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Beschluss

24 L 115/25

VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:1030.24L115.25.00
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Leitsätze
1. Die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland mit dem oben genannten Rundschreiben wirksamen Gebrauch von der in Art. 7 der Richtlinie 2001/55/EG eröffneten Möglichkeit der Erstreckung des vorübergehenden Schutzes auf andere Personen gemacht hat, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. (Rn.26) 2. Der Antragsteller hat  nicht dargelegt, nicht sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland Turkmenistan zurückkehren zu können. Konkrete Anhaltspunkte, die einer sicheren und dauerhaften Rückkehr nach Turkmenistan entgegenstehen könnten, sind im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren weder vom Antragsteller selbst vorgetragen noch sonst ersichtlich. (Rn.28) 3. Ausgehend von der Beschreibung des Aufgabengebiets im Arbeitsvertrag spricht – unter Berücksichtigung des Berufsbildes des Disponenten – einiges dafür, dass es sich bei der hier angestrebten Tätigkeit um eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 12b AufenthG handelt. (Rn.47)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage x...gegen den Bescheid des Landesamts für Einwanderung vom 12. März 2025 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu einem Anteil von ¼ und der Antragsgegner zu einem Anteil von ¾. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland mit dem oben genannten Rundschreiben wirksamen Gebrauch von der in Art. 7 der Richtlinie 2001/55/EG eröffneten Möglichkeit der Erstreckung des vorübergehenden Schutzes auf andere Personen gemacht hat, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. (Rn.26) 2. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, nicht sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland Turkmenistan zurückkehren zu können. Konkrete Anhaltspunkte, die einer sicheren und dauerhaften Rückkehr nach Turkmenistan entgegenstehen könnten, sind im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren weder vom Antragsteller selbst vorgetragen noch sonst ersichtlich. (Rn.28) 3. Ausgehend von der Beschreibung des Aufgabengebiets im Arbeitsvertrag spricht – unter Berücksichtigung des Berufsbildes des Disponenten – einiges dafür, dass es sich bei der hier angestrebten Tätigkeit um eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 12b AufenthG handelt. (Rn.47) Die aufschiebende Wirkung der Klage x...gegen den Bescheid des Landesamts für Einwanderung vom 12. März 2025 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu einem Anteil von ¼ und der Antragsgegner zu einem Anteil von ¾. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem die Kammer ihr das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Von der Beiladung der Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) konnte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgesehen werden, da durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung lediglich die Fiktionswirkung auflebt, jedoch keine Verpflichtung zur Erteilung eines Titels ausgesprochen wird. Dem Zustimmungserfordernis aus § 39 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wird durch die Beiladung der Bundesagentur im Hauptsacheverfahren ausreichend Rechnung getragen. Die sachdienlich ausgelegten Anträge des turkmenischen Staatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage x... gegen den Bescheid des Landesamtes für Einwanderung vom 12. März 2025 anzuordnen, und ihm eine vorläufige Duldung zu erteilen, haben im tenorierten Umfang Erfolg. A. Der Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12. März 2025 anzuordnen, hat Erfolg. I. Der wörtliche Antrag des Antragstellers, ihm eine vorläufige Duldung zu erteilen, ist gemäß § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass der Kläger die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1 des Bescheids vom 12. März 2025) nebst Nebenentscheidungen (Ziffern 2 und 3 des Bescheids) angeordnet haben möchte. Aus dem Gesamtzusammenhang von Antrag und Klage wird deutlich, dass der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen den ablehnenden Bescheid vom 12. März 2025 begehrt. Er hat bereits mit der Antragsschrift vom 8. April 2025 eine Kopie des Ablehnungsbescheids übersandt. Im Schriftsatz vom 22. April 2025 trägt er zudem zur Begründung des Eilantrags ergänzend