OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 L 301/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0226.11L301.25.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.    Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 986/25 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22.01.2025 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist hinsichtlich Ziffer IV der angegriffenen Ordnungsverfügung bereits unzulässig (I.) und im Übrigen unbegründet (II.). I. Hinsichtlich der in Ziffer IV des angegriffenen Bescheides verfügten Gebührenentscheidung ist der Antrag zwar wegen der nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft, aber nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO unzulässig. Der Antragsteller hat bei dem Antragsgegner keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Gründe, von dem Antragserfordernis abzusehen (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. II. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen. Diese gerichtliche Entscheidung hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein schutzwürdiges Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das - hier bezüglich der Abschiebungsandrohung durch § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 JustG NRW gesetzlich angeordnete - öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs. Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, hat eine Abwägung der wechselseitigen Interessen zu erfolgen. Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die Regelung des streitgegenständlichen Bescheides erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Sonstige greifbare Anhaltspunkte, aufgrund derer das Suspensivinteresse des Antragstellers hinsichtlich dieser Regelungen das öffentliche Vollzugsinteresse entgegen der gesetzgeberischen Vorentscheidung überwiegen könnten, sind nicht ersichtlich. 1. Die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Ziffer I des streitgegenständlichen Bescheides ist rechtmäßig. Ein Anspruch des Antragstellers kann weder aus § 24 AufenthG (aa.) noch aus § 16b AufenthG (bb.) hergeleitet werden. aa) Der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Der Geltungsbereich des § 24 Abs. 1 AufenthG erfasst dabei nur solche Ausländer, denen auf Grund eines Beschlusses des Rates nach Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG verbindlich vorübergehender Schutz gewährt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.06.2023 – 18 B 285/23 –, juris Rn. 19 ff. Dem Antragsteller ist aber nicht auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG verbindlich vorübergehender Schutz gewährt worden. Der insoweit maßgebliche Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates zum Feststellen des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes vom 04.03.2022 (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382) zählt in Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses die Gruppen von Personen auf, die am oder nach dem 24.02.2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte aus der Ukraine vertrieben worden sind und für die der Beschluss (verbindlich) gilt: Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten (Buchstabe a), Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben (Buchstabe b) und Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen (Buchstabe c). Nach Abs. 2 wenden die Mitgliedstaaten diesen Beschluss oder einen angemessenen nationalen Schutz auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine an, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses bestimmt hingegen (nur), dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/55/EG diesen Beschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden können, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Mithin handelt es sich gerade nicht um einen für die Mitgliedstaaten verbindlichen Beschluss nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.06.2023 – 18 B 285/23 –, juris Rn. 37 ff. Auch politische oder administrative (Leit-)Entscheidungen oder Hinweise zur Umsetzung des § 24 Abs. 1 AufenthG sind nicht geeignet, weiteren Personenkreisen als denen, welchen durch den Durchführungsbeschluss des Rates nach Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG unmittelbar vorübergehender Schutz gewährt wird, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu vermitteln. Daher kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG für in Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 genannte Personengruppen auch im Hinblick auf das Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 14.03.2022 an die für Aufenthaltsrecht zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung eines Massenzustroms im Sinne des Artikel 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (Aktenzeichen M3-21000/33#6, dort Seite 5, Ziffer 3.) bzw. auf die nachfolgenden Versionen (zuletzt vom 05.09.2022 in der Fassung vom 20.09.2022, dort Seite 6, Ziffer 4.) schon dem Grunde nach nicht in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.06.2023 – 18 B 285/23 –, juris Rn. 46 ff. Der Antragsteller gehört zu keiner der in Art. 2 Abs. 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses genannten anspruchsberechtigten Personengruppen, welchen durch den Durchführungsbeschluss des Rates nach Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG unmittelbar vorübergehender Schutz gewährt wird. Er ist kein ukrainischer Staatsangehöriger, er verfügte in der Ukraine nicht über internationalen oder vergleichbaren nationalen Schutz, war dort nicht im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Er war lediglich im Besitz einer bis zum 29.06.2023 befristeten ukrainischen Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken. Zudem kann er, wie der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Verfügung zu Recht ausführt, sicher und dauerhaft in sein Heimatland Marokko zurückkehren. Der Antragsteller ist insbesondere auch kein Familienangehöriger einer anspruchsberechtigten Person. Soweit er behauptet, mit seiner ukrainischen Lebensgefährtin, mit der er bereits in der Ukraine zusammengelebt habe, in der Bundesrepublik zusammen zu leben, hat er diesen Vortrag bereits nicht glaubhaft gemacht. Es fehlen jegliche Angaben zur Person dieser Lebensgefährtin. Sie ist nicht einmal, was – insbesondere nach dem Hinweis des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung vom 12.02.2025, dass konkrete Angaben fehlten – nahegelegen hätte, namentlich benannt worden. Zudem hat der Antragsteller diese Beziehung niemals im Verwaltungsverfahren, auch nicht auf die Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Schreiben vom 25.11.2024, vorgetragen. Vielmehr hat er noch mit E-Mail vom 11.12.2024 allein zu seinen Ausbildungs- und Studienplänen, jedoch mit keinem Wort zu seiner Lebensgefährtin, vorgetragen. Unabhängig hiervon wäre der Antragsteller auch bei Wahrunterstellung seines Vortrags als Lebensgefährte einer ukrainischen Staatsangehörigen nicht Familienangehöriger einer anspruchsberechtigten Person. Hierzu gehört nach Art. 2 Abs. 4 