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Urteil

8 K 170/17

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2017:1023.8K170.17.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage gegen Nr. 1. des Leistungsbescheides des Beklagten vom 6. Dezember 2016 zurückgenommen hat.

Nr. 3. dieses Bescheides wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger drei Viertel und der Beklagte ein Viertel.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage gegen Nr. 1. des Leistungsbescheides des Beklagten vom 6. Dezember 2016 zurückgenommen hat. Nr. 3. dieses Bescheides wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger drei Viertel und der Beklagte ein Viertel. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvor-nahme auf dem Gebiet des Bodenschutzrechts. Er war alleiniger Geschäftsführer sowohl der H1. V. Verwaltungs-GmbH als auch der U. W. Verwaltungs-GmbH, die ihrerseits Komplementärinnen der H1. V. GmbH & Co. KG (nachfolgend: "H1. V. ") und der U. W. GmbH & Co. KG (nachfolgend "U. W. ") waren. Die H1. V. betrieb in C. (Kreis Q. ) auf einem vormals militärisch genutzten Gelände ein Bodenmischwerk, in dem auch Abfälle aus der chemischen Industrie verarbeitet wurden. Mit dem dort gemischten Material, das im Geschäftsverkehr als "Bodenhilfsstoff" und als "Bodenverbesserer" bezeichnet wurde, belieferten die H1. V. und die U. W. unter den Bezeichnungen "U. G. " und "U. U1. " jedenfalls seit 2002 Landwirte im Kreis T. und im I. Kreis, die es auf ihren Feldern ausbrachten. Betroffen war auch eine nördlich des Ortsteils T1. der Stadt C1. gelegene landwirtschaftliche Fläche, die von einem im Wesentlichen von Westen nach Osten verlaufenden Weg in eine „Nordfläche“ und eine „Südfläche“ geteilt wird. Nachdem sich in den Jahren 2005/2006 herausgestellt hatte, dass das von H1. V. und U. W. gelieferte und in T1. ausgebrachte Material in beträchtlichem Ausmaß mit schädlichen Chemikalien (perfluorierten Tensiden – PFT -) belastet war, bemüht sich der Beklagte seither um eine Sanierung des Geländes. Eine Inanspruchnahme der von dem Kläger vertretenen Firmen scheiterte alsbald an deren Insolvenz. Deshalb erließ der Beklagte am 17. November 2006 eine an den Kläger gerichtete und das Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) gestützte Ordnungsverfügung, mit der er diesem aufgab, umgehend die Sanierung der Grundstücke in T1. zu veranlassen und eine weitere Belastung der Gewässer, des Grundwassers und der Trinkwasserversorgung zu unterbinden bzw. zu minimieren. Dabei unterteilte der Beklagte die erforderlichen Maßnahmen in drei Arbeitsbereiche, nämlich die Sanierung der Nordfläche, die Sanierung der Südfläche und den Bau sowie den Betrieb einer Wasserbehandlungsanlage. Seine Forderung konkretisierte der Beklagte mit einer weiteren Verfügung vom 21. November 2006 betreffend die Sanierung der Nordfläche des betroffenen Gebiets. Gleichzeitig drohte er das Zwangsmittel der Ersatzvornahme an. Die hiergegen erhobene Klage war in drei Rechtszügen erfolglos (Urteil der [damaligen] 14. Kammer des erkennenden Gerichts vom 22.Juni 2009 – 14 K 1699/08 -, Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2015 – 16 A 1686/09 -, Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 22. Februar 2016 – 7 B 36.15 -. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 setzte der Beklagte gegen den Kläger das Zwangsmittel der Ersatzvornahme bezüglich der auf der Nordfläche des Geländes zu treffenden Maßnahmen fest, wobei er auf seine Verfügungen vom 17. November 2006 und vom 21. November 2006 Bezug nahm. Die hiergegen erhobene Klage blieb wiederum in drei Instanzen erfolglos (Urteil des erkennenden Gerichts vom 22.Juni 2009 – 14 K 1776/08 -, Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.Mai 2015 – 16 A 1731/09 -, Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2016 – 7 B 32.15 -. Unter dem 15. Januar 2007 konkretisierte der Beklagte eine näher bezeichnete Regelung aus seiner Ordnungsverfügung vom 17. November 2006 betreffend den Bau und die Installation einer Wasserbehandlungsanlage. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten. Am 23. Januar 2007 setzte der Beklagte gegen den Kläger unter Bezugnahme auf die Ordnungsverfügung vom 17. November 2006 und den konkretisierenden Bescheid vom 15. Januar 2007 das Zwangsmittel der Ersatzvornahme betreffend die Wasserbehandlungsanlage fest. Die Klage hiergegen war in allen drei Instanzen erfolglos (Urteil der 14. Kammer vom 22. Juni 2008 – 14 K 1777/08 -, Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2015 – 16 A 1732/09 -, Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2016 – 7 B 33.15 -. Am 19. April 2007 erließ der Beklagte gegen den Kläger einen Vorauszahlungsbescheid über 2,5 Millionen Euro betreffend die Kosten der Ersatzvornahme aus den Ordnungsverfügungen vom 17. November 2006, vom 13. Oktober 2006 und vom 15.Januar 2007. Die hiergegen erhobene Klage war erfolgreich (Urteil des erkennenden Gerichts vom 22.Juni 2006 – 14 K 3437/08 -). Gegen die erstinstanzliche Entscheidung beantragte der Beklagte die Zulassung der Berufung. Während des Berufungsverfahrens nahm er den Vorauszahlungsbescheid allerdings mit Nr. 1. des im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Bescheides vom 6. Dezember 2016 zurück. Im Rahmen eines Erörterungstermins vor dem Oberverwaltungsgericht am 20. September 2017 nahm der Beklagte auch den Zulassungsantrag zurück, so dass das Zulassungsverfahren mit Beschluss vom gleichen Tage – 16 A 1891/09 – eingestellt wurde. Mit Verfügung vom 19.Juli 2007 konkretisierte der Beklagte seine Verfügung vom 17. November 2006 betreffend die Sanierung der Süd fläche des Geländes; die Klage hiergegen blieb erfolglos (Urteil des erkennenden Gerichts vom 22. Juni 2008 – 14 K 1775/08 – Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 20.Mai 2015 – 16 A 1730/09 -, Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2016 – 7 B 31.31 -. Mit einer weiteren Verfügung vom 14. Juli 2008 setzte der Beklagte gegen den Kläger das Zwangsmittel der Ersatzvornahme bezüglich der auf der Südfläche zu ergreifenden Maßnahmen fest, wobei er auf seine Verfügungen vom 17. November 2006 und vom 19. Juli 2007 Bezug nahm. Auch die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil des erkennenden Gerichts vom 22.Juni 2009 – 14 K 2647/08 -, Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.Mai 2015 – 16 A 1733/09 -, Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2016 – 7 B 34.15 -. Unter dem 12.September 2008 erließ der Beklagte gegen den Kläger eine Ordnungsverfügung zur Optimierung der Sanierungsanlage, die mit zwei weiteren Aktivkohlefiltern nachgerüstet werden sollte. Auch diese Entscheidung war Gegenstand eines in allen Rechtszügen erfolglosen Klageverfahrens (Urteil des erkennenden Gerichts vom 22. Juni 2009 – 14 K 3192/08 -, Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2015 – 16 A 1734/09 -, Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.Februar 2016 – 7 B 35.15 -. Mit Leistungsbescheid vom 22. Dezember 2010 setzte der Beklagte gegen den Kläger nach vorheriger Anhörung (Schreiben vom 14. September 2010) Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 578.465,77 Euro fest. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 21. Januar 2011 in dem Verfahren 8 K 193/11 Anfechtungs-klage, über die zunächst aufgrund eines Aussetzungsbeschlusses vom 13. April 2011 nicht entschieden wurde. Nach dem Abschluss der diversen Rechtsmittel-verfahren durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2016 wurde jene Sache im März 2016 wieder aufgenommen und für den 8. August 2016 zur mündlichen Verhandlung terminiert. Am 5. August 2016 wurde die Klage zurückgenommen. Mit Schreiben vom 12. August 2016 kündigte der Beklagte dem Kläger einen weiteren Leistungsbescheid über 1.494.873,82 € an. Ausweislich einer in das Schreiben eingefügten Tabelle setzte sich dieser Betrag wie folgt zusammen: Ergänzend hinzu verwies der Beklagte auf eine acht Seiten ausfüllende Tabelle, die eine Vielzahl einzelner Kostenpositionen enthielt, welche sich auf 2.251.664,40 € summierten. Von seinem ihm ausdrücklich eingeräumten Recht zur Äußerung machte der Kläger keinen Gebrauch. Daraufhin erließ der Beklagte am 6. Dezember 2016 den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem er seinen Leistungsbescheid vom 19. April 2007 aufgehoben (Nr. 1.), Kosten i.H.v. 1.494.873,82 € für die bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführten Maßnahmen anforderte (Nr. 2.) und Verwaltungsgebühren i.H.v. 16.573,74 € festsetzte (Nr. 4.). Zudem ordnete der Beklagte unter Nr. 3. an, der Kläger habe die laufenden jährlichen Betriebskosten aus der Behandlungsanlage in C1. -T1. auch weiterhin zu tragen; diese Kosten werde er – der Beklagte – für jedes Jahr mit dem Kläger abrechnen. Am 9. Januar 2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2017 hat er die Klage zurückgenommen, soweit sie die Nr. 1 des Bescheides betraf. Zur Begründung seines Rechtsmittels im Übrigen beruft er sich er zum einen auf Verjährung. Zudem macht er geltend, die Kostenaufstellung des Beklagten gebe keine genauen Angaben darüber, wann die Kosten im Einzelnen entstanden seien. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 6. Dezember 2016 in denNr. 2., 3. und 4. aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Einwand des Klägers, die Forderung sei jedenfalls teilweise verjährt, entgegen, wobei er seine Rechtsansicht schriftsätzlich (Schriftsatz vom 10. Oktober 2017) näher begründet. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der im Tatbestand dieses Urteils zitierten Gerichtsakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Soweit der Kläger seine Klage teilweise zurückgenommen hat, nämlich in Ansehung der Nr. 1. des streitgegenständlichen Bescheides, sieht die Kammer davon ab, einen gesonderten Beschluss nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu erlassen. Die Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme, die ohnehin nur deklaratorischer Natur ist, kann sogleich im Tenor dieses Urteils ausgesprochen werden. In dem Umfang, in dem der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiterverfolgt, hat seine Klage nur teilweise Erfolg. Mit den Regelungen zu Nr. 2. und 4. ist die Verfügung vom 6. Dezember 2016 rechtmäßig, so dass der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger die Kosten der Ersatzvornahme aufzuerlegen, findet ihre Grundlage in den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VvVG NRW). Nach § 59 Abs. 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde die einem Betroffenen auferlegte Verpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung selbst durchsetzen oder einen Dritten damit beauftragen, wenn der Pflichtige die Handlung nicht vornimmt. Voraussetzung dieser Ersatzvornahme ist nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW zunächst ein die betreffende Handlungspflicht begründender Verwaltungsakt, der unanfechtbar sein muss oder bei dem ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die von dem Beklagten in seinem Leistungsbescheid bezeichneten Ordnungsverfügungen, nämlich – Ordnungsverfügung vom 17. November in der Gestalt der Konkretisierungvom 21. November 2006, – Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2007 und Ordnungsverfügung vom 19. Juli 2007 begründen Handlungspflichten, die der Verwaltungsvollstreckung zugänglich sind. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel entfalteten keine aufschiebende Wirkung, weil der Beklagte auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung seiner Entscheidungen angeordnet hatte. Die Verfügungen enthielten jeweils die nach § 63 VwVfG NRW erforderliche Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme. Mit den weiteren Maßnahmen, nämlich – Festsetzungsverfügung vom 5. Dezember 2006, – Festsetzungsverfügung vom 23. Januar 2007 und – Festsetzungsverfügung vom 14. Juli 2008 setzte der Beklagte in Anwendung von § 64 VwVG NRW die Ersatzvornahmen fest. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel des Klägers hatten nach § 8 des seinerzeit geltenden Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (heute: § 112 des Justizgesetzes) keine aufschiebende Wirkung, weil es sich bei den Festsetzungsbescheiden um Maßnahmen der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung handelte. Der Beklagte war also nicht gehindert, sogleich nach der Festsetzung die jeweilige Ersatzvornahme nach § 65 Abs. 1 VwVG durchzuführen. Er hat die in dem tabellarische Anhang zum Anhörungsschreiben vom 12. August 2016 genannten Unternehmen und Büros mit den Arbeiten beauftragt, die auszuführen der Kläger aufgrund der Ordnungsverfügungen verpflichtet war. Bei der Anwendung der Ersatzvornahme sind dem Beklagten keine die Rechtswidrigkeit begründende Fehler unterlaufen. Auch der Kläger selbst trägt hierzu nichts vor. Gleichwohl bemerkt die Kammer ‑ Ausführungen der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Verfahren 8 K 193/11 aufgreifend – in diesem Zusammenhang noch Folgendes: Die Zahlungsunfähigkeit des Klägers, die auch in der mündlichen Verhandlung zur Sprache kam, ist kein rechtlich relevanter Umstand. Wenngleich der Beklagte derzeit und wohl auch in näherer Zukunft nicht in der Lage sein wird, die in dem Leistungsbescheid ausgeworfenen Kosten beizutreiben, stellt dies sein rechtlich geschütztes Interesse daran, einen vollstreckbaren Titel – in der Gestalt eines unanfechtbaren Leistungsbescheides – zu erlangen, nicht infrage. Zudem hat der Terminvertreter des Beklagten in der Verhandlung auf noch laufende Zivilverfahren hingewiesen, deren Ziel es ist, von dem Kläger getätigte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Soweit in dem vorangegangenen Verfahren 8 K 193/11 Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dem dort angefochtenen Leistungsbescheid zu Grunde liegenden Verfügungen geäußert wurden, sind diese mittlerweile nach dem rechtskräftigen Abschluss sämtlicher Verfahren erledigt. Im Übrigen genügte bereits die von dem Beklagten seinerzeit angeordnete sofortige Vollziehung der Bescheide, um die Vollstreckung zu betreiben. Der Einwand der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers, die dem Anhörungsschreiben und später dem Bescheid beigefügten Tabellen ließen nicht erkennen, um welche Firmen es sich gehandelt habe, weil die Leistungsgegenstände vage und unbestimmt seien, ist berechtigt: Die Tabellen sind für sich genommen nicht sonderlich aussagekräftig. Diesen Befund hat der Kläger auch im vorliegenden Verfahren aufgegriffen, indem er beanstandet, die Aufstellung des Beklagten lieferten keine genauen Angaben darüber, wann die Kosten im Einzelnen entstanden seien (Schriftsatz vom 8. Juni 2017). Der Beklagte hat allerdings sowohl in dem Anhörungsschreiben vom 12. August 2016 (Seite 3 vorletzter Absatz) und erneut in dem streitgegenständlichen Bescheid (Seite 4 Abs. 2) dem Kläger ausdrücklich angeboten, ihm Einsicht in die einzelnen Rechnungen zu ermöglichen. Hiervon wurde indessen kein Gebrauch gemacht. Es würde die Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Leistungsbescheiden vollkommen überspannen, würde man verlangen, dass im Zuge einer komplexen Sanierungsmaßnahme ein jeder Teilakt mit den dabei angefallenen Kosten in den Bescheid eingearbeitet und durch eine Rechnungskopie belegt wird. Jedenfalls weisen die dem Anhörungsschreiben beigefügten acht Blätter, auf die auch der Leistungsbescheid Bezug nimmt (vgl. Seite 3 