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Urteil

2 K 98/20

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0627.2K98.20.00
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Leitsätze
1. Es besteht kein Anspruch auf Auskunft über die Zahl der innerhalb eines bestimmten Zeitraums positiv und negativ beschiedenen Anträge auf Altersentschädigung gemäß AbgG § 22 Abs 1 hinsichtlich lebender Personen. Dem Informationszugang steht der Schutz personenbezogener Daten entgegen, es sei denn die Personen haben eingewilligt. (Rn.25) 2. Ein Anspruch auf Auskunft über die Zahl der innerhalb eines bestimmten Zeitraums positiv und negativ beschiedenen Anträge auf Altersentschädigung gemäß AbgG § 22 Abs 1 hinsichtlich verstorbener Personen besteht. (Rn.43) 3. Ein Anspruch auf Auskunft zu Leistungen nach AbgG § 22 Abs 2 besteht sowohl hinsichtlich lebender als auch verstorbener Mitglieder des Bundestages, da im Gegensatz zu den Antragstellern für Leistungen nach AbgG § 22 Abs 1 die Gruppe der möglichen Antragsteller bei AbgG § 22 Abs 2 AbgG größer ist, nur mit erheblichem Aufwand zu ermitteln ist und im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens nicht im Lichte der Öffentlichkeit steht. (Rn.49) 4. Es besteht Anspruch auf Auskunft, wie viele Fälle es innerhalb eines bestimmten Zeitraums gab, in denen Leistungen nach AbgG § 22 ausbezahlt wurden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 vorlagen. (Rn.54) 5. Ein Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt steht dem Bürger mangels Rechtsgrundlage nicht zu. (Rn.55) 6. Es besteht Anspruch auf Einsicht in die Akten zu den für einen bestimmten Zeitraum beschiedenen Anträgen auf Gewährung von Entschädigungsleistungen nach AbgG § 22, soweit die Betroffenen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verstorben, nicht soweit lebende Personen betroffen sind. (Rn.56)
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Deutschen Bundestags vom 19. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 13. April 2021 verpflichtet, 1. Dem Kläger Auskunft zu erteilen, wie viele Fälle a) von Altersentschädigung gemäß - § 22 Abs. 1 AbgG, soweit die Antragsteller verstorben sind, und - § 22 Abs. 2 AbgG, zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 16. März 2020, aufgegliedert nach Jahren, positiv und negativ beschieden wurden. b) es zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 16. März 2020 gab, in denen Leistungen nach § 22 AbgG ausbezahlt wurden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 vorlagen? 2. Dem Kläger Einsicht in die Akten zu den unter 1. genannten Fällen von verstorbenen Antragstellern zu gewähren, wobei Namen, Geburtsdaten, Titel, akademische Grade, Berufs- und Funktionsbezeichnungen, Anschriften und Telekommunikationsnummern zu schwärzen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt von den Kosten des Verfahrens 3/5, der Kläger 2/5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht kein Anspruch auf Auskunft über die Zahl der innerhalb eines bestimmten Zeitraums positiv und negativ beschiedenen Anträge auf Altersentschädigung gemäß AbgG § 22 Abs 1 hinsichtlich lebender Personen. Dem Informationszugang steht der Schutz personenbezogener Daten entgegen, es sei denn die Personen haben eingewilligt. (Rn.25) 2. Ein Anspruch auf Auskunft über die Zahl der innerhalb eines bestimmten Zeitraums positiv und negativ beschiedenen Anträge auf Altersentschädigung gemäß AbgG § 22 Abs 1 hinsichtlich verstorbener Personen besteht. (Rn.43) 3. Ein Anspruch auf Auskunft zu Leistungen nach AbgG § 22 Abs 2 besteht sowohl hinsichtlich lebender als auch verstorbener Mitglieder des Bundestages, da im Gegensatz zu den Antragstellern für Leistungen nach AbgG § 22 Abs 1 die Gruppe der möglichen Antragsteller bei AbgG § 22 Abs 2 AbgG größer ist, nur mit erheblichem Aufwand zu ermitteln ist und im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens nicht im Lichte der Öffentlichkeit steht. (Rn.49) 4. Es besteht Anspruch auf Auskunft, wie viele Fälle es innerhalb eines bestimmten Zeitraums gab, in denen Leistungen nach AbgG § 22 ausbezahlt wurden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 vorlagen. (Rn.54) 5. Ein Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt steht dem Bürger mangels Rechtsgrundlage nicht zu. (Rn.55) 6. Es besteht Anspruch auf Einsicht in die Akten zu den für einen bestimmten Zeitraum beschiedenen Anträgen auf Gewährung von Entschädigungsleistungen nach AbgG § 22, soweit die Betroffenen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verstorben, nicht soweit lebende Personen betroffen sind. (Rn.56) Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Deutschen Bundestags vom 19. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 13. April 2021 verpflichtet, 1. Dem Kläger Auskunft zu erteilen, wie viele Fälle a) von Altersentschädigung gemäß - § 22 Abs. 1 AbgG, soweit die Antragsteller verstorben sind, und - § 22 Abs. 2 AbgG, zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 16. März 2020, aufgegliedert nach Jahren, positiv und negativ beschieden wurden. b) es zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 16. März 2020 gab, in denen Leistungen nach § 22 AbgG ausbezahlt wurden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 vorlagen? 