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Beschluss

11 L 265/24

VG Berlin 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0508.11L265.24.00
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Leitsätze
1. Einer Fiktionsbescheinigung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. (Rn.11) 2. Nach dem deutschen Aufenthaltsrecht sind nicht verheiratete Paare vielmehr verheirateten nur im Fall einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft gleichgestellt. Eine lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ist jedoch die Gemeinschaft von zwei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes. (Rn.21) 3. Tritt keine Fiktionswirkung ein, so besteht grundsätzlich kein verfahrensabhängiges Bleiberecht, d h. der Betroffene hat das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels von seinem Heimatland aus zu betreiben. (Rn.37)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500.- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer Fiktionsbescheinigung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. (Rn.11) 2. Nach dem deutschen Aufenthaltsrecht sind nicht verheiratete Paare vielmehr verheirateten nur im Fall einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft gleichgestellt. Eine lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ist jedoch die Gemeinschaft von zwei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes. (Rn.21) 3. Tritt keine Fiktionswirkung ein, so besteht grundsätzlich kein verfahrensabhängiges Bleiberecht, d h. der Betroffene hat das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels von seinem Heimatland aus zu betreiben. (Rn.37) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500.- Euro festgesetzt. Der Antrag des nigerianischen Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 11 K 266/24), gerichtet auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, hilfsweise einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken, hilfsweise zu Erwerbszwecken, anzuordnen, hat keinen Erfolg. 1. Soweit der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die in Ziffer 1 des Bescheides des Landesamtes für Einwanderung vom 22. Februar 2024 verfügte Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG anzuordnen, bleibt der Antrag ohne Erfolg. a) Er ist insoweit bereits unzulässig. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da die fristgemäß erhobene Klage VG 11 K 266/24 bezogen auf die Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Für den Antrag fehlt es indes am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dieses setzt voraus, dass der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat, die durch die sofort vollziehbare Ablehnungsentscheidung der Behörde erlischt. Denn nur in diesem Fall kann durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktion der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts wiederaufleben und der Antragsteller durch die begehrte Suspendierung der Ablehnungsentscheidung eine verbesserte Rechtsstellung erreichen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat eine solche Fiktionswirkung nicht ausgelöst. Eine Erlaubnisfiktion ist insbesondere nicht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) eingetreten. Nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich legal im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen und die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Vorliegend ist nicht von einem legalen Aufenthalt des Antragstellers gemäß § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV zum Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen. Nach dieser Vorschrift sind Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 4. März 2024 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Diese Voraussetzungen waren nach summarischer Prüfung nicht erfüllt. Dabei kann auf sich beruhen, ob der Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass er sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufhielt. Denn es ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass er seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG nicht binnen 90 Tagen nach seiner Einreise gestellt hat. Der Antragsteller reiste ausweislich der in dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befindlichen Gesamtauskunft aus dem Ausländerzentralregister am 13. März 2022 in das Bundesgebiet ein. Auch wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis selbst in dem Verwaltungsvorgang nicht enthalten ist, geht der Antragsgegner darin – ebenso wie in dem angegriffenen Bescheid – davon aus, dass der Antragsteller erst am 24. Juni 2022 – und damit nicht innerhalb der 90-Tage-Frist – die begehrte Aufenthaltserlaubnis