am Ende des 4. Absatzes), sämtliche Positionen aus, die sich in der Summe auf 2.251.664,40 € addieren. Dieser Betrag findet sich sodann in der ersten Zeile der in den Tatbestand dieses Urteils eingefügten Tabelle aus Seite 3 des Bescheides. Die anschließenden Berechnungen sind stimmig: Der in der vierten Zeile ausgeworfene Betrag i.H.v. 578.456,77 € wurde bereits mit dem Leistungsbescheid vom 22. Dezember 2010 geltend gemacht, der Gegenstand des Verfahrens 8 K 193/11 war und mittlerweile bestandskräftig (durch Klagerücknahme) ist. Der in der nächsten Zeile genannte Betrag i.H.v. 137.083,19 € wird von dem Beklagten nicht beansprucht, weil er „zu spät festgesetzt wurde“ (vgl. den 4. Absatz auf Seite 3 des Bescheides am Ende). Schließlich setzt der Beklagte noch 41.250,62 € ab, die ihm aufgrund des Insolvenzverfahrens der H1. -V. GmbH & Co. KG zugeflossen sind. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Gesamtkosten: 2.251.664,40 € abzüglich Leistungsbescheid vom 22. Dezember 2010 578.456,77 € abzüglich nicht geltend gemachter Kosten 137.083,19 € abzüglich Einnahmen aus der Insolvenz 41.250,62 € danach geltend zu machen: 1.494.873,82 € Das Zustandekommen des in dem Leistungsbescheid ausgeworfenen Betrags ist nach alledem hinreichend belegt. Die in dem Leistungsbescheid verkörperten Forderungen des Beklagten sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht verjährt. Nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz von dem Pflichtigen Gebühren und Auslagen erhoben; hierzu gehören auch Kosten, die der Behörde bei der Anwendung der Ersatzvornahme entstanden sind (vgl. § 77 Abs. 5 VwVG NRW). Nähere Bestimmungen enthält die Ausführungsverordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VO VwVG NRW), die in § 20 Abs. 2 Nr. 7 Beträge behandelt, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte und Hilfspersonen zu zahlen sind. Im Übrigen verweist § 77 Abs. 4 VwVG NRW auf mehrere Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW), das in § 20 Fragen der Verjährung erörtert. Diese Vorschrift ist hier einschlägig, weil in der Ausführungsverordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz keine abweichenden Verjährungstatbestände normiert sind. Während das Gebührengesetz in der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 23. August 1999 einen einheitlichen Verjährungsbegriff enthielt, der den Anspruch auf Zahlung von Kosten betraf (§ 20 Abs. 1 S. 1 GebG NRW damaliger Fassung), unterscheidet der heutige Wortlaut der Vorschrift in bewusster Anlehnung und zum Teil wortgleich mit den entsprechenden Vorschriften in §§ 169 ff und 228 der Abgabenordnung – AO –zwischen der Festsetzungsverjährung und der Verjährung des Zahlungsanspruchs aus dem Kostenschuldverhältnis (vgl. LT-Drucksache 13/3192 Seite 77). Nach § 20 Abs. 1 S. 2 GebG NRW beginnt die 4-jährige Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Kostenanspruch entstanden ist. Die Fälligkeit der Auslagen, die der Behörde im Rahmen einer Ersatzvornahme entstanden sind, regelt § 20 Abs. 4 VO VwVG NRW. Nach dieser Bestimmung wird die Pflicht zum Ersatz von Auslagen, die der Behörde im Rahmen der Ersatzvornahme entstanden sind, mit ihrer Entstehung fällig. Mit seinen Bescheiden vom 5. Dezember 2006, vom 23. Januar 2007 und vom 14. Juli 2008 hat der Beklagte gegen den Kläger Ersatzvornahmen, differenziert nach Nordfläche, Südfläche und Wasserbehandlungsanlage, festgesetzt. Diese hat er anschließend durchgeführt, wobei eine Vielzahl von Kostenpositionen angefallen ist, die in der bereits mehrfach angesprochenen Tabelle zum Anhörungsschreiben vom 12. August 2016 aufgelistet werden. Ein beträchtlicher Teil dieser Kosten sind vor dem 1. Januar 2012 angefallen und damit fällig geworden, sodass zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheides mehr als 4 Jahre verstrichen waren. Gleichwohl war am 6. Dezember 