Urteil
11 K 1015/19
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2020:0219.11K1015.19.00
7mal zitiert
34Zitate
Zitationsnetzwerk
41 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheides vom 13.02.2019 zu einem Genehmigungsbescheid vom 30.12.2016 betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (im Folgenden: WEA) auf dem Grundstück in der Stadt I. -C. N. , mit dem im Bescheid vom 30.12.2016 enthaltene artenschutzrechtliche Nebenbestimmungen zum Schutz des Rotmilans und des Schwarzstorches abgeändert wurden. Die dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen erteilte Genehmigung beinhaltet die Errichtung und den Betrieb einer WEA des Typs ENERCON E-115 TES mit einer Gesamthöhe von 206,94 m, einer Nabenhöhe von 149,08 m sowie einem Rotordurchmesser von 115,71 m. Die im Antrag als HB-16 bezeichnete und inzwischen errichtete WEA verfügt über eine Nennleistung von 3.000 kW und ersetzt im Wege des Repowering drei Altanlagen auf den Grundstücken Flur 4, Flurstücke 12 und 22 (im Antrag bezeichnet als HB-07, HB-10 und HB-13). Die Anlage liegt zwischen den Ortschaften C1. und W. . Sie ist Teil einer bisher 11 Anlagen bestehenden Windfarm (WP C1. ). Östlich dieser Windfarm gibt es drei weitere Anlagen. Südlich der Ortschaft W. sind sechs weitere Anlagen (HB-20 bis HB-25) geplant. Für drei Anlagen (HB-20 bis HB-22) erteilte der Beklagte der Planungsgemeinschaft Windpark Mönkeberg GmbH unter dem 20.12.2018 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Gegen diese Genehmigung hat der Kläger ebenfalls Klage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (11 K 460/19). Der Standort der WEA HB-16 lag zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung im räumlichen Geltungsbereich einer auf Grund des Flächennutzungsplanes der Stadt I. -C. N. aus dem Jahre 2012 für Windenergieanlagen ausgewiesenen Konzentrationszone „C1. /W. “. Mit Feststellungsbeschluss vom 24.11.2016 beschloss der Rat der Beigeladenen die Ausweisung weiterer Flächen als Sondergebiete für die Windenergienutzung unter Aufhebung der bisher ausgewiesenen Konzentrationszone „C1. /W. “. Gegen den die Genehmigung nach § 6 I BauGB versagenden Bescheid der Bezirksregierung Detmold vom 22.03.2017 erhob die Beigeladene Klage (9 K 3548/17), die sie am 03.05.2019 zurücknahm. Das Vorhaben wurde am 10.10.2016 in der Lippischen Landeszeitung öffentlich bekannt gemacht und ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG durchgeführt. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 26.11.2016 und 20.12.2016 Einwände gegen das Vorhaben und machte u.a. geltend, im Untersuchungsgebiet befänden sich mehrere Rotmilan-, Schwarzstorch- und Mäusebussardhorste. Der zu Rotmilan- und Schwarzstorchhorsten nach dem Windenergieerlass und der Helgoländer Vereinbarung einzuhaltende Mindestabstand werde unterschritten. Aufgrund der landesweiten Daten zum Brutvorkommen des Rotmilans sei davon auszugehen, dass dem Stadtgebiet von I. -C. N. eine besondere Bedeutung für den Rotmilan zukomme. Für das Stadtgebiet von I. seien neben den Brutplätzen wichtige essentielle Gemeinschafts-Schlafplätze und Nahrungsflächen für diese Art identifiziert werden. Die gewöhnlich in den Genehmigungsverfahren auferlegten Schadensminimierungs- und Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen könnten nicht in dem Sinne als effektiv bezeichnet werden, dass durch sie die zusätzliche Mortalität durch Kollisionen mit WEA zumindest annähernd ausgeglichen werden könnte. Wirksam wären nur Tagesabschaltungen der WEA während der gesamten Brutzeit des Rotmilans (inklusive der Ansiedlungsphase ab Mitte/Ende Februar). Auch liege mindestens ein bekanntes Schwarzstorchbrutrevier in einem Abstand von etwa 1.000 m zum geplanten WEA-Standort. Zu Schwarzstorchhorsten sei aber ein Mindestabstand von 3.000 m einzuhalten. Die Schwarzstörche würden den Raum über der geplanten Anlage regelmäßig und intensiv für Nahrungsflüge nutzen und durch die geplante Windparkfläche Richtung Silberbachtal fliegen. Die geplante WEA liege mit ihrer Gesamthöhe von ca. 200 m genau in der bevorzugten Flughöhe bei Nahrungsflügen und überstreiche mit ihren Rotoren einen Großteil des Luftraums in dem Flugkorridor. Schon jetzt lägen Beobachtungen von kritischen Flügen durch den bestehenden Windpark vor. Das Tötungsrisiko eines Schwarzstorches werde durch die Errichtung der geplanten WEA erheblich erhöht. Ausgleichsflächen könnten dieses Risiko nicht wesentlich herabsetzen. Auch insoweit könne nur ein Abschalten der Anlage während der gesamten Brutzeit von März bis Ende August ein wirksames Mittel sein. Zudem befinde sich ein Mäusebussardhorst in 1.000 m Entfernung und damit im Nahbereich der Anlage. Mit Genehmigungsbescheid vom 30.12.2016 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der WEA HB-16. Nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheides müssen die WEA HB-07, HB-10 und HB-13 vor der Inbetriebnahme der WEA HB-16 vollständig demontiert werden. Im Rahmen der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung gelangte der Beklagte zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen bzw. Abschaltszenarien artenschutzrechtliche Verbote mit Blick auf den Rotmilan, den Schwarzstorch, die Zugvögel und die Fledermäuse nicht verletzt würden (Seite 40 des Bescheides). Der Genehmigungsbescheid enthält unter Nebenbestimmungen Nr. III G 1.1 bis 1.5 folgende Regelung zum Schutz der Fledermäuse, Rotmilane, Schwarzstörche und Zugvögel: „1.1 Der vom ILB Planungsbüro Rinteln, Am Spielplatz 2, 31717 Rinteln vorgelegte Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) vom 12.09.2016 einschließlich des Nachtrags (zuletzt geändert am 22.12.2016) sowie der Artenschutzbeitrag vom 19.12.2016 (zuletzt geändert am 21.12.2016) sowie der Nachtrag zur FFH-Verträglichkeitsprüfung vom 19.12.2016 (jeweils geprüft mit Datum vom 29.12.2016) werden als Bestandteil der Antragsunterlagen Teil der Genehmigung, sofern nicht abweichend durch diese Nebenbestimmungen andere Regelungen verfügt werden. 1.2 Der Abschaltzeitraum des Rotors zum Schutz der Fledermäuse wird für den Zeitraum vom 1. April bis einschließlich 31. Oktober festgelegt. Er beginnt in niederschlagsfreien Nächten eine Stunde vor Sonnenuntergang und endet nach Sonnenaufgang jeweils nur bei Temperaturen von über 10 °C (Messung in Gondelhöhe) und Windgeschwindigkeiten bis zu 6 m/sec (10–Minuten–Mittelwert in Gondelhöhe). 1.3 Der Abschaltzeitraum des Rotors zum Schutz der Rotmilane wird für den Zeitraum vom 15.02. bis einschließlich 15.10. festgelegt. Er beginnt täglich mit dem Sonnenaufgang und endet mit dem Sonnenuntergang. 1.4 Der Abschaltzeitraum des Rotors zum Schutz der Schwarzstörche wird für den Zeitraum vom 15.02. bis einschließlich 30.09. festgelegt. Er beginnt täglich jeweils 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang und endet 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang. 1.5 Der Abschaltzeitraum des Rotors zum Schutz der Zugvögel wird für den Zeitraum vom 01.08. bis einschließlich 30.11. (Herbstzug) sowie vom 01.03. bis einschließlich 15.05. ganztägig festgelegt.“ Im Genehmigungsbescheid wird zu den Einwendungen des Klägers betreffend den Artenschutz für Fledermäuse, Rotmilane und Schwarzstörche ausgeführt (Seite 23, 24 und 26), dass der Gutachter des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages Konflikte auf Grund einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung anerkannt habe und sich deshalb zu umfangreichen Abschaltzeiten im Sinne eines „worst-case-Prinzips“ verpflichtet habe. Die festgesetzten Abschaltzeiten seien geeignet, das Kollisionsrisiko für Fledermäuse, Rotmilan und Schwarzstorch so weit zu reduzieren, dass das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht zur Anwendung gelange. Der Genehmigungsbescheid wurde am 10.01.2017 in der Lippischen Landeszeitung und im Amtlichen Kreisblatt des Kreises Lippe bekanntgemacht und dem Kläger am 05.01.2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 21.11.2017 beantragte der Rechtsvorgänger der Beigeladenen eine Abänderung der artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen Nr. III G 1.3 und G 1.4 des Genehmigungsbescheides vom 30.10.2016 zum Schutz von Rotmilan und Schwarzstorch. Dem Änderungsantrag waren beigefügt ein UVP-Bericht des Ingenieurbüros für Umweltplanung Schmal+Ratzbor vom 04.01.2018 (im Folgenden: Schmal+Ratzbor 2018) sowie eine vom Ing.Büro Landschaft & Wasser Dr. Karl-Heinz Loske erstellte Aktionsraumanalyse Rotmilan & Schwarzstorch – Stand: Oktober 2017 – (im Folgenden: Loske 2017), eine Fachreplik desselben vom 05.02.2018 zur Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Beklagten zum o.g. UVP-Bericht (im Folgenden: Loske 2018/1) und eine fachgutachterliche Einschätzung zu den Daten von Bioplan 2016 und geeigneten Vermeidungs-, Ablenkungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Rotmilan und Schwarzstorch vom 13.04.2018 (im Folgenden: Loske 2018/2) . Für das Änderungsvorhaben wurde auf den Antrag des Rechtsvorgängers der Beigeladen eine Umweltverträglichkeitsprüfung und ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG durchgeführt. Die Auslegung der Antragsunterlagen erfolgte in der Zeit vom 19.03.2018 bis 19.04.2018. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 21.05.2018 Einwendungen gegen das Änderungsvorhaben und machte geltend: Loske 2017 berücksichtige nicht die sich aus dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW i.d.F. vom 10.11.2017“ (im Folgenden: Leitfaden 2017) und dem Leitfaden „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in NRW vom 09.03.2017“ ergebenden Anforderungen. Danach sei bei vertiefenden Prüfungen und Aktionsraumuntersuchungen beim Schwarzstorch ein Radius von 3.000 m und beim Rotmilan ein Radius von 4.000 m um die Brutstandorte zu legen. Die durchgeführten Schwarzstorchbeobachtungen seien sowohl bezüglich der Anzahl als auch des Beobachtungszeitraumes nicht repräsentativ und entsprächen nicht der anerkannten fachlichen Praxis. Der Gutachter habe zu ungeeigneten Tageszeiten beobachtet und auf dieser unzureichenden Datenbasis weitreichende Schlussfolgerungen gezogen, die fachlich nicht akzeptabel seien. So seien Horststandorte des Rotmilans in einem Abstand von unter 500 m zur geplanten WEA bekannt und nicht berücksichtigt worden. Für repräsentative Aussagen sei es erforderlich, an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren zu kartieren. Die Auffassung des Gutachters, dass die Unterschreitung der Abstandsempfehlungen durch das vorgeschlagene CEF-Konzept kompensiert werden könne, werde nicht geteilt. Die vorgeschlagenen Abschaltzeiten und CEF-Maßnahmen seien völlig unzureichend. Der vorgelegte UVP-Bericht basiere bei der Beurteilung der Umweltauswirkungen auf den Artenschutz auf dieser fehlerhaften Datengrundlage und sei deshalb ebenfalls unzureichend. Zur Einschätzung des Tötungsrisikos für Rotmilane und Schwarzstorch holte der Beklagte im Verwaltungsverfahren Stellungnahmen der Bioplan GbR vom 27.06.2018 (im Folgenden: Bioplan 2018/1) und vom 07.12.2018 (im Folgenden: Bioplan 2018/2) sowie der NZO GmbH – Stand: Juni 2018 – (im Folgenden: NZO 2018) ein. Mit Bescheid vom 13.02.2019 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid zum Genehmigungsbescheid vom 30.12.2016 mit folgendem Inhalt: „Um die Erfüllung der in § 6 BlmSchG genannten Genehmigungs-voraussetzungen sicherzustellen, werden neben den in Abschnitt I – Tenor – aufgeführten Bestimmungen zum Inhalt und Umfang der Genehmigung zusätzlich die nachstehenden Nebenbestimmungen gem. § 12 Abs.1 BlmSchG festgesetzt: A) … B) Naturschutzrechtrechtliche Nebenbestimmungen und Hinweise der unteren Naturschutzbehörde des Kreises M. 1. Nebenbestimmungen 1.1 Zum Schutz der kollisionsgefährdeten Vogelarten ist die WEA im Zeitraum vom 01.03 bis einschließlich 31.10. eines jeden Jahres bei Grünlandmahd, Ernte, Heuwenden, Pflügen, Grubbern, Eggen und Einsaat innerhalb eines Umkreises von 100 m um die Windenergieanlage tagsüber abzuschalten. Folgende Flurstücke sind von der Regelung betroffen: Gemarkung W. , Flur 4, Flurstücke 12, 13 und 22 Der Zeitraum beginnt und endet mit der bürgerlichen Dämmerung bei Ernte oder Mahd ab dem ersten Bewirtschaftungstag und endet nach dem dritten Tag, beim Heuwenden, Pflügen, Grubbern, Eggen und der Einsaat endet der Zeitraum nach dem zweiten Tag. Die Vermeidungsmaßnahme ist vor Änderung der Betriebsweise verbindlich durch eine Einverständniserklärung der Eigentümer zu sichern (s. Anlage zum Genehmigungsbescheid) und der Unteren Naturschutz-behörde des Kreises M. unaufgefordert vorzulegen. Es muss sichergesteIlt werden, dass die Informationen über die Erntetermine so rechtzeitig unter Einbeziehung aller Beteiligten vor Ort (Eigentümer, Bewirtschafter, ggf. Lohnunternehmer) weitergegeben werden, dass eine rechtzeitige Abschaltung gewährleistet ist. Der Genehmigungsbehörde sind Zwecke der Überwachung die Betriebsprotokolle auf Anforderung zugänglich zu machen. 1.2 Zum Schutz des Schwarzstorches ist die Windenenergieanlage bei schlechten Sichtverhältnissen bzw. Nebel zwischen Beginn der morgendlichen und dem Ende der abendlichen bürgerlichen Dämmerung automatisch in der Zeit vom 01.05. bis 31.07. eines jeden Jahres außer Betrieb zu nehmen: a.) Die morgendliche bürgerliche Dämmerung beginnt: in der Zeit vom 01.05. bis 31.05. um 05:00 Uhr in der Zeit vom 01.06. bis 31.07. um 04:30 Uhr b.) Die abendliche bürgerliche Dämmerung beginnt: in der Zeit vom 01.05. bis 31.05. um 22:00 Uhr in der Zeit vom 01.06. bis 31.07 um 22:30 Uhr Schlechte Sichtverhältnisse bzw. Nebel sind über ein Sichtweitenmessgerät zu ermitteln und sind ab einer Sichtweite von unter 600 m vorhanden. 1.3. Die Abschaltung zum Schutze des Schwarzstorches (Nr. 1.2) ist nicht erforderlich, wenn durch eine gutachterliche Prüfung und behördliche Bestätigung festgestellt wird, dass der Schwarzstorchhorst (Position s. Gutachten) nicht besetzt ist. Diese Prüfung ist unverzüglich der Unteren Naturschutzbehörde vorzulegen, sofern die Betreibergesellschaft dem Abschalterfordernis im betreffenden Jahr nicht nachkommen möchte.“ Die Einwendungen des Klägers gegen das Änderungsvorhaben wurden zurückgewiesen. Im Änderungsbescheid wird hierzu ausgeführt, dass sich ein besonders hohes Kollisionsrisiko mit WEA beim Schwarzstorch wissenschaftlich nicht belegen lasse und mögliche Scheuchwirkungen nicht über einen Bereich von 1.000 m um die WEA hinausgingen (Seite 7). Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan bestehe auch nach Auffassung der Bioplan GbR unter Berücksichtigung des festgesetzten Abschaltzeiten nicht (Seite 8). Die Anlage von Ablenkflächen sei nicht erforderlich (Seite 10). Mit Schreiben vom 20.02.2019 an die Beteiligten stellte der Beklagte klar, dass durch die Nebenbestimmung Nr. B 1.1 des Änderungsbescheides vom 13.02.2019 die ursprüngliche Nebenbestimmung Nr. III G 1.3, durch die Nebenbestimmungen Nr. B 1.2 und B 1.3 die ursprüngliche Nebenbestimmung Nr. III G 1.4 ersetzt werde. Gegen den Änderungsbescheid vom 19.02.2019 hat der Kläger am 19.03.2019 die vorliegende Klage erhoben und – nach Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Änderungsbescheides mit Bescheid vom 16.05.2019 – die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (11 L 1110 /19). Mit Schriftsatz vom 03.04.2019 hat der Kläger zur Begründung der Klage vorgetragen, der Änderungsbescheid führe zu einer Erweiterung der möglichen Betriebszeiten, die nur dann zugelassen werden könne, wenn dem danach möglichen Betrieb nicht nur die mit der Auflage ursprünglich geschützten Belange nicht weiter entgegenstehen würden, sondern auch sonst keine artenschutzrechtlichen Belange beeinträchtigt würden, insbesondere auch die Eingriffsverbote des § 44 BNatSchG nicht aus anderen Gründen realisiert würden. Nach neuesten Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass durch den Betrieb von Windkraftanlagen Insekten in immensen Größenordnungen getötet würden. Damit liege ein Verstoß gegen die Eingriffsverbote des § 44 Absatz Nr. 1 bis 3 BNatSchG auf der Hand, was zur Rechtswidrigkeit des Änderungsbescheides führe. Er könne sich als anerkannte Umweltvereinigung auf entsprechende Rechtsverletzungen berufen. Darüber hinaus gehe der Beklagte auf Grund der von der Beigeladenen vorgelegten artenschutzrechtlichen Stellungnahmen zu Unrecht davon aus, dass die durch den Änderungsbescheid modifizierten artenschutzrechtlichen Auflagen zur Verhinderung der Eingriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG im Hinblick auf die Arten Rotmilan und Schwarzstorch ausreichend seien. Eine entsprechende Einschätzung sei nicht mehr von der artenschutzrechtlichen Einschätzungsprärogative des Beklagten gedeckt, weil die Sachverhaltsermittlung schon unzureichend sei, insbesondere auch die erfolgte Kartierung nicht den fachlichen Standards entspreche und die trotz der defizitären Sachverhaltsermittlung dennoch festgestellte Nutzung des Vorhabengebiets durch den Rotmilan und den Schwarzstorch jedenfalls ohne umfangreiche und wirksame CEF-Maßnahmen zu einer Realisierung der Eingriffsverbote führen müsse. Im Fall des Rotmilans gehe es in erster Linie um das signifikant erhöhte Tötungsrisiko, bei dem Schwarzstorch um einen Verstoß gegen das Störverbot. Der Kläger beantragt, die Änderungsgenehmigung vom 13.02.2019 in der Fassung des Schriftsatzes vom 20.02.2019 aufzuheben, soweit die Nebenbestimmungen unter III G 1.3 und 1.4 des Genehmigungs-bescheides vom 30.12.2016 aufgehoben werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheides, das Ergebnis der durchgeführten UVP und die im Verfahren von der Beigeladenen vorgelegten und ergänzend von ihm eingeholten fachgutachterlichen Stellungnahmen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt ebenfalls auf die im Verfahren vorgelegten fachgutachterlichen Stellungnahmen Bezug und trägt ergänzend vor, dass die von Dr. Loske durchgeführte Raumnutzungsanalyse den Anforderungen des Leitfadens 2017 entspreche und der Beklagte deshalb zu Recht die ursprünglich zum Schutz des Rotmilans und des Schwarzstorches verfügten Abschaltzeiten für die WEA reduziert habe, weil diese im bisherigen Umfang aus Gründen des Artenschutzes nicht mehr notwendig seien. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben zur Frage, ob die dem angefochtenen Bescheid des Beklagten zugrundeliegenden avifaunistischen Untersuchungen und Dokumente zur Beurteilung des Eintritts von Zugriffsverboten i.S.d. § 44 BNatSchG ausreichen, durch Anhörung des Sachverständigen Dr. Kaiser vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LANUV NRW). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogene Gerichtsakte 11 K 982/17 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (12 Ordner). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. I . Sie ist zwar zulässig, denn der Kläger ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.2017 gegen den Änderungsbescheid vom 13.02.2019 klagebefugt. 1. Voraussetzung hierfür ist, dass die vorliegende Streitigkeit dem sachlichen Anwendungsbereich des UmwRG unterfällt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) UmwRG findet das UmwRG Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann. Zulassungsentscheidungen nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG sind Bewilligungen, Erlaubnisse, Genehmigungen, Planfeststellungsbeschlüsse und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden. Ob Bescheide, die lediglich belastende Nebenbestimmungen zu einer bestandskräftigen Genehmigung abändern, Zulassungsentscheidungen i.S.d. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG sind und damit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) UmwRG in den Anwendungsbereich des UmwRG fallen, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.09.2016 – 7 C 1/15 – , juris Rn. 29 ff. unter Bezugnahme auf Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, § 1 UmwRG Rn. 15, kann dahingestellt bleiben. Der Beklagte hat vor Erlass des Änderungsbescheides vom 13.02.2019 eine allgemeine Vorprüfung nach § 9 UVPG durchgeführt und damit das UVPG angewandt. Sofern – wie hier – jedenfalls durch die Verkürzung von Abschaltzeiten der Betrieb von WEA in einem bisher nicht genehmigten Umfang ermöglicht wird, der Umweltbelange berührt, dürfte es sich im Übrigen auch um eine Zulassungsentscheidung i.S.d § 2 Abs. 6 Satz 1 UVPG handeln. Eine andere Auslegung des UVPG wäre mit der sich aus der UVP-Richtlinie ergebenden Zielsetzung, der betroffenen Öffentlichkeit bei umweltrelevanten Entscheidungen Beteiligungs- und Klagerechte einzuräumen, nicht vereinbar. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Entscheidungsgründe vom heutigen Tage im Verfahren 11 K 1952/19 Bezug genommen. 2. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG liegen vor. Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte in- oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn sie geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), sie in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt ist (Nr. 2) und im Falle eines Verfahrens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG zur Beteiligung berechtigt war (Nr. 3 lit. a). Der Kläger ist ein eingetragener Naturschutzverein und im Jahre 1980 als Vereinigung gemäß § 29 BNatSchG in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannt worden. Diese Anerkennung gilt nach der Übergangsregelung in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UmwRG als Anerkennung im Sinne des UmwRG fort. Ferner macht der Kläger, der im Genehmigungsverfahren über das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW beteiligt worden ist, die Verletzung von Vorschriften geltend, die für die Zulassungsentscheidung von Bedeutung sein können und die er als anerkannter Umweltverband entsprechend seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich zu rügen berechtigt ist. Er kann sich insbesondere darauf berufen, dass durch den angefochtenen Bescheid artenschutzrechtliche Zugriffsverbote i.S.d. § 44 BNatSchG verletzt werden. 3. Eines Widerspruchsverfahrens vor Durchführung des Klageverfahrens bedurfte es gemäß § 110 Abs. 3 Satz 1 JustizG NRW nicht, weil der Änderungsbescheid vom 13.02.2019 nach Durchführung einer UVP im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 BImSchG erteilt wurde. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Da Gegenstand der Prüfung allein der Änderungsbescheid vom 13.02.2019 zur Genehmigung vom 30.12.2016 ist – die Klage gegen die Genehmigung vom 30.12.2016 wurde durch den Kläger im Verfahren 11 K 982/17 zurückgenommen – kommt es allein darauf an, ob die hiermit erfolgten Abänderungen der artenschutzrechtlichen Auflagen Nr. III G 1.3 und G 1.4 zum Schutz des Rotmilans und des Schwarzstorches ausreichen, um den Eintritt artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote zu vermeiden. Soweit im Klageverfahren mit Klagebegründung vom 03.04.2019 erstmals vorgetragen wurde, durch den Betrieb der WEA eintretende Zugriffsverbote i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG für Fluginsekten seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, hätte dies i m Verfahren betreffend die Genehmigung vom 30.12.2016 vorgetragen werden müssen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen im Übrigen nicht nach § 6 UmwRG ausgeschlossen. Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 23.08.2019 innerhalb der 10 - Wochenfrist nach Klageerhebung begründet. Aus den im Schriftsatz vom 23.08.2019 genannten Gründen ergeben sich aber keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides vom 13.02.2019. Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 1 UmwRG sind begründet, soweit die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Hinzu kommen muss bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG zudem, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 1 Nr. 1 UVPG besteht (§ 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG). Insoweit reicht – anders als für die Zulässigkeit der Klage nach § 2 Abs. 1 UmwRG – die Möglichkeit einer UVP-Pflichtigkeit nicht aus. Besteht keine Pflicht zur Durchführung einer UVP, scheidet ein Aufhebungsanspruch wegen eines sonstigen materiellen Rechtsverstoßes, insbesondere auch wegen Verletzung der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, aus. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2018 – 8 A 11958/17 –, juris Rn. 124; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.02.2017 – 5 S 2122/16 –, juris, Rn. 56; BayVGH, Beschluss vom 27.05.2015 – 22 CS 15.485 -, juris Rn. 18, jeweils zu § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG a.F. Schiefendecker in : Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, Kommentar, 5. Auflage 2018; § 2 UmwRG Rn. 53; Bunge, UmwRG, Kommentar, 2. Auflage 2019, § 3 Rn. 29. Der Beklagte hat im Rahmen der Erteilung des Änderungsbescheides vom 13.02.2019 eine UVP durchgeführt. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 2 UVPG vorliegen, ist das Gericht nicht an die behördlichen Vorprüfungen gebunden. Die Erforderlichkeit einer UVP muss das Gericht eigenständig klären, wobei allerdings der behördliche Beurteilungsspielraum (§ 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG) zu beachten ist. Schiefendecker, a.a.O. § 3 UmwRG Rn. 54; Bunge, a.a.O. § 3 Rn. 123. Danach dürfte die Voraussetzung des § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG auch dann erfüllt sein, wenn – wie hier – ohne behördliche Überprüfung der Notwendigkeit einer UVP diese von der Behörde für „zweckmäßig“ erachtet und auf Grund eines Antrages des Vorhabenträgers durchgeführt wird (§§ 9 Abs. 4 i.V.m. 7 Abs. 3 UVPG). Die Genehmigung verstößt aber nicht gegen Rechtsvorschriften, die i.S.d. § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG für die Entscheidung von Bedeutung sind, insbesondere nicht gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote i.S.d. § 44 Abs. 1 BNatSchG. Die mit dem Änderungsbescheid vom 13.02.2019 erfolgte Verkürzung der Abschaltzeiten der HB-16 zum Schutz des Schwarzstorches und des Rotmilans beruht weder auf einer in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu beanstanden unzureichenden Bestands-erfassung oder Raumnutzungsanalyse der betroffenen Vogelarten (1.) noch in materiell-rechtlicher Hinsicht auf einer fachlich nicht vertretbaren Einschätzung und Bewertung der Zugriffsverbote i.S.d. § 44 Abs. 1 BNatSchG (2.). 1. Bei der Beurteilung und Vermeidung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote i.S.d. § 44 Abs. 1 BNatSchG hat sich die UVP an den Vorgaben des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen" des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen und des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen“ i.d.F. vom 10.11.2017 (im Folgenden: Leitfaden 2017) zu orientieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2018 – 8 B 840/17 – , juris Rn. 26. Dieser von fachkundigen Behörden erstellte Leitfaden ist grundsätzlich als maßgebliche Erkenntnisquelle für die Anforderungen an den Arten- und Habitatschutz bei der Genehmigung von Windenergieanlagen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die dort ausdrücklich in Bezug genommenen fachlichen Empfehlungen zur Erfassung von Vögeln. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.09.2019 – 8 B 891/18 – n.v. und vom 06.08.2019 – 8 B 409/18 –, juris Rn.34. Beruht die Einschätzung der Genehmigungsbehörde, artenschutzrechtliche Zugriffsverbote würden durch den Änderungsbescheid vom 13.02.2019 nicht verletzt, auf einer unzureichenden Bestandserfassung, wäre der Bescheid schon aus diesem Grund rechtswidrig. Davon ist jedoch nicht auszugehen. Die Einwendungen des Klägers gegen die vom Gutachter Dr. Loske im Jahre 2017 durchgeführte Bestandserfassung und Raumnutzungsanalyse greifen im Ergebnis nicht durch. 1.1. Die Raumnutzungsanalyse ist nicht schon deshalb unzureichend, weil sie (nur) einen Radius von 1.500 m um den Anlagenstandort umfasste (Loske 2017, Seite 8), nach dem Leitfaden 2017 für den Schwarzstorch aber ein Untersuchungsbereich von 3.000 m um den Standort der WEA vorgesehen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob auf Grund des – so Loske 2017, Seite 6 – in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde festgelegten Untersuchungs-raumes die Vorgaben des Leitfadens 2017 überhaupt anwendbar sind. Vgl. in einem vergleichbaren Fall verneinend: VG Arnsberg, Urteil vom 10.10.2017 – 8 K 710/17 –, juris Rn. 126 ff. Denn sofern bei laufenden Vorhaben vor Inkrafttreten des Leitfadens 2017 der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen der zuständigen Naturschutzbehörde und dem Antragssteller bereits abgestimmt worden ist, sind keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist (Kap. 11 des Leitfadens 2017, Seite 39). Die Untersuchungen von Dr. Loske wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens (10.11.2017) durchgeführt. Eine Raumnutzungsanalyse für den Schwarzstorch, die einen Bereich von 3.000 m um den Standort der HB-16 umfasst, war hier jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht erforderlich. Nach dem Leitfaden 2017 (Seite 26) ist eine Raumnutzungskartierung eine zeit- und personalaufwändige Erfassungsmethode, deren Einsatz immer vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorab auf die Erzielbarkeit von entscheidungserheblichen Erkenntnisgewinnen im maßgeblichen Einzelfall beurteilt werden muss. Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes in Anhang 2 Spalte 2 – für den Schwarzstorch: 3.000 m – bezieht sich auf die Lage der geplanten WEA. Es ist – so der Leitfaden 2017 – fachlich wenig sinnvoll, Flächen in weiter Entfernung zu den Anlagenstandorten zu prüfen. Wichtig für die Beurteilung eines möglicherweise signifikant erhöhten Kollisionsrisikos ist, ob sich für die geplanten Anlagenstandorte durch eine intensive und häufige Nutzung durch die betreffenden Individuen besondere Umstände ergeben, die für eine derartige Beurteilung sprechen. Loske 2018/1 hat darauf hingewiesen, dass ein Untersuchungsgebiet von 3.000 m für den Schwarzstorch hier naturschutzfachlich nicht erforderlich gewesen sei. Es sei nur von untergeordnetem Interesse, was der Schwarzstorch in 3 km Entfernung von den geplanten WEA mache, sondern wie er sich innerhalb und im Umfeld der konkret geplanten WEA verhalte. Nach Meinung aller Experten würden Scheuchwirkungen beim Schwarzstorch nicht über einen Bereich von 1.000 m um eine WEA hinausgehen, der Abstand zum Horst betrage hier aber 1,3 km . Dieser Einschätzung von Dr. Loske ist der Sachverständige Dr. Kaiser vom LANUV NRW in der mündlichen Verhandlung im Ergebnis gefolgt. Befindet sich innerhalb des Untersuchungsgebietes von 3.000 m um die Anlage ein Schwarzstorchhorst, dann ist dies nach Dr. Kaiser zunächst nur ein Indiz dafür, dass eine vertiefende Prüfung erforderlich sein kann. Aus dieser würde sich ergeben, ob sich attraktive Nahrungshabitate für den Schwarzstorch in der Nähe des Vorhabenstandortes befinden. Wenn dem so ist, dann könnte das Vorhaben dazu führen, dass ein innerhalb eines 3.000 m-Radius brütender Schwarzstorch eine Nahrungsstätte verliert, mit der Folge, dass es zu einer Störung im Sinne des BNatSchG kommt. Es müsste sich dann aber um ein ausgesprochen attraktives und infolge dessen essentielles Nahrungshabitat für den Schwarzstorch handeln. Die Raumnutzungsanalyse sollte sich deshalb immer auf das Vorhaben beziehen und insoweit insbesondere den Bereich in den Blick nehmen, der zwischen Horst und Windenergieanlage liege. Es mache wenig Sinn, Bereiche zu untersuchen, die in der der Windenergieanlage entgegengesetzten Richtung lägen. Vor dem Hintergrund der von Dr. Loske im Untersuchungsgebiet von 1.500 m festgestellten Raumnutzung des Schwarzstorches, die abseits des Standortes der WEA erfolge (hierzu unter 2.2.1), sei es nicht erforderlich gewesen, den Untersuchungsbereich auf einen Radius von 3.000 m auszudehnen. In Ergebnis vermag das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls deshalb nicht zu erkennen, dass die Raumnutzungsanalyse für den Schwarzstorch wegen der Beschränkung des Untersuchungsgebietes auf einen Radius von 1.500 m unzureichend war. Vgl. zur zulässigen Unterschreitung des Schutzabstandes von 3.000 m für den Schwarzstorch nach dem TAK-Erlasses auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2018 – OVG 11 S 10.18 –, juris Rn. 13. 1.2 Die von Dr. Loske durchgeführte Raumnutzungsanalyse ist auch nicht deshalb unzureichend, weil sie auf der Methode des sog. „animal focus sampling“ beruht, bei der während einer Beobachtungssequenz (BS) ein Fokus-Tier kontinuierlich vom Zeitpunkt seines Erscheinens bis zum Verlassen des Untersuchungsgebietes beobachtet wird (vgl. hierzu Loske 2017, Seite 19). Der Leitfaden 2017 (Seite 24) gibt insoweit keine anzuwendende Kartier- und Erfassungsmethode vor. Soweit vom Kläger unter Bezugnahme auf NZO 2018 gerügt wird, diese Methode sei für die Bestandserfassung ungeeignet, ergibt sich dies hier jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht. Denn auch nach NZO 2018 wir die von Dr. Loske verwendete Fokus-Tier-Methode nicht als grundsätzlich ungeeignet für die Dokumentation der Habitatnutzung von Arten im Zusammenhang mit der Planung von WEA angesehen. Allerdings müsse bei Anwendung dieser Methode zwingend dargelegt werden, zu welchen Beobachtungszeiten zwei oder mehrere Tiere parallel das Gebiet nutzten und bei erfolgender Parallelnutzung des Untersuchungsgebietes eine der Anzahl der zu beobachtenden Tiere entsprechende Anzahl von Fokus-Tier- Beobachtern eingesetzt werden, um die insgesamt stattfindenden Aktivitäten der jeweiligen Zielart im Beobachtungszeitraum quantitativ erfassen zu können (NZO 2018, Seite 10). Sofern während einer Beobachtungssequenz weitere Focus-Tiere gesichtet wurden, wurde dies von Dr. Loske – so seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung – in einem Protokoll vermerkt. Auch der Sachverständige Dr. Kaiser (LANUV NRW) hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er die Methode des sog. „animal focus sampling“ neben der in Rheinland-Pfalz angewendeten „Punktwolken-Methode“, vgl. hierzu Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz, Leitfaden zur visuellen Rotmilan-Raumnutzungsanalyse - Untersuchungs- und Bewertungsrahmen zur Behandlung von Rotmilanen (Milvus milvus) bei der Genehmigung für Windenergieanlagen, Stand: 20.12.2018, Seite 10 ff., abrufbar unter: https://lfu.rlp.de/fileadmin/lfu/Naturschutz/Dokumente/Erneuerbare_Energien/Leitfaden_RotmilanRNA_Version_2-0_2018-12-20.pdf, grundsätzlich als geeignet für die Durchführung einer Raumnutzungsanalyse ansieht und beide Methoden Vor- und Nachteile hätten. Vor dem Hintergrund der von Dr. Loske in der mündlichen Verhandlung erfolgten ergänzenden Ausführungen hat er die hier angewandte Methodik auch nicht beanstandet. 1.3 Die Einwände des Klägers, die durchgeführte Raumnutzungsanalyse sei unzureichend, weil die Kartierungen auf Grund ihrer Anzahl und dem Erfassungszeitraum nicht den Vorgaben des Leitfadens 2017 entsprechen würden, verfangen ebenfalls nicht. Nach dem Leitfaden 2017 (Nr. 6 Methoden der Bestandserfassung von WEA-empfindlichen Arten, Seite 24) unterliegen das zu untersuchende Artenspektrum, die Anzahl der Begehungen sowie die Erfassungsmethoden dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und hängen im Einzelfall insbesondere der Größe und Lage des Untersuchungsraumes, dessen naturräumlicher Ausstattung sowie den artspezifischen Erfordernissen ab. Insoweit handelt es sich bei den im Leitfaden 2017 unter Nr. 6.1 bis Nr. 6.4 erfolgten konkretisierten Anforderungen um Leitlinien, von denen im Einzelfall auch abgewichen werden kann. Insbesondere zu den in Nr. 6.1 genannten Revierkartierungen nach Südbeck et. al., vgl. Südbeck et. al., Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 2005 (im Folgenden: Südbeck et al. (2005)), hat das BVerwG in Entscheidungen aus den Jahren 2008 und 2009 ausgeführt, vgl. BVerwG, Urteile vom 09.07.2008 – 9 A 14/07 –, juris Rn. 81, und vom 18.03.2009 – 9 A 39/07 –, juris Rn. 54, dass diese äußerst aufwendige Erfassungsmethode flächendeckender Revierkartierung (noch) keinem allgemein anerkannten Ermittlungsstandard entspricht und es sich deshalb nur um Empfehlungen handelt. Für die Erfassung der Brutvögel enthält der Leitfaden 2017 als allgemeine Vorgabe (Nr. 6.1, Seite 24 ff.) die Durchführung von 6 bis 10 Begehungen im Zeitraum 01.03. bis 30.06. beginnend mit der Morgendämmerung, spätestens zum Sonnenaufgang, eine Horstsuche bis spätestens 30.04. innerhalb des Untersuchungsgebietes gemäß Anhang 2 Spalte 2 und eine Horstkontrolle im Zeitraum 01.06. bis 10.07. im Rahmen der Revierkartierung. Für die Raumnutzungskartierung (Nr. 6.3, Seite 26) sollen Begehungen an 8 bis 10 Erfassungstagen durch zwei Beobachter mit einer Beo-bachtungsdauer von 3- 5 Stunden durchgeführt werden, wobei zur Optimierung des Untersuchungsaufwandes die Raumnutzungsanalyse mit den Erfassungstagen für die Brutvögel kombiniert werden soll. Die durchgeführte Raumnutzungsanalyse genügt diesen Anforderungen. Innerhalb des Zeitraumes vom 27.02.2017 bis 24.09.2017 wurden an 18 Beobachtungstagen Revierkartierungen und Brutvögelerfassungen für Rotmilan und Schwarzstorch durchgeführt, außerdem am 10.03.2017, 20.03.17 und 24.03.2017 Horstkartierungen (Loske 2017, Seite 15). Von den 18 Beobachtungsterminen lagen 5 außerhalb des o.g. Zeitraumes (Loske 2017, Seite 16). Von den 13 Beobachtungsterminen innerhalb des Zeitraumes mussten vier Termine wegen ungünstiger Wetterphänomene vorzeitig abgebrochen werden (Seite 15), sodass neun nach dem Leitfaden voll berücksichtigungsfähige Beobachtungsermine verbleiben. Berücksichtigt man, dass an den abgebrochenen vier Terminen zumindest teilweise Beobachtungen durchgeführt werden konnten, sind die Revierkartierungen nach Anzahl und Zeitraum ausreichend. 1.4. Ebenso wenig kann der Kläger mit Erfolg geltend machen, die Raumnutzungsanalyse sei unzureichend, weil Kartierungen nicht in der Zeit vor 06:30 Uhr und nicht nach 20:00 Uhr durchgeführt wurden und morgendliche Abflüge und abendliche Einflüge deshalb nicht erfasst worden seien. Dies trifft zwar zu (hierzu die Tabellen 3 und 4 in Loske 2017, Seite 16 und 17). Allerdings enthält der Leitfaden 2017 (Seite 24) für die Brutvögelkartierung insoweit nur Vorgaben zum Kartierbeginn (Morgendämmerung, spätestens zum Sonnenaufgang), aber keine verbindlichen Vorgaben zum Kartierende („gegebenenfalls“ zusätzlich 1- 3 Dämmerungs- und Nachtbegehungen). Zudem wurde in Loske 2018, Seite 17 zu Recht darauf hingewiesen, dass die günstigsten Erfassungszeiten nach Südbeck et.al (Seite 167) für den Schwarzstorch zwischen 10.00 – 11.30 Uhr und 12.30 – 16.00 Uhr lägen. Zwar fänden auch morgendliche Abflüge vor 06:30 Uhr und abendliche Einflüge nach 20:00 Uhr statt. Daraus ergebe sich aber nicht, dass eine Kartierung unzureichend sei, wenn Kartierungen für diesen Zeitraum fehlten. Ebenso hat der Sachverständige Dr. Kaiser hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass An- und Abflüge des Schwarzstorchs vom Horst zwar auch vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang stattfänden. Bei diesen An- und Abflügen handele es sich aber nicht um Nahrungsflüge. Die Nahrungsaufnahme finde deutlich später am Tage statt. Folglich sei es erst für diese Zeiten relevant, das Vorhabengebiet in den Blick zu nehmen, falls es dort entsprechende Nahrungshabitate geben sollte. Davon sei aber nach der Raumnutzungsanalyse nicht auszugehen (vgl. hierzu unter 2.2.1). 