beantragt hat. Auch dem Vorbringen des Antragstellers ist kein hiervon abweichendes Datum der Antragstellung zu entnehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsgegner am 23. Mai 2023 nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erteilten Fiktionsbescheinigung. Dieser kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2010 – BVerwG 1 B 17/09 –, juris Rn. 7; Kluth, in: BeckOK, Ausländerrecht, 40. Edition, Stand 1. Oktober 2023, § 81 AufenthG, Rn. 44). Die vom Landesamt für Einwanderung somit zu Unrecht ausgestellte Fiktionsbescheinigung bewirkt demnach nicht, dass zumindest ab Ausstellungszeitpunkt der Aufenthalt des Antragstellers als erlaubt galt. b) Der Antrag ist zudem unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegt hier das öffentliche Vollzugsinteresse und es verbleibt bei der gesetzlich angeordneten Vollziehbarkeit. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 1 des Bescheides vom 22. Februar 2024 als rechtmäßig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG. Danach wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union – Rat – gemäß der Richtlinie 2001/55/EG (vom 20. Juli 2001, ABl. L 212/12 – Richtlinie 2001/55/EG –) vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. § 24 AufenthG dient der Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG in nationales Recht. Sein Geltungsbereich erfasst (nur) solche Ausländer, denen – vorbehaltlich der nationalen Erklärung der Aufnahmekapazität (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/55/EG) – auf Grund eines Beschlusses des Rates nach Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG verbindlich vorübergehender Schutz gewährt worden ist (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 78; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 2023 – 18 B 285/23 – juris Rn. 19 ff. m.w.N.). Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen durch einen Beschluss des Rates festgestellt. In dem Beschluss werden unter anderem die spezifischen Personengruppen beschrieben, denen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/55/EG). Von den Personengruppen, denen aufgrund Ratsbeschlusses nach Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG durch die Mitgliedstaaten verbindlich vorübergehender Schutz zu gewähren ist, sind die Gruppen von Vertriebenen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG abzugrenzen. Mit Art. 1 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022 (ABl. L 71/1 – Durchführungsbeschluss –) wurde das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union festgestellt, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten. In Art. 2 Abs. 1 und 2 i.V.m. Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses sind die spezifischen Personengruppen beschrieben, denen aufgrund des Ratsbeschlusses vorübergehender Schutz gewährt wird, während sein Art. 2 Abs. 3 ausdrücklich auf die durch Art. 7 der Richtlinie 2001/55/EG geschaffene Möglichkeit Bezug nimmt, den Beschluss auch auf andere Personen anzuwenden. aa) Der Antragsteller hat keinen Anspruch aus § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses, zu dessen Auslegung die Mitteilungen der Europäischen Kommission zu Operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines subsidiären Schutzes (2022/C 126 I/01 – Operative Leitlinien –) heranzuziehen sind. Nach Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses gilt der vorübergehende Schutz für ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten (Buchstabe a), für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben (Buchstabe b), sowie für Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen (Buchstabe c). Der Antragsteller gehört nicht zu den Personengruppen, denen aufgrund des Durchführungsbeschlusses vorübergehender Schutz gewährt wird. Er ist weder ukrainischer Staatsangehöriger noch hat er sich als Drittstaatsangehöriger mit internationalem Schutz in der Ukraine aufgehalten Der Antragsteller ist auch nicht Familienangehöriger der genannten Personengruppen. Hierzu gehört nach Art. 2 Abs. 4 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses zwar unter anderem der Ehegatte einer Person mit ukrainischer Staatsangehörigkeit oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt, sofern nicht verheiratete Paare nach den nationalen ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verheirateten Paaren gleichgestellt sind. Mit der ukrainischen Staatsangehörigen Frau U... , zu der der Antragsteller eigenen Angaben zufolge eine Beziehung führt, ist er indes nicht verheiratet. Selbst wenn man – trotz der insoweit bisher unzureichenden Glaubhaftmachung – zu seinen Gunsten davon ausginge, dass der Antragsteller mit seiner