgemein dafür bekannt sind, dass sie unter Einsatz von Gewalt Terrorakte verüben. Auf dem Screenshot des Instagram-Accounts ist links das Standbild eines Videos zu sehen. Erkennbar ist darauf ein Kämpfer in Tarnuniform, dessen Gesicht bis auf die Augen von einem Kopftuch verhüllt ist, und der die Faust mit erhobenem Zeigefinger in die Luft reckt. Der Kämpfer trägt ein Stirnband mit dem muslimischen Glaubensbekenntnis („Es gibt keinen Gott außer Allah und Mohammed ist sein Prophet“), auf dessen Mitte das Logo der Kassam-Brigaden mit der Aufschrift „Kassam“ abgebildet ist. Das rechte Bild ist offensichtlich eine vergrößerte Darstellung des Bildes, das vom Kläger zum Zeitpunkt des Screenshots als Profilbild verwendet wurde. Auf rotem Hintergrund ist dort das Porträt eines Kämpfers in Tarnuniform und mit Kopftuch zu erkennen, dessen Stirnband wie bei dem Video das Logo der Kassam-Brigaden und das muslimische Glaubensbekenntnis zeigt. Eingeblendet in das Bild ist eine Karte mit den Umrissen von Israel und den Autonomiegebieten, die vollständig durch die Farben der palästinensischen Flagge ausgefüllt ist. Das Videostandbild und insbesondere das Profilbild des Kämpfers der Kassam-Brigaden propagiert nach Auffassung der Kammer die gewaltsame Übernahme Israels durch einen rein palästinensischen Staat. Die vollständig mit den Farben der palästinensischen Flagge ausgefüllte Karte von Israel und den Autonomiegebieten kann aus Sicht eines verständigen Betrachters nur so verstanden werden, dass für einen israelischen Staat in diesem Gebiet kein Platz mehr ist. Bei den „Kassam-Brigaden“ handelt es sich laut Bericht des Verfassungsschutzes des Bundes um den militärischen Flügel der HAMAS, der bereits seit 2001 als Terrororganisation auf der EU-Terrorliste geführt wird (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2022, a.a.O,, R. 222). Die Abbildung eines Kämpfers dieser Brigade im Zusammenhang mit der oben beschriebenen Karte enthält die klare Botschaft, dass die Übernahme Israels durch einen rein palästinensischen Staat durch Einsatz von Gewalt unter Mitwirkung der Kämpfer der Kassam-Brigaden erreicht werden soll. Das Verbreiten dieses Bildmaterials auf Instagram und Facebook ist geeignet, andere dazu zu motivieren bzw. darin zu bestärken, sich für die abgebildeten Terrororganisationen und für den bewaffneten Kampf der Palästinenser gegen den Staat Israel einzusetzen. Der Kläger hat sich aus der objektivierten Sicht eines Instagram- bzw. Facebook-Nutzers mit der Veröffentlichung der Bilder auf seinem persönlichen Account die Botschaft zu eigen gemacht, die diese transportieren. Mit dieser Sympathiebekundung hat er nicht nur die PFLP, die HAMAS, die Kassam-Brigaden und die weiteren abgebildeten Organisationen und deren Taten legitimiert, sondern auch auf die Realitätswahrnehmung der Instagram- und Facebook-Nutzer zugunsten der genannten Organisationen Einfluss genommen. Denn er hat mit dem Posten der Bilder dazu beigetragen, es als etwas Selbstverständliches und gemeinhin Akzeptiertes erscheinen zu lassen, sich als junger Palästinenser zur HAMAS und anderen Palästinenserorganisationen und zu deren bewaffneten Kampf zu bekennen. Er handelte zwar als Einzelperson, stand jedoch über seine sogenannten Abonnenten bzw. Follower und über die Personen, die er ihrerseits abonniert hatte, in netzwerkartigen Kommunikationszusammenhängen. Zwar hat der Kläger keine eigenen Videos und Bilder gepostet, sondern bereits vorhandenes Bildmaterial erneut auf seinen Accounts (re-) gepostet. Dies vermag jedoch die latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht in Frage zu stellen. Vielmehr verdeutlicht es, wie schnell sich mediale Präsenz potenzieren kann und jeder Einzelne mit seinem Re-Posten zum Entstehen eines Schneeballeffekts beiträgt. 3. Die Unterstützungshandlung des Klägers überschreitet die Schwelle der Erheblichkeit auch dann, wenn man zugrunde legt, dass es sich lediglich um vereinzelte Posts handelte, die den Gesamtcharakter des Facebook- und Instagram-Accounts des Klägers nicht maßgeblich prägten. Aus dem Inhalt, der Art und Weise sowie der Öffentlichkeitswirksamkeit der Unterstützungshandlungen folgt, dass der Kläger mit seinem Verhalten nicht nur ganz unwesentlich zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus beigetragen hat. So hat der Kläger nicht etwa nur durch Bildsymbole – wie etwa das „Like“-Symbol – oder durch einen zustimmenden Textkommentar seine Sympathie mit dem Post eines anderen Instagram- oder Facebook-Nutzers zum Ausdruck gebracht. Vielmehr kam dem von ihm veröffentlichten Bildmaterial, wie bereits dargelegt, ein aus sich heraus verständlicher, die HAMAS, die PFLP und andere terroristische Organisationen und ihre gewaltorientierte Ideologie glorifizierender Aussagegehalt zu. Das Profilbild auf Instagram war für mindestens 24 Stunden abrufbar, das Video sogar über mehrere Monate. Dem Bildmaterial kam bereits deshalb eine große Außenwirkung zu, weil der Kläger auf Instagram zum Zeitpunkt der Veröffentlichung rund 49.0000 Abonnenten und somit eine verhältnismäßig große Reichweite hatte, die weit über den Kreis von persönlichen Bekannten hinausging. Zwar hatte der Kläger auf Facebook nach eigenen Angaben weniger als 100 Follower. Das auf Facebook veröffentlichte Bild war jedoch auf dem Account des Klägers von 2014 bis 2021 und somit über einen sehr langen Zeitraum von sieben Jahren abrufbar. Zudem waren, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, sowohl sein Instagram-Account wie auch sein Facebook-Account durchweg öffentlich und somit grundsätzlich für jeden Nutzer der jeweiligen Plattform zugänglich. 