Urteil
1 K 1192/21 Ge
VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2022:0831.1K1192.21GE.00
58Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein unterbliebenes oder fehlerhaftes Beurteilungsgespräch macht eine dienstliche Beurteilung nicht rechtswidrig (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Juni 1988 - 3 B 87.02966 – Seite 7 f. des Urteilsabdrucks; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 29. Januar 2013 – AN 1 K 12.00594 –, juris Rn. 199; Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 20. Januar 2020 – 1 K 593/18.KS -, juris Rn. 62; Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rn. 470). Die Regelung in § 7 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 ThürRiStAG (juris: RiStAG TH) beruht auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Sie soll im Interesse vollständiger, zutreffender und sachgerechter Beurteilungen aller Beamten - hauptsächlich im öffentlichen Interesse an der Richtigkeit der dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf das Leistungsprinzip - eine zeitlich möglichst nahe, in der Form nicht strenge und starren Anfechtungsfristen nicht unterworfene Gelegenheit bieten, etwa bestehende Unstimmigkeiten auszuräumen (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Juni 2012 – 2 EO 961/11 –, juris Rn. 34 zu § 54 Abs. 1 ThürLbVO (juris: LbV TH 1995) sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 1 B 856/14 –, juris Rn. 10 zu § 50 Abs. 3 Satz 1 BLV (juris: BLV 2009)). Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Regelung zudem einer Information des zu Beurteilenden bereits vor der Unterzeichnung der Beurteilung genügt und die Möglichkeit größerer Akzeptanz eröffnet werden (vgl. Landtag Drucksache 6/5376, S. 55 f.). Die Vorschrift dient darüber hinaus aber nicht dazu, bei ihrer Nichtbeachtung sachlich richtige Beurteilungen zu rechtswidrigen mit der Folge zu machen, dass der Betroffene allein deshalb einen Anspruch auf eine erneute Beurteilung geltend machen kann (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 1 B 856/14 –, juris Rn. 10; vgl. auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Oktober 2012 – 2 A 381/12 –, juris Rn. 6). Unterbleibt die vorgeschriebene Besprechung der Beurteilung, kann dieser nämlich seine Einwände im Widerspruchs- oder im Klageverfahren vorbringen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 1 B 856/14 –, a.a.O.).(Rn.109)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein unterbliebenes oder fehlerhaftes Beurteilungsgespräch macht eine dienstliche Beurteilung nicht rechtswidrig (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Juni 1988 - