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Beschluss

2 BvR 883/17

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Auslesen und die weitere Verwertung besonders persönlicher, autobiografischer Aufzeichnungen in einer Klinik greifen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein. • Die bloße Verwahrung einer Datei auf einem Klinikrechner begründet nicht ohne Weiteres ein Recht der Klinik zur inhaltlichen Verwertung gegen den Willen des Verfassers. • Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung von Untergebrachten im Maßregelvollzug können zwar zum Schutz der Allgemeinheit gerechtfertigt sein, erfordern jedoch eine konkrete, einzelfallbezogene Abwägung und nachvollziehbare Darlegung erheblicher Allgemeinwohlinteressen. • Heimliches Auslesen, Ausdrucken und Weitergabe höchstpersönlicher Aufzeichnungen ohne unverzügliche Unterrichtung des Betroffenen erhöht die Eingriffsintensität und erschwert Rechtsschutz. • Gerichte haben bei Auslegung und Anwendung einfacher Gesetze dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angemessen Rechnung zu tragen.
Entscheidungsgründe
Ungerechtfertigte Verwertung autobiografischer Klinikdatei verletzt allgemeines Persönlichkeitsrecht • Das Auslesen und die weitere Verwertung besonders persönlicher, autobiografischer Aufzeichnungen in einer Klinik greifen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein. • Die bloße Verwahrung einer Datei auf einem Klinikrechner begründet nicht ohne Weiteres ein Recht der Klinik zur inhaltlichen Verwertung gegen den Willen des Verfassers. • Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung von Untergebrachten im Maßregelvollzug können zwar zum Schutz der Allgemeinheit gerechtfertigt sein, erfordern jedoch eine konkrete, einzelfallbezogene Abwägung und nachvollziehbare Darlegung erheblicher Allgemeinwohlinteressen. • Heimliches Auslesen, Ausdrucken und Weitergabe höchstpersönlicher Aufzeichnungen ohne unverzügliche Unterrichtung des Betroffenen erhöht die Eingriffsintensität und erschwert Rechtsschutz. • Gerichte haben bei Auslegung und Anwendung einfacher Gesetze dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angemessen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer ist wegen Mordes untergebracht im Maßregelvollzug einer Klinik. Auf einer geschlossenen Station stand Patienten ein Computer zur Verfügung; Dateien sollten nach 24 Stunden gelöscht werden. Der Beschwerdeführer erstellte auf diesem Rechner eine umfangreiche autobiografische Textdatei und versteckte sie in einem Systemordner; nach eigenen Angaben druckte er den Text aus und löschte die Datei. Klinikpersonal fand die Datei bei einer Überprüfung, druckte sie aus, nahm einen Ausdruck in die Krankenakte und sandte Kopien an einen externen Sachverständigen. Der Beschwerdeführer beantragte erfolglos die Vernichtung der Ausdrucke und Widerspruch gegen die Aktenaufnahme. Landgericht und Oberlandesgericht stritten über die Zulässigkeit der Verwertung; das OLG gestattete die Nutzung der Datei unter Verweis auf landesrechtliche Datenschutz- und Maßregelvollzugsvorschriften. Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde. • Schutzbereich: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst die Befugnis, selbst zu entscheiden, innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden; höchstpersönliche Aufzeichnungen können dem besonders geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung angehören. • Gesetzesanwendung und Verhältnismäßigkeit: Zwar können Datenverarbeitungen im Maßregelvollzug zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl gerechtfertigt sein (§ 22 Abs. 1 MVollzG i.V.m. § 13 Abs. 3 Nr. 2 LDSG), doch verlangt dies eine konkrete, einzelfallbezogene Darlegung der Notwendigkeit und eine gewichtende Abwägung gegen das Persönlichkeitsrecht. • Fehlende Subsumtion durch OLG: Das Oberlandesgericht hat die weiteren Verwertungsmaßnahmen (Ausdruck, Aktenaufnahme, Weitergabe an Gutachter) nicht ausreichend daran gemessen, ob ein überwiegendes Allgemeinwohlinteresse konkret und hinreichend gewogen wurde; es blieb bei abstrakten Erwägungen. • Besonderer Schutz persönlicher Innenansicht: Der Text enthält die innere Sicht des Beschwerdeführers auf sein Leben und die Taten; der subjektive Geheimhaltungswille und der höchstpersönliche Charakter des Inhalts sind zu berücksichtigen, gegebenenfalls Kernbereichsschutz denkbar. • Heimlichkeit und Unterrichtung: Klinik handelte heimlich und unterrichtete den Betroffenen nicht unverzüglich; dies erhöhte die Eingriffsintensität und erschwerte effektiven Rechtsschutz. • Rechtliche Folgen: Wegen der unzureichenden Erörterung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit sowie der Unterlassung einer angemessenen Betroffenenunterrichtung verletzt der Beschluss des OLG das Grundrecht des Beschwerdeführers. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde als begründet angesehen, den Beschluss des Schleswig‑Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 7. Februar 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Es stellte fest, dass das heimliche Auslesen, Ausdrucken, die Aufnahme in die Krankenakte und die Weiterleitung der autobiografischen Datei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers verletzt haben, weil das OLG die Eingriffe nicht hinreichend konkret durch ein überwiegendes Allgemeinwohlinteresse gerechtfertigt und die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht ausreichend vorgenommen hat. Ferner hob das Gericht hervor, dass eine unverzügliche Unterrichtung des Betroffenen geboten gewesen wäre, um ihm effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen; das Ausbleiben dieser Information erhöht die Schwere des Eingriffs. Das Bundesverfassungsgericht erstattete dem Beschwerdeführer außerdem die notwendigen Auslagen.