Urteil
4 C 4/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem nach UVPG a.F. vorprüfungspflichtigen Vorhaben kann ein Grundstückseigentümer Mängel der UVP-Vorprüfung und das Unterlassen einer UVP geltend machen; Präklusionsregelungen greifen nicht in solchen UmwRG-Rechtsbehelfen.
• Die Behörde hat bei einer UVP-Vorprüfung nur einen überschauenden Prüfauftrag; erhebliche Änderungen des beantragten Vorhabens gegenüber der Vorprüfung können die Nachvollziehbarkeit der Vorprüfung entziehen und eine UVP erforderlich machen (§ 3c, § 3a UVPG a.F.).
• Sind die Verfahrensmängel durch Nachholung der UVP in einem ergänzenden Verfahren heilbar, darf das Gericht den Planfeststellungsbeschluss nicht aufheben, sondern hat Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen (§ 4 UmwRG).
• Das Unionsrecht (UVP-Richtlinie) steht einer nachträglichen Nachholung der UVP nicht grundsätzlich entgegen, sofern dies nicht zur Umgehung des Unionsrechts führt und auch die seit Errichtung eingetretenen Auswirkungen berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
UVP‑Vorprüfung, Nachholung der UVP und Grenzen der Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen • Bei einem nach UVPG a.F. vorprüfungspflichtigen Vorhaben kann ein Grundstückseigentümer Mängel der UVP-Vorprüfung und das Unterlassen einer UVP geltend machen; Präklusionsregelungen greifen nicht in solchen UmwRG-Rechtsbehelfen. • Die Behörde hat bei einer UVP-Vorprüfung nur einen überschauenden Prüfauftrag; erhebliche Änderungen des beantragten Vorhabens gegenüber der Vorprüfung können die Nachvollziehbarkeit der Vorprüfung entziehen und eine UVP erforderlich machen (§ 3c, § 3a UVPG a.F.). • Sind die Verfahrensmängel durch Nachholung der UVP in einem ergänzenden Verfahren heilbar, darf das Gericht den Planfeststellungsbeschluss nicht aufheben, sondern hat Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen (§ 4 UmwRG). • Das Unionsrecht (UVP-Richtlinie) steht einer nachträglichen Nachholung der UVP nicht grundsätzlich entgegen, sofern dies nicht zur Umgehung des Unionsrechts führt und auch die seit Errichtung eingetretenen Auswirkungen berücksichtigt werden. Der Kläger, Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen, klagte gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Ersatzneubau einer rund 35 km langen 110‑kV‑Freileitung. Maststandorte blieben überwiegend erhalten, viele Masten wurden jedoch deutlich erhöht; die Leitung führt teilweise durch FFH‑ und Naturschutzgebiete. Im Planverfahren unterblieb eine Umweltverträglichkeitsprüfung, weil die Behörde in einer Vorprüfung eine UVP nicht für erforderlich hielt. Das Oberverwaltungsgericht hob den Planfeststellungsbeschluss auf und hielt die UVP‑Vorprüfung sowie die Unterlassung der UVP für rechtsfehlerhaft. Die Beklagte rügte Verletzung ihres Einschätzungsspielraums und beantragte in der Revision Klageabweisung. Die Leitung ist inzwischen errichtet und in Betrieb; weitere Einwände des Klägers blieben in der Vorinstanz ungeklärt. • Revisionsgerichtliche Zulässigkeit und Anwendbares Recht: Für den Rechtsbehelf des Klägers ist das UmwRG in der Fassung von 2017 maßgeblich; Präklusionsvorschriften finden in diesen UmwRG‑Rechtsbehelfen keine Anwendung (§ 7, § 4 UmwRG). • Kontrolle der UVP‑Vorprüfung: Bei nach Nr. 19.1.2 Anlage 1 UVPG a.F. vorprüfungspflichtigen Vorhaben ist die Behörde auf eine überschlägige Prüfung beschränkt; die Vorprüfung muss dokumentiert und nachvollziehbar sein (§ 3c, § 3a UVPG a.F.). Das Gericht prüft nur auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der Vorprüfung. • Änderungen des Vorhabens: Eine UVP‑Vorprüfung verliert ihre Tragfähigkeit, wenn das im Verfahren beantragte bzw. planfestgestellte Vorhaben im Kern von dem in der Vorprüfung Beurteilten abweicht. Hier waren zahlreiche Masten deutlich höher als in der Vorprüfung angenommen; dies erhöht die Umweltrelevanz (Landschaftsbild, Vögel, Fledermäuse) und macht die Vorprüfung nicht nachvollziehbar. • Einschätzungsspielraum der Behörde: Zwar besteht ein behördlicher Spielraum, doch kann das Gericht bei mangelhafter Vorprüfung selbst die Notwendigkeit einer UVP erkennen und feststellen (§ 3c UVPG a.F.). • Folgen von Verfahrensfehlern: Nach nationalem Recht ist die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nur zulässig, wenn der Mangel nicht in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann; sonst ist nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit vorzunehmen (§ 4 Abs.1b UmwRG; Planerhaltungsvorschriften). • Heilbarkeit durch ergänzendes Verfahren: Eine nachträgliche UVP ist in der Regel möglich und damit heilbar, wenn die Fehler nicht die Gesamtkonzeption der Planung infrage stellen. Die vorliegenden Tatsachen (FFH‑Prüfung, Schutzmaßnahmen, Nutzung eines bestehenden Trassenraums) sprechen nicht dagegen. • Vereinbarkeit mit Unionsrecht: Die UVP‑Richtlinie verbietet nicht generell eine nachträgliche UVP für bereits errichtete Anlagen, sofern dies nicht zur Umgehung des Unionsrechts führt und auch bereits eingetretene Umweltauswirkungen berücksichtigt werden; nationale Regelungen, die Nachholung zulassen, sind mit Unionsrecht vereinbar. • Verfahrensgang: Das Revisionsgericht hebt das Urteil der Vorinstanz auf und verweist zurück, weil weitere tatrichterliche Feststellungen zur Klärung weiterer Einwände erforderlich sind (§ 144 VwGO). Die Revision der Beklagten war teilweise erfolgreich: Das Bundesverwaltungsgericht hebt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Es stellt klar, dass der Kläger berechtigt ist, Mängel der UVP‑Vorprüfung und das Unterlassen einer UVP geltend zu machen und dass die Vorprüfung in diesem Fall nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach (§ 3c, § 3a UVPG a.F.). Gleichzeitig hält das Gericht fest, dass die festgestellten Verfahrensfehler nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen dürfen, weil sie in einem ergänzenden Verfahren durch Nachholung einer UVP heilbar sind; insoweit ist nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit anzubringen (§ 4 UmwRG). Die Vorinstanz hat deshalb fehlerhaft aufgehoben; das Oberverwaltungsgericht muss nun im Zurückverweisungs‑verfahren klären, ob zusätzlich weitere Rechtsmängel vorliegen und gegebenenfalls die Rechtsfolgen entsprechend festlegen.