2. Dem Kläger Einsicht in die Akten zu den unter 1. genannten Fällen von verstorbenen Antragstellern zu gewähren, wobei Namen, Geburtsdaten, Titel, akademische Grade, Berufs- und Funktionsbezeichnungen, Anschriften und Telekommunikationsnummern zu schwärzen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt von den Kosten des Verfahrens 3/5, der Kläger 2/5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet. Gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 5. Mai 2021 zur Entscheidung übertragen hat. Soweit der Kläger hilfsweise eine Aufgliederung der mit den Anträgen I.1. und I.2. begehrten Auskünfte nach Legislaturperioden und höchst hilfsweise ohne Aufgliederung nach Jahren oder Legislaturperioden begehrt, liegt hierin keine an den Voraussetzungen von § 91 VwGO zu messende Klageänderung. Im Verhältnis zu dem angekündigten Antrag auf Aufgliederung nach Jahren handelt es sich um den gleichen Streitgegenstand. Denn die Haupt- und Hilfsanträge sind auf Zugang zu identischen Informationen gerichtet. Sie betreffen die zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 16. März 2020 beschiedenen Anträge nach § 22 Abs. 1, Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes - AbgG. Die Anzahl der in einem Jahr bzw. einer Legislaturperiode beschiedenen Anträge sind Teilmengen der in dem Gesamtzeitraum beschiedenen Anträge. Hinsichtlich der Aufgliederung nach Legislaturperioden hat die Beklagte sich zudem, ohne der Aufgliederung zu widersprechen, auf die Klage eingelassen (§ 91 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Der Anspruch auf Auskunft über die Zahl der zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 16. März 2020 positiv und negativ beschiedenen Anträge auf Altersentschädigung gemäß § 22 Abs. 1 AbgG (Antrag I.1.) steht dem Kläger hinsichtlich lebender Personen nicht zu; insoweit ist der Bescheid vom 19. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2021 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, dazu 1.). Soweit verstorbene Personen betroffen sind, hat der Kläger Anspruch auf Informationszugang (2.). Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes - IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt das Informationsfreiheitsgesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Der Kläger ist als natürliche Person anspruchsberechtigt. Der Deutsche Bundestag ist in Bezug auf die begehrten Informationen eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG. Bei der Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung von Altersentschädigung gemäß § 22 AbgG handelt es sich um eine Tätigkeit, die nicht dem spezifischen Bereich parlamentarischer Angelegenheiten zuzuordnen ist. Vielmehr nimmt der Deutsche Bundestag insoweit mandatsbezogene Verwaltungsaufgaben wahr, die dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes unterfallen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 14. Dezember 2004, BT-Drs. 15/4493 S. 8; Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 1 Rn. 201). Die begehrten amtlichen Informationen (§ 2 Nr. 1 IFG) sind beim Bundestag vorhanden. Die ggf. mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbundene Addition vorhandener Informationen ist kein von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nicht mehr gedeckter Informationsbeschaffungsanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 20/12 – BVerwGE 151, 1 Rn. 37). 1. Soweit die Auskunft Personen betrifft, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch lebten, steht dem Informationszugang der Schutz personenbezogener Daten entgegen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. a) Die begehrten Informationen sind personenbezogene Daten. Dieser Begriff richtet sich nach Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679, Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO. Danach sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Der Kläger begehrt Auskunft, wie viele Anträge nach § 22 Abs. 1 AbgG positiv und negativ beschieden wurden. Nach dieser Vorschrift erhält ein Mitglied des Deutschen Bundestags unabhängig von den in § 19 vorgesehenen Voraussetzungen auf Antrag vom Monat der Antragstellung an eine Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 20 richtet, mindestens jedoch 30 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1, wenn es während seiner Zugehörigkeit zum Bundestag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten hat, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass es sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Bundestag die bei seiner Wahl zum Bundestag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann (Satz 1). Ist der Gesundheitsschaden infolge eines Unfalls eingetreten, so erhöht sich der Bemessungssatz um 20 vom Hundert bis höchstens zum Höchstbemessungssatz der Altersentschädigung (Satz 2). Die Information, ob eine bestimmte Person nach dieser Vorschrift einen Antrag auf Gewährung einer Altersentschädigung wegen Gesundheitsschäden gestellt hat und wie dieser beschieden worden ist, enthält eine Aussage über