vor, der Bescheid erweise sich als rechtwidrig, so dass an seinem sofortigen Vollzug kein öffentliches Interesse bestehe. Hieraus wird deutlich, dass das Begehren des Antragstellers darauf gerichtet ist, die Vollziehbarkeit des ablehnenden Bescheids vorläufig zu suspendieren. II. Der so verstandene Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 1. Soweit sich der Antrag gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1 des Bescheids) richtet, ist er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO statthaft, da der Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller würde durch die begehrte Anordnung auch einen rechtlichen Vorteil erlangen, da sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat. Demnach gilt der Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Dies ist hier der Fall. Vorliegend war der Aufenthalt des Antragstellers gemäß § 2 Abs. 1 Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) vom 7. März 2022 in der Fassung der ersten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 26. April 2022 zum Zeitpunkt der Antragstellung am 9. August 2022 rechtmäßig. Gemäß § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV in der am 9. August 2022 geltenden Fassung waren Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung (31. August 2022) in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hielt sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine auf und reiste am 31. Juli 2022 in das Bundesgebiet ein. Dementsprechend stellte der Antragsgegner dem Antragsteller auch eine Fiktionsbescheinigung aus. 2. In Bezug auf die Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 des Bescheids) ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls statthaft, da der Klage gegen die Abschiebungsandrohung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung gemäß § 63 Abs. 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Berlin vom 22. Januar 2021 (Justizgesetz Berlin – JustG Bln) keine aufschiebende Wirkung zukommt. 3. Auch in Bezug auf das für den Fall der Abschiebung verfügte und befristete Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 3 des Bescheids) ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft, da der Klage gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG n.F. keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller würde durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch einen Vorteil erlangen, da das kraft Gesetzes sofort vollziehbare Einreise- und Aufenthaltsverbot im Fall der Suspendierung zunächst keine Wirkung mehr entfalten würde, so dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung beispielsweise nicht an einer Wiedereinreise gehindert wäre. III. Der Antrag ist auch begründet. Das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Bescheids vom 12. März 2025 überwiegt das Interesse am sofortigen Vollzug, da die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen sind (1.) und im Rahmen der deshalb anzustellenden Folgenabwägung vorliegend das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt (2.). Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse. Ist der angegriffene Bescheid voraussichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Sind hingegen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig feststellbar, bestimmt sich das Ergebnis nach einer Folgenabwägung, bei der die Folgen einer Aussetzung der Vollziehung des Bescheids trotz späterer Erfolglosigkeit der Klage den Folgen einer sofortigen Vollziehung trotz späteren Obsiegens in der Hauptsache gegenübergestellt werden (OVG Münster, Beschluss vom 9. April 2019 – 4 B 500/18 – juris, Rn. 6). 1. Die Erfolgsaussichten der eingelegten Klage sind nach summarischer Prüfung nicht eindeutig feststellbar. Ob die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig ist, lässt sich im Eilverfahren nicht hinreichend beurteilen, sondern hängt von einer im Hauptsacheverfahren durchzuführenden weiteren Sachverhaltsaufklärung ab. Zwar hat der Antragsteller nach aktuellem Stand keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG (a). Hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung nach § 18b AufenthG sind die Erfolgsaussichten jedoch als offen anzusehen (b). a) Ein Anspruch lässt sich nicht aus § 24 Abs. 1 AufenthG herleiten. Danach wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen durch Beschluss des Rates festgestellt. Mit Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vom 4. März 2022 (Durchführungsbeschluss) hat der Rat der Europäischen Union das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union festgestellt, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten. In Art. 2 des Durchführungsbeschlusses hat der Rat weiter geregelt, für welchen Personenkreis unter welchen Voraussetzungen der vorübergehende Schutz gilt. Der Antragsteller gehört nicht zu den Personen, für die der vorübergehende Schutz gilt. aa) Er kann sich nicht mit Erfolg auf § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses berufen. Demnach gilt der vorübergehende Schutz zunächst für ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, sowie für Familienangehörige der hiernach schutzberechtigten Personen. Unter diesen Personenkreis fällt der Antragsteller ersichtlich nicht, da er weder ukrainischer Staatsangehöriger ist, noch sich als Drittstaatsangehöriger mit internationalem Schutz in der Ukraine aufhielt, noch Familienangehöriger der genannten Personengruppen ist. bb) Er kann sich auch nicht auf § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses berufen. Dieser gewährt Schutz für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Auch unter diese verbindliche Regelung fällt der Antragsteller nicht, da er unstreitig zu keinem Zeitpunkt im Besitz eines unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitels war. Er war vielmehr im Besitz eines befristeten ukrainischen Aufenthaltstitels zu Studienzwecken. cc) Dem Antragsteller steht schließlich auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG und dem Rundschreiben des Bundesinnenministeriums des Inneren vom 14. März 2022 an die für das Aufenthaltsrecht zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms zu. Von den Personengruppen, denen aufgrund des Ratsbeschlusses nach Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG durch die Mitgliedstaaten verbindlich vorübergehender Schutz zu gewähren ist, sind die Gruppen von Vertriebenen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG abzugrenzen. Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten den vorübergehenden Schutz weiteren, von dem Beschluss des Rates nach Art. 5 Richtlinie 2001/55/EG nicht erfassten Gruppen von Vertriebenen gewähren, sofern diese aus den gleichen Gründen vertrieben wurden und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion kommen. Auf diese Möglichkeit nimmt der Rat in Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses zur Ukraine ausdrücklich Bezug. Demnach können die Mitgliedstaaten nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/55/EG den Durchführungsbeschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren können. Die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland mit dem oben genannten Rundschreiben wirksamen Gebrauch von der in Art. 7 der Richtlinie 2001/55/EG eröffneten Möglichkeit der Erstreckung des vorübergehenden Schutzes auf andere Personen gemacht hat, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Dies ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster nicht der Fall, da die durch Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG geschaffene Möglichkeit, freiwillig weiteren Gruppen von Vertriebenen vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie zu gewähren, nach dem ausdrücklich formulierten Willen des bundesdeutschen (nationalen) Gesetzgebers ihre Umsetzung (ausschließlich) in § 23 AufenthG gefunden hat, dessen Absatz 3 – soweit gewollt – für einen Gleichauf des Rechtsregimes Sorge trägt (OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2023 – 18 B 285/23 – juris, Rn. 46 ff. mit ausführlicher Begründung und zahlreichen Nachweisen; ebenso VG Darmstadt, Beschluss vom 10. Februar 2023 – 5 L 89/23.DA – juris; VG Berlin, Beschlüsse vom 28. Februar 2024 – VG 24 L 174/23 – und vom 27. März 2024 – VG 19 L 61/24 –; a.A. wohl BayVGH, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 10 ZB 23.19 – juris, Rn. 5, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – 11 S 1467/22 – juris, Rn. 26 ff.). Zwar spricht viel dafür, dass – wie zutreffend durch das Oberverwaltungsgericht Münster ausgeführt – nach Maßgabe nationalen Rechts politische oder administrative (Leit-)Entscheidungen oder Hinweise wie das Rundschreiben zur Umsetzung des § 24 Abs. 1 AufenthG ungeeignet sind, weiteren Personenkreisen als denen, welchen durch den Durchführungsbeschluss unmittelbar vorübergehenden Schutz gewährt wird, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu vermitteln. Andererseits spricht einiges dafür, dass die vom Bundesministerium des Inneren intendierte Erstreckung des vorübergehenden Schutzes gleichwohl gegenüber der Europäischen Union wirksam geworden ist, indem die Bundesrepublik Deutschland – in Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/55/EG niedergelegten Verpflichtung (s. auch Operative Leitlinien, C 126 I/7) – den Rat und die Kommission der Europäischen Kommission umgehend hiervon unterrichtet hat, und die hiervon Begünstigten hieraus ein subjektives Recht auf Gewährung vorübergehenden Schutzes ableiten können (so VG Berlin, Beschluss vom 11. März 2024 – VG 24 L 352/23 – EA, S. 7; anders wohl VG Berlin, Beschluss vom 8. Mai 2024 – 11 L 265/24 – juris, Rn. 29). Die Frage kann jedoch vorliegend auf sich beruhen. Der Antragsteller erfüllt nämlich bereits nicht die in Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses aufgestellten Voraussetzungen. So hat er nicht dargelegt, nicht sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland Turkmenistan zurückkehren zu können. Konkrete Anhaltspunkte, die einer sicheren und dauerhaften Rückkehr nach Turkmenistan entgegenstehen könnten, sind im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren weder vom Antragsteller selbst vorgetragen noch sonst ersichtlich. b) Ob der Antragsteller einen Anspruch aus § 18b AufenthG herleiten kann, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt offen und bedarf weiterer Ermittlungen im Hauptsacheverfahren. Gemäß § 18b AufenthG wird einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt. Der Anspruch ist durch die jüngste Gesetzesnovellierung, die der Erleichterung der Fachkräfteeinwanderung dienen sollte, von einem Ermessensanspruch zu einem gebundenen Anspruch umgewandelt worden. Zudem ist die frühere Voraussetzung, wonach die akademische Qualifikation den Ausländer zu der konkreten qualifizierten Beschäftigung befähigen muss, weggefallen. Die Aufenthaltserlaubnis wird nunmehr für jede qualifizierte Beschäftigung erteilt. aa) Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen stehen dem Anspruch nicht entgegen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Zwar wurde der Antragsteller vorliegend mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. November 2024 x...rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Antragsteller im Juli 2023 beim Führen eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Fahrerlaubnis angetroffen wurde und den Polizeibeamten bei der anschließenden Kontrolle einen gefälschten ukrainischen Führerschein vorlegte. Gegen den zunächst ergangenen Strafbefehl hat der Antragsteller nur hinsichtlich der Rechtsfolge Einspruch eingelegt. Die vorliegende Verurteilung erfüllt – wenn überhaupt – lediglich den Auffangtatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG. Demnach wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Vorliegend spricht bereits einiges dafür, den Verstoß aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls als (noch) geringfügig anzusehen. Sofern man dem nicht folgt, liegt jedenfalls eine Atypik vor, die ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung rechtfertigt. Nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar eine vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich nicht nur geringfügig. Allerdings erkennt auch das Bundesverwaltungsgericht Ausnahmefälle an, in denen der vorsätzliche Rechtsverstoß eines Ausländers als geringfügig zu bewerten ist. Dies kann etwa in Fällen in Betracht kommen, in denen ein strafrechtliches Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – 1 C 23/03 – juris, Rn. 22). Eine Ausnahme von dem oben erwähnten vorsätzliche Straftaten betreffenden Grundsatz ist indessen nicht auf derartige Fälle der Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit beschränkt. Sie kommt vielmehr auch im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalles zu der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt (BVerwG, a.a.O., Rn. 23). So liegen die Dinge hier. Ähnlich wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ist hier von Bedeutung, dass es sich offenbar um eine erstmalige und einmalige strafrechtliche Verfehlung handelt (BVerwG, a.a.O., Rn. 24). Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Verurteilung am 22. November 2024 nicht vorbestraft und dem Gericht sind auch keine späteren Verurteilungen oder Ermittlungsverfahren bekannt. Zwar liegt die Gesamtgeldstrafe hier bei immerhin 70 Tagessätzen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller gegen den Strafbefehl nur hinsichtlich der Rechtsfolge Einspruch eingelegt und dadurch Einsicht in das begangene Unrecht gezeigt hat. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall keine Wiederholungsgefahr zu erkennen ist, da der Antragsteller zwischenzeitlich eine gültige Fahrerlaubnis erworben hat. Vor diesem Hintergrund ist hier ausnahmsweise von einem nur geringfügigen Verstoß auszugehen. Selbst wenn man dieser Einschätzung nicht folgt und einen nicht nur geringfügigen Verstoß bejaht, so führen die oben dargelegten konkreten Umstände des Einzelfalls dazu, vorliegend eine Atypik anzunehmen, die ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung rechtfertigt. bb) Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen sind überwiegend erfüllt. Es liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vor. Der Kläger hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag vom 26. Mai 2025 mit der Firma T... mit Beschäftigungsbeginn ab 1. Juni 2025 vorgelegt. Der Antragsteller ist auch eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung im Sinne der Legaldefinition des § 18 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG. Er besitzt einen ukrainischen Hochschulabschluss, der laut Bescheinigung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz vom 17. Juni 2024 einem inländischen Bachelor-Abschluss entspricht. Dass die Bundesagentur ihre nach § 39 Abs. 2 AufenthG erforderliche Zustimmung versagt hat, steht einer Stattgabe im Eilverfahren nicht entgegen, da das Gericht an die fehlende Zustimmung nicht gebunden ist. cc) Ob es sich bei der angestrebten Beschäftigung um eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne des § 18b AufenthG handelt, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt offen. Der Begriff „qualifizierte Beschäftigung“ ist in § 2 Abs. 12b AufenthG legaldefiniert. Demnach liegt eine qualifizierte Beschäftigung vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden. Nach § 2 des vorgelegten Arbeitsvertrags soll der Antragsteller als Disponent bei einem Logistikunternehmen eingesetzt werden. Sein Aufgabengebiet soll folgende Tätigkeiten umfassen: die Planung und Organisation von Transportaufträgen, die Koordination der Fahrer und Fahrzeuge, die Abstimmung mit Kunden bezüglich Liefertermine und Anforderungen, die Pflege und Aktualisierung von Auftragsdaten sowie die Überwachung der Einhaltung von Sicherheits- und Qualitätsstandards. Nach der Recherche der Einzelrichterin zum Berufsbild des Disponenten ist ein Disponent in der Logistikbranche grundsätzlich für sämtliche Aspekte der Planung eines Transports zuständig. Zwar handelt es sich bei der Bezeichnung „Disponent“ nicht um eine geschützte Berufsbezeichnung. Es gibt dementsprechend auch keine anerkannte Ausbildung zum Disponenten. Als Basis für den Beruf des Disponenten dient aber in der Regel eine kaufmännische Ausbildung, zum Beispiel zum Speditionskaufmann, die ggf. durch eine spezifische Weiterbildung ergänzt werden kann (https://www.spedition.de/glossar/disponent). So kann man beispielsweise bei der IHK das Zertifikat „Disponent im Güterverkehr“ erwerben (https://ihk-akademie-koblenz.de/kurs/einkauf-logistik/514SVG_DisG/disponent-in-gueterverkehr-ihk-grundkurs/). Ausgehend von der Beschreibung des Aufgabengebiets im Arbeitsvertrag spricht – unter Berücksichtigung der Recherchen der Einzelrichterin zum Berufsbild des Disponenten – einiges dafür, dass es sich bei der hier angestrebten Tätigkeit um eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 12b AufenthG handelt. Allerdings hat die Bundesagentur ihre Zustimmung nach Angaben des Antragsgegners unter Verweis auf den Versagungsgrund des § 40 Abs. 3 Nr. 7 AufenthG verweigert. Demnach kann die Zustimmung versagt werden, wenn der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurden, die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern zum Zweck der Beschäftigung zu erleichtern; das Gleiche gilt, wenn das Arbeitsverhältnis hauptsächlich zu diesem Zweck begründet wurde. Ob die Voraussetzungen für die – im Ermessen der Bundesagentur stehende – Versagung vorliegen, ist für das Gericht aktuell nicht feststellbar. Die Stellungnahme der Bundesagentur liegt dem Gericht nicht vor. Die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 28. Oktober 2025 sind zu vage und unbestimmt, um hieraus konkrete Schlüsse ziehen zu können. Der Antragsgegner verweist lediglich darauf, es habe nach Angaben der Bundesagentur in der Vergangenheit Fälle gegeben, in denen eine qualifizierte Beschäftigung lediglich vorgetäuscht worden sei, es sich aber in Wirklichkeit um eine bloße Hilfstätigkeit gehandelt habe. Es bedarf hierzu im Hauptsacheverfahren weiterer Sachverhaltsermittlung, insbesondere durch Beteiligung der fachkundigen Bundesagentur. 