Beschluss
7 B 35/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ergänzungsbescheid zur Sanierung nach dem BBodSchG, der auf einem früheren Sanierungsbescheid aufbaut, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, wenn die Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt werden.
• Die bloße Verweisung auf in einem anderen anhängigen Revisionsverfahren vorgebrachte Gründe reicht nicht zur Begründung der Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO.
• Die Kostenentscheidung folgt §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert ist nach §§47 Abs.1 und 3, 52 Abs.1 GKG festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Kein Zulassungsgrund bei Ergänzungsbescheid zur Altlastensanierung • Ein Ergänzungsbescheid zur Sanierung nach dem BBodSchG, der auf einem früheren Sanierungsbescheid aufbaut, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, wenn die Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt werden. • Die bloße Verweisung auf in einem anderen anhängigen Revisionsverfahren vorgebrachte Gründe reicht nicht zur Begründung der Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO. • Die Kostenentscheidung folgt §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert ist nach §§47 Abs.1 und 3, 52 Abs.1 GKG festzusetzen. Der Beklagte verpflichtete den Kläger durch einen Sanierungsbescheid nach §§4 und 10 BBodSchG zur Sanierung von Grundstücken. Auf diesen Bescheid folgte ein Ergänzungsbescheid vom 12. September 2008, der den Kläger verpflichtete, eine bestehende PFT-Sanierungsanlage in bestimmter Weise zu optimieren. Der Kläger erhob Klage gegen den Ergänzungsbescheid; das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück und lehnte die Zulassung der Revision gegen dieses Urteil ab. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und verwies dabei nahezu wortgleich auf die Begründung seiner Beschwerde in einem anderen, auf den früheren Bescheid bezogenen Verfahren. • Die Beschwerde stützt sich auf die Zulassungsgründe des §132 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO; der Senat prüfte diese jedoch und fand sie nicht erfüllt. • Die Einwendungen des Klägers beziehen sich im Wesentlichen auf rechtliche Fragen, die bereits im Verfahren zum früheren Bescheid behandelt wurden; die bloße Verweisung auf die dort vorgebrachten Ausführungen und die nahezu wortgleiche Wiederholung genügen nicht, um neue Zulassungsgründe darzutun. • Der Senat verweist auf seine im Beschluss im Verfahren 7 B 36.15 gegebenen Ausführungen und stellt fest, dass die Beschwerde keine darüber hinaus gehenden, die Zulassung der Revision rechtfertigenden Gründe vorträgt. • Die Kostenentscheidung des Beschlusses folgt §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert wurde nach §§47 Abs.1 und 3, 52 Abs.1 GKG festgestellt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe des §132 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO wurden nicht dargelegt; es fehlten substantiiert vorgetragene neue rechtliche Fragen, die eine Revision rechtfertigen könnten. Die bloße Verweisung auf ein anderes Verfahren und die nahezu identische Wiederholung der dort vorgebrachten Gründe reichen nicht aus. Dem Kläger werden die Kosten des Verfahrens auferlegt; die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO und der Streitwert wurde nach den einschlägigen Vorschriften des GKG festgesetzt.