diese Person. Sie ist aufgrund ihres Inhalts mit ihr verknüpft (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – C-434/16 [Nowak] – ECLI:EU:C:2017:994 Rn. 35). Die von der Auskunft betroffenen Personen sind identifizierbar. Als identifizierbar wird eine natürliche Person gemäß Art. 4 Nr. 1 Hs. 2 DSGVO u.a. angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen identifiziert werden kann. Erforderlich ist die Möglichkeit, die Identität der betroffenen Person festzustellen (Karg, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 2019, Art. 4 Nr. 1 DSGVO Rn. 62; Artikel-29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme 4/2007 zum Begriff „personenbezogene Daten“ vom 20. Juni 2007, S. 14). Das ist nicht der Fall, wenn die Identifizierung gesetzlich verboten oder praktisch nicht durchführbar wäre, z. B. weil sie einen unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskräften erfordern würde, so dass das Risiko einer Identifizierung de facto vernachlässigbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 – C-582/14 [Breyer] – ECLI:EU:C:2016:779 Rn. 46). Im Rahmen der Prüfung, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, sind alle Mittel zu berücksichtigen, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren. Bei der Feststellung, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden, sind alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, heranzuziehen, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind (Erwägungsgrund 26 DSGVO). Die Möglichkeit, dass die von dem Antrag I.1. betroffenen lebenden Personen durch den Kläger oder einen Dritten identifiziert werden, ist nicht de facto vernachlässigbar. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der Kläger ohne Nennung von Namen lediglich die Auskunft über die Anzahl der beschiedenen Anträge begehrt und das Jahr der Bescheidung nicht zwingend mit dem Jahr des Ausscheidens aus dem Bundestag übereinstimmt. Denn der potentiell betroffene Personenkreis ist überschaubar. Das gilt sowohl für die mit dem Hauptantrag begehrte Aufgliederung nach Jahren, als auch für die hilfsweise beantragte Aufgliederung nach Legislaturperioden und Nennung der Gesamtzahl. Als Antragsteller für die Gewährung von Altersentschädigung gemäß § 22 Abs. 1 AbgG kommen nur Personen in Betracht, die während ihrer Zugehörigkeit zum Bundestag einen Gesundheitsschaden erleiden und aus diesem Grund aus dem Bundestag ausscheiden. Die Gesamtzahl der im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 16. März 2020 aus dem Bundestag ausgeschiedenen Abgeordneten beträgt 140. Das entspricht einem Durchschnitt von jährlich ca. 7 und pro Legislaturperiode 23 ausgeschiedenen Abgeordneten. Die Namen der Abgeordneten und das Datum ihres Ausscheidens sind öffentlich bekannt (vgl. https://www.bundestag.de/ abgeordnete/ausgeschiedene-abgeordnete-inhalt-874188). Von dieser Gruppe können die Personen abgezogen werden, die im Zeitpunkt ihres Ausscheidens die Altersgrenze aus § 19 AbgG (in der jeweils geltenden Fassung) erreicht und dem Bundestag nicht mindestens ein (§ 19 AbgG in der Fassung vom 22. Dezember 2007) bzw. acht Jahre (§ 19 AbgG in der Fassung vom 21. Februar 1996) angehört haben. Denn diese Personengruppe hat nach der in der mündlichen Verhandlung dargelegten Verwaltungspraxis der Bundestagsverwaltung von vornherein keinen Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 1 AbgG. Das Alter der ausgeschiedenen Abgeordneten und die Dauer ihrer Mitgliedschaft ist ebenfalls öffentlich bekannt (https://www.bundestag.de/abgeordnete/). Für die verbliebenen potentiellen Empfänger von Leistungen nach § 22 Abs. 1 AbgG kann – ggf. im Ausschlussverfahren – in Erfahrung gebracht werden, ob die Abgeordneten aus gesundheitlichen oder anderen Gründen (etwa der Aufnahme einer anderen beruflichen Tätigkeit) aus dem Bundestag ausgeschieden sind. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass dies ohne Weiteres möglich ist, weil die Betroffenen als Mitglieder des Bundestags im Zeitpunkt ihrer Erkrankung im Lichte der Öffentlichkeit stehen. Teilweise sind die Gründe des Ausscheidens listenförmig dokumentiert (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Mitglieder_des_Deutschen _Bundestages_(19._Wahlperiode)#Ausgeschiedene_Abgeordnete), teilweise können sie durch individuelle Recherche ermittelt werden. Der Nutzung öffentlicher Datenbanken (z.B. Wikipedia) steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht ihre fehlende Verlässlichkeit entgegen. Denn zum einen erfordert Art. 4 Nr. 1 Hs. 2 DSGVO (nur) die mögliche, nicht aber die sichere Identifizierbarkeit; und zum anderen können die öffentlich zugänglichen Informationen durch ergänzende Recherchen veri- bzw. falsifiziert werden. Der weitere Einwand des Klägers, Abgeordnete könnten neben dem Bezug von Leistungen nach § 22 Abs. 1 AbgG andere öffentliche oder private Ämter ausüben, trifft nicht zu. Denn § 22 Abs. 1 AbgG setzt eine dauernde oder so wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitskraft voraus, dass der Antragsteller sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Bundestag die bei seiner Wahl zum