Urteil
B 5 K 20.390
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 17.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hat somit keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für die seitens des Klägers angegriffene Ruhensberechnung im Zusammenhang mit den vom EHI erhaltenen Abgangsgeldern ist Art. 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 BayBeamtVG. Die Vorschrift regelt das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung und sieht vor, dass dann, wenn ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält, das Ruhegehalt nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz in Höhe des Betrages ruht, um den die Summe aus beiden Versorgungsbezügen die in Art. 86 Abs. 2 BayBeamtVG genannte Höchstgrenze übersteigt. Wird anstelle einer Versorgung eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, ist Art. 86 Abs. 1 BayBeamtVG nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Insoweit gelten gemäß Art. 86 Abs. 3 Satz 2 BayBeamtVG Art. 85 Abs. 4 Satz 4 und 5 BayBeamtVG entsprechend. Die Ruhensregelung des Art. 86 BayBeamtVG begründet somit ein Auszahlungshindernis für einen Teil der festgesetzten Versorgung, um zu verhindern, dass Ruhestandsbeamte aus öffentlichen Kassen insgesamt mehr als die Versorgung erhalten, die sie erdient haben (vgl. BVerwG, U.v. 5.9.2013 – 2 C 47/11 – juris Rn. 17). Art. 86 BaybeamtVG verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG (dazu unter 1) noch gegen die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit (dazu unter 2). Auch wurde Art. 86 BayBeamtVG durch den Beklagten vorliegend zutreffend angewandt (dazu unter 3). 1. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stehen weder Art. 33 Abs. 5 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG einer Ruhensregelung wie der hier streitigen entgegen (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 – 2 BvL 10/11 u.a. – BVerfGE 145, 249; BVerwG, U.v. 7.10.2020 – 2 C 1/19 – juris Rn. 48). Insoweit ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass Besoldung und Versorgung der Beamten kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen darstellen, sondern der Pflicht des Beamten entsprechen, sich im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses grundsätzlich hauptberuflich und auf Lebenszeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem ihre gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfG, B.v. 19.9.2007 – 2 BvF 3/02 – BVerfGE 119, 247/263; B.v. 11.4.1967 – 2 BvL 3/62 – BVerfGE 21, 329/345 stRspr). Für die Bemessung der Ruhestandsbezüge ist neben dem Alimentationsprinzip das ebenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG zählende Leistungsprinzip von Bedeutung. Es verlangt, dass sich neben den Bezügen des letzten Amtes die Gesamtdauer der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgung niederschlägt. Die Versorgung der Beamten und ihrer Familien bzw. Hinterbliebenen muss, mit anderen Worten, gegenüber dem die Versorgung sicherstellenden Dienstherrn „erdient“ werden (vgl. BVerfG, B.v. 30.9.1987 – 2 BvR 933/82 – BVerfGE 76, 256/322; U.v. 27.9.2005 – 2 BvR 1387/02 – BVerfGE 114, 258/286; B.v. 20.3.2007 – 2 BvL 11/04 – BVerfGE 117, 372/386ff.; B.v. 2.5.2012 – 2 BvL 5/10 – BVerfGE 131, 20/45). Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen und leistungsgerechten Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag zu entnehmen (vgl. BVerfG, U.v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. – BVerfGE 139, 64, Rn. 94; B.v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. – BVerfGE 140, 240, Rn. 73). Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE, U.v. 6.3.2007 – 2 BvR 556/04 – BVerfGE 117, 330/352; U.v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 – BVerfGE 130, 263/294; B.v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. – BVerfGE 140, 240, Rn. 73). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gibt es weder einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten im Dienste einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung zwingend anordnet oder untersagt, noch einen solchen Grundsatz, nach dem sich der Umgang mit Kapitalabfindungen aus dem Dienst in zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen bestimmt (BVerfG, B.v. 23.5.2017 – 2 BvL 10/11 u.a. – BVerfGE 145, 249 – juris Rn. 67). Das Versorgungsrecht der Beamten geht grundsätzlich vom Typus des öffentlichen Bediensteten aus, der sein ganzes Arbeitsleben in den Dienst des Staates stellt. Diese Wechselwirkung entfällt aber, wenn – wie vorliegend – als Folge einer Gewährung von Sonderurlaub ohne Dienstbezüge und Entsendung in ein fremdes Besoldungs-, Versorgungs- und Dienstleistungssystem eine unmittelbare Dienstleistung für den nationalen Dienstherrn nicht mehr erbracht wird, so dass den Gesetzgeber grundsätzlich schon keine verfassungsrechtlich zwingende Verpflichtung trifft, diese Zeiten überhaupt als ruhegehaltfähig einzustufen. Zudem darf der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Besoldungs- und Versorgungssystems auch pauschalieren und typisieren; Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, B.v. 4.4.2001 – 2 BvL 7/98 – BVerfGE 103, 310/319f.; B.v. 6.5.2004 – 2 BvL 16/02 – BVerfGE 110, 353/364f.). Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber durch Anrechnungs- und Ruhensvorschriften das Ziel verfolgen darf, eine Doppel- oder Überversorgung eines Beamten zu vermeiden, sowie darauf, dass die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn als Folge von Anrechnungs- oder Ruhensregelungen eingeschränkt sein kann, sprechen auch keine systematischen Gründe des Alimentationsprinzips gegen eine Ruhensregelung, die im Ergebnis dazu führt, dass an die Stelle der – verfassungsrechtlich nicht gebotenen – Ruhegehaltfähigkeit von Auslandsdienstzeiten eine von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgungsleistung tritt (BVerfG, B.v. 23.5.2017 – 2 BvL 10/11 u.a. – BVerfGE 145, 249 – juris Rn. 85). Vorliegend hat der Beklagte die seitens des Klägers am EHI verbrachten Zeiten zutreffend gemäß Art. 14 Abs. 4 Nr. 5 und Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG in die ruhegehaltfähige Dienstzeit einbezogen. Diese Einbeziehung führte für sich genommen zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die späteren Ruhestandsbezüge und damit zu höheren Versorgungsleistungen von Seiten des Dienstherrn. Zur Vermeidung einer auf diese Weise typischerweise entstehenden Überversorgung durch die doppelte Berücksichtigung von Auslandsdienstzeiten als ruhegehaltfähig bestimmt Art. 86 BayBeamtVG deshalb, dass ein Ausgleich stattzufinden hat, wenn eine Verwendung im Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung für den betroffenen Beamten zu einem Anspruch auf Versorgungsleistungen durch diese Einrichtung geführt hat. Dieser Ausgleich wird dadurch herbeigeführt, dass das dem Beamten zustehende bayerische Ruhegehalt teilweise zum Ruhen gebracht wird (vgl. insoweit BVerfG, B.v. 23.5.2017 – 2 BvL 10/11 u.a. – BVerfGE 145, 249 – juris Rn. 72f.). Ist hingegen – wie hier – eine Versorgung in Form einer Kapitalabfindung – ausgezahlt bereits am Ende der Auslandsdienstzeit – auszugleichen, so werden die laufenden bayerischen Versorgungsbezüge des Beamten in demselben Umfang zum Ruhen gebracht wie bei einer laufenden Versorgung, vgl. Art. 86 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 BayBeamtVG. Das Ruhen wird in diesem Fall nach seiner Dauer und damit auch seinem betragsmäßigen Umfang jedoch nicht begrenzt. Vielmehr erhält der Beamte im Ruhestand dauerhaft nur die um den Ruhensbetrag reduzierten Versorgungsbezüge. Dies kann dazu führen, dass der Ruhensbetrag im Laufe der Zeit die Höhe der erhaltenen Abfindung übersteigt. Auch diese möglicherweise nachteiligen Konsequenzen einer ohne zeitliche Begrenzung („Deckelung“) ausgesprochenen Ruhensanordnung führen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nicht zu einem Verstoß der betreffenden Ruhensregelung gegen Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, B.v. 23.5.2017 – 2 BvL 10/11 u.a. – BVerfGE 145, 249 – juris Rn. 85). Denn zum einen steht dem Empfänger einer Kapitalabfindung die Möglichkeit offen, die Abfindung an den Freistaat Bayern abzuführen und auf diese Weise das spätere Ruhen eines Teils seiner Versorgungsbezüge zu vermeiden, vgl. Art. 86 Abs. 3 Satz 3 BayBeamtVG. Zum anderen ist der Gesetzgeber weder dazu verpflichtet, denjenigen