4. Die vorstehend beschriebenen Unterstützungshandlungen sind dem Kläger auch subjektiv zurechenbar. Der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass für den Ausländer die – eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende – Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar ist. Auf eine darüberhinausgehende innere Einstellung kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 - juris, Rn. 31 m.w.N.). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, das Bild mit dem Kassam-Kämpfer wissentlich und willentlich bei Instagram als Profilbild eingestellt zu haben. In Bezug auf das Video, dessen Standbild ebenfalls einen Kämpfer der Kassam-Brigaden zeigt, hat der Kläger zwar angegeben, er könne sich nicht mehr an den Inhalt des Videos erinnern. Er hat im Ergebnis aber zugestanden, das Video auf Instagram veröffentlicht zu haben. In Bezug auf den Facebook-Post mit den Logos verschiedener Terrororganisationen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zwar angegeben, er wisse nicht mehr, warum er dieses Bild überhaupt jemals gepostet habe. Er hat im Ergebnis aber eingeräumt, den fraglichen Post im Jahr 2014 auf seinem Facebook-Account gepostet zu haben. Zu dem Facebook-Post gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, er erkenne das Logo der Fatah und der HAMAS. Die übrigen Logos könne er nicht zuordnen. Auf Nachfrage, weshalb er das Bild veröffentlicht habe, führte der Kläger aus, er habe es wohl wegen der Landkarte gepostet. Für ihn zeige die Karte „sein Land“ so wie sein Opa es in seiner Kindheit für ihn aufgemalt habe. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung weiterhin zum Ausdruck gebracht, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Bildmaterials von der Existenz der HAMAS gewusst zu haben. Er kenne die HAMAS seit seiner Kindheit und Jugend aus Syrien. Das Logo der HAMAS sei damals in Syrien überall an den Hauswänden zu sehen gewesen. Die HAMAS habe den Jugendlichen in seinem Heimatort Freizeitangebote gemacht. Er habe die HAMAS als Organisation daher stets mit Freizeitaktivitäten wie Fußball und Schwimmen verbunden. Darüber hinaus habe er nichts recherchiert und sich keine weiteren Gedanken gemacht. Er sei im Bereich der Politik nicht so gut informiert. Das Bild von den Händen mit den Logos verschiedener Organisationen habe abgesehen von der abgebildeten Landkarte keine Bedeutung für ihn. Die Kammer hält die Einlassung des Klägers, er verbinde die HAMAS lediglich mit Fußball und Schwimmen, nicht für glaubhaft. Seine Erklärung, er wisse wenig über Politik und kenne sich mit palästinensischen Organisationen nicht aus, ist – angesichts der Tatsache, dass der Kläger in Berlin mehrfach an politischen Versammlungen mit Palästina-Bezug teilgenommen und mehrfach in den sozialen Medien Bildmaterial mit Bezug zum Palästinenserkonflikt veröffentlicht hat – als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger die HAMAS in erster Linie mit Freizeitangeboten verbunden hat, so ist es lebensfern anzunehmen, dass der Kläger, der nach seiner eigenen Darstellung in Syrien in ständiger Gegenwart der HAMAS aufgewachsen ist, keinerlei Informationen über den bewaffneten Kampf der HAMAS gehabt haben will. Zu dem im Bericht des Verfassungsschutzes vom 12. Januar 2022 abgebildeten Profilbild sowie zu dem Video hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, die dort abgebildete Person sei für ihn jemand, der gegen das Unrecht kämpfe. Der abgebildeten Person sei es gelungen, das Blutvergießen in Gaza zu stoppen. Dem Logo und der Aufschrift „Kassam“ auf dem Stirnband habe er beim Posten keine besondere Beachtung geschenkt. Der Namen „Kassam“ sei für ihn lediglich ein normaler Männername gewesen. Dass die Person auf dem Bild militärische Kleidung trage und ein Kämpfer sei, habe er ebenfalls nicht bemerkt. Erst vor wenigen Tagen habe er erfahren, dass es sich bei „Kassam“ um eine Vereinigung handele, und habe gehört, dass diese Vereinigung Raketen nach Israel schicke. Ob das stimme oder nicht, könne er aber nicht sicher sagen, da er selber keine Bilder davon gesehen habe. Die Kammer hält die Einlassung des Klägers, er habe nicht gewusst, dass das von ihm verwendete Profilbild auf Instagram einen Kämpfer der Kassam-Brigaden zeige, für unglaubhaft. Die Einlassungen des