2016 auch insoweit noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Nach § 20 Abs. 1 S. 3 GebG NRW ist die Festsetzungsfrist gehemmt, wenn vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt wird. Nach ihrem Wortlaut ist diese Vorschrift in Ansehung der Kosten der Ersatzvornahme gegenstandslos, weil der Sachverhalt, den sie zu regeln scheint, gar nicht auftreten kann: Die Festsetzungsfrist ist ein Zeitraum von 4 Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch durch die Anordnung der Ersatzvornahme entstanden ist. Eine Festsetzung, deren Aufhebung oder Änderung beantragt werden könnte, liegt in diesem Zeitpunkt überhaupt nicht vor. Ergeht innerhalb der nächsten 4 Jahre ein Festsetzungsbescheid, endet mit dem Erlass des Bescheides auch die Frist, in der die Festsetzung möglich ist; Fragen der Verjährung und deren Hemmung stellen sich in dieser Situation überhaupt nicht. Was § 20 Abs. 1 S. 3 GebG NRW in Wirklichkeit meint, zeigt ein Blick in die Abgabenordnung, deren Vorschriften über die Verjährung in das Gebührengesetz übernommen werden sollten. In § 171 Abs. 3a AO ist von einem Steuerbescheid die Rede, der angefochten wird und dessen Anfechtung die Frist für die Festsetzung der Steuer am weiteren Ablauf hindert und den Erlass eines Festsetzungsbescheides , in dem ein konkreter Zahlungsbetrag genannt wird, zunächst ausschließt. Überträgt man die Systematik der Abgabenordnung auf die Regelungen nach § 20 Abs. 1 GebG NRW, wird ersichtlich, dass „Kostenfestsetzung“ nach § 20 Abs. 1 S. 1 GebG NRW und „Festsetzung“ im Sinne von § 20 Abs. 1 S. 3 GebG NRW unterschiedliche Gegenstände sind. Nach Sinn und Zweck der Regelungen wollen sowohl die Vorschriften der Abgabenordnung als auch das Gebührengesetz verhindern, dass ein Zahlungsanspruch der Behörde wegen Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden kann, weil der Zahlungspflichtige ein im Ergebnis unbegründetes Rechtsmittel eingelegt hat, über das erst nach Ablauf der in Rede stehenden Verjährungsfristen unanfechtbar entschieden werden kann. Als behördliche Maßnahme, die einer Anfechtung zugänglich ist und bei der das Rechtsmittel den Lauf der Festsetzungsfrist hemmt, kommt im Zusammenhang mit der Anwendung der Ersatzvornahme und der Anforderung der dabei angefallenen Kosten nur der Bescheid über die Festsetzung der Ersatzvornahme in Betracht, weil – wie hier – als nächste anfechtbare Behördenentscheidung der Leistungsbescheid ergeht. Zwischen diesen beiden Maßnahmen findet eine „Kostenfestsetzung“, deren Anfechtung die Festsetzungsfrist hemmen könnte, überhaupt nicht statt. Das bedeutet: Wird der Bescheid über die Festsetzung der Ersatzvornahme mit einem Rechtsmittel angegriffen, wird ungeachtet dessen, dass dem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung zukommt, so dass die Ersatzvornahme angewendet werden kann und auch die dabei entstehenden Kosten mit einem Bescheid angefordert werden könnten, die in § 20 Abs. 1 GebG NRW bezeichnete Verjährungsfrist nach S. 3 dieser Vorschrift gehemmt. Andernfalls müsste die Behörde zur Abwendung der Verjährung gleichsam vorsorglich einen Leistungsbescheid erlassen, obwohl es – jedenfalls in tatsächlich und rechtlich komplexen Fällen wie dem vorliegenden – nicht auszuschließen ist, dass das Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Zwangsmittels Erfolg haben wird und damit dem Leistungsbescheid die Grundlage nachträglich entzogen wird. Ausgehend hiervon ist die mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid geltend gemachte Forderung des Beklagten nicht verjährt. Denn die Bescheide über die Festsetzung der Ersatzvornahme sind erst mit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2016 unanfechtbar geworden. Die in § 20 Abs. 1 S. 2 GebG NRW bezeichnete Festsetzungsfrist war mithin am 6. Dezember 2016 nicht abgelaufen. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr entspricht den einschlägigen Vorschriften. Nach § 77 Abs. 2 S. 5 VwVG NRW können für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang Verwaltungsgebühren vorgesehen werden, wobei im Falle der Ersatzvornahme auch eine Pauschale vorgesehen werden kann. Die Höhe der Pauschale ist anhand der in den Sätzen 8 bis10 der Vorschrift genannten Prozentsätzen zu berechnen ist. Danach beträgt die Pauschale beträgt zehn vom Hundert des Betrages, der aufgrund des § 59 Abs. 1 VwVG NRW dieses Gesetzes vom Pflichtigen zu zahlen ist. Soweit der zu zahlende Betrag über 2500 € hinaus geht, beträgt die Pauschale für den Mehrbetrag fünf vom Hundert. Für den über 25.000 € hinausgehenden Mehrbetrag beträgt die Pauschale drei vom Hundert und für den über 50.000 € hinausgehenden Mehrbetrag eins vom Hundert. Diese Vorschriften hat der Beklagte fehlerfrei angewendet. Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus den Gründen des Leistungsbescheides. In der Akte befindet sich jedoch eine entsprechende Berechnung, die im Ergebnis eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 16.573,74 € ausweist. Die Klage gegen Nr. 3. des Bescheides vom 6. Dezember 2016 hat allerdings Erfolg. Zwar hat der Terminvertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußert, die Erwähnung der laufenden jährlichen Betriebskosten sei lediglich ein Hinweis und keine rechtliche Regelung im Sinne der Definition des Verwaltungsakts. Er hat sich allerdings nicht in der Lage gesehen, den Bescheid entsprechend zu ändern. Deshalb bedarf dieser auch insoweit der gerichtlichen Prüfung. Die Verpflichtung des Klägers, das Gelände bei C1. -T1. zu sanieren, ist nach der gegenwärtigen Erkenntnislage noch nicht abgeschlossen ist, sondern sie wird noch einige Jahre andauern. Die Sanierungsplanung ist auf einen längeren Zeitraum ausgelegt, in dem mehrere Einzelakte stattfinden, die ebenso einzelne Kostenpositionen auslösen. Auch hierbei handelt es sich um die Kosten der bereits festgesetzten Ersatzvornahme, welche die Behörde von dem Pflichtigen anfordern kann, wenn und sobald die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die rechtliche Grundlage hierfür, nämlich § 59 Abs. 1 VwVG NRW, lässt es jedoch nicht zu, Kosten der Ersatzvornahme anzufordern, die noch gar nicht entstanden sind. Vorausleistungen auf künftige Kosten kommen nur nach Maßgabe von § 59 Abs. 2 VwVG NRW in Betracht. Auf diese Vorschrift beruft sich der Beklagte zur Begründung von Nr. 3. seines Bescheides jedoch nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Fehlen eines konkreten Betrags, der bei der Anforderung einer Vorausleistung zwingend anzugeben ist. Schließlich muss der Betroffene wissen, welche Leistung er erbringen soll. Der fragliche Satz enthält allein die Feststellung , wonach der Kläger auch weiterhin zu den Kosten der Ersatzvornahme herangezogen werden kann. Für einen feststellenden Verwaltungsakt ist im Anwendungsbereich der §§ 55 ff. VwVG NRW indessen kein Raum. Die Entscheidung über die Kosten zum einen auf § 155 Abs. 1 VwGO, wonach bei einem teilweisen Obsiegen und einem gleichzeitigen teilweisen Unterliegen die Kosten verhältnismäßig zu teilen sind. Nach § 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger zudem die Kosten zu tragen, soweit er die Klage zurückgenommen hat. Unter Berücksichtigung aller Umstände erachtet die Kammer die im Tenor dieses Urteils ausgeworfene Quote für angemessen. Das Gericht lässt die Berufung zu. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zur Anwendung der Verjährungsvorschriften des § 20 Abs. 1 GebG NRW heutiger Fassung auf die Beitreibung der Kosten der Ersatzvornahme– soweit ersichtlich – bislang nicht vorliegt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG ‑). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Der Berufungsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht.