Beschluss
19 A 1539/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0808.19A1539.17.00
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Leitsätze
Parallelentscheidung zum Senatsbeschluss vom 31. Juli 2018 19 A 166/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Senatsbeschluss vom 31. Juli 2018 19 A 166/17 Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (II.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (III.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der gerügten Verfahrensfehler (IV.) zuzulassen. I. Aus der Zulassungsbegründung der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sie ihre am 15. Januar 1998 durch Einbürgerung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit am 27. März 2000 durch einen Antragserwerb der türkischen Staatsangehörigkeit wieder verloren hat. Rechtsgrundlage dieses Staatsangehörigkeitsverlustes war § 25 Abs. 1 StAG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 7 Buchstabe a) des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618, StAG 1999), der am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist (Art. 5 Abs. 3 dieses Gesetzes). Nach dieser Bestimmung verlor ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgte. Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zu Recht als im vorliegenden Fall erfüllt angesehen. Insbesondere hat es seine volle richterliche Überzeugungsgewissheit im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vom Zeitpunkt des auf Antrag der Klägerin erfolgten Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit am 27. März 2000 zutreffend auf den Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vom 24. Januar 2012 gestützt. Diese Urkunde hatte die seit Ende 2005 in Ankara/Türkei lebende Klägerin spätestens im Januar 2012 aus Anlass ihres dortigen Passantrags der Deutschen Botschaft in Ankara vorgelegt, also schon vor dem Eingang ihres Antrags auf Staatsangehörigkeitsfeststellung beim Bundesverwaltungsamt (BVA) am 23. Juli 2013. In diesem Personenstandsregisterauszug heißt es, die Klägerin habe die türkische Staatsangehörigkeit durch den Ministerratsbeschluss Nr. 2000/359 vom 27. März 2000 wiedererworben. Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet weiter die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass demgegenüber denjenigen beiden türkischen Dokumenten die Beweiseignung fehlt, welche die Klägerin erstmals im April 2013 und im Dezember 2014 vorgelegt hat (Bestätigungsschreiben des türkischen Generalkonsulats Essen vom 22. März 2013 und des türkischen Innenministeriums vom 8. September 2014). In diesen beiden Dokumenten ist als Datum des ohne Aktenzeichen aufgeführten Ministerratsbeschlusses der 3. Oktober 1998 angegeben. Mit ihnen macht die Klägerin geltend, ihr Antragserwerb sei bereits unter Geltung der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung des § 25 Abs. 1 RuStAG erfolgt und habe ihre deutsche Staatsangehörigkeit wegen der darin noch enthaltenen sog. Inlandsklausel unberührt gelassen („der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat“). Das Verwaltungsgericht hat seine Feststellung zutreffend auf im Einzelnen in den Entscheidungsgründen bezeichnete konkrete Anhaltspunkte gestützt (S. 8 f. des Urteilsabdrucks): Fehlen eines amtlichen Stempels der ausstellenden Behörde, kein Hinweis auf den Grund der Neuausstellung, Fehlen der Nummer des Ministerratsbeschlusses, Datierung dieses Beschlusses auf einen Samstag. Diese Würdigung wird durch den Zulassungsvortrag nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Insoweit beruft sich die Klägerin ohne Erfolg auf die Echtheit dieser Urkunden und den ihnen zukommenden öffentlichen Glauben, der insbesondere auch der vom Verwaltungsgericht unerwähnt gelassenen Urkunde des türkischen Innenministeriums vom 17. November 2016 zukomme. Dieser Hinweis begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Es durfte den beiden nachträglich vorgelegten türkischen Urkunden einen Beweiswert absprechen, obwohl sie als ausländische öffentliche Urkunden nach den §§ 415 Abs. 1, 438 ZPO den vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges erbringen. Denn nach § 435 Abs. 2 ZPO ist der Gegenbeweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, zulässig. Der Sache nach zutreffend hat das Verwaltungsgericht diesen Gegenbeweis hier als durch den zuerst vorgelegten türkischen Personenstandsregisterauszug vom 24. Januar 2012 erbracht angesehen. Auch nach türkischem Rechtsverständnis haben die Eintragungen im türkischen Personenstandsregister (und ihre Ausfertigungen oder Auszüge) den Charakter öffentlicher Urkunden und gehören damit zu den Strengbeweismitteln in Bezug auf den dokumentierten Sachverhalt, sind jedoch dem Gegenbeweis zugänglich. Vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. Juli 2017 ‑ XII ZB 125/17 ‑, NJW 2017, 2829, juris, Rn. 23. Neben den bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Gesichtspunkten ergibt sich das stärkste Indiz für die inhaltliche Unrichtigkeit der von der Klägerin nachträglich vorgelegten türkischen Urkunden aus der Mitteilung des Auswärtigen Amtes, dass die türkische Seite Anfang der 2000-er Jahre eingebürgerten ehemaligen türkischen Staatsangehörigen seit etwa 2012 vermehrt Urkunden über ihren Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit einem widersprüchlichen, auf ein Datum vor dem 1. Januar 2000 vordatierten Zeitpunkt ausstellt und dass „davon ausgegangen werden [muss], dass es sich hier um eine koordinierte und zielgerichtete Vorgehensweise der türkischen Behörden, möglicherweise auf Weisung einer vorgesetzten Behörde handelt, die das Ziel hat, einen rechtlichen Nachteil für die Betroffenen (Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit) durch Manipulation der entsprechenden Daten abzuwenden.“ Stets lege der Betroffene in diesen Fällen der deutschen Behörde zunächst einen Personenstandsregisterauszug mit einem Wiedererwerbsdatum nach dem 1. Januar 2000 vor. Erst nachdem die beteiligte deutsche Behörde daraus Zweifel am Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ableite, lege er dann einen zweiten Personenstandsregisterauszug mit einem Wiedererwerbsdatum vor dem 1. Januar 2000 vor. Deutsche Botschaft Ankara, Schreiben vom 9. September 2014 an das Auswärtige Amt, vgl. dazu auch VG Berlin, Urteil vom 7. Dezember 2016 ‑ 2 K 433.15 ‑, juris, Rn. 22; VG Hannover, Urteil vom 18. November 2016 ‑ 10 A 12381/14 ‑, juris, Rn. 33 f; VG Hamburg, Urteile vom 27. September 2016 ‑ 9 K 2376/14 ‑, juris, Rn. 33: „zahlreiche Einzelfälle“, und vom 3. April 2014 ‑ 15 K 1628/09 ‑, juris, Rn. 37. Für die vom Auswärtigen Amt lediglich als „möglich“ bezeichnete Weisung einer vorgesetzten türkischen Behörde gibt es ebenfalls konkrete Anhaltspunkte: Nach Erkenntnissen deutscher Bundestagsabgeordneter hat die türkische Regierung durch Runderlass vom 10. September 2001 alle Gouverneursämter angewiesen, die in Deutschland verlangten Registerauszüge zu manipulieren und so den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gegenüber deutschen Behörden zu vertuschen. Antrag einzelner Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU „Probleme mit der Türkei nicht ausblenden“, BT-Drucks. 15/4496 vom 14. Dezember 2004, S. 2; dazu VG Hamburg, Urteil vom 3. April 2014, a. a. O., Rn. 37. II. Die Berufung ist weiter nicht wegen der behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Diese lassen sich nicht damit begründen, dass das Verwaltungsgericht ‑ wie die Klägerin meint ‑ einzelne Rechtsfragen nur unzureichend beantwortet habe, z. B. „ob einer jüngeren ausländischen Urkunde … eine größere Beweislast zuzuschreiben ist als einer älteren.“ Insoweit zeigt die Klägerin keinen Klärungsbedarf auf. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts kam es auf diese Frage bereits wegen der im Einzelnen benannten Umstände nicht an, die gegen die inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Auskünfte des Generalkonsulats der Republik Türkei in Essen und des Innenministeriums der Republik Türkei sprechen. Auch die behaupteten tatsächlichen Schwierigkeiten ergeben sich nicht aus der unzutreffenden Rechtsauffassung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sie auf die oben angeführten Unrichtigkeitsmerkmale vorab hinweisen müssen. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten sind auch nicht mit den von der Klägerin erhobenen Einwänden gegen die inhaltliche Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung dargelegt. III. Auch die Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bleibt erfolglos. Entgegen dem Zulassungsvortrag lässt sich die in der Zulassungsbegründung formulierte Frage, „ob bei Vorlage ausländischer öffentlicher Urkunden jüngeren Datums die Beweiswirkung anderer ausländischer öffentlicher Urkunden älteren Datums entkräftet“ ist, nicht generalisierend beantworten. Dies ist vielmehr, wie der vorliegende Fall zeigt, eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls. IV. Die Berufung ist schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der gerügten Aufklärungsmängel zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat seine gerichtliche Pflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung nicht dadurch verletzt, dass es keine weiteren Auskünfte bei türkischen Stellen eingeholt hat. Hiervon durfte es nach seinem Ermessen absehen, zumal auch die Bemühungen des Auswärtigen Amtes um eine Klärung der Angelegenheit auf diplomatischer Ebene bislang ohne Antwort der türkischen Seite geblieben waren. Ebenso wenig musste das Verwaltungsgericht die Klägerin vorab auf das Ergebnis seiner Beweiswürdigung hinweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung des Staatsangehörigkeitsausweises für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).