Bundestag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, was ebenfalls der Verwaltungspraxis der Bundestagsverwaltung entspricht. Aus dem Urteil der Kammer vom 18. Juni 2015 (VG 2 K 176/14 – juris) folgt nichts Anderes. Dort bestand nach Auffassung des Gerichts keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass bei Bekanntgabe der Anzahl der ausgestellten Hausausweise eine individualisierte Zuordnung möglich sei (Rn. 30). Für die hier anzustellende einzelfallbezogene Prognose lässt das Urteil keine Rückschlüsse zu. Entgegen der Auffassung des Klägers zwingen auch verfassungs- und konventionsrechtliche Erwägungen zu keiner anderen Entscheidung. Denn dem Anspruch auf Informationszugang steht das Recht des Dritten auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen. In diesem Spannungsverhältnis hat der Gesetzgeber dem Datenschutz einen relativen Vorrang eingeräumt (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – BVerwG 7 C 2/15 – BVerwGE 154, 231 Rn. 25). b) Die Betroffenen haben ihre Einwilligung in die Bekanntgabe ihrer Daten versagt und ihr schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung überwiegt das Informationsinteresse des Klägers. aa) Das folgt aus § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG. Danach dürfen besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat. Nach dieser Vorschrift ist u.a. die Verarbeitung von Gesundheitsdaten untersagt. Gesundheitsdaten sind gemäß Art. 4 Nr. 15 DSGVO personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen. Die Information, ob die Bundestagsverwaltung einen Antrag gemäß § 22 Abs. 1 AbgG positiv oder negativ beschieden hat, enthält eine Einschätzung der Bundestagsverwaltung zum körperlichen und/oder geistigen Gesundheitszustand des Antragstellers. bb) Darüber hinaus steht dem Informationszugang § 5 Abs. 2 Alt. 1 IFG entgegen. Danach überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen. Die begehrten Informationen stehen in einem rechtlich vorgegebenen Zusammenhang mit dem Mandat der Abgeordneten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 20/12 – BVerwGE 151, 1 Rn. 22). Denn sie haben die Bescheidung von Anträgen auf Altersentschädigung gemäß § 22 Abs. 1 AbgG und damit eine Ausprägung der nach Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gebotenen angemessenen Entschädigung (Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 2016, Art. 48 Rn. 171; Welti, in: Austermann/Schmahl, AbgG, 2016, § 22 Rn. 3) zum Gegenstand. Der von dem Kläger unsubstantiiert in den Raum gestellte Missbrauchsverdacht und seine Stellung als Angehöriger der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) steht der Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 IFG nicht entgegen, weil der Kläger mit § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ein jedermann zustehendes Recht wahrnimmt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2018 – OVG 12 S 13/18 – juris Rn. 5). 2. Soweit die Auskunft – was die Beklagte nicht ausgeschlossen hat – Personen betrifft, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verstorben waren, sind keine Ausschlussgründe gegeben. a) Personenbezogene Daten (§ 5 IFG) sind nicht betroffen. Denn natürliche Personen im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind nur lebende Personen (Erwägungsgrund 27 DSGVO; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – BVerwG 7 C 20/17 – BVerwGE 165, 1 Rn. 31). b) Das postmortale Persönlichkeitsrecht steht der Auskunft nicht entgegen. Dieses folgt aus dem Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG. Hingegen besteht kein Schutz des Verstorbenen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist. Der aus Art. 1 Abs. 1 GG resultierende Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist demgemäß nicht identisch mit den Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Geschützt ist bei Verstorbenen zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht. Dieser Schutz bewahrt den Verstorbenen insbesondere davor, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden. Schutz genießt aber auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat und der vor grober Entstellung, nicht aber vor bloßer Infragestellung schützt. Steht fest, dass eine Maßnahme in den Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts eingreift, ist zugleich ihre Rechtswidrigkeit geklärt. Der Schutz kann nicht etwa im Zuge einer Güterabwägung relativiert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – BVerwG 7 C 24/15 – BVerwGE 159, 194 Rn. 53; s. aus der st. Rspr. auch BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – BVerwG 7 C 20/17 – BVerwGE 165, 1 Rn. 28; Beschlüsse vom 3. Dezember 2020 – BVerwG 6 A 3/20 – DVBl. 2021, 588 Rn. 14 und vom 3. Januar 2020 – BVerwG 20 F 13/17 u.a. – juris Rn. 19; BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 2018 – 1 BvR 2465/13 – NJW 2018, 770 Rn. 20 und vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 – BVerfGE 146, 1 Rn. 103; VGH Mannheim, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 S 2005/19 – juris Rn. 110; BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 – BGHZ 219, 243 Rn. 53). Die Information, dass eine Person zu Lebzeiten