Beamten, die ihren Dienst dauerhaft in Deutschland verrichten, eine Chance auf die langfristige wirtschaftliche Nutzung einer Kapitalabfindung einzuräumen, noch muss er ins Ausland entsandte Beamte so stellen, als wenn sie ihr gesamtes Berufsleben im Dienst des nationalen Dienstherrn verbracht hätten. Schon die Annahme, Auslandsdienst führe nach Gewährung einer Kapitalabfindung stets oder doch vielfach zu einer Schlechterstellung der Betroffenen ist nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht plausibel. Vielmehr durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass eine am Ende der Auslandsdienstzeit ausgezahlte Kapitalabfindung im Hinblick auf die damit verbundenen vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten für ihren Empfänger einen wirtschaftlichen Wert aufweisen oder erreichen kann, der bei typischem Verlauf auch durch eine zeitlich nicht eingeschränkte Addition der Ruhensbeträge nicht überschritten wird und damit die angemessene Alimentation des Versorgungsempfängers nicht gefährdet. Auch sind die materiellen und immateriellen Vorteile einer solchen Entsendung in Blick zu nehmen – Einkommensniveau während der Auslandsdienstzeit, Karrierechancen, wirtschaftliches Potential der Abfindung. Zudem ist die Beurlaubung ohne Dienstbezüge für den Dienst in einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung – anders als möglicherweise eine Verwendung im Ausland im Dienst für den nationalen Dienstherrn – freiwillig (BVerfG, B.v. 23.5.2017 – 2 BVL 10/11 u.a. – BVerfGE 145, 249 – juris Rn. 85ff., 103f.). 2. Weiterhin verstößt die mit Art. 86 BayBeamtVG verbundene Anrechnung einer Versorgung aus einer Verwendung bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung nicht gegen das unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht (Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestimmt in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene das Recht jedes Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit, etwa im Alter gewährt werden; die Mitgliedstaaten müssen bei der Ausübung dieser Zuständigkeit allerdings das Unionsrecht beachten (vgl. z.B. EuGH, U.v. 7.3.2013 – van den Booren, C-137/11 – juris Rn. 42 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit, also auch Art. 45 AEUV, den Bürgern der Europäischen Union die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (stRspr, vgl. z. B. EuGH, U.v. 13.7.2016 – Pöpperl, C-187/15 – juris Rn. 23 m.w.N.). Folglich steht das Unionsrecht jeder nationalen Maßnahme entgegen, die, auch wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch die Gemeinschaftsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (stRspr, vgl. z. B. EuGH, U.v. 7.3.2013 – van den Booren, C-137/11 – juris Rn. 44 m.w.N.). Nationale Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen aber nur dann eine Beeinträchtigung dieser Freiheit dar, wenn sie den Zugang der Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt beeinflussen (EuGH, U.v. 27.1.2000 – Graf, C-190/98 – Slg. 2000, I-493 Rn. 23). Derartige Beeinträchtigungen können nur dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (EuGH, U.v. 13.7.2016 – Pöpperl, C-187/15 – juris Rn. 29 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.12.2016 – 14 ZB 16.1645 – juris Rn. 9). Für den Fall, dass die Anwendung einer nationalen Regelung im Bereich von Leistungen der sozialen Sicherheit, etwa im Alter, weniger vorteilhaft ist, ist sie nur mit Unionsrecht vereinbar, soweit u.a. diese nationale Regelung den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Regelung gilt, nicht benachteiligt und nicht dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistung gegenübersteht (vgl. z.B. EuGH, U.v. 13.7.2016 – Pöpperl, C-187/15 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 8.12.2016 – 14 ZB 16.1645 – juris Rn. 10). Der Zugang zum Arbeitsmarkt eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Europäischen Union wird durch eine Regelung wie Art. 86 BayBeamtVG nicht berührt; denn die Einkünfte bzw. die Versorgung hieraus bleiben von der Ruhensberechnung unberührt, nur die Versorgung aus dem bayerischen Beamtenverhältnis unterliegt dem Ruhen nach dieser Bestimmung (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2011 – 2 C 39.09 – BVerwGE 139, 357 Rn. 25 m.w.N. zur insoweit vergleichbaren bundesrechtlichen Ruhensvorschrift in § 56 BeamtVG). Demnach könnte, da es bei der bayerischen Versorgung nicht um Beitragsleistungen geht, eine das Freizügigkeitsrecht einschränkende Benachteiligung – im hier vorliegenden Bereich von Leistungen der sozialen Sicherheit – nur dann vorliegen, wenn Art. 86 BayBeamtVG den Kläger im Vergleich zu Personen, die ihre gesamte Tätigkeit in Bayern ausüben, benachteiligen würde (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 – Pöpperl, C-187/15 – juris Rn. 24). Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Ruhensregelungen der Art. 83 ff. BayBeamtVG betreffen sämtliche Versorgungsbezüge und im Wesentlichen alle Altersgelder bzw. Renten, die zumindest mittelbar aus deutschen öffentlichen Kassen mitfinanziert werden, was hinsichtlich des EHI der Fall ist, wie im Folgenden noch dargestellt wird. Sinn und Zweck der Ruhensvorschriften ist die Vermeidung einer Doppelalimentation unter dem Gesichtspunkt der Einheit der öffentlichen Kassen (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2011 – 2 C 39.09 – BVerwGE 139, 357 Rn. 17f.), davon sind alle Beamten betroffen, auch wenn sie nur im Inland zusätzliche Versorgungsansprüche erworben haben. Eine Schlechterstellung des Klägers bei der Versorgung kann nicht eintreten, da nach Art. 86 Abs. 6 Satz 1 BayBeamtVG der Ruhensbetrag die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen darf und die Dienstjahre während seiner Tätigkeit beim EHI als ruhegehaltfähige Dienstzeiten bei der Berechnung des bayerischen Ruhegehaltsatzes berücksichtigt wurden (vgl. Art. 14 Abs. 4 Nr. 5, Art. 15 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG). Demnach hat die Tätigkeit des Klägers beim EHI auch seine bayerische Versorgung erhöht; insbesondere diesen Vorteil einer doppelten Versorgungsanwartschaft während ein und desselben Zeitraums aus vom Staat (mit-)finanzierten Kassen will Art. 86 BayBeamtVG abschöpfen, indem er, wie auch bei nur in Bayern tätigen Beamten, die anderweitige Versorgung auf das bayerische Ruhegehalt anrechnet (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2011 – 2 C 39.09 – BVerwGE 139, 357 Rn. 24). Mangels Vorliegens einer Benachteiligung kommt es auf das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen für eine solche nicht an (BayVGH, B.v. 8.12.2016 – 14 ZB 16.1645 – juris Rn. 17). 3. Das Landesamt für Finanzen hat Art. 86 BayBeamtVG vorliegend korrekt angewandt. Es war nicht gehalten, eine getrennte Betrachtung des erhaltenen Abgangsgeldes für die Zeiträume vor und nach Ruhestandseintritt des Klägers vorzunehmen (dazu unter a). Ferner ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass auch der Eigenanteil des Klägers an den Abgangsgeldern dem Ruhen nach Art. 86 BayBeamtVG unterliegt (dazu unter b). Zudem wurde das Ruhegehalt des Klägers in den angegriffenen Bescheiden rechtsfehlerfrei berechnet (dazu unter c). a) Eine gesonderte Betrachtung des Abgangsgeldes für die Zeiträume vor und nach Ruhestandsreintritt des Klägers war nicht vorzunehmen. Art. 86 BayBeamtVG differenziert nicht danach, ob die Zeiten bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung vor oder nach dem Eintritt des Ruhestandes abgeleistet worden sind (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.2020 – 2 C 1.19 – juris Rn. 34ff. zu der insoweit vergleichbaren Regelung des § 55b SVG in der bis zum 30.06.2020 gültigen Fassung). Selbst wenn sich – wie von Klägerseite behauptet – die Ruhegehaltfähigkeit der Zeiten bei der zwischenstaatlichen Einrichtung für den Kläger wegen des Höchstruhegehaltssatzes (teilweise) nicht mehr auf die Höhe des Ruhegehalts ausgewirkt hätte, wäre dies ohne rechtliche Relevanz (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1980 – 6 C 14.78 – Buchholz 232.5 § 56 BeamtVG Nr. 2 S. 10). Denn ab dem Erreichen des Höchstruhegehaltssatzes können grundsätzlich keine weiteren für die Höhe der Versorgung relevanten ruhegehaltfähigen Dienstjahre mehr erdient werden – weder beim Dienstherrn noch bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung (BVerwG, U.v. 7.10.2020 – 2 C 1.19 – juris Rn. 38). Seit jeher wurde der