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Beschluss

2 BvR 367/07

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ruhegehaltszahlungen aus dem NATO-Versorgungssystem können als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S. von § 19 Abs. 1 S.1 Nr.2 EStG zu besteuern sein. • Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung ist nicht bereits wegen fehlender vorheriger Besteuerung eigener Beitragsanteile verfassungswidrig, wenn das Versorgungssystem einem beamtenähnlichen Umlagesystem entspricht. • Der Erhalt eines Tax Adjustment verhindert eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Renten aus versteuertem Einkommen. • Die Auslegung einfachen Steuerrechts durch Finanzgerichte ist vom Bundesverfassungsgericht nur auf Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen; eine willkürliche Rechtsanwendung liegt hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Besteuerung von NATO-Ruhegehältern als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit • Ruhegehaltszahlungen aus dem NATO-Versorgungssystem können als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S. von § 19 Abs. 1 S.1 Nr.2 EStG zu besteuern sein. • Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung ist nicht bereits wegen fehlender vorheriger Besteuerung eigener Beitragsanteile verfassungswidrig, wenn das Versorgungssystem einem beamtenähnlichen Umlagesystem entspricht. • Der Erhalt eines Tax Adjustment verhindert eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Renten aus versteuertem Einkommen. • Die Auslegung einfachen Steuerrechts durch Finanzgerichte ist vom Bundesverfassungsgericht nur auf Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen; eine willkürliche Rechtsanwendung liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer, ehemaliger ziviler NATO-Bediensteter, bezog für 2000 und 2001 von der NATO Ruhegehaltszahlungen sowie einen "Steuerausgleich" (Tax Adjustment). Das Finanzamt ordnete diese Leistungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG ein. Das Finanzgericht Köln sah die Zahlungen hingegen als Leibrente nach § 22 Nr.1 S.3 Buchst. a EStG und besteuerte nur den Ertragsanteil. Der Bundesfinanzhof hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab, weil es sich nicht um Einkünfte aus der Nutzung eigenen Vermögens handele. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen von Art.3 Abs.1, Art.14 und Art.20 Abs.1 GG und wandte sich mit Verfassungsbeschwerde gegen die BFH-Entscheidung. • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und die Rüge unbegründet ist. • Nach Prüfung verletzt die Besteuerung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die genannten Grundrechte nicht. Zentral ist, dass das NATO-Versorgungssystem einem beamtenähnlichen Umlagesystem entspricht, in dem Beiträge nicht zuvor steuerlich erfasst wurden; daher greift das Leitbild der Ertragsanteilsbesteuerung nicht zwingend. • Soweit der Beschwerdeführer eigene Beitragsanteile geltend macht, fehlt ein Hinweis auf eine erdrosselnde Wirkung der Besteuerung; damit ist keine Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art.14 GG ersichtlich. • Der erhaltene Tax Adjustment wirkt einer verfassungswidrigen Benachteiligung gegenüber Renten aus versteuertem Einkommen entgegen. • Die Auslegung des einfachen Steuerrechts durch die Finanzgerichte ist grundsätzlich Sache dieser Gerichte; das Bundesverfassungsgericht überprüft nur Verfassungsmäßigkeit. Der Bundesfinanzhof hat anerkannte Auslegungsmethoden angewandt und die gesetzgeberische Systementscheidung beachtet. • Keine Willkür: Die Entscheidung war rechtlich vertretbar, sodass keine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art.3 Abs.1 GG vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet und wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Besteuerung der NATO-Ruhegehälter als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG) für die Streitjahre 2000 und 2001 verletzt Art.3 Abs.1, Art.14 Abs.1 und Art.20 Abs.1 GG nicht. Maßgeblich ist, dass das NATO-System einem umlagefinanzierten, beamtenähnlichen Versorgungssystem entspricht, in dem eigene Beiträge nicht zuvor der Besteuerung unterlegen haben, sodass die Ertragsanteilsbesteuerung nicht systemgerecht wäre. Der zusätzlich gezahlte Tax Adjustment mildert mögliche Ungleichheiten gegenüber aus versteuertem Einkommen finanzierten Renten. Damit bleibt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in stichhaltiger Weise bestehen und die Klage des Beschwerdeführers ist abgewiesen.