einen Antrag auf Altersentschädigung gemäß § 22 Abs. 1 AbgG gestellt hat und wie dieser beschieden wurde, ist nicht geeignet, seinen allgemeinen Achtungsanspruch oder sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert zu verletzen. Dies schon deshalb, weil mit der Offenlegung wahrer Tatsachen weder eine herabwürdigende Behandlung noch eine grobe Entstellung des Lebensbilds verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – BVerwG 6 A 3/20 – DVBl. 2021, 588 Rn. 14). Auch soweit in der Rechtsprechung vereinzelt die Erstreckung des postmortalen Persönlichkeitsrechts auf die absolut geschützte Privat- bzw. Intimsphäre des Verstorbenen erwogen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 1533/07 – NVwZ 2008, 549 Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – BVerwG 7 C 24/15 – BVerwGE 159, 194 Rn. 55; Beschluss vom 20. Dezember 2016 – BVerwG 20 F 10/15 – juris Rn. 28; s. auch Martini, JZ 2012, 1145 ff.; Spilker, DÖV 2015, 54 ff.), führt dies nicht zum Ausschluss des Informationszugangs. Denn die Tatsache einer positiven bzw. negativen Bescheidung eines Antrags nach § 22 Abs. 1 AbgG berührt nicht den letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 2018 – 2 BvR 883/17 – juris Rn. 27). Die Einzelheiten zu den Umständen des Antrags (erlittener Gesundheitsschaden, Ursache des Schadens, (grobes) Verschulden des Antragstellers, Art und Umfang der Beeinträchtigung der Arbeitskraft, Zumutbarkeit anderer Tätigkeiten, Höhe der Entschädigung etc.) werden durch die Auskunft nicht offengelegt. c) § 26 Satz 1 AbgG steht dem Informationszugang nicht entgegen. Danach sind die für Bundesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit im Abgeordnetengesetz nichts anderes bestimmt ist. Ungeachtet der Reichweite dieses Verweises hat die Beklagte weder eine – dem Informationszugang ggf. nach § 3 Nr. 4 IFG entgegenstehende – versorgungsrechtliche Geheimhaltungspflicht benannt, noch ist eine solche ersichtlich. II. Der Kläger hat Anspruch auf die mit dem Antrag I.2. begehrte Auskunft zu Leistungen nach § 22 Abs. 2 AbgG. Soweit der Anspruch sich auf Personen bezieht, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verstorben waren, folgt dies aus dem oben Gesagten. Soweit lebende Personen betroffen sind, steht der Schutz personenbezogener Daten (§ 5 IFG) nicht entgegen. Die Möglichkeit einer Identifizierung ist zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) de facto vernachlässigbar. Denn im Gegensatz zu den Antragstellern für Leistungen nach § 22 Abs. 1 AbgG (Antrag I.1.) ist die Gruppe der möglichen Antragsteller bei § 22 Abs. 2 AbgG größer, nur mit erheblichem Aufwand zu ermitteln und steht im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens nicht im Lichte der Öffentlichkeit. Dies führt in der Gesamtbetrachtung dazu, dass eine Identifizierung der einzelnen Antragsteller vernünftigerweise nicht zu erwarten ist. Gemäß § 22 Abs. 2 AbgG erhält ein ehemaliges Mitglied des Bundestags, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer nach § 19 erfüllt, Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 20 richtet, wenn es Gesundheitsschäden im Sinne von Abs. 1 erleidet. Die Gruppe möglicher Antragsteller erstreckt sich auf alle ehemaligen Abgeordneten, die vor dem 16. März 2020 aus dem Bundestag ausgeschieden und nicht vor dem 1. Januar 2000 verstorben sind. Auch bei Anträgen nach § 22 Abs. 2 AbgG sind die Personen abzuziehen, die im Zeitpunkt ihres Ausscheidens die Altersgrenze aus § 19 AbgG (in der jeweils geltenden Fassung) erreicht und dem Bundestag nicht die jeweilige Mindestdauer angehört haben. Nach dem Vortrag der Beklagten sind 2.186 Personen vor dem 1. Januar 2021 aus dem Bundestag ausgeschieden, ohne vor dem 1. Januar 2000 verstorben zu sein. Die Gesamtzahl der potentiellen Antragsteller für die Jahre 2000 bis 2020 beläuft sich – unter Berücksichtigung der Altersgrenze und der Mindestverweildauer – auf 794 Personen (hiervon sind die zwischen dem 17. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 ausgeschiedenen Abgeordneten abzuziehen, die nicht vom Antrag erfasst sind). Bezogen auf diesen Zeitraum kommen jährlich jeweils zwischen 53 und 297 Personen für den Bezug von Leistungen nach § 22 Abs. 2 AbgG in Betracht. Dieser Personenkreis ist nur mit erheblichem Aufwand zu ermitteln. Zwar ist die Identifizierung der potentiellen Antragsteller nach dem unsubstantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten mit den öffentlich zugänglichen Informationen grundsätzlich möglich. Die erforderlichen Ermittlungen sind aber mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Ermittlung insgesamt ca. acht Arbeitstage in Anspruch genommen hat (zwei Arbeitstage für einen IT-Mitarbeiter und drei Arbeitstage für zwei Sachbearbeiter, wobei diese an den betreffenden Tagen auch andere Tätigkeiten ausgeführt haben). Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine weitere Eingrenzung dieses – abstrakt für Leistungen nach § 22 Abs. 2 AbgG in Betracht kommenden – Personenkreises und Identifizierung der konkreten Antragsteller möglich ist. Denn die betroffenen Personen stehen im Zeitpunkt des Antrags nach § 22 Abs. 2 AbgG nicht mehr (notwendigerweise) im Lichte der Öffentlichkeit. Im Gegensatz zu den Leistungen nach § 22 Abs. 1 AbgG besteht bei § 22 Abs. 2 AbgG kein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen der Beendigung ihres Mandats und dem Eintritt des Gesundheitsschadens. Die Annahme der Beklagten, der weitere Werdegang von aus dem Bundestag ausgeschiedenen Abgeordneten sei gut dokumentiert und ermögliche eine weitere Eingrenzung des Personenkreises, ist für das Gericht nicht überprüfbar. Individuelle Anfragen bei ehemaligen Abgeordneten und deren Angehörigen sind mit einem zusätzlichen erheblichen Aufwand und ungewissen Erfolgsaussichten verbunden. Öffentlich dokumentierte Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder einen Rückzug aus beruflichen Positionen und/oder der Öffentlichkeit hat die Beklagte behauptet, ohne dies näher darzulegen. III. Der Kläger hat auch Anspruch auf Auskunft, wie viele Fälle es zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 16. März 2020 gab, in denen Leistungen nach § 22 AbgG ausbezahlt wurden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 vorlagen (Antrag I.3.). Dieser Antrag ist hinreichend bestimmt. Er bezieht sich nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung auf alle in den Akten enthaltenen Informationen über zu Unrecht geleistete Zahlungen nach § 22 AbgG (z.B. Rückforderungen und – vom Kläger für möglich gehaltene – Vermerke, dass Zahlungen trotz Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu leisten sind). Die Information, ob bzw. in wie vielen Fällen Leistungen nach Auffassung der Bundestagsverwaltung zu Unrecht gezahlt wurden, ist bei der Beklagten vorhanden. Ausschlussgründe sind nicht gegeben. Insbesondere fehlt es an der Identifizierbarkeit, weil die Auskunft sich auf die Nennung der Gesamtzahl der Fälle beschränkt und nicht zwischen Leistungen nach § 22 Abs. 1 und Abs. 2 AbgG unterscheidet. IV. Ein Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt (Antrag II.) steht dem Kläger nicht zu. Eine Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch besteht nicht. V. Der Kläger hat Anspruch auf Einsicht in die Akten zu den im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 16. März 2020 beschiedenen Anträgen auf Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 22 AbgG (Antrag III.), soweit die Betroffenen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verstorben sind (dazu 1.). Soweit lebende Personen betroffen sind, steht § 5 IFG dem Anspruch entgegen (2.). 1. Das postmortale Persönlichkeitsrecht wird durch die Akteneinsicht nicht verletzt. Eine herabwürdigende Behandlung oder grobe Entstellung des Lebensbilds steht nicht in Rede. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die Akten Informationen enthalten, die dem unantastbaren Kernbereich der Privatsphäre zuzuordnen sind. Die in den Akten enthaltenen Namen, Adressen, Konto- und Steuernummern sowie Angaben zu ausgezahlten Leistungen betreffen nicht den unantastbaren Kernbereich. Die auf die Erkrankung bezogenen Informationen (Gutachten, individueller Vortrag der Betroffenen, Hinweise auf das Krankheitsgeschehen etc.) können auf der Grundlage des Beklagtenvortrags ebenfalls nicht diesem Bereich zugeordnet werden. Der Vortrag, hierbei handele es sich um „hochsensible“ Daten, ist zu pauschal. Denn auch gesundheitsbezogene Daten sind nicht ohne Weiteres dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2021 – BVerwG 6 C 12/19 – juris Rn. 72 ff.). Dies hat das Bundesverfassungsgericht etwa zu den in Patientenakten enthaltenen Angaben eines Arztes über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen (BVerfG, Beschlüsse vom 8. März 1972 – 2 BvR 28/71 – BVerfGE 32, 373, 379 f. und vom 6. Juni 2006 – 2 BvR 1349/05 – juris Rn. 32) und den Aufzeichnungen eines Drogenberaters über Gespräche, Tests, therapeutische Maßnahmen und den eigenen schriftlichen Äußerungen des Ratsuchenden (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1977 – 2 BvR 988/75 – BVerfGE 44, 353, 372 f.) entschieden. Selbst Informationen über sehr persönliche Angelegenheiten, Denkweisen und Verhaltensweisen, die Rückschlüsse auf die seelische Verfassung und den Charakter zulassen, sind nicht zwingend dem menschenwürderelevanten Kern zuzuordnen (BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2003 – 1 BvR 2222/01 – FamRZ 2004, 523, 523). Personenbezogene Daten Dritter stehen der Akteneinsicht nicht entgegen, da der Kläger auf die Bekanntgabe von Namen, Geburtsdaten, Titeln, akademischen Graden, Berufs- und Funktionsbezeichnungen, Anschriften und Telekommunikationsnummern verzichtet hat. Es ist nicht vorgetragen, dass die Akten weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten. 2. Soweit der Antrag sich auf lebende Personen bezieht, steht der Akteneinsicht der Schutz personenbezogener Daten entgegen. Die betreffenden Unterlagen enthalten in ihrer Gesamtheit personenbezogene Daten der Betroffenen, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 IFG der begehrten Akteneinsicht entgegenstehen. Die Schwärzung von Namen, Geburtsdaten, Titeln, akademischen Graden, Berufs- und Funktionsbezeichnungen, Anschriften und Telekommunikationsnummern, sowie von Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsleistungen, beziehen, führt nicht dazu, dass die jeweils betroffene Person nicht mehr identifiziert werden kann. Denn die Beklagte hat plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass die Akten eine Vielzahl von Informationen enthalten, die einen Rückschluss auf den Betroffenen ermöglichen (z.B. Tag des Eintritts oder des Ausscheidens aus dem Bundestag, Dauer der Mitgliedschaft, Nummer der Wahlperiode, Verdienstbescheinigungen und Vergleichsmitteilungen anderer Behörden über dortige Tätigkeiten usw.) und Teilschwärzungen praktisch nicht durchführbar sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Sätze 1 und 2, § 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt Informationszugang im Zusammenhang mit der Gewährung von Altersentschädigung wegen Gesundheitsschäden an (ehemalige) Mitglieder des Bundestags. Der Kläger ist Journalist. Er beantragte mit Schreiben vom 16. März 2020 und vom 22. Mai 2020 beim Deutschen Bundestag Auskunft über die Anzahl der in den Jahren 2000 bis 2020 positiv und negativ beschiedenen Anträge auf Gewährung von Altersentschädigung wegen Gesundheitsschäden von Abgeordneten (aufgegliedert nach Jahren) sowie der Anzahl der Fälle seit dem Jahr 2006, in denen Entschädigungen ausbezahlt wurde, ohne dass die Voraussetzungen vorlagen. Zudem beantragte er die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft sowie Einsicht in die entsprechenden Verwaltungsvorgänge. Am 24. Juni 2020 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 19. Februar 2021 lehnte der Deutsche Bundestag die Anträge des Klägers ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Deutsche Bundestag mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2021 mit der Begründung zurück, dem Informationszugang stehe der Schutz personenbezogener Daten entgegen. Es bestehe die erhebliche konkrete Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger die Betroffenen identifizieren könne. Dies resultiere daraus, dass nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl von Abgeordneten vorzeitig aus dem Deutschen Bundestag ausscheide. Da sich der Werdegang einzelner Abgeordneter leicht, z.B. mittels Internetrecherche nachvollziehen lasse, seien die Angaben und die Akten auch bei Vornahme der vom Kläger erwogenen Schwärzungen einem eng umgrenzten Personenkreis zuzuordnen. Soweit die Abgeordneten verstorben seien, stehe der Bekanntgabe das postmortale Persönlichkeitsrecht entgegen. Im Rahmen des durchgeführten Drittbeteiligungsverfahrens habe keiner der Betroffenen und keiner der Angehörigen der Verstorbenen sein Einverständnis erklärt. Das Geheimhaltungsinteresse überwiege das Informationsinteresse, weil es sich um Informationen aus Unterlagen handele, die mit dem Mandatsverhältnis der Betroffenen in Zusammenhang stünden. Zudem handele es sich um Gesundheitsdaten. Ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestehe nicht. Der Kläger hat seine Klage unter Einbeziehung des Bescheids vom 19. Februar 2021 und des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2021 aufrechterhalten. Er trägt vor, hinsichtlich der verstorbenen Personen stehe das postmortale Persönlichkeitsrecht dem Informationszugang nicht entgegen. Die begehrten Informationen beträfen die Abgeordneten in ihrer beruflichen Betätigung. Hinsichtlich der lebenden Personen stehe der Schutz personenbezogener Daten dem Informationszugang nicht entgegen. Die Personen seien nicht identifizierbar. Der Auskunftsanspruch beziehe sich auf abstrakte Fallzahlen. Bei solchen sei nach der Rechtsprechung der Kammer keine Identifizierbarkeit gegeben. Eine Reidentifizierung sei nicht bzw. nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich. Es treffe zwar zu, dass die Karrieren vieler Abgeordneter teilweise durch öffentliche Quellen nachvollziehbar seien. Das sei jedoch unerheblich. Denn es sei nicht gesagt, dass nicht Abgeordnete Entschädigungsleistungen bezogen hätten, obwohl sie gleichzeitig andere öffentliche oder private Ämter ausübten. Die auf Wikipedia und anderen Datenbanken zugänglichen Daten zu den Lebensläufen der Abgeordneten seien keine verlässlichen Quellen. Die datenschutzrechtliche Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei nicht übertragbar, weil sie die verfassungs- und konventionsrechtlich gewährleistete Informationsfreiheit nicht berücksichtige. Für den Anspruch auf Akteneinsicht sei die Anonymität durch die Schwärzung der Unterlagen gewährleistet. Das Informationsinteresse ergebe sich daraus, dass er ermitteln wolle, welche Kosten durch die Auszahlung von Altersentschädigung für den Bundestag bzw. den Steuerzahler anfielen und in welcher Größenordnung sich die Fallzahlen bewegten. Es gebe zudem Hinweise, dass es bei den Verfahren zu Missbräuchen gekommen sein könnte. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Deutschen Bundestags vom 19. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 13. April 2021 zu verpflichten, I. ihm Auskunft zu folgenden Fragen zu geben: 1. Wie viele Fälle von Altersentschädigung nach § 22. Abs. 1 AbgG wurden zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 16. März 2020, aufgegliedert nach Jahren, hilfsweise aufgegliedert nach Legislaturperioden, höchst hilfsweise bezogen auf den gesamten Zeitraum, positiv beschieden, wie viele negativ? 2. Wie viele Fälle von Altersentschädigung nach § 22 Abs. 2 AbgG wurden zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 16. März 2020, aufgegliedert nach Jahren, hilfsweise aufgegliedert nach Legislaturperioden, höchst hilfsweise bezogen auf den gesamten Zeitraum, positiv beschieden, wie viele negativ? 3. Wie viele Fälle gab es zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 16. März 2020, in denen Beträge nach § 22 AbgG ausbezahlt wurden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder Absatzes 2 vorlagen? II. an Eidesstatt zu versichern, dass die Antworten zu I.1. und I.2. richtig und vollständig sind. III. ihm Einsicht in die Akten zu den unter I. genannten Fällen zu gewähren, wobei Namen, Geburtsdaten, Titel, akademische Grade, Berufs- und Funktionsbezeichnungen, Anschriften und Telekommunikationsnummern, hilfsweise Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsleistungen, beziehen geschwärzt werden können. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie widerspricht der hilfsweise beantragten Aufgliederung nach Jahren. Ergänzend trägt sie vor, der Antrag I.3. sei nicht hinreichend bestimmt. Im Übrigen stehe dem Informationszugang der Schutz personenbezogener Daten der noch lebenden bzw. das postmortale Persönlichkeitsrecht der verstorbenen Personen entgegen. Der vom Antrag I.1. potentiell betroffene Kreis der in den Jahren 2000 bis 2020 ausgeschiedenen Abgeordneten sei überschaubar. Auch die von dem Antrag I.2. betroffenen ehemaligen Abgeordneten seien identifizierbar. Die Gesamtzahl der vor dem 1. Januar 2021 aus dem Bundestag ausgeschiedenen und nicht vor dem 1. Januar 2000 verstorbenen Personen betrage 2.186. Von dieser Personengruppe seien diejenigen Abgeordneten abzuziehen, die keine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben und am 31. Dezember 1999 das Rentenalter erreicht hätten. Insgesamt kämen 794 Personen als potentielle Antragsteller in Betracht. Die auf die einzelnen Jahre bezogenen Zahlen bewegten sich zwischen 53 und 297 Personen. Diese könnten aufgrund der öffentlich zugänglichen Stammdaten aller Abgeordneten namentlich ermittelt werden. Eine weitere Eingrenzung sei durch individuelle Recherche (Lebensläufe bei Wikipedia, individuelle Anfragen bei Abgeordneten und deren Angehörigen und sonstige Recherchemittel) möglich. Dadurch könnten zum einen die Personen ausgenommen werden, die sich in dem jeweiligen Jahr guter Gesundheit erfreuten. Zum anderen könne gezielt nach ehemaligen Abgeordneten gesucht werden, für die es Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder einen Rückzug aus einer vorherigen Position und/oder der Öffentlichkeit gebe. Das Geheimhaltungsinteresse überwiege das Informationsinteresse, weil besonders geschützte Gesundheitsdaten betroffen seien. Zudem seien die Akteninhalte mit Personalakten vergleichbar. Selbst wenn eine Abwägung vorzunehmen wäre, ginge diese zu Lasten des Klägers. Denn es handele sich um besonders sensible und höchstpersönliche Informationen der betroffenen Personen. Der geäußerte Missbrauchsverdacht sei unsubstantiiert. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (Antrag II.). Der Antrag auf Einsicht in die Verwaltungsvorgänge (Antrag III.) sei auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger vorgeschlagenen Schwärzungen abzulehnen. Bereits die Nennung des Datums des Ausscheidens aus dem Bundestag ermögliche die Identifizierung des jeweils Betroffenen. Weitere in den Akten enthaltene Informationen träten hinzu, z.B. die Dauer der Mitgliedschaft, die Nummer der Wahlperiode, Verdienstbescheinigungen und Vergleichsmitteilungen anderer Behörden über dortige Tätigkeiten. Auch ohne Bekanntgabe einzelner gesundheitsbezogener Daten würde der Gesundheitsbezug nicht vollständig beseitigt. Schon die Information, dass ein Abgeordneter eine Altersentschädigung beziehe, stelle ein Gesundheitsdatum dar. Das postmortale Persönlichkeitsrecht umfasse neben dem allgemeinen Achtungsanspruch und dem sittlichen und personalen Geltungswert auch einen absolut geschützten Kernbereich der Privatsphäre. Das Lebensbild eines Menschen könne auch dadurch beeinträchtigt werden, dass Dritte Einblick in intime Details der eigenen Persönlichkeit erhielten. Aufgrund ihrer gesundheitsbezogenen und höchstpersönlichen Natur seien sie dem absolut geschützten Kernbereich der Privatsphäre zuzuordnen. Sie seien mit einem Arzt anvertrauten oder im Rahmen der Beantragung von Sozialleistungen übermittelten Daten vergleichbar. Die Akten enthielten neben Namen und den Adressen, Daten weiterer Familienmitglieder, Konto- und Steuernummern, Gutachten zur Erkrankung, individuellen Vortrag des Antragstellers zur Erkrankung, vorangehende Hinweise auf das Krankheitsgeschehen, weitere auf die Krankheit bezogene Korrespondenz und entsprechende Angaben der Betroffenen sowie die Angabe der ausgezahlten Leistungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Akten in dem Verfahren VG 27 L 90/20 und die Verwaltungsvorgänge verwiesen.