legitime Zweck der Vermeidung von Doppelalimentationen auch in solchen Fällen zur Anwendung gebracht, in denen der Beamte bereits den Höchstruhegehaltssatz beanspruchen konnte (BVerwG, U.v. 12.3.1980 – 6 C 15.78 – juris Rn. 30ff.; U.v. 28.4.2011 – 2 C 39.09 – BVerwGE 139, 357 Rn. 19). Denn auch bei Personen, die zu Beginn ihrer Verwendung bei einer zwischenstaatlichen Einrichtung im öffentlichen Dienst den Höchstruhegehaltssatz erreicht haben, dann aber während und wegen ihrer aktiven und ggf. verlängerten Dienstzeit bei dieser Einrichtung zusätzliche Kapitalansprüche erwerben, würde ein Absehen von der Ruhensregelung dazu führen, dass sie neben dem vollen bayerischen Ruhegehalt zusätzlich aus einer (aus deutschen Steuermitteln mitfinanzierten) internationalen öffentlichen Kasse eine weitere Alimentation erhielten, was der Gesetzgeber aber legitimer Weise gerade mit der Ruhensregelung verhindern will (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 26.11.2018 – 14 B 15.910 – juris Rn. 56ff.; U.v. 21.3.2019 – 14 B 17.1572 – juris Rn. 31). Auch nimmt Art. 86 Abs. 3 BayBeamtVG auf den gesamten Kapitalbetrag Bezug, den der im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung tätige Beamte bei seinem Ausscheiden erhalten hat. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, die lediglich von „Kapitalbetrag“ spricht, ohne nach dessen Bestandteilen oder Herkunft zu differenzieren. Es ergibt sich weiterhin aus der durch Satz 3 der genannten Vorschrift eingeräumten Abwendungsbefugnis. Danach kann der Beamte oder Ruhestandsbeamte das Ruhen seiner bayerischen Versorgung abwenden, wenn er innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an seinen Dienstherrn abführt. Auch hier ist nur von einem einheitlichen Kapitalbetrag die Rede (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 27.3.2008 – 2 C 30.06 – juris Rn. 20). Damit kommt es auf die Frage, ob vorliegend ein einheitliches oder infolge der unterschiedlichen Auszahlungszeitpunkte zwei Abgangsgelder seitens des EHI gewährt wurden, bereits nicht an. Die Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Zwar nimmt diese Vorschrift die von Klägerseite begehrte Differenzierung zwischen Leistungen vor und nach Beginn des Ruhestands ausdrücklich vor und statuiert, dass in den Fällen, in denen Alterssicherungsleistungen zwischen- oder überstaatlicher Einrichtungen auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes beruhen, diese für die Dauer der Verwendung nach Ruhestandseintritt bei der Ruhensberechnung unberücksichtigt bleiben. Allerdings findet sich eine entsprechende Vorgabe in Art. 86 BayBeamtVG nicht. Eine Analogie kommt wegen des strengen Gesetzmäßigkeitsprinzips der beamtenrechtlichen Versorgung gemäß Art. 3 Abs. 1 BayBeamtVG nicht in Betracht. Denn demnach verbietet sich in aller Regel eine ausdehnende Auslegung der Vorschriften über ihren Wortlaut hinaus oder eine Analogie (BVerfG, B.v. 23.5.2017 – 2 BvL 10/11 u.a. – BVerfGE 145, 249 Rn. 75; BVerwG, U.v. 27.1.2011 – 2 C 25.09 – Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 11 m.w.N.). b) Darüber hinaus unterliegt auch der Eigenanteil des Klägers an den Abgangsgeldern der Ruhensberechnung nach Art. 86 BayBeamtVG. Der Kläger ist insoweit nicht schutzwürdiger als solche Beamte, die zusätzlich zu ihren Versorgungsbezügen auch Renten aus gesetzlichen Rentenversicherungen i.S.v. Art. 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG beziehen. Für diese Personengruppe der Rentenbezieher ist geklärt, dass eine Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Versorgungsbezüge gerade auch hinsichtlich des Arbeitsnehmeranteils vorzunehmen ist (BVerfG, B.v. 30.9.1987 – 2 BvR 933/82 – BVerfGE 76, 256/318f.). Bei dem vom Kläger während seiner Tätigkeit für das EHI erbrachten Eigenanteil des Kapitalbetrages gilt nichts anderes. So wie die gesetzliche Rentenkasse nicht vollständig beitragsfinanziert ist, sondern in sie über den Bundeszuschuss auch erhebliche öffentliche Steuermittel fließen, so gehen die gesamten Zahlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers für das EHI mittelbar auch auf anteilige öffentliche Steuermittel der Bundesrepublik Deutschland zurück. So wie eine Nichtanrechnung gesetzlicher