2. Die aufgrund der offenen Erfolgsaussichten maßgebliche Folgenabwägung geht zu Gunsten des Antragstellers aus. Sein Interesse an einem vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet wiegt schwerer als das öffentliche Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung. Im Falle der sofortigen Vollziehung der Ausreisepflicht des Antragstellers durch die Abschiebung nach Turkmenistan drohen bei Zugrundelegung eines späteren Obsiegens in der Hauptsache schwere Nachteile. Der Antragsteller befindet sich seit dem 1. Juni 2025 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit laufender Probezeit bis 31. Dezember 2025. Im Falle der Abschiebung würde die laufende Probezeit des Arbeitsverhältnisses unterbrochen. Der Antragsteller würde voraussichtlich seine Arbeit und möglicherweise auch seine Wohnung verlieren. Umgekehrt drohen durch einen vorübergehenden Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine schwerwiegenden Nachteile. Da die Folgenabwägung hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Gunsten des Antragstellers ausgeht, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch hinsichtlich der in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids verfügten Abschiebungsandrohung sowie hinsichtlich des in Ziffer 3 angeordneten und befristeten bedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots begründet. B. Der wörtliche Antrag des Antragstellers, ihm vorläufig eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu erteilen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar gemäß § 123 VwGO zulässig aber unbegründet. Der Antragsteller verweist zur Begründung des Antrags darauf, dass er rituell mit einer ebenfalls turkmenischen Staatsangehörigen verheiratet sei und mit dieser in ehelicher Lebensgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung lebe. Die Ehefrau sei im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 3 AufenthG. Sie habe am 25. März 2025 eine Fehlgeburt erlitten. Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG lässt sich aus diesem Vortrag nicht ableiten. Demnach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Der in Art. 6 Grundgesetz (GG) normierte Schutz der Familie begründet im vorliegenden Fall keine rechtliche Unmöglichkeit. Ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 6 GG liegt schon deshalb nicht vor, weil keine wirksame Ehe besteht. Der Antragsteller ist mit seiner Lebenspartnerin nach eigenem Vortrag nur „rituell“ verheiratet. Selbst wenn man eine rechtsgültige Ehe annehmen würde, läge kein Eingriff in den Schutzbereich vor, da die eheliche bzw. eheähnliche Lebensgemeinschaft auch im gemeinsamen Herkunftsland Turkmenistan gelebt werden kann. Dass es dem Antragsteller oder seiner Lebensgefährtin unmöglich oder unzumutbar wäre, nach Turkmenistan zurückzukehren, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Antragsteller hat mit seinem Begehren Erfolg, einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 12. März 2025 zu erlangen und vorläufig nicht abgeschoben zu werden. Das Unterliegen hinsichtlich der ebenfalls begehrten Duldung wiegt demgegenüber geringer und wird kostenmäßig mit einem Anteil von ¼ veranschlagt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Gerichtskostengesetz. Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird mit dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro veranschlagt, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der halbe Regelstreitwert anzusetzen ist (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs). Die an die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis anknüpfende Abschiebungsandrohung sowie das für den Fall der Abschiebung bedingt verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot nebst Befristungsentscheidung wirken sich nicht streitwerterhöhend aus. Der weitere Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Duldung wird im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ebenfalls mit dem hälftigen Regelstreitwert veranschlagt.