Beschluss
20 F 10/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nur zulässig, wenn die Behörde plausibel macht, dass die Bekanntgabe der Akten dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten oder die Vorgänge ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
• Informantenschutz ist ein tragfähiger Weigerungsgrund, verlangt aber konkrete Ermittlungen der Behörde, ob der geschützte Informant noch lebt; bei fehlendem Nachweis ist eine allgemeine Vermutungsregel von 90 Jahren nach Geburt angemessen.
• Schutz nachrichtendienstlicher Belange rechtfertigt Geheimhaltung nur, wenn auch nach langer Zeit die Offenlegung Rückschlüsse auf gegenwärtige Arbeitsweisen oder Aufklärungsarbeit des Nachrichtendienstes zulässt.
• Der Schutz personenbezogener Daten Dritter greift nur, soweit die Betroffenen noch schutzwürdig sind; für Personen der Zeitgeschichte oder bei bereits öffentlich zugänglichen Namen entfällt die Geheimhaltungsbedürftigkeit.
Entscheidungsgründe
Grenzen der Aktenvorlage: Informantenschutz, nachrichtendienstliche Belange und personenbezogene Daten • Eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nur zulässig, wenn die Behörde plausibel macht, dass die Bekanntgabe der Akten dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten oder die Vorgänge ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. • Informantenschutz ist ein tragfähiger Weigerungsgrund, verlangt aber konkrete Ermittlungen der Behörde, ob der geschützte Informant noch lebt; bei fehlendem Nachweis ist eine allgemeine Vermutungsregel von 90 Jahren nach Geburt angemessen. • Schutz nachrichtendienstlicher Belange rechtfertigt Geheimhaltung nur, wenn auch nach langer Zeit die Offenlegung Rückschlüsse auf gegenwärtige Arbeitsweisen oder Aufklärungsarbeit des Nachrichtendienstes zulässt. • Der Schutz personenbezogener Daten Dritter greift nur, soweit die Betroffenen noch schutzwürdig sind; für Personen der Zeitgeschichte oder bei bereits öffentlich zugänglichen Namen entfällt die Geheimhaltungsbedürftigkeit. Der Kläger, ein Journalist, begehrte Einsicht in BND-Akten zu Adolf Eichmann. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete die Vorlage bestimmter Unterlagen an. Das Bundeskanzleramt legte mit Sperrerklärung zahlreiche Seiten geschwärzt vor und berief sich auf Gefährdung des Wohls des Bundes, Informantenschutz, nachrichtendienstliche Belange und Datenschutz. Der Kläger beantragte gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung nach § 99 Abs. 2 VwGO. Das Gericht prüfte Umfang und Begründung der Schwärzungen anhand der Akten und eigener Internetrecherchen. Es untersuchte insbesondere, ob Schutzgründe weiterhin bestehen und ob die Behörde hinreichend konkrete Ermittlungen zum Lebensstatus Betroffener vorgenommen hat. • Rechtliche Grundlagen sind § 99 VwGO: Behörden sind zur Vorlage verpflichtet, Ausnahmen gelten, wenn Bekanntwerden Nachteile für das Wohl des Bundes bereitet oder Vorgänge ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. • Wohl des Bundes (§ 99 Abs.1 Satz2 Alt.1 VwGO): Schutz der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten kann eine Vorlage verweigern, wenn Offenlegung vertraulicher Informationen künftige Zusammenarbeit gefährden würde; für einzelne Seiten ist dieses Interesse plausibel dargetan. • Informantenschutz (§ 99 Abs.1 Satz2 Alt.3 VwGO): Personenbezogene Daten sind grundsätzlich geheimhaltungsbedürftig; bei Informanten ist zu prüfen, ob der Informant noch lebt. Kann der Tod nicht verlässlich nachgewiesen werden, ist im vorliegenden Kontext eine Vermutung zuzulassen, dass Schutzbedürftigkeit entfällt, wenn seit der Geburt mehr als 90 Jahre vergangen sind. Die Behörde muss erforderliche Nachforschungen dokumentieren; die Sperrerklärung hätte dies nicht ausreichend getan. • Nachrichtendienstliche Belange: Schutz besteht nur, wenn Offenlegung auch heute noch Rückschlüsse auf gegenwärtige Arbeitsweise oder Aufklärungsarbeit des BND erlaubt; nach langer Zeit ist dies nur in Einzelfällen anzunehmen. • Schutz personenbezogener Daten Dritter: Greift nur für noch schutzwürdige Personen; bei Zeitzeugen, bereits öffentlichen Namen oder verstorbenen Personen entfällt er. Viele Schwärzungen waren daher nicht gerechtfertigt, andere jedoch ausweislich der Aktenlage oder ergänzender Recherchen berechtigt. • Ermessen der Behörde: Soweit Schutzgründe bestehen, hat das Bundeskanzleramt sein Ermessen geprüft und abgewogen; in diesen Fällen war die Geheimhaltung ermessensfehlerfrei. Der Antrag des Klägers ist teilweise begründet. Das Gericht stellt fest, dass die Weigerung der Vorlage rechtswidrig ist insoweit, als die Sperrerklärung die im Entscheidungsausspruch genannten Aktenbestandteile betrifft, für die keine tragfähigen Weigerungsgründe dargelegt sind. Für andere konkret bezeichnete Seiten hat das Bundeskanzleramt berechtigte Gründe zur Geheimhaltung aufgezeigt, etwa wegen fortbestehender Schutzinteressen ausländischer Nachrichtendienste, bestehender Informantenschutzbelange oder nachrichtendienstlicher Belange; für diese Schwärzungen bleibt die Vorlageverweigerung rechtmäßig und das Ermessen wurde fehlerfrei ausgeübt. Das Bundeskanzleramt hat jedoch seine Nachforschungspflichten und die Dokumentation der Ermittlungen nicht durchgängig erfüllt, sodass mehrere Schwärzungen (insbesondere bei Journalisten- und Namensangaben sowie bei bereits verstorbenen Personen) aufzuheben sind. Insgesamt erhält der Kläger Zugang zu weiteren ungeschwärzten Unterlagen, während die Behörde im Übrigen die berechtigte Geheimhaltung aufrechterhalten darf.