1.5 Schließlich ist für die Verwertbarkeit der Raumnutzungsanalyse auch unerheblich, dass die Kartiertermine nicht immer von zwei Personen durchgeführt wurden. Nach dem Leitfaden 2017 (Seite 26 und 28) soll die Brutvögel- und Raumnutzungskartierung zwar von mindestens zwei Beobachtern durchgeführt werden, die sich gegenseitig verständigen können. Dies war allerdings nur an 4 der 18 Termine nicht der Fall (Loske 2017, Seite 16). Außerdem wurde mehrfach die nach dem Leitfaden 2017 vorgegebene Beobachtungsdauer von 3 bis 5 Stunden pro Tag nicht nur ausgeschöpft, sondern sogar überschritten. Nach Auffassung des Sachverständigen Dr. Kaiser sind die an diesen Tagen durch nur eine Person erfolgten Beobachtungen im Übrigen auch nicht gänzlich unbrauchbar, sodass diese weiterhin mitberücksichtigt werden können. 2. Sowohl der Rotmilan (Milvus milvus) als auch der Schwarzstorch (Ciconia nigra) gehören zu den besonderes bzw. streng geschützten Arten i.S.d. §§ 7 Nr. 13 und 14 BNatSchG, auf die § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG Anwendung findet. Auch unter Berücksichtigung der durch den Bescheid vom 13.02.2019 verkürzten Abschaltzeiten für die WEA HB-16 kann nicht davon ausgegangen werden, dass für diese Arten ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko besteht (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG, hierzu unter 2.1), ihre Entwicklungsformen beschädigt oder zerstört werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beschädigt oder zerstört werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, hierzu unter 2.2) 2.1 Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Dieser Verbotstatbestand ist individuenbezogen und setzt kein zielgerichtetes Handeln voraus. Er setzt aber voraus, dass durch die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen WEA ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko i.S.d. § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG entsteht. Dieses ist nach der Rechtsprechung des BVerwG dann nicht erfüllt, wenn unter Berücksichtigung im Genehmigungsbescheid vorgesehener Vermeidungsmaßnahmen das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem solchen Vorhaben im Naturraum immer verbunden ist. Das anhand einer wertenden Betrachtung auszufüllende Kriterium der Signifikanz trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht, dass sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch sozialadäquat sein kann und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft. Denn tierisches Leben existiert nicht in einer unberührten, sondern in einer vom Menschen gestalteten Landschaft. Diese birgt aufgrund ihrer Nutzung durch den Menschen ein spezifisches Grundrisiko, das nicht nur mit dem Bau neuer Verkehrswege, sondern z. B. auch mit dem Bau von Windenergieanlagen oder Hochspannungsleitungen verbunden ist. Nur innerhalb dieses Rahmens greift der Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Das bedeutet nicht, dass gerade in einem Umfeld, in dem bereits aufgrund anderweitiger Vorbelastungen ein erhöhtes Tötungsrisiko besteht, eine umso größere Gefährdung zulässig wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2018 – 9 B 25.17 –, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 06.08.2019 – 8 B 409/18 –, juris Rn. 8, und vom 01.04.2019 – 8 B 1013/18 –, juris Rn. 10. Auch bei der Beurteilung der Frage, ob das Tötungsrisiko signifikant erhöht ist, steht der Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, weil die behördliche Beurteilung sich auf außerrechtliche Fragestellungen richtet, für die weithin allgemein anerkannte fachwissenschaftliche Maßstäbe und standardisierte Erfassungsmethoden fehlen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2018 – 9 B 25.17 –, juris Rn. 12 und Urteile vom 21.11.2013 – 7 C 40.11 –, juris Rn. 14 und 27.06.2013 – 4 C 1.12 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 04.08.2019 – 8 B 409/18 –, juris Rn. 12 ff., vom 01.04.2019 – 8 B 1013/18 –, juris Rn. 14 f., und vom 23.05.2017 – 8 B 1303/16 –, juris Rn. 15 f.; Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2018, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 –, juris, folgt das eingeschränkte gerichtliche Kontrollmaß dagegen nicht aus einer der Verwaltung eigens eingeräumten Einschätzungsprärogative, sondern schlicht aus dem Umstand, dass es insoweit am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt. Die Entscheidung führt jedoch nicht zu einem anderen Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Auch nach der Entscheidung des BVerfG sind die Verwaltungsgerichte in derartigen Fällen auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung beschränkt. Vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 27.08.2019 – 7 KS 24/17 –, juris Rn. 258, und vom 13.03.2019 – 12 LB 125/18 –, juris Rn. 65. Ist einer Behörde eine solche Einschätzungsprärogative eingeräumt, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf zu überprüfen, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen der Einschätzungsprärogative eingehalten und allgemeine Bewertungsgrundsätze beachtet hat und ob sonst keine sachfremden Erwägungen für die Entscheidung bestimmend geworden sind. Das Gericht prüft, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichen, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen. Die Behörde muss ihre Entscheidung im Rahmen einer Einschätzungsprärogative so begründen, dass die (beschränkte) verwaltungsgerichtliche Überprüfung ermöglicht wird. Dazu gehört auch, dass sie die tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungsmaßstäbe erkennen lässt, die sie ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.02.2019 – 8 B 973/18 –, juris Rn. 5, und vom 04.08.2019 – 8 B 409/18 –, juris Rn. 14. Nicht alle behördlichen naturschutzfachlichen Einschätzungen, die nicht wissenschaftlich widerlegt sind, müssen vom Gericht ohne weiteres akzeptiert werden. Vielmehr müssen Gerichte auch in solchen Fällen prüfen, ob sich die Einschätzung auf nachvollziehbare Überlegungen stützt. Die Ausübung der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative und Offenlegung der dabei leitenden Erwägungen muss die Behörde selbst leisten. Auch das Vorbringen des Vorhabenbetreibers kann dies nicht ersetzen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 06.08.2019 – 8 B 409/18 –, juris Rn. 19 und vom 01.04.2019 – 8 B 1013/18 –, juris Rn. 18. Der Leitfaden 2017 ist auch, soweit es die Bewertung und den möglichen Eintritt von Zugriffsverboten i.S.d. § 44 Abs. 1 BNatSchG betrifft, grundsätzlich als maßgebliche Erkenntnisquelle für die Anforderungen an den Arten- und Habitatschutz bei der Genehmigung von Windenergieanlagen zugrunde zu legen. Er enthält nicht nur Vorgaben für die Durchführung von Bestandserfassungen und Raumnutzungsanalysen (Kapitel 6, Seite 18 ff.), sondern auch inhaltliche Aussagen dazu, unter welchen Prämissen der Eintritt von Zugriffsverboten für die dort genannten windenenergiesensiblen Vogelarten beim Betrieb von WEA ausgeschlossen werden kann, insbesondere zur Notwendigkeit und Geeignetheit von Vermeidungsmaßnahmen durch Abschaltalgorithmen (Kapitel. 8, Seite 24 ff.). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.09.2019 – 8 B 891/18 –, n.v., und vom 06.08.2019 – 8 B 409/18 –, juris Rn. 34. Weicht die Genehmigungsbehörde hiervon zu Gunsten des Betreibers ab, so bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung, warum die im Leitfaden 2017 vorgeschlagenen Abschaltalgorithmen nicht erforderlich sein sollen, insbesondere warum die genehmigten Abweichungen dem Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausreichend Rechnung tragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.08.2019 – 8 B 409/18 –, juris Rn. 34. Der Beklagte ist im angefochtenen Bescheid zu Recht unter Berufung auf Dr. Loske, die von diesem zitierten fachlichen Stellungnahmen des LANUV NRW und anderer Gutachten (Loske 2018/1, Seite 6) davon ausgegangen, dass zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für Schwarzstorch (2.1.1.) und Rotmilan (2.1.2.) die im Änderungsbescheid festgelegten Abschaltzeiten ausreichend sind und es weiter gehender Abschaltzeiten – wie noch im Bescheid vom 30.12.2016 vorgesehen – nicht bedarf. 2.1.1. Soweit es den Schwarzstorch betrifft, wird dieser im Leitfaden 2017 nicht als Art aufgeführt, die durch die Errichtung und den Betrieb von WEA einem signifikant erhöhtem Tötungsrisiko i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgesetzt ist, sondern allenfalls eine Störempfindlichkeit (z.B. Brutaufgabe) gegenüber einem WEA-Betrieb entwickeln kann (Seite 18 und Anhang 1, Seite 42). Die Einschätzung des LANUV NRW beruht auf Untersuchungen von Langgemach und Dürr (2017) sowie Erkenntnissen der Länderarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten (LAG VSW 2014) und Rohde (2009), die nicht durch neuere Erkenntnisse überholt sind. Nach Langemach und Dürr, vgl. Landesamt für Umwelt Brandenburg, Staatliche Vogelschutzwarte, Informationen über Einflüsse der Windenergienutzung auf Vögel, Stand: 07.01.2020 abrufbar unter: https://lfu.