Partnerin in einer dauerhaften Beziehung lebt und diese schon vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine bestand, genügte dies nicht, um ihn als Familienangehörigen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c i.V.m. Abs. 4 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses zum begünstigten Personenkreis zu zählen. Denn es spricht alles dafür, dass nach dem nationalen deutschen Aufenthaltsrecht nicht verheiratete Paare verheirateten Paaren nicht gleichgestellt sind und dies auch nicht nach den Gepflogenheiten der Bundesrepublik Deutschland der Fall ist. Nach dem deutschen Aufenthaltsrecht sind nicht verheiratete Paare vielmehr verheirateten nur im Fall einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft gleichgestellt (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 1 AufenthG). Eine lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ist jedoch die Gemeinschaft von zwei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes (vgl. § 1 LPartG, so auch VG München, Beschluss vom 1. September 2023 – M 4 S 23.2442 –, juris Rn. 34 unter Verweis auf Dietz, Kriegsvertriebene aus der Ukraine, NVwZ 2022, 505; VG Leipzig, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 3 L 456/23 –, juris Rn. 32; offen gelassen von VG Göttingen, Beschluss vom 20. November 2023 – 1 B 157/23 –, juris Rn. 11 ff.). Eine solche Lebenspartnerschaft liegt hier nicht vor. Nichts anderes ergibt sich aus dem – für das Gericht als bloßer Anwendungshinweis nicht bindenden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – 11 S 1467/22 –, juris Rn. 22) – Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 14. März 2022 an die für Aufenthaltsrecht zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung eines Massenzustroms im Sinne des Artikel 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (Aktenzeichen M3-21000/33#6 – Rundschreiben –, hier zitiert in der Fassung vom 5. September 2022). Zwar wird in der darin enthaltenen Erläuterung zu Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses auf den Begriff der Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) verwiesen und es für ausreichend erachtet, dass ein nicht verheiratetes Paar in einer dauerhaften Beziehung lebt. Allerdings verlangt auch das in Bezug genommene FreizügG/EU, dass die Lebensgefährten ein dauerhaftes Zusammenleben im Bundesgebiet beabsichtigten (vgl. § 3a Abs. 1 Nr. 3 FreizügG/EU). Letzteres ist den eigenen Angaben des Antragstellers zufolge aber gerade nicht geplant. Vielmehr ist der Antragsteller ohne seine (angebliche) Lebensgefährtin nach Deutschland eingereist und diese hat ihre vermeintlichen Pläne, mit ihm zusammen im Bundesgebiet zu leben, offenbar auch noch immer nicht verwirklicht. bb) Der Antragsteller kann auch aus § 24 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz ableiten. Nach Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses wenden die Mitgliedstaaten entweder den Durchführungsbeschluss oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine an, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Diese Anforderungen erfüllt der Antragsteller schon deshalb nicht, da er unstreitig zu keinem Zeitpunkt im Besitz eines unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitels war. cc) Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz steht dem Antragsteller auch nicht aus (§ 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m.) Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG zu. Die Regelung des Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses sieht vor, dass die Mitgliedstaaten den Beschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden können, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Wie im 13. Erwägungsgrund zum Durchführungsbeschluss ausgeführt, können zu diesen Personen etwa Drittstaatsangehörige gehören, die zum Zeitpunkt der Ereignisse, die zu dem Massenzustrom von Vertriebenen geführt haben, kurzfristig in der Ukraine studiert oder gearbeitet haben. In dem vorbezeichneten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat heißt es dazu, Deutschland habe entsprechend der Vorgaben des Rates von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Ratsbeschluss auf weitere Personengruppen zu erweitern (Ziffer 4). Nach Ziffer 4.1 des Rundschreibens erhalten in Deutschland nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG (nur), wenn sie sich am 24. Februar 2022 nachweislich rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und wenn sie nicht sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Unter Ziffer 4.2 des Rundschreibens heißt es, die nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen müssten einen