Renten auf Versorgungsbezüge zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Überhöhung der Gesamtversorgung führen würde, wäre dies auch die Konsequenz bei einer Nichtanrechnung der seitens des EHI bezahlten Kapitalbeträge, und zwar auch hinsichtlich des zwischen dem EHI und den Beschäftigten vereinbarten Eigenanteils der Beschäftigten (vgl. BVerwG; U.v. 27.3.2008 – 2 C 30.06 – BVerwG 131, 29 Rn. 19ff.; BayVGH, U.v. 28.8.2018 – 14 B 18.478 – juris Rn. 23). Im Übrigen dürfte dem Kläger hinsichtlich des aufgebrachten Eigenanteils schon nicht die gleiche Schutzwürdigkeit wie Beziehern einer gesetzlichen Rente zukommen. Nach Art. 45 Abs. 2 der Beschäftigungsbedingungen des EHI tragen die Beschäftigten des Instituts zu einem Drittel zur Finanzierung ihrer Versorgung durch Einbehaltung von 9,5% ihres Gehalts bei. Daraus ergibt sich, dass das EHI – ebenso wie beispielsweise die Europäische Union oder die NATO – dem Beamten ein höheres Gehalt zahlt, als es der bloßen Alimentation entspricht, und ihn im Gegenzug verpflichtet, aus diesem Gehalt einen Teil für die Altersversorgung zu verwenden. Die aktiven Dienstbezüge, die dem Kläger während der Tätigkeit beim EHI zugestanden haben, umfassten also bereits den vom ihm abzuführenden Eigenanteil. Rechnerisch ist dies dasselbe, als wenn das EHI ihm ein niedrigeres Gehalt gewährt und den überschießenden Betrag direkt an einen Pensionsfond überwiesen hätte. In beiden Fällen wird die Altersversorgung letztlich voll aus Mitteln des Dienstherrn finanziert. Der „Eigenanteil“ ist lediglich ein zahlungstechnischer Umweg und für den Kläger ein Durchlaufposten (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2008 – 2 C 30.06 – BVerwGE 131, 29 Rn. 21 betreffend die Gehaltszahlungen der NATO). Soweit die Klägerseite weiter geltend macht, dass es sich bei dem Eigenanteil des Klägers an den Abgangsgeldern um verspätet ausbezahltes Verwendungseinkommen handele und damit allenfalls der Ruhensberechnung nach Art. 83 BayBeamtVG unterliege, finden sich für diese Argumentation keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Im Gegenteil folgt aus Art. 45 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen des EHI unmissverständlich und eindeutig, dass Zweck des Eigenanteils die Sicherung der Altersvorsorge der Beschäftigten ist. c) Darüber hinaus sind Rechtsfehler hinsichtlich der Berechnung des klägerischen Ruhegehalts in den angegriffenen Bescheiden nicht ersichtlich. Das LfF hat der Ruhegehaltsberechnung zu Recht die Bezüge aus der Besoldungsgruppe C4 zugrunde gelegt (dazu unter aa). Auch die auf der Grundlage von Art. 86 BayBeamtVG vorgenommene Ruhensberechnung erweist sich als rechtmäßig (dazu unter bb). Ein Verstoß gegen das Gebot der Vorteilsausgleichung oder das Bereicherungsverbot ist damit nicht verbunden (dazu unter cc). Auch eine unzulässige Doppelbesteuerung geht mit der streitigen Ruhensberechnung nicht einher (dazu unter dd). Schließlich ist eine Fürsorgepflichtverletzung des Beklagten im Zusammenhang mit der Anrechnung der EHI-Abgangsgelder auf die bayerischen Versorgungsbezüge nicht ersichtlich (dazu unter ee). aa) Zunächst hat das LfF der Ruhegehaltsberechnung zutreffend die vor der Beurlaubung des Klägers zum 01.10.2007 erhaltenen Bezüge aus der Besoldungsgruppe C4/Stufe 15 zugrunde gelegt. Dies ergibt sich zwingend aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG, wonach bei einer Beurlaubung ohne Grundbezüge – wie hier – die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Bezüge anzusetzen sind. Es konnte damit weder das beim EHI bezogene Gehalt zur Ermittlung des Ruhegehalts herangezogen werden noch die von Klägerseite geltend gemachten hypothetischen Besoldungserhöhungen, die im Falle eines Rufes an eine andere deutsche Universität oder bei Gewinn eines ERC-Grant etwaig verhandelbar gewesen wären. Diesen Begehren der Klägerseite steht wiederum das in Art. 3 Abs. 1 BayBeamtVG ausdrücklich normierte strenge Gesetzmäßigkeitsprinzip der Beamtenversorgung entgegen. Gegen den in Abzug gebrachten Ruhensbetrag in Höhe von 678,61 Euro für den Erhalt einer Rente aus der Deutschen Rentenversicherung wurden von Klägerseite bereits keine Einwände erhoben. bb) Weiterhin sind Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Ruhensberechnung nach Art. 86 BayBeamtVG nicht ersichtlich. Die Tatbestandmerkmale des Art. 86 BayBeamtVG sind erfüllt. Die Tätigkeit des Klägers am EHI stellt eine Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung dar. Die Bundesrepublik Deutschland ist einer der Gründerstaaten des EHI. Ausweislich des Art. 19 des Übereinkommens über die Gründung eines Europäischen Hochschulinstituts vom 19.04.1972 ist ein Aufbringungsschlüssel Deutschlands von 17,89% am Etat des EHI vorgesehen (vgl. Versorgungsakte I, Bl. 227ff.). Soweit die Klägerseite vorträgt, dass der deutsche Anteil an der Finanzierung des Hochschulinstituts im Jahr 2015 lediglich 8,5% betragen habe, ändert dies nichts an der vorgenannten Einordnung. Denn jedenfalls liegt eine nicht nur unwesentliche Mitfinanzierung durch nationale Haushaltsmittel vor (vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, U.v. 26.1.2015 – 23 K 5282/13 – juris Rn. 26). Auch stellt das erhaltene Abgangsgeld eine Versorgung bzw. einen statt einer Versorgung erhaltenen Kapitalbetrag im Sinne von Art. 86 Abs. 1, Abs. 3 BayBeamtVG dar. Bereits Art. 45 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen des EHI ist zu entnehmen, dass das Abgangsgeld der Alterssicherung dient und es sich nicht etwa um verspätet ausgezahlte Aktivbezüge handelt. Auch aus der von Klägerseite vorgelegten Abrechnung (Anlage K1, GA Bl. 135) folgt, dass die erhaltenen Kapitalbeträge Pensions- und damit Alterssicherungsleistungen darstellen. Der Beklagte hat den hinsichtlich der EHI-Abgangsgelder anzusetzenden Ruhensbetrag korrekt nach Art. 86 Abs. 3 Satz 2, Art. 85 Abs. 4 Sätze 2 und 4 BayBeamtVG ermittelt. Insoweit ist nach Nr. 86.3 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayVV-Versorgung) in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen vom 20.09.2012, Az. … (FMBl. S. 394) der ausgezahlte Kapitalbetrag, also hier die erhaltenen Netto-Abgangsgelder, maßgeblich. Diese Auszahlungsbeträge wurden der Ruhensberechnung von Beklagtenseite auch zugrunde gelegt. Infolge der unterschiedlichen Auszahlungszeitpunkte der beiden Tranchen des vom Kläger erhaltenen Abgangsgeldes hat das LfF diese zu Recht jeweils gesondert nach Art. 86 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 85 Abs. 4 Sätze 2 und 4 BayBeamtVG mit den für die jeweiligen Auszahlungszeitpunkte geltenden Verrentungsdivisoren nach § 14 des Bewertungsgesetzes (BewG) verrentet (vgl. Bl. 87 der Versorgungsakte II). Auch wurde die Höchstgrenze nach Art. 86 Abs. 2 BayBeamtVG zutreffend ermittelt, indem als Ruhegehalt insoweit das Ruhegehalt zugrunde gelegt wurde, das sich unter Einbeziehung der Zeiten der Verwendung am EHI als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der nächst höheren Besoldungsgruppe (hier B4) ergab. Der Beklagte hat damit nicht – wie von Klägerseite moniert – im Rahmen der Ruhegehaltsberechnung auf eine hypothetische Betrachtung unter Ansatz der B4-Besoldung zurückgegriffen, sondern vielmehr die Höchstgrenze zur Ermittlung des Ruhensbetrages nach Art. 86 Abs. 1 BayBeamtVG nach Maßgabe des Art. 86 Abs. 2 BayBeamtVG berechnet. Dass der Kläger während des laufenden Klageverfahrens (am 17.06.2020) einen Teil des Abgangsgeldes (272.250,13 Euro) an den Beklagten abgeführt hat, lässt die Ruhensberechnung nicht nach Art. 86 Abs. 3 Satz 3 BayBeamtVG entfallen. Denn der Wortlaut der vorgenannten Regelung sieht eine solche Teilabführung nicht vor. Eine erweiternde Auslegung kommt wiederum wegen des strengen Gesetzmäßigkeitsprinzips der Beamtenversorgung (Art. 3 Abs. 1 BayBeamtVG) nicht in Betracht. Zwar ging das LfF in einer in den Versorgungsakten befindlichen E-Mail an den Kläger vom 21.04.2020 (Versorgungsakte II, Bl. 186) von der Möglichkeit einer Teilabführung aus. Im Hinblick darauf hat der Beklagte sodann das Ruhegehalt des Klägers unter Berücksichtigung der Teilabführung in Höhe von 272.250,13 Euro (vorläufig) neu berechnet und zahlt auf der Grundlage dieser Neuberechnung seither Versorgungsbezüge in Höhe von 4.178,35 Euro an den Kläger aus (vgl. GA Bl. 211). Eine Zusicherung im Sinne von Art. 38 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ist mit diesem Vorgehen des LfF