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses zwar unter anderem der Ehegatte einer Person mit ukrainischer Staatsangehörigkeit oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt, sofern nicht verheiratete Paare nach den nationalen ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verheirateten Paaren gleichgestellt sind. Selbst wenn man – trotz der insoweit bisher unzureichenden Glaubhaftmachung – zu seinen Gunsten davon ausginge, dass der Antragsteller mit einer ukrainischen Staatsangehörigen in einer dauerhaften Beziehung lebt und diese schon vor dem 24.02.2022 in der Ukraine bestand, genügte dies nicht, um ihn als Familienangehörigen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c i. V. m. Abs. 4 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses zum begünstigten Personenkreis zu zählen. Denn es spricht alles dafür, dass nach dem nationalen deutschen Aufenthaltsrecht nicht verheiratete Paare verheirateten Paaren nicht gleichgestellt sind und dies auch nicht nach den Gepflogenheiten der Bundesrepublik Deutschland der Fall ist. Nach dem deutschen Aufenthaltsrecht sind nicht verheiratete Paare vielmehr verheirateten nur im Fall einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft gleichgestellt (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 1 AufenthG). Eine lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ist jedoch die Gemeinschaft von zwei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Vgl. § 1 LPartG, so auch VG Berlin, Beschluss vom 08.05.2024 – 11 L 265/24, juris Rn. 21 und VG Leipzig, Beschluss vom 16.01.2024 – 3 L 456/23 –, juris Rn. 32; offen gelassen von VG Göttingen, Beschluss vom 20.11.2023 – 1 B 157/23 –, juris Rn. 11 ff. Eine solche Lebenspartnerschaft liegt hier nicht vor. Soweit der Antragsteller insoweit auf Ministeriumserlasse und sonstige politische oder administrative Leitentscheidungen oder Hinweise zur Umsetzung des § 24 AufenthG abstellt, nach denen auch Lebensgefährten zu den Familienangehörigen zählen, sind diese nicht geeignet, weiteren Personenkreisen als denen, welchen durch den Durchführungsbeschluss des Rates nach Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG unmittelbar vorübergehender Schutz gewährt wird, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu vermitteln. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.06.2023 – 18 B 285/23 -, juris Rn. 46. Dem Antragsteller kann auch nicht nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses der begehrte Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG erteilt werden, da - nach den obigen Ausführungen - die Anwendbarkeit des § 24 AufenthG auf solche Personen, die nicht unmittelbar von Art. 2 Abs. 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung eines Massenzustroms im Sinne des Artikel 5 der Richtlinie 2001/55/EG vom 04.03.2022 begünstigt werden – wie der Antragsteller –, schon dem Grunde nach nicht in Betracht kommt. bb) Der Antragsteller erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 AufenthG. Danach wird einem Ausländer zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er von der Bildungseinrichtung zugelassen worden ist. (Satz 1) Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen und das Absolvieren eines Pflichtpraktikums. (Satz 2) § 16b Abs. 1 Satz 1 erfordert, dass der Ausländer durch die Ausbildungseinrichtung zum Studium zugelassen wurde. Dies entspricht Art. 11 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2016/801/EU vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, dem zufolge der Antragsteller nachweisen muss, dass er von einer Hochschuleinrichtung zu einem Studium zugelassen worden ist. Die Zulassung muss für einen oder mehrere konkrete Studiengänge oder Studienfächer erfolgt sein. Aufenthaltszweck i. S. d. § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist nicht die Durchführung (irgend-)eines nicht näher umrissenen Studiums, sondern eines Studiums in einem oder mehreren konkreten Studiengängen oder Studienfächern an einer bestimmten Hochschuleinrichtung, für das dem Ausländer die Zulassung von dieser Hochschuleinrichtung erteilt wurde. Fleuß, in: BeckOK AuslR, 37. Ed. 1.1.2023, AufenthG § 16b Rn. 17 f. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Aufnahme eines konkreten Vollzeitstudiums oder konkreter studienvorbereitender Maßnahmen beabsichtigt. Er hat weder eine Zulassung von einer Hochschuleinrichtung, noch auch nur eine förmliche konkrete Studienplatzbewerbung nachgewiesen. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die den Antragsteller zur Ausreise auffordernden und dessen Abschiebung im Falle der nicht freiwilligen Ausreise androhenden streitgegenständlichen Verfügung des Antragsgegners (Ziffer II der Verfügung) sowie die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer III der Verfügung ist unbegründet. aa) Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Sie ist formell rechtmäßig, insbesondere ist sie in der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG gebotenen Schriftform samt Begründung ergangen. Die Abschiebungsandrohung begegnet auch materiell keinen Bedenken. Der Antragsteller ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der Ausreisepflicht vollziehbar ausreisepflichtig gemäß § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 AufenthG, da er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Dem Antragsteller ist mit der Ausreisefrist von 14 Tagen eine den Vorgaben des § 59 Abs. 1 Satz 1 bis 4 AufenthG entsprechende, in Anbetracht der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet angemessene Frist gesetzt. Der vorrangige Zielstaat der Abschiebung ist gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG benannt (Marokko). bb) Die Anordnung des auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG und ist nicht zu beanstanden. Entsprechend dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung. Ermessensfehler bei der Bestimmung der Frist auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht festzustellen. Die Bestimmung der Frist ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich nur darauf, ob die Behörde das Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, § 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG. Der Antragsgegner hat die Reichweite seines Ermessens nicht überschritten. Aus der Begründung ist zudem erkennbar, dass er seine Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet hat, indem er das öffentliche Interesse an dem Verbot einer kurzfristigen Wiedereinreise des Antragstellers mit dessen Interesse an einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet abgewogen hat. Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner diese Abwägung auf der Grundlage eines falschen Sachverhalts vorgenommen hätte oder sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt nachträglich in einer Weise verändert hätte, die eine Ergänzung der Ermessensausübung erfordern würde. Entsprechendes wird von dem Antragsteller auch nicht vorgetragen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Es wird die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.