rechtmäßigen, nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in der Ukraine mittels eines ukrainischen Aufenthaltstitels nachweisen können. Als den rechtmäßigen Aufenthalt gewährende Aufenthaltstitel seien temporäre, das heißt befristete Aufenthaltstitel anzusehen. Die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland mit dem Rundschreiben wirksamen Gebrauch von der in Art. 7 der Richtlinie 2001/55/EG eröffneten Möglichkeit der Erstreckung des vorübergehenden Schutzes auf andere Personen gemacht hat, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Dies ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster nicht der Fall, da die durch Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG geschaffene Möglichkeit, freiwillig weiteren Gruppen von Vertriebenen vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie zu gewähren, nach dem ausdrücklich formulierten Willen des bundesdeutschen (nationalen) Gesetzgebers ihre Umsetzung (ausschließlich) in § 23 AufenthG gefunden hat, dessen Absatz 3 – soweit gewollt – für einen Gleichauf des Rechtsregimes Sorge trägt (OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2023 – 18 B 285/23 –, Rn. 46 ff. mit ausführlicher Begründung und zahlreichen Nachweisen; ebenso VG Darmstadt, Beschluss vom 10. Februar 2023 – 5 L 89/23.DA –, juris; VG Berlin, Beschlüsse vom 28. Februar 2024 – VG 24 L 174/23 – und vom 27. März 2024 – VG 19 L 61/24 –; a.A. wohl BayVGH, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 10 ZB 23.19 –, juris Rn. 5, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – 11 S 1467/22 –, juris Rn. 26 ff.). Zwar spricht viel dafür, dass – wie zutreffend durch das Oberverwaltungsgericht Münster ausgeführt – nach Maßgabe nationalen Rechts politische oder administrative (Leit-) Entscheidungen oder Hinweise wie das Rundschreiben zur Umsetzung des § 24 Abs. 1 AufenthG ungeeignet sind, weiteren Personenkreisen als denen, welchen durch den Durchführungsbeschluss unmittelbar vorübergehenden Schutz gewährt wird, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu vermitteln. Dies dürfte auch unabhängig davon gelten, dass die Bundesrepublik Deutschland in Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/55/EG niedergelegten Verpflichtung (s. auch Operative Leitlinien, C 126 I/7) – den Rat und die Europäische Kommission umgehend über die „Umsetzung“ unterrichtet hat (anders wohl VG Berlin, Beschluss vom 18. März 2024 – VG 24 L 331/23 –). Die Frage kann jedoch vorliegend auf sich beruhen. Denn der Antragsteller hat zwar glaubhaft gemacht, dass er sich in der Vergangenheit in der Ukraine aufgehalten hat, nicht jedoch, dass er am relevanten Stichtag dort rechtmäßig aufhältig war. So legte er Studienbescheinigungen und Zeugnisse sowie eine Arbeitsbescheinigung aus der Ukraine vor, wobei aus letzterer der konkrete Zeitraum seiner Tätigkeit bei dem ausstellenden Unternehmen nicht hervorgeht. Auch wurde sein Reisepass im Jahr 2019 in der Ukraine ausgestellt und hielt er sich ausweislich der eingereichten Fotos samt Geodaten offenbar im April und Oktober 2020 sowie März, Mai, August und Dezember 2021 in der Ukraine auf. Er könnte auch über einen Mietvertrag in der Ukraine verfügt haben, wobei es nicht stimmig erscheint, dass das vorgelegte „Real Property Tenancy Agreement“ für eine Wohnung in der Stadt Dnipro geschlossen wurde, der Antragsteller indes behauptet, in Kiew gelebt zu haben. Möglicherweise ergibt sich zudem aus dem vorgelegten Ausreisestempel, dass er am 2. März 2022 aus der Ukraine über den Grenzübergang Vyšné Nemecké in die Europäische Union eingereist ist. Allerdings hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er am Stichtag des 24. Februar 2022 im Besitz eines gültigen (befristeten) Aufenthaltstitels für die Ukraine war. Er hat weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren einen zu diesem Zeitpunkt gültigen ukrainischen Aufenthaltstitel (im Original oder in Kopie) vorgelegt. Dabei erschließt sich nicht, weshalb ihm die Nachreichung des Aufenthaltstitels nicht möglich ist. So gab er insbesondere in einem an das Landesamt für Einwanderung gerichteten Schreiben vom 9. November 2022 an, mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam in einer Wohnung in Kiew gelebt zu haben. Wenn er also vorbringt, das Dokument befinde sich in der Wohnung und er habe den Schlüssel mit nach Deutschland genommen, so erklärt dies nicht, weshalb die vermeintliche Lebensgefährtin, die über ihren eigenen Wohnungsschlüssel verfügen oder verfügt haben dürfte und die den Antragsteller seinen eigenen Angaben nach bereits zweimalig in Berlin besucht hat, ihm das Papier nicht mitbringen konnte. Daraus folgend kann die Frage offen bleiben, ob der Antragsteller dazu in der Lage ist, sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland Nigeria zurückzukehren. Ein seitens des Antragstellers behaupteter Verfahrensfehler, der daraus resultieren soll, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zwar beteiligt worden ist, unter dem – rechtsirrtümlich erteilten – Hinweis darauf, dass der Antragsteller als Familienangehöriger einer ukrainischen Staatsangehörigen zu qualifizieren ist, indes keine materielle Prüfung der zielstaatsbezogenen Aspekte einer sicheren Rückkehrmöglichkeit vorgenommen hat, hätte sich demnach jedenfalls nicht ausgewirkt. 