jedoch nicht verbunden. Einer solchen stünde bereits Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG entgegen. cc) Die auf der Grundlage von Art. 86 BayBeamtVG vorzunehmende Ruhensberechnung verstößt auch nicht deswegen gegen das Gebot der Vorteilsausgleichung und das Bereicherungsverbot, weil die Versorgungsbezüge des Klägers ab Eintritt des Versorgungsfalles mit Ablauf des 31.03.2015 bis zur Beendigung seiner Tätigkeit für das EHI gänzlich gemäß Art. 83 BayBeamtVG ruhten. Art. 83 Abs. 1 BayBeamtVG sieht ausdrücklich vor, dass Versorgungsbezüge neben Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nur bis zum Erreichen der in Art. 83 Abs. 2 BayBeamtVG geregelten Höchstgrenze gezahlt werden. Zwar statuiert Art. 83 Abs. 6 BayBeamtVG ein lediglich hälftiges Ruhen der Versorgungsbezüge; diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig. Denn das vom EHI bezogene Gehalt ist als Verwendungseinkommen zu qualifizieren, auf das Art. 83 Abs. 6 BayBeamtVG bereits seinem eindeutigen Wortlaut nach keine Anwendung findet. Eine Analogie ist wegen des legitimen Zwecks der Vorschrift, eine Doppelalimentation aus öffentlichen Kassen zu vermeiden, weder angezeigt noch wäre sie mit dem strengen Gesetzmäßigkeitsprinzip des Art. 3 Abs. 1 BayBeamtVG vereinbar. Im Übrigen findet das Ruhen der klägerischen Versorgungsbezüge gemäß Art. 83 BayBeamtVG im Zeitraum ab Eintritt des Versorgungsfalles bis zur Beendigung seiner Tätigkeit für das EHI seine Grundlage in dem Bescheid des LfF vom 31.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2015. Da der Kläger den vorgenannten Widerspruchsbescheid nicht mittels Rechtsbehelf angegriffen hat, ist Bestandskraft eingetreten. Das Ruhen der Versorgungsbezüge während der aktiven Beschäftigung am EHI nach Eintritt des Versorgungsfalles ist damit bereits nicht Streitgegenstand des hiesigen Klageverfahrens. dd) Ferner ist ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung bzw. gegen Art. 12 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Hochschulinstituts über die Gründung eines Europäischen Hochschulinstituts, das am 19.04.1972 von den Vertragsstaaten unterzeichnet und am 05.12.1974 von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurde (BGBl. Nr. 50 vom 27.08.1974) nicht ersichtlich. Eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung läge nur dann vor, wenn die früheren Beiträge des Klägers, d.h. sein Eigenanteil an den erhaltenen Abgangsgeldern, bereits der Einkommenssteuer unterlegen hätten. Dies war jedoch unstreitig nicht der Fall, da die Gehälter und sonstigen Bezüge der Beschäftigten des EHI ausweislich der vorgenannten Regelung von der einzelstaatlichen Einkommenssteuer befreit waren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in Anwendung der Bestimmung des Art. 12 des vorgenannten Protokolls die gezahlten Gehälter und Bezüge an Bedienstete und Lehrpersonal des Instituts einer Quellensteuer vonseiten des Europäischen Hochschulinstituts unterliegen und damit von Seiten des EHI intern besteuert werden. Denn derartige organisationsinterne Abgaben, auf deren Ausgestaltung und Verwendung der deutsche Fiskus keinen Einfluss hat, sind nicht einer staatlichen Besteuerung gleichzusetzen (vgl. BVerfG, B.v. 14.10.2010 – 2 BvR 367/07 – juris Rn. 9; HessFG, U.v. 30.6.2014 – 12 K 682/14 – juris Rn. 47). ee) Schließlich liegt eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn im Zusammenhang mit der Ruhensberechnung nach Art. 86 BayBeamtVG nicht vor. Der Dienstherr ist rechtlich nicht verpflichtet, einen zu einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung entsandten Beamten über die damit einhergehenden Änderungen der Versorgungssituation zu informieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften; dies gilt vor allem dann, wenn es sich – wie hier – um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar von jedem Beamten – zumal bei einem Beamten der vierten Qualifikationsebene mit juristischer Vorbildung – vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer verschaffen kann (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1992 – 2 C 19.90 – juris m.w.N.). Nach alledem war die Klage abzuweisen. II. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.