Beschluss
13 B 1922/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0126.13B1922.08.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Dezember 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Dezember 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der Darlegungen des Antragstellers befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unter Würdigung dessen Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Sein Antrag, ihn zum Wintersemester 2008/2009 in das 5. (1. klinische) Fachsemester in Studiengang Humanmedizin einzustufen, hat keinen Erfolg. Hiervon ausgehend steht nicht ein reguläres Zulassungsverfahren zum Studium der Humanmedizin für den klinischen Studienabschnitt in Rede. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die es dazu unter Bezugnahme auf § 31 Abs. 1 der Vergabeverordnung NRW und Art. 15 Abs. 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen gemacht hat, und die der Antragsteller nicht in Zweifel zieht, kommt es danach nicht entscheidend an. Der Antragsteller stützt sein Vorbringen auf § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2008/2009 (FestsetzungsVO). Nach dieser Vorschrift können die im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden nach dem Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin an ihrer Hochschule fortsetzen. Auf diese Bestimmung kann sich der Antragsteller aber nicht berufen. Das Verwaltungsgericht hat § 3 Abs. 1 der FestsetzungsVO unter Berücksichtigung von Art. 15 Abs. 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (jetzt Art. 14 Abs. 3 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006) zutreffend ausgelegt und diese Bestimmung, die eine überschießende Regelungstendenz habe, als Garantie für das weitere Studium an der Hochschule verstanden, an der der Studierende anrechenbare Studienleistungen erworben hat. Bereits der Wortlaut der Vorschrift deutet auf die Richtigkeit dieses Verständnisses hin, weil es dort heißt, dass die Studierenden nach dem Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung das Studium an ihrer Hochschule fortsetzen können. Das Verb "fortsetzen" dürfte nicht die Fortsetzung des Studiums ggf. ohne an dieser Hochschule abgelegte Prüfungen im vorklinischen Teil des Medizinstudiums meinen, sondern gerade auch die Ärztliche Vorprüfung, die an dieser Hochschule erfolgt ist. Auch die weitere Argumentation des Antragstellers verhilft seinem Begehren nicht zum Erfolg. Er ist nicht auf Grund der gemäß § 12 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) erfolgten Anerkennung der in V. abgelegten Ärztlichen Vorprüfung durch die Bezirksregierung E. vom 14. Juli 2008 so zu behandeln, als ob er sein Physikum "ordnungsgemäß" in Deutschland an der Universität E1. -F. absolviert habe. § 3 Abs. 1 der FestsetzungsVO enthält zwar keinen Vorbehalt in Gestalt einer Auffüllgrenze des höheren Fachsemesters. Das Interesse des Antragstellers an einer Aufnahme in das 5. Fachsemester ist allerdings nicht im gleichen Umfang beachtenswert wie das eines Studierenden, der an der betreffenden Hochschule bereits die Ärztliche Vorprüfung absolviert hat. Der Quereinsteiger, der die Ärztliche Vorprüfung außerhalb der betreffenden Hochschule abgelegt hat, und sich erneut in den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin einschreiben lässt, hat damit in Kauf genommen, diesen Studienabschnitt ohne die Möglichkeit der Hochstufung absolvieren zu müssen. Dass der Verordnungsgeber selbst davon ausgegangen ist, allein das Interesse desjenigen zu schützen, der sich auf Grund einer Teilzulassung nach dem Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung um eine Zulassung im höheren Fachsemester an derselben Hochschule bemüht, zeigt auch die in § 3 Abs. 1 der FestsetzungsVO geregelte Berechtigung derjenigen, die zum Sommersemester 2009 an der Universität C. die Ärztliche Vorprüfung bestanden haben, das Studium an der Universität E1. -F. fortsetzen zu dürfen. An dieser Stelle wird deutlich, dass nur ausnahmsweise an einer anderen Hochschule erworbene anrechenbare Studienleistungen zur Fortsetzung des Studiums an der Universität E1. -F. berechtigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG). Ab dem Wintersemester 2008/09 verringert der Senat den Auffangwert von 5.000,-- Euro in Verfahren der hier vorliegenden Art (vgl. 18.1 des Streitwertkatalogs) nicht mehr. Vgl. auch OVG S.-A. , Beschluss vom 29. Mai 2008 - 3 N 145/08 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 2. April 2007 - 8 FM 5204/06.W (1) -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. März 2007 - NC 9 S 169/06 -, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2008 - 13 E 1205/08 -, juris. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.