2. Soweit der Antrag sich gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 des Bescheides vom 22. Februar 2024) richtet, ist dieser zulässig, insbesondere ebenfalls als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da der Klage gegen die Abschiebungsandrohung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung gemäß § 63 Abs. 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Berlin vom 22. Januar 2021 (Justizgesetz Berlin – JustG Bln) keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist jedoch auch insoweit unbegründet. Denn die an die (rechtmäßige und sofort vollziehbare) Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis anknüpfende Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 58, 59 AufenthG. Insbesondere hat der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen, dass Abschiebungsverbote, gesundheitliche Gründe oder Gründe des Kindeswohls einer Abschiebung entgegenstehen, die im Rahmen des § 59 Abs. 3 AufenthG zu prüfen sind. 3. Das unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbote (Ziffer 3 des Bescheids vom 22. Februar 2024) ist nicht zu beanstanden. Es hat seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Der Antragsgegner hat die Dauer der für den Fall einer Abschiebung des Antragstellers verfügten Sperrfrist nach Maßgabe von § 11 Abs. 3 AufenthG unter Abwägung des öffentlichen Interesses an dessen vorübergehender Fernhaltung vom Bundesgebiet mit dessen schutzwürdigen persönlichen Belangen rechts- und ermessensfehlerfrei auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland befristet. 4. Soweit der Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers entgegen seinem ausdrücklich gestellten Antrag dahingehend auszulegen wäre, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16b, 18a, 18b, 19c AufenthG zu erteilen, hat er ebenfalls keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist nämlich grundsätzlich nicht sicherungsfähig im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO. Der Zulässigkeit steht entgegen, dass der erstrebte vorläufige Rechtszustand auf eine Duldung, d.h. eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung im Sinne von § 60a AufenthG hinausliefe. Damit erhielte die Duldung die Funktion eines vorbereitenden oder ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts. Das entspräche jedoch nicht der Systematik des Aufenthaltsgesetzes. Voraussetzungen und Reichweite des verfahrensabhängigen Bleiberechts hat der Gesetzgeber im Einzelnen und im Grundsatz abschließend in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG geregelt. Die dort geregelte Fiktionswirkung kommt dem Antragsteller insoweit – wie dargestellt – indes nicht zu Gute. Tritt jedoch keine Fiktionswirkung ein, so besteht grundsätzlich kein verfahrensabhängiges Bleiberecht, d h. der Betroffene hat das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels von seinem Heimatland aus zu betreiben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 10. Oktober 2018 – OVG 3 S 64.18 - und 28. Februar 2006 – OVG 7 S 65.05 –, jeweils juris m.w.N.). Von diesem Grundsatz ist zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung – die jeweils einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt – einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 17 B 890/15 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller kann sein Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16b, 18a, 18b, 19c AufenthG auch vom Ausland aus geltend machen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO und die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 GKG. Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde mit dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro veranschlagt, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der halbe Regelstreitwert anzusetzen ist (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs). Die an die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis anknüpfende Abschiebungsandrohung wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus. Dies gilt auch für die – nicht ausdrücklich gestellten – Hilfsanträge.