Klägers sind diesbezüglich schon in sich widersprüchlich, weil der Kläger einerseits angibt, er habe weder die militärische Kleidung erkannt, noch einen Bezug zu den Kassam-Brigaden hergestellt, anderseits aber ausführt, die abgebildete Person sei für ihn jemand, der gegen das Unrecht kämpfe und das Blutvergießen in Gaza gestoppt habe. Ebenso unglaubhaft ist es, dass der Kläger, der bereits seit 2014 Bildmaterial mit Bezug zum bewaffneten Palästinenserkonflikt veröffentlicht hat, erst vor wenigen Tagen erfahren haben will, dass es eine Organisation namens Kassam gebe, die Raketen nach Israel schicke. Selbst wenn man die Einlassungen des Klägers für glaubhaft erachtet, würde dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da es nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend ist, dass die Zielrichtung seines Handelns für den Ausländer erkennbar und ihm daher zurechenbar ist. Es war für den aus Syrien stammenden und des Arabischen mächtigen Kläger, der in Syrien nach eigenen Angaben ein Hochschulstudium absolviert hat und dadurch ein überdurchschnittliches Bildungsniveau aufweist, ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei der HAMAS, den Kassam-Brigaden, der PFLP und den weiteren abgebildeten Vereinigungen um Organisationen handelt, die den bewaffneten Kampf gegen Israel fördern und unterstützen. Dies gilt umso mehr, da sich der Kläger seit Jahren in den sozialen Medien in palästinensischen Kreisen bewegt und mit der Palästinenserbewegung solidarisiert hat. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger weder von den terroristischen Aktivitäten der HAMAS noch der Kassam-Brigaden Kenntnis hatte, so wäre es dem zum Zeitpunkt der Veröffentlichung 20jährigen bzw. 27jährigen Kläger anlässlich der Veröffentlichung des Bildmaterials unschwer möglich gewesen, dies mithilfe des Internets, mit dessen Nutzung er offenkundig vertraut war, herauszufinden. 5. Der Kläger hat nicht erkennbar und glaubhaft von seinen sicherheitsgefährdenden Handlungen Abstand genommen, so dass diese ihm im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch noch individuell zurechenbar sind. Nimmt der Ausländer erkennbar und glaubhaft von seiner Zugehörigkeit zu bzw. Unterstützung für eine terroristischen Organisation Abstand, so soll ihm die objektive Tatsache der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in der Vergangenheit bzw. die Mitgliedschaft nicht mehr zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 32 f.). Ein Abstandnehmen im Sinne von §54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 – 1 B 11.18 – juris, Rn. 12 und Urteil vom 27. Juli 2017, a.a.O., Rn. 30). Der Kläger hat sich im gerichtlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung selber als Unterstützer der palästinensischen Sache dargestellt, der für die Freiheit Palästinas eintritt. Eine innere Abkehr von dieser – für sich genommen weder strafbaren noch terroristischen – Haltung ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Auch in Bezug auf die Veröffentlichung des fraglichen Bildmaterials ist jedoch ein „Abstandnehmen“ im Sinne einer Distanzierung in keiner Weise erkennbar. Der Kläger bestreitet vielmehr den offensichtlichen Bedeutungsinhalt der Veröffentlichungen, indem er angibt, keinen Bezug zum bewaffneten Kampf der Palästinenser erkannt zu haben. Damit relativiert und bagatellisiert er seine Unterstützungshandlung. Selbst nachdem er zwischenzeitlich Informationen über die Kassam-Brigaden erhalten haben will, relativiert er in der mündlichen Verhandlung weiterhin deren terroristische Taten, indem er angibt, er habe zwar von angeblichen Raketenangriffen der Kassam-Brigaden auf Israel gehört, könne zum Wahrheitsgehalt dieser Vorwürfe aber nichts sagen, da er dies nicht mit eigenen Augen gesehen habe. Die für ein Abstandnehmen erforderliche Einsicht in die Tragweite seiner Unterstützungshandlung ließ der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht im Ansatz erkennen. Allein die Beteuerung, er sei prinzipiell gegen Blutvergießen, reicht für ein Abstandnehmen von den konkreten Tathandlungen jedenfalls nicht aus. 6. Das Ausweisungsinteresse ist auch – entgegen der klägerischen Ansicht – nicht dadurch verbraucht, dass der Beklagte nach einer ersten Benachrichtigung durch den Verfassungsschutz während der weiteren laufenden Ermittlungen die Aufenthaltserlaubnis des Klägers verlängert hat. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass Ausweisungsgründe in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und so lange entgegengehalten werden dürfen, als sie noch aktuell und nicht verbraucht sind und die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat. Aus der Ableitung dieser Kriterien aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt jedoch, dass die Ausländerbehörde einen ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen haben muss, aufgrund dessen der Ausländer annehmen kann, ihm werde ein bestimmtes Verhalten im Rahmen einer Ausweisung nicht entgegengehalten. Das hierauf gegründete Vertrauen muss zudem schützenswert sein (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 39; HTK-AuslR, Rn. 101 zu § 54). Im vorliegenden Fall hat die Ausländerbehörde keinen schützenswerten Vertrauenstatbestand geschaffen, der zum Verbrauch des Ausweisungsinteresses führen würde. Dem LEA lagen zwar bereits im Juli 2021 aufgrund einer als vertraulich eingestuften Nachricht des Verfassungsschutzes erste Anhaltspunkte für Verbindungen des Klägers zu Samidoun vor. Es nahm dies jedoch zunächst zum Anlass, weitere Ermittlungen anzustellen und machte entsprechende Anfragen bei den Sicherheitsbehörden. Während der laufenden Ermittlungen verlängerte es im August 2021 die Aufenthaltserlaubnis des Klägers. Erst mit der Mitteilung des Verfassungsschutzes vom 12. Januar 2022 hatte die Ausländerbehörde dann aus ihrer Sicht ausreichend konkrete und individualisierte Anhaltspunkte, auf die sie die Ausweisung stützen konnte. Der Beklagte hat die Aufenthaltserlaubnis des Klägers ohne Angabe von Gründen und ohne Bezugnahme auf die Nachricht des Verfassungsschutzes und die laufenden internen Ermittlungen verlängert. Somit konnte der Kläger, der keine Kenntnis von der als vertraulich eingestuften Nachricht des Verfassungsschutzes vom Juli 2021 hatte, allein aus der Verlängerung seines Aufenthaltstitels auch nicht schließen, dass der Beklagte bereits alle für eine mögliche Versagung der Verlängerung relevanten Umstände abschließend ermittelt und geprüft und sodann für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als unbeachtlich eingestuft hat. II. Die Ausweisungsverfügung genügt jedoch nicht den besonderen Voraussetzungen, die an die Ausweisung eines anerkannt subsidiär Schutzberechtigten zu stellen sind. Gemäß § 53 Abs. 3a AufenthG (in der ab 31. Dezember 2022 geltenden Fassung) darf ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge besitzt, nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Entsprechend den europarechtlichen Vorgaben ist eine Ausweisung in diesem Zusammenhang zudem nur aus spezialpräventiven, nicht aber aus generalpräventiven Gründen möglich (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Mai 2021 – 2 M 25/21 – juris, Rn. 17; vgl. auch zur aktuellen Fassung der Norm: BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, § 53, Rn. 123). 1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für den erhöhten Ausweisungsschutz, da er den Schutzstatus eines subsidiär Schutzberechtigten genießt. Zwar hat das Bundesamt den subsidiären Schutzstatus des Klägers mit Bescheid vom 21. November 2022 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Dieser Rücknahmebescheid ist jedoch noch nicht bestandskräftig geworden, da der Kläger hiergegen Klage erhoben hat, über die noch nicht entschieden wurde (Q...). 2. Zwingende Gründe, die allein eine Ausweisung des subsidiär schutzberechtigten Klägers rechtfertigen würden, sind hier nicht ersichtlich. Dementsprechend ist auch nicht über die – nur bedingt gestellten – Beweisanträge des Klägers zu entscheiden, da diese nur für den Fall gestellt wurden, dass das Gericht zu der Auffassung kommen sollte, die Schwelle der zwingenden Gründe sei durch sein Verhalten überschritten. a) Der Begriff der „zwingende Gründe“ in § 53 Abs. 3a AufenthG ist europarechtlich determiniert. Nach Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) stellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Der Begriff der „zwingenden Gründe“ ist zunächst in ein Verhältnis zu setzen mit dem Begriff der „stichhaltigen Gründe“ in Art. 21 der Anerkennungsrichtlinie, der den Schutz vor Zurückweisung regelt. Nach Art. 21 Abs. 2 Buchstabe a) der Anerkennungsrichtlinie kann ein Mitgliedstaat einen Flüchtling unter anderem dann zurückweisen, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedsstaates darstellt, in dem er sich aufhält. Die Kammer geht mit dem EuGH und dem Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Begriff der „zwingenden Gründe“ eine weitere Bedeutung hat als der Begriff der „stichhaltigen Gründe“. Das bedeutet, dass bestimmte Umstände, die nicht den Schweregrad aufweisen, um eine Zurückweisung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Buchstabe a) der Anerkennungsrichtlinie verfügen zu können, den Mitgliedstaat gleichwohl dazu berechtigen können, auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie dem betroffenen Flüchtling seinen Aufenthaltstitel zu entziehen (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 75; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 50). Weiter hat der EuGH bei der Bestimmung des Bedeutungsinhalts der „zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ auf seine bisherige Rechtsprechung zu den Begriffen der „öffentlichen Sicherheit“ und der „öffentlichen Ordnung“ Bezug genommen und auf den 37. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU hingewiesen, wonach der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch für Fälle gilt, in denen ein Drittstaatangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 78-80; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022, a.a.O., Rn. 52). Dabei ist laut EuGH zu berücksichtigen, dass im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP festgelegt ist, was unter dem Ausdruck „terroristische Handlung“ zu verstehen ist (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 81). In derartigen Fällen muss das nationale Gericht in einem ersten Schritt prüfen, ob die fragliche Organisation terroristische Handlungen begangen hat. In einem zweiten Schritt ist sodann einzelfallbezogen die Rolle zu prüfen, die der Ausländer im Rahmen seiner Unterstützung dieser Organisation tatsächlich gespielt hat (EuGH, a.a.O., R. 90), und auch der Schweregrad der Gefahr zu beurteilen, die von seinen Handlungen für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (EuGH, a.a.O., Rn. 92; vgl. zu allem: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 52). Die abschließende Bewertung, ob die Unterstützungshandlung hinreichend gewichtig ist, um „zwingende Gründe“ darzustellen, überlasst der EuGH dem Tatsachengericht (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 54). b) Ausgehend von den dargelegten europarechtlichen Vorgaben kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Schweregrad der Gefahr hier nicht ausreichend hoch ist, um „zwingende Gründe“ im Sinne von § 53 Abs. 3a AufenthG anzunehmen. „Terroristische Handlungen“ im Sinne von Art.1 Abs. 3 Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP Buchstaben a) bis k) hat der Kläger eindeutig nicht begangen. Demnach sind „terroristische Handlungen“ Anschläge auf das Leben einer Person, die zum Tode führen können (a), Anschläge auf die körperliche Unversehrtheit einer Person (b), Entführung oder Geiselnahme (c), weit reichende Zerstörungen an einer Regierungseinrichtung oder kritischen Infrastrukturen, die Menschenleben gefährden oder zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen können (d), Kapern von Luft- und Wasserfahrzeugen oder anderen öffentlichen Verkehrsmitteln (e), Herstellung, Besitz und Verwendung von Schusswaffen, Sprengstoffen, Kernwaffen und biologischen und chemischen Waffen (f), Freisetzung gefährlicher Stoffe oder Herbeiführung eines Brandes, einer Explosion oder einer Überschwemmung, wenn dadurch das Leben von Menschen in Gefahr gebracht wird (g), Manipulation oder Störung der Versorgung mit Wasser, Strom oder anderen lebenswichtigen Ressourcen, wenn dadurch das Leben von Menschen in Gefahr gebracht wird (h), Drohung mit der Begehung einer der unter den Buchstaben a) bis h) genannten Straftaten, Anführen einer terroristischen Vereinigung (j) und Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Aktivitäten in dem Wissen, dass diese Beteiligung zu den kriminellen Aktivitäten der Gruppe beiträgt (k). Der Kläger hat nach Aktenlage selber keine der unter den Buchstaben a) bis h) gelisteten Handlungen begangen und auch nicht damit gedroht. Er hat auch keine terroristische Vereinigung angeführt. Auch die unter Buchstabe k) näher definierte Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung liegt hier nicht vor. Der Kläger hat zwar durch die Veröffentlichung von Posts für terroristische Vereinigungen geworben und damit einen Beitrag dazu geleistet, diese hoffähig zu machen. Eine konkrete Beteiligung an Aktivitäten der Organisationen etwa durch Bereitstellung von Informationen oder durch die Finanzierung ihrer Aktivitäten ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar hält das Bundesverwaltungsgericht es unter Berufung auf den EuGH für die Annahme von zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zwingend für erforderlich, dass der Ausländer selber eine terroristische Handlung im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts des Rates begangen hat. Die Aufzählung des EuGH sei insoweit nur beispielhaft. Sie mache aber zugleich deutlich, dass der Ausländer für die Annahme von zwingenden Gründen jedenfalls eine gewichtige Rolle im Rahmen seiner Unterstützung der terroristischen Organisation gespielt haben muss (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 53). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen zwingender Gründe in einem Fall bejaht, in dem der dortige Kläger über einen Zeitraum von über 12 Jahren in hervorgehobener Position in zwei Vereinigungen mitwirkte, deren Akteure auf zahlreichen Veranstaltungen offen für die PKK warben, für diese Spenden sammelten und deren Kurs vorbehaltlos befürworteten. Der hiesige Fall ist jedoch völlig anders gelagert. Der Kläger leistete durch seine Sympathiewerbung in sozialen Netzwerken zwar wie oben dargelegt eine – niedrigschwellige – Vorfeldunterstützung für terroristische Vereinigungen, namentlich PFLP und HAMAS. Seine Unterstützungshandlungen, die im Wesentlichen in einigen wenigen Posts auf Instagram und Facebook zu sehen sind, übersteigen die Erheblichkeitsschwelle jedoch nur knapp. B. Die Ablehnung der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. I. Zwar ist ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 AufenthG vorliegend nicht ersichtlich. Hierfür fehlt es unter anderem an den Voraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung und der 60 Monate Renten-Pflichtbeiträge nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 AufenthG, von denen hier auch nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG abzusehen ist. II. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken nach Kapitel 2 Abschnitt 3 AufenthG ist nicht ersichtlich, da der Kläger aktuell keine Ausbildung absolviert und auch keine Ausbildung in Aussicht hat. III. Allerdings liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung der – am 4. Juli 2023 abgelaufenen – Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 2 AufenthG vor. Demnach ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt hat. 1. Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger ist nach aktuellem Stand als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt, da er gegen den Rücknahmebescheid des Bundesamtes rechtzeitig Klage erhoben hat, über die noch nicht entschieden wurde. 2. Der Erteilung steht auch nicht der § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn der subsidiär schutzberechtigte Ausländer auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 AufenthG ausgewiesen ist. Zwar ist die Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Verhältnis zu § 11 AufenthG lex specialis und geht diesem vor. Die Voraussetzungen der genannten Vorschrift sind aber nicht erfüllt, da der Kläger zwar auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) ausgewiesen wurde, seine Ausweisung sich jedoch als rechtswidrig erweist (siehe oben). 3. Der Erteilung steht auch nicht § 5 Abs. 4 AufenthG entgegen. Danach ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen wurde. a) Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 AufenthG ist grundsätzlich neben der Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG anwendbar, da die letztgenannte Vorschrift im Verhältnis zur erstgenannten Vorschrift nicht lex specialis ist (vgl. hierzu ausführlich und mit zahlreichen Nachweisen: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012 – 1 C 8/11 – juris, Rn. 14-18). b) Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 AufenthG sind auch dem Wortlaut nach erfüllt, da der Kläger das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht hat (siehe oben). c) Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebietet jedoch eine Einschränkung der Anwendung des § 5 Abs. 4 AufenthG auf Fälle, in denen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012, a.a.O., 1. Leitsatz und Rn. 19 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem zitierten Urteil entschieden, dass der Anwendungsvorrang des Unionsrechts mit Blick auf die in der Qualifikationsrichtlinie enthaltene erhöhte Gefahrenschwelle bei anerkannten Flüchtlingen (sowie subsidiär Schutzberechtigten) eine Einschränkung dieses Versagungsgrundes auf Fälle gebietet, in denen der Betroffene aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit (und Ordnung) der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012, a.a.O., Rn. 23). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an und modifiziert sie – unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen EuGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 – lediglich dahingehend, dass es anstelle der „schwerwiegenden Gründe“ auf die „zwingenden Gründe“ aus Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU abstellt (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 75 sowie BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 50). Zwingende Gründe im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU liegen hier – wie oben ausführlich dargelegt – nicht vor. C. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids erweist sich in der Folge ebenfalls als rechtswidrig, da die Ausweisung rechtswidrig ist und der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat (siehe oben) und somit nicht gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist. D. Die Anordnung des ausweisungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und dessen Befristung in Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Bescheids sind rechtswidrig, da sich die ihnen zugrundeliegende Ausweisungsentscheidung als rechtswidrig erweist. E. Das mit Ziffern 6 und 7 des angefochtenen Bescheides unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung erlassene und auf 2 Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) erweist sich ebenfalls als rechtswidrig, da bereits die Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist. F. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung. G. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung, die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die gegen ihn gerichtete Abschiebungsandrohung sowie die gegen ihn verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbote nebst Befristungsentscheidungen. Der Kläger, ein staatenloser Palästinenser, wurde fc 1994 in Aleppo, Syrien, geboren. Er reiste am 6. Juli 2015 in das Bundesgebiet ein und wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 29. November 2016 als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid vom 21. November 2022 unter Feststellung eines Abschiebungsverbots für Syrien zurückgenommen. Gegen den Bescheid hat der Kläger Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (Q...). Nach seinen eigenen Angaben studierte der Kläger seit dem Wintersemester 2019 zunächst Physik an der TU Berlin und besuchte dann als Gasthörer Kurse an der Beuth Hochschule für Technik Berlin. Nach erfolglosem Abbruch des Studiums bemühte er sich um Weiterbildungen im Bereich IT und hatte ab Januar 2023 eine Weiterbildung als IT-Fachkraft in Aussicht, deren Finanzierung durch das Jobcenter jedoch nach Rücknahme seines Schutzstatus‘ scheiterte. Zudem ging der Kläger zwischen 2019 und 2022 zur Finanzierung seines Studiums einer Erwerbstätigkeit nach. Die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wurde zuletzt bis zum 4. Juli 2023 verlängert. Im Dezember 2022 stellte der Kläger bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung nach Kapitel 2 Abschnitt 3 des Aufenthaltsgesetzes bzw. nach jeder anderen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. Im Juli 2021 wies die Abteilung Verfassungsschutz der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport (Verfassungsschutz) die Ausländerbehörde mit einer als vertraulich eingestuften Nachricht erstmals darauf hin, dass der Kläger die Gruppierung Samidoun Palestinian Prisoner Solidarity Network (Samidoun) unterstütze, die der Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP) zugehörig sei, welche wiederum als terroristische Organisation eingestuft sei. In einer weiteren Mitteilung vom 12. Januar 2022 teilte der Verfassungsschutz der Ausländerbehörde mit, dass der Kläger regelmäßig an Versammlungen von Samidoun teilnehme und über soziale Netzwerke auch Symbole von Terrororganisationen wie der PFLP und der HAMAS veröffentliche. Der Kläger sei unter anderem auf Instagram aktiv und habe dort etwa 49.000 Follower x... Der Bericht enthält einen Screenshot des Instagram-Accounts sowie des Facebook-Accounts des Klägers vom 15. November 2021, auf dem insgesamt drei Bilder zu sehen sind. Nach den Erläuterungen des Verfassungsschutzes sind auf dem linken und mittigen Bild Kämpfer der Kassam-Brigaden, einer militärischen Unterorganisation der HAMAS, zu sehen. Auf dem Bild rechts sollen die Logos von palästinensischen Terrororganisationen sowie in der Mitte eine Landkarte Palästinas ohne Israel zu sehen sein. Bei den Terrororganisationen, deren Logos dargestellt seien, handele es sich erstens um das Popular Resistance Committee (PRC), das Kämpfer von Fatah, HAMAS, Islamischem Djihad und Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden vereine, zweitens um die Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden (bewaffneter Arm der Fatah), drittens um die radikal-islamische HAMAS, viertens um die islamische Terrororganisation Islamischer Jihad (PIJ) und fünftens um die PFLP. Außerdem habe der Kläger im Jahr 2016 an einer Zoom-Konferenz von Samidoun teilgenommen und in einem Statement gefordert, Ahmad Sa’adat und alle politischen Gefangenen freizulassen sowie Palästina „vom Fluss bis zum Meer“ zu befreien. Schließlich enthält der Bericht drei Bilder von Versammlungen, an denen der Kläger teilgenommen haben soll, und zwar am 10. Januar 2021 mit Samidoun an einer Luxemburg-Liebknecht-Demonstration, am 18. März 2021 an einer Veranstaltung am Rathaus Neukölln, die aus dem Umfeld von Samidoun angemeldet worden sei, sowie am 9. Mai 2021 beim Zusammentreffen zweier Demonstrationen, die aus dem Umfeld von PFLP/HAMAS angemeldet worden seien. Zudem habe der Kläger am 12. Mai 2021 an einer Kundgebung zum Thema „Save Sheikh Jarrah Free Gaza“ teilgenommen. Der Verfassungsschutz teilte weiter mit, dass gegen den Kläger Strafanträge gestellt worden seien. Ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen Verstoß gegen das Versammlungsverbot (7...) wurde gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt, weil der Kläger mit einer anderen Person verwechselt worden war. Ein weiteres Strafverfahren gegen den Kläger wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (7...) wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Mit Bescheid des Landesamtes für Einwanderung (LEA) vom 20. Dezember 2022 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), lehnte dessen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 2), drohte ihm die Abschiebung in einen Staat mit Ausnahme von Syrien an (Ziffer 3), ordnete auf Grund der Ausweisung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen ihn an (Ziffer 4), das auf 20 Jahre befristet wurde (Ziffer 5), ordnete für den Fall einer Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 6) und befristete dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre (Ziffer 7). Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, mit seinem vom Verfassungsschutz berichteten Verhalten habe der Kläger die freiheitlich-demokratische Grundordnung bzw. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, indem er die Gruppierung Samidoun und damit eine terroristische Vereinigung unterstützt habe. Die Gruppe Samidoun gehöre zum Netzwerk der PFLP. Es gebe insbesondere in Berlin personelle Überschneidungen zwischen Samidoun und der PFLP. Die PFLP wiederum sei unstreitig eine terroristische Vereinigung. Sie werde von der Europäischen Union (EU) als Terrororganisation gelistet und propagiere den bewaffneten Kampf gegen Israel und die Gründung eines palästinensischen Staates in den Grenzen des historischen Palästinas in einem Territorium „vom Jordanfluss bis zum Mittelmeer“ mit Jerusalem als Hauptstadt. Das israelische Verteidigungsministerium habe Samidoun 2021 als direkten Ableger der PFLP und als terroristische Vereinigung eingestuft und ein Verbot ausgesprochen. Internetveröffentlichungen von Samidoun würden verdeutlichen, dass deren Unterstützer Bestrebungen verfolgten, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet seien. Insbesondere negiere Samidoun mit dem Slogan „From the River to the Sea, Palestine will be free“ das Existenzrecht Israels. Samidoun sei zwar weder verboten noch als terroristische Organisation eingestuft, falle aber ebenso wie die PFLP unter die Terrorismusdefinition des Bundesverwaltungsgerichts. Die Ausweisung des Klägers sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig. Vom Kläger gehe nämlich weiterhin eine konkrete Wiederholungsgefahr aus, insbesondere habe er von seinem sicherheitsgefährdenden Verhalten bislang nicht erkennbar und glaubhaft Abstand genommen. In der Gesamtwürdigung überwögen die öffentlichen Ausweisungsinteressen die Bleibeinteressen des Klägers. Hiergegen hat der Kläger am 23. Januar 2023 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (Q...). Zur Begründung bringt der Kläger im Wesentlichen vor: Anders als vom Beklagten angenommen, könne er sich sehr wohl auf den besonderen Ausweisungsschutz als subsidiär Schutzberechtigter berufen. Zudem gehe der Vorwurf, er unterstütze eine terroristische Vereinigung, fehl. Er habe die PFLP zu keinem Zeitpunkt unterstützt. Hierfür habe auch der Verfassungsschutz letztlich keine konkreten Anhaltspunkte vorlegen können. Es handele sich lediglich um eine Vermutung, weil er an Veranstaltungen teilgenommen habe, auf denen auch die Gruppe Samidoun präsent gewesen sei. Samidoun selbst sei – entgegen der Behauptung des Verfassungsschutzes und der Ausländerbehörde – jedoch keine terroristische Organisation. Selbst wenn man eine Verbindung zwischen Samidoun und der PFLP annehmen würde, so habe er davon nichts gewusst und es sei auch für ihn nicht erkennbar gewesen. Er sei im Übrigen auch nie Teil der Gruppe Samidoun gewesen. Er habe lediglich an Demonstrationen teilgenommen, bei denen er als Palästinenser für die Rechte seines Volkes habe eintreten wollen, ohne sich dabei für eine bestimmte politische Gruppierung auszusprechen. Seine Teilnahme an den Veranstaltungen sei vom Recht auf Meinungsäußerung aus Art. 5 Grundgesetz (GG) gedeckt. Mit den Posts in den sozialen Netzwerken habe er nur allgemein seine Unterstützung für die Palästinenser zum Ausdruck bringen wollen. Er distanziere sich ganz klar von jeglichen terroristischen Vereinigungen oder Aktionen und lehne jegliche Form von physischer Gewalt ab. Für seinen angeblichen Auftritt bei einem Zoom-Call im Jahr 2016 sei keine nachprüfbare Quelle angegeben worden. Selbst wenn er den Ausruf „From the River to the Sea, Palestine will be free“ getätigt haben sollte, lasse sich hieraus nichts ableiten, da dieser Slogan für sich genommen nicht antisemitisch sei und auch keinen Bezug zum Völkermord aufweise. Der Slogan müsse in erster Linie als Ruf nach Freiheit und Gleichberechtigung verstanden werden und nicht als Ausruf zu Gewalt und Zerstörung, sofern nicht zwingende zusätzliche Anhaltspunkte das Gegenteil nahelegen würden. Im Ergebnis liege schon keine ausreichend gewichtige Unterstützungshandlung vor, um eine Ausweisung – trotz subsidiärem Schutz – zu rechtfertigen. Selbst wenn man dies annähme, habe er sich spätestens im Rahmen der Anhörung vor Erlass des Ausweisungsbescheids glaubhaft von Gewaltanwendung und terroristischen Aktivitäten distanziert. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landesamts für Einwanderung vom 20. Dezember 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den angefochtenen Bescheid. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung – bedingte – Beweisanträge gestellt. Zudem hat das Gericht den Kläger informatorisch befragt. Für beides wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.