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/vsw_dokwind_voegel.pdf, wurden in Deutschland seit 2003 bei einem Bestand von 650 – 750 Paaren an Windenergieanlagen nur vier Schlagopfer des Schwarzstorches gefunden. Beobachtungen von Schwarzstorchflugbewegungen in einem Windpark (WP) in Biebersdorf-Briesensee-Radensdorf (LDS) ergaben, dass diese auf dem Weg zum Nahrungsgebiet meist den WP umflogen, aber auf dem Rückweg zum Horst auf kürzestem Weg durch den WP zurückkehrten, sodass mindestens 29,6 %, nach Angaben des Horstbetreuers sogar 41,2 % der Nahrungsflüge durch den WP erfolgten. Dagegen wurden auf der Basis von Beobachtungen an zwei 21 km voneinander entfernten Brutplätzen in Hessen ein sehr unterschiedliches Verhalten der Brutvögel gegenüber WEA festgestellt: Meidung an einem und fehlende Meidung am anderen Standort, ohne dass sich die Ursachen restlos klären ließen. Mithin können nach Auffassung von Langemach und Dürr bei ein und derselben Art sowohl Barrierewirkung als auch Kollisionsrisiko auftreten. Die LAG VSW, Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten (Stand April 2015), erwähnten in ihrem 2015 letztmals aktualisierten Bericht, dass europaweit bisher nur fünf Kollisionsopfer (eines davon in Deutschland) dokumentiert sind. Untersuchungen in Spanien und Deutschland hätten allerdings einen hohen Anteil kritischer Flugsituationen an WEA ergeben. Die heimliche und störungsempfindliche Art könne durch WEA im Brutgeschäft erheblich gestört werden. Der Bruterfolg könne sinken und Brutplätze könnten aufgegeben werden. Sechs auswertbare Brutvorkommen in Brandenburg mit WEA im 3-km-Radius um den Horst hätten über Jahre schlechten Bruterfolg und/oder seien auch nur unregelmäßig besetzt gewesen. Die Erkenntnisse von Rohde, Funktionsraumanalyse der zwischen 1995 und 2008 besetzten Brutreviere des Schwarzstorches Ciconia nigra in Mecklenburg-Vorpommern, in: Orn. Rundbrief Meckl.-Vorp. 46, Sonderheft 2, Seite 191-204, beziehen sich auf Untersuchungen zur Reichweite der Nahrungsflüge des Schwarzstorches und leitet hieraus Forderungen hinsichtlich des Umfang von Restriktions- und Prüfbereichen ab, die aber ersichtlich nicht an ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG anknüpfen, sondern – ebenso wie die vorstehenden Stellungnahmen der LAG-VSW – an das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. So werden Schlagopferzahlen in dieser – im Übrigen mehr als 10 Jahre zurückliegenden – Analyse mit keinem Wort erwähnt. In Loske 2018/1, Seite 7 wird ergänzend auf Beobachtungen im Rahmen selbst durchgeführter Aktionsraumanalysen Bezug genommen, wonach selbst dicht stehende WEA beim Strecken- oder Transferflug und bei laufendem Betrieb der WEA durchflogen werden und eine Barrierewirkung nicht existiere. Dabei bewegten sich Schwarzstörche selbst bei niedrigen WEA der alten Generation meist deutlich unterhalb der Rotorblätter (oft bodennah). Weiterhin umflögen sie die WEA problemlos und mitunter weiträumig. Allerdings komme es tatsächlich mitunter auch zu Überflügen und Thermiksegeln oberhalb der WEA. Soweit die Bioplan GbR im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom 02.03.2016 (im Folgenden: Bioplan 2016) darauf hinweist, dass das Tötungsrisiko für Schwarzstörche in der einschlägigen Literatur und in der Rechtsprechung der Landesverwaltungsgerichte unterschiedlich eingestuft werde (Seite 26), wird nicht deutlich, auf welchen vom LANUV NRW abweichenden Erkenntnisse diese Einschätzung beruht. Das Gericht geht deshalb auf Grund der o.g. fachgutachterlichen Stellungnahmen, insbesondere des LANUV NRW, und im Einklang mit anderen Gerichten, vgl. ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 10.10.2017 – 8 K 710/17 –, juris Rn. 125 ff. und VG Aachen, Urteil vom 28.09.2018 – 6 K 612/17 –, juris Rn. 84 ff., davon aus, dass ungeachtet eines nicht eindeutigen Meideverhaltens der Schwarzstörche gegenüber WEA jedenfalls die geringe Anzahl der Totfunde nicht für eine signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Betrieb von WEA spricht und ein solches deshalb auch nicht in Folge der Verkürzung der Abschaltzeiten für die HB-16 zu erwarten ist. Insoweit ist es naturschutzfachlich vertretbar und nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das Vorliegen von Zugriffsverboten für den Schwarzstorch nur unter dem Blickwinkel der §§ 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG geprüft hat. 2.1.2. Im Ergebnis hat der Beklagte ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 BNatSchG auch für den Rotmilan zu Recht verneint. Allerdings handelt es sich bei dem Rotmilan nach dem Leitfaden 2017 (Seite 18) um eine kollisionsgefährdete und windenergieempfindliche Art, bei der grundsätzlich durch den Betrieb von WEA das Tötungsverbot ohne Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen erfüllt seien kann. Dies wird bisher auch mit Blick auf teilweise widersprechende neuere Erkenntnisse, vgl. Fachagentur Windenergie an Land, Rotmilan und Windenergie, Ergebnisse der Fallstudie Paderborn & Aktuelle Entwicklungen, Windenergietage 2019, C. Driburg, von der Rechtsprechung nicht in Zweifel gezogen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.04.2019 – 8 B 1013/18 –, juris Rn. 22. Hinsichtlich des Tötungsverbotes (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) kann sich das Kollisionsrisiko nach dem Leitfaden 2017 entweder aufgrund der Nähe der WEA zu einem Brutplatz oder aufgrund von Flügen zu intensiv und häufig genutzten Nahrungshabitaten sowie im Bereich regelmäßig genutzter Flugkorridore ergeben. Die diesbezüglich relevanten Radien zur Abgrenzung des Untersuchungsgebietes finden sich in der Tabelle in Anhang 2 des Leitfadens 2017. Nicht anzuwenden sind nach dem Leitfaden hingegen die Abstandsempfehlungen der LAG VSW 2014. Liegt ein Brutplatz innerhalb des relevanten Radius, ist dies ein Hinweis auf ein möglicherweise signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko, das vertieft untersucht werden muss. Bezüglich des Rotmilans wird für eine vertiefende Prüfung ein Untersuchungsgebiet von 1.000 m (kontinentale Region) bzw. 1.500 m (atlantische Region) festgelegt. Welcher Region der Standort der HB-16 zuzuordnen ist, kann dahingestellt bleiben, da die Raumnutzungsanalyse von Dr. Loske (s.o.) ein Untersuchungsgebiet von 1.500 m berücksichtigt. Die von Dr. Loske im Jahre 2017 durchgeführte Raumnutzungsanalyse ergab, dass der nordöstlich des Standortes der HB-16 in einer Entfernung von 1.190 m gelegene Horst Nr. 3, der bereits 2013 und 2015 von Rotmilanen besetzt war, auch 2017 wieder besetzt wurde (Loske 2017, Seite 15). Ob der westlich der HB-16 in einer Entfernung von 1.250 m gelegene Horst Nr. 8 noch als Rotmilanhorst anzusehen ist, wurde von ihm wegen balzender Mäusebussarde bezweifelt, aber mit Blick auf bestätigende Rotmilan-Beobachtungen der Bioplan GbR und des ILB Planungsbüros aus den Vorjahren unterstellt (Loske 2017, Seite 15). Mit Blick auf den Horst Nr. 8 seien jedoch kaum Rotmilane beobachtet worden, die aus dieser Richtung kamen bzw. nach dorthin flogen. Dies lasse auf Grund der insgesamt geringen Beobachtungsdauer (unter 8 %) vermuten, dass das Brutpaar aus Horst Nr. 8 nicht in Richtung Fohlen- oder C1. orientiert sei. Dass Brutpaar aus dem Horst Nr. 3 fliege dagegen häufig in Richtung Süden (C1. und Bielstein), da dort eine fast gehölzfreie „Durchflugschneise“ bestehe, die ein direktes Erreichen des Offenlandes in der Windfarm C1. im Nahrungssuch- und Streckenflug ermögliche. Das Brutpaar nehme aber bereits heute regelmäßig in Kauf, zur Nahrungssuche im Bereich C1. durch mehrere WEA-Standorte mit extrem niedrigen, rotorfreien Räumen hindurch zu fliegen (Seite 35). Zudem zeige die Aktionsraumanalyse, dass bei den Rotmilanen vor allem während der Brutzeit- und Versorgungsphase (Mitte März – Mitte Juli) eine räumliche Affinität zu den (gemähten und beweideten) Grünlandflächen westlich von W. und im Bereich C1. bestehe. Ackerflächen gebe es praktisch kaum im Untersuchungsgebiet. Während die Grünlandflächen westlich von W. noch ohne WEA seien, sei der Bereich C1. bereits aktuell dicht mit insgesamt 10 niedrigen Alt-WEA mit sehr geringen rotorfreien Räumen bestückt. Dadurch ergebe sich ein bestehendes Tötungsrisiko, bei dem die Neuerrichtung der WEA HB-16 nicht besonders ins Gewicht fallen würde, zumal dafür drei niedrige Alt-WEA abgebaut würden. Gefährliche Situationen in Rotornähe seien nicht beobachtet werden. Außerdem zeige der Bruterfolg in Horst Nr. 3 und die Beobachtungen flügger Jungmilane bis Mitte Juli, dass die Altvögel trotz häufigem Aufenthalt im Windpark erfolgreich gewesen seien (Seite 35). Bestehenden Prognoseunsicherheiten könne der Bewertung des Tötungsrisikos durch ein CEF-Konzept mit gezielten CEF-Maßnahmen abseits der WEA (z.B. Grünlandoptimierung, Anlage von Ablenkflächen, Staffelmahd) wirksam begegnet werden (Seite 36). Im Ergebnis empfahl Loske deshalb temporäre Abschaltzeiten zu Gunsten des Rotmilans im 100 m – Umkreis bei Grünlandmahd und bei der Ernte auf Ackerflächen, die in ihrem Umfang im Wesentlichen den mit den Nebenbestimmungen Nr. B 1.1. vom 13.02.2019 festgelegten Abschaltzeiten entsprächen. Weitergehende Abschaltzeiten hielt er in Bezug auf den Rotmilan nicht für erforderlich (Seite 40). Schmal+Ratzbor 2018 bestätigen diese Einschätzung und führen hierzu aus, bereits durch die drei Altanlagen bestehe ein Tötungsrisiko, dass insgesamt betrachtet durch das Repowering reduziert werde. Mit Blick auf die von Dr. Loske im Rahmen der Raumnutzungsanalyse erhobenen Daten zu den Flughöhen des Rotmilans sei die Wahrscheinlichkeit einer Kollision im Vergleich zu den bestehenden WEA im Windpark "C1. ", welche deutlich kleiner seien als die HB-16, nach Durchführung des Repowering deutlich geringer (Seite 12). Eine pauschale Abschaltung der WEA während der Aktivitätszeit der Rotmilane von Februar bis Oktober sei angesichts der bestehenden Situation vor Ort nicht erforderlich. Dennoch ergebe sich aus der Raumnutzungsanalyse aufgrund der regelmäßigen Nutzung des Bereichs "C1. " als Nahrungshabitat des Rotmilans - vor allem bei Mahdereignissen - grundsätzlich ein Konfliktpotential, welches durch die von Dr. Loske vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen reduziert werden könne. Zwar lasse sich aus der Raumnutzungsanalyse eine Überschreitung der Relevanz- oder Signifikanzschwelle nicht herleiten. Nach dem Leitfaden 2017 würden aber aufgrund der Erfassungen vor Ort vorsorglich entsprechende Vermeidungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorgeschlagen, so dass die Kollisionsgefahr sicher unterhalb der Gefahrenschwelle verbleibe, die im Naturraum immer gegeben sei. Hierbei handelte es sich im Wesentlichen um die von Dr. Loske vorgeschlagenen Abschaltzeiten für die WEA bei Gründlandmahd und Ernte auf den Ackerflächen sowie die Anlage einer extensiven Gründlandfläche auf den Grundstücken Flur 12, Flurstück 25 und Flur 19 Flurstück 6 (Seite 13). In Bioplan 2018/1 werden die von Dr. Loske vorgeschlagenen Abschaltzeiten ebenfalls für ausreichend gehalten, um ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan zu vermeiden. Es wird ebenfalls darauf verwiesen, dass das hier geplante Repowering einen positiven Effekt für den Schutz des im Bereich Windpark C1. jagenden Rotmilans haben werde (Seite 3). Die vorgeschlagene Ablenkfäche könne aus dem Maßnahmenkonzept herausgenommen werden, weil sie auf Grund ihrer Entfernung nicht die gewünschte Wirkung entfalten könne (Seite 4). In Bioplan 2018/2 wird das im Falle des Repowering verminderte Tötungsrisiko damit begründet, dass die Gesamtrotorfläche sich zwar von 4.000 m 2 auf 10.000 m 2 erhöhe, ihrer Ansicht nach auf Grund der geringeren Drehzahl der HB-16, der geringen Nutzungsfrequenz größerer Höhen durch den Rotmilan und der Abschaltauflagen für die Neuanlage das Tötungsrisiko aber geringer werde (Seite 2). Dass der Beklagte vor dem Hintergrund dieser fachgutachterlichen Stellungnahmen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen verneint hat, ist nicht zu beanstanden. Die vom Kläger insoweit erhobenen Einwände greifen auch in der Sache nicht durch. Die Klagebegründung vom 03.04.2019 enthält im Wesentlichen Ausführungen zu einem Tötungsrisiko durch die WEA für hier nicht relevante (s.o.) Insekten (Seite 1 und 2) sowie zur nach Ansicht des Klägers unzureichenden Sachverhaltsermittlung im Rahmen der Raumnutzungsanalyse (Seite 3 bis 8), die weder vom Gericht (s.o.) noch von den vorgenannten anderen Gutachtern geteilt werden. Soweit der Kläger meint (Seite 6), beim Rotmilan bestehe bei einem Brutplatz innerhalb eines Radius von 1.000 m bis 1.500 m nach dem Leitfaden die „Regelvermutung“, dass es zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko komme, missversteht er den Inhalt des Leitfadens. Nach dem Leitfaden 2017 ist nur bei den nicht als WEA-empfindlichen aufgeführten Arten im Sinne einer „Regelvermutung“ davon auszugehen, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch WEA i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. BNatSchG nicht besteht. Der Umkehrschluss, dass dies bei den aufgeführten Arten - u.a. auch beim Rotmilan – im Regelfall anzunehmen ist, wenn sich ein Brutstandort im Untersuchungsgebiet befindet, ist nach dem Leitfaden 2017 dagegen nicht zulässig. Das Vorhandensein eines Brutplatzes ist vielmehr lediglich ein „Hinweis“ auf ein „möglicherweise“ signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, dass vertieft untersucht werden muss (vgl. hierzu Leitfaden 2017, Seite 18). Insoweit ist entscheidend und durch eine Raumnutzungsanalyse zu klären, ob, zu welchen Zeiten, in welchem Umfang und in welcher Höhe vom und zum Brutplatz Flüge im Nahbereich der WEA stattfinden. Für eine „Signifikanz“ i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen von Bedeutung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 – 9 A 12/10 –, juris Rn. 99 zu § 42 BNatSchG a.F. Nach dem Leitfaden 2017 (Seite 26) sind im Rahmen der Raumnutzungskartierung, deshalb die Dauer von Flugbewegungen im Umkreis der geplanten WEA, die relative Raumnutzung im Wirkraum der geplanten WEA und – soweit möglich – der Anteil der Flugdauer im zukünftigen Bereich der Rotorblätter der WEA zu erfassen und die verwandte Methodik zu beschreiben. Dies ist hier geschehen. Nach Loske 2017 wurde der Rotmilan an 12 von 18 Beobachtungsterminen gesichtet, wobei diese niedrige Stetigkeit neben dem Fehlen der Art im Februar und September auf mehrere, witterungsbedingte Terminabbrüche zurückzuführen war. An den 12 Beobachtungsterminen hielten sich Rotmilane 562 Minuten im Untersuchungsgebiet auf, was bei einer Gesamtbeobachtungsdauer von 7.350 Minuten 7,6 % der Beobachtungszeit entsprach (Seite 28 und Tabelle 7). Bei den Sichtungen erfolgten 71,3 % der Flüge in einer Höhe von unter 30 m und 90,1 % der Flüge in einem Bereich von unter 60 m (Seite 29). Legt man einen hier zu berücksichtigenden rotorfreien Raum von über 90 m zu Grunde (Nabenhöhe 149,08 m – Rotordurchmesser/2 von 115,71 m > 90 m), erfolgten Flüge im kritischen Bereich nur bei 17 Sichtungen, was einem Anteil von nicht einmal 3 % bei 750 Sichtungen entsprach. Eine Aussage dazu, welcher prozentuale Anteil an Aufenthaltszeiten im Untersuchungsgebiet oder gar in kritischen Flughöhen für den Ausschluss eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG unterschritten werden muss, enthält der Leitfaden 2017 nicht. Die Rechtsprechung hat sich hierzu bisher nur vereinzelt geäußert. Der von Dr. Loske ermittelte Anteil von 7,6 % der Beobachtungszeiten unterschreitet den in einer Entscheidung des VG Würzburg genannten Richtwert, vgl. VG Würzburg vom 29. März 2011 - W 4 K 10.371 -, n.v., wonach eine Aufenthaltsdauer von 10 % der Beobachtungszeit kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko begründet, allerdings erheblich. Soweit es die Bewertung des Kollisionsrisikos betrifft, wurde in Loske 2018, Seite 4, und in Schmal+Ratbor 2018, Seite 15, und auch in Bioplan 2018/1 übereinstimmend darauf hingewiesen, dass hier drei kleinere Anlagen durch eine ersetzt werden, es also im WP C1. zu einer Reduzierung der Anlagen kommt, für die Altanlagen bisher keine Abschaltzeiten existierten und sich über eine Betriebszeit von 15 – 20 Jahren ungeachtet der bei kleineren Anlagen kritischer zu betrachtenden Rotorhöhen gleichwohl bisher dort kein signifikantes Tötungsrisiko für den Rotmilan realisiert habe. Gegenteiliges ist jedenfalls vom Kläger weder behauptet noch substantiiert vorgetragen worden. Dass die Beklagte bei der Bewertung des Tötungsrisikos den o.g. Gutachten folgend eine „saldierende Betrachtung“ vorgenommen hat, widerspricht auch nicht dem Leitfaden 2017. Nach dem Leitfaden 2017, Seite 23, können Repowering - Vorhaben mit einer Reduktion der Anzahl von WEA aus fachlicher Sicht geeignet sein, die artenschutzrechtliche Problematik zu entschärfen. Pauschale Aussagen zur artenschutzrechtlichen Verträglichkeit sind zwar nicht möglich. Auch beim Repowering muss jeder Einzelfall geprüft werden. Der Sachverständige Dr. Kaiser hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Reduzierung von Anlagen in einem Windpark grundsätzlich unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten als positiv zu werten ist, allein deshalb ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aber zukünftig nicht ausgeschlossen werden kann. Derartige Umstände können aber bei der Bewertung, ob Zugriffsverbote i.S.d. § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten können, mitberücksichtigt werden. Im Ergebnis ist deshalb die Auffassung des Beklagten, der Eintritt eines signifikant erhöhten Tötungsrisiko für den Rotmilan sei auch bei einer Verkürzung der Abschaltzeiten ausgeschlossen, unter Berücksichtigung der vorliegenden fachgutachterlichen Einschätzungen vertretbar und vom Gericht nicht zu beanstanden. 2.2. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Eine Störung i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann grundsätzlich durch Beunruhigungen und Scheuchwirkungen z. B. infolge von Bewegung, Lärm- oder Lichtemissionen von WEA eintreten. Unter das Verbot fallen auch Störungen, die durch Zerschneidungs- oder optische Wirkungen hervorgerufen werden. Vgl. Rd.Erl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW v. 06.06.2016, - III 4 - 616.06.01.17 – Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (im Folgenden VV-Artenschutz 2016), Seite 21, und Leitfaden 2017, Seite 19. Werden WEA-empfindliche Arten an ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten gestört, kann dies zur Folge haben, dass diese Stätten für sie nicht mehr nutzbar sind. Insofern ergeben sich zwischen dem „Störungsverbot“ (Verbot Nr. 2) und dem „Beschädigungs-/ Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ (Verbot Nr. 3) zwangsläufig Überschneidungen. Bei der Störung von Individuen an ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist dann von der Beschädigung einer solchen Stätte auszugehen, wenn die Wirkung auch nach Wegfall der Störung fortbesteht bzw. betriebsbedingt andauert. Formal betrachtet müssten in so einem Fall im Rahmen der Artenschutzprüfung beide Verbote (Nr. 2 und Nr. 3) für denselben Sachverhalt betrachtet werden. Vgl. VV-Artenschutz 2016, Seite 21, und Leitfaden 2017, Seite 19. Eine Störung ist erheblich, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden, wobei dies artspezifisch für den jeweiligen Einzelfall untersucht und beurteilt werden muss. Als Störhandlungen kommen die Verkleinerung der Jagdhabitate sowie die Unterbrechung von Flugrouten und Irritationen der Tiere durch den Anlagenbetrieb in Betracht. Störungen dieser Art müssen – um erheblich zu sein – nach den örtlichen Verhältnissen einen spezifischen Bezug zu den durch das Störungsverbot geschützten Lebensstätten haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.08.2019 – 8 B 409/18 –, juris Rn. 38 ff. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG und die eigene Rechtsprechung. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Als Fortpflanzungsstätte sind alle Orte im Gesamtlebensraum eines Tieres geschützt, die im Verlauf des Fortpflanzungsgeschehens benötigt werden. Als Fortpflanzungsstätten gelten z. B. Balzplätze, Paarungsgebiete, Neststandorte, Brutplätze oder -kolonien sowie Wochenstubenquartiere von WEA-empfindlichen Arten. Entsprechend umfassen die Ruhestätten alle Orte, die ein Tier regelmäßig zum Ruhen oder Schlafen aufsucht oder an die es sich zu Zeiten längerer Inaktivität zurückzieht. Als Ruhestätten gelten z. B. Schlaf-, Mauser- und Rastplätze, Sonnenplätze, Schlafbaue oder –nester, Verstecke und Schutzbauten sowie Sommer- und Winterquartiere der WEA-empfindlichen Arten. Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten und Wanderkorridore unterliegen als solche nicht dem Beschädigungs-/Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Ausnahmsweise kann ihre Beschädigung auch tatbestandsmäßig sein, wenn dadurch die Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte vollständig entfällt. Vgl. VV-Artenschutz 2016, Seite 21, und Leitfaden 2017, Seite 19. Entscheidend für das Vorliegen der Beschädigung einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte ist die Feststellung, dass eine Verminderung des Fortpflanzungserfolges oder der Ruhemöglichkeiten des betroffenen Individuums oder der betroffenen Individuengruppe wahrscheinlich ist. Dieser funktional abgeleitete Ansatz bedingt, dass sowohl unmittelbare Wirkungen auf die Fortpflanzungs- oder Ruhestätte als auch graduell wirksame und/oder mittelbare Beeinträchtigungen – beispielsweise durch das Meideverhalten störungsempfindlicher Arten – als Beschädigungen aufzufassen sind. Vgl. VV-Artenschutz 2016, Seite 23, und Leitfaden 2017, Seite 20. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Verkürzung der Abschaltzeiten auch das Eintreten von Zugriffsverboten i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG für den Schwarzstorch (2.2.1) und den Rotmilan (2.2.2) nicht zu befürchten ist. 2.2.1 Nach Loske 2017 ergab die Raumnutzungsanalyse 2017 – anders als die von der Bioplan GbR 2013 und 2015 durchgeführten Untersuchungen – dass der Schwarzstorch die Bereiche „C1. “, „Fohlenkamp“ und „Bielstein“ nicht zur Nahrungssuche überflog. Im 1.500 m – Radius um die WEA existieren nach Auffassung von Dr. Loske offenbar keine essentiellen Habitatbestandteile für den Schwarzstorch. Vielmehr erfolgten die insgesamt wenigen Flüge allesamt von bzw. nach Nordwesten und Westen bzw. nach Südwesten und damit abseits der WEA, voraussichtlich um Nahrungshabitate innerhalb der Senne zu erreichen (Seite 34). Auch wenn nicht auszuschließen sei, dass die Art in manchen Jahren auch einmal den Bereich „C1. /Bielstein“ überfliege, so dürfte es sich hier um ein seltenes Einzelereignis unterhalb jedes Signifikanzniveaus handeln, sodass ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG aus gutachtlicher Sicht nicht gegeben und deshalb Abschaltzeiten zugunsten des Schwarzstorches nicht erforderlich seien (Seite 38 und 40). Die Ausführungen von Loske erfolgten zwar mit Blick auf ein möglicherweise bestehendes Tötungsrisiko i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Da auf Grund der Raumnutzungsanalyse 2017 der Bereich um die WEA vom Schwarzstorch aber nicht zur Nahrungssuche aufgesucht oder überflogen werde, können nach Schmal+Ratzbor 2018 auch Störungen i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG durch die WEA, z.B. durch Aufgaben von Brutplätzen, ausgeschlossen werden. Die Loske 2017 beobachteten Flugbewegungen ausschließlich in westlicher/nord-westlicher Richtung und in westlicher Richtung in Richtung Truppenübungsplatz Senne würden darauf hindeuten, dass dort für den Schwarzstorch attraktive Nahrungshabitate vorhanden sind und aufgesucht werden. Es sei nach den vorliegenden Untersuchungen davon auszugehen, dass ein 1.000 m breiter Hauptflugkorridor des Schwarzstorchs zwischen dem Horst und seinen Hauptnahrungshabitaten in der Senne bestehe, der durch den WP C1. nicht beeinträchtigt werde. Diese Einschätzung wird auch durch die von der Bioplan GbR 2013 und 2015 durchgeführten Untersuchungen bestätigt. Nach Bioplan 2016 wurde der Windpark C1. in den Jahren 2013 und 2015 nicht zur Nahrungsaufnahme aufgesucht, sondern häufig in 100 m bis 200 m Höhe auf dem Wege zu weiter entfernt liegenden Nahrungshabitaten überflogen, wobei nach Auffassung der Gutachter die Schwarzstörche den weithin sichtbaren WP „Bauerkamp“ nur als Landmarke zur Orientierung zu nutzen schienen (Seite 64). Diese Ausführungen sind für das Gericht vor dem Hintergrund der ihm vorliegenden allgemeinen Erkenntnissen zu den Habitatansprüchen des Schwarzstorches nachvollziehbar. Der Schwarzstorch benötigt großflächig zusammenhängende, störungsarme Komplexe aus naturnahen Laub- und Mischwäldern mit fischreichen Fließ- und Stillgewässern, Waldwiesen und Sümpfen. Er ernährt sich hauptsächlich von Wasserinsekten, Fischen (bis 25 cm Größe), Amphibien, daneben von Landtieren wie Insekten, Mäusen, Reptilien und weiteren Kleintieren. Die Nahrung wird insbesondere in aquatischen und amphibischen Habitaten erbeutet; daneben werden außerhalb der Brutzeit auch Stoppelfelder oder kurzrasiges Grünland nach Insekten abgesucht. Vgl. LANUV NRW, Planungsrelevante Arten – Artengruppen – Vögel – Schwarzstorch, abrufbar unter: https://artenschutz.naturschutzinformatio-nen.nrw.de/artenschutzde/arten/gruppe/voegel/kurzbeschreibung/103175. Solche Flächen sind im Untersuchungsgebiet nicht vorhanden. Sie befinden sich aber – so Schmal+Ratzbor 2018, Seite 15 – Richtung Westen im Bereich des Truppenübungsplatzes T. und in Richtung Süden/Südwesten mit zahlreichen Abgrabungsgewässern im Bereich der M. -Niederung. Bereits in Bioplan (2016) wurden deshalb mit der Errichtung der geplanten WEA verbundene erhebliche Störungen i.S.d § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG für den Schwarzstorch ausgeschlossen (Seite 72). Soweit der Kläger demgegenüber in der Klagebegründung vom 03.04.2019 (Seite 8) ausführt, es sei von einer erheblichen Störung des Schwarzstorches i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auszugehen, da dieser bereits gegenüber den Bestandsanlagen im Zeitraum 2013 und 2015 ein Meideverhalten gezeigt und seine Aktivitäten „in Richtung der hiesigen Anlage“ – gemeint ist wohl die HB-16 – verlagert habe, ist dieser Vortrag für das Gericht nicht nachvollziehbar. Die hier streitige Anlage befindet sich innerhalb des WP C1. und damit im Bereich der Bestandsanlagen. Von daher erschließt sich schon nicht, dass der Schwarzstorch ein Meideverhalten gegenüber den Bestandsanlagen des WP C1. entwickelt haben soll. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus der von der Bioplan GbR 2013 und 2015 durchgeführten Raumnutzungsanalyse (s.o.). Erst recht ist nicht ersichtlich, dass der Schwarzstorch seitdem seine Aktivitäten in Richtung der HB-16 entwickelt haben soll. Wie oben bereits dargelegt, hat die von Dr. Loske 2017 durchgeführte Raumnutzungsanalyse dies nicht bestätigt. Es wäre auch vor dem Hintergrund der dort nicht vorhandenen notwendigen Habitatstrukturen unwahrscheinlich. Träfe der Vortrag des Klägers gleichwohl zu, könnte im Übrigen von einem zur Störung führenden Meideverhalten auch nicht ausgegangen werden, weil der Schwarzstorch dies durch sein Verhalten widerlegt hätte. Dass Fortpflanzungs-und Ruhestätten des Schwarzstorches i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Untersuchungsgebiet durch die Errichtung und den Betrieb der WEA HB-16 beeinträchtigt werden könnten, ist weder für das Gericht nach den vorliegenden Raumnutzungsanalysen von der Bioplan GbR und Dr. Loske ersichtlich noch vom Kläger substantiiert vorgetragen worden. Zwar befindet sich südlich der WEA HB-16 in einer Entfernung von 1.290 m ein Schwarzstorchhorst, der auch 2017 besetzt war (Loske 2017, Seite 34). Wie oben bereits ausgeführt, haben die durchgeführten Raumnutzungsanalysen von Dr.Loske und Bioplan GbR ergeben, dass sich im Nahbereich der WEA-16 keine für den Schwarzstorch essentiellen Nahrungshabitate befinden, die auf dem Weg vom Horst angeflogen werden. Insoweit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass regelmäßig genutzte Flugrouten durch die WEA HB-16 zerschnitten werden und dies zur Aufgabe bzw. Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Schwarzstorches führt. Hiergegen spricht auch, dass der Schwarzstorchhorst Nr. 9 südlich der WEA HB-16 bereits seit 2013 existiert und regelmäßig besetzt wird, obwohl sich seit mehr als 15 Jahren ein Windpark im Untersuchungsgebiet befindet. 2.2.2 Der Beklagte ist schließlich zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Verkürzung der Abschaltzeiten auch für den Rotmilan das Eintreten von Zugriffsverboten i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG nicht verbunden ist. Wie oben bereits dargelegt, gehört der Rotmilan zu einer Vogelart, die kein Meideverhalten gegenüber WEA aufweist und für die deshalb ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entstehen kann. Insofern ist nicht ersichtlich, dass Betrieb und Errichtung der WEA HB-16 auf Grund eines Meideverhaltens zu einer erheblichen Störung i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG für den Rotmilan führen. Nach Loske 2017, Seite 35, wird der WP Bauerkamp nach wie vor insbesondere vom Rotmilan aus dem Horst Nr. 3 häufig zur Nahrungssuche angeflogen. Dass die Verkürzung der Abschaltzeiten für die WEA HB-16 zu einer Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG führt, ist vor dem Hintergrund der von Dr. Loske durchgeführten Brutvogelkartierung für das Gericht ebenfalls nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. Im Horst Nr. 3 fand nach Dr. Loske auch 2017 einer erfolgreiche Rotmilanbrut statt (Loske 2017, Seite 35). Der Horst Nr. 8 wurde nach Auffassung von Dr. Loske nicht mehr von einem Rotmilan, sondern von einem Mäusebussard besetzt (Loske 2017, Seite 15). Anhaltspunkte dafür, dass die Aufgabe dieses Horstes ursächlich auf Errichtung und Betrieb der WEA HB-16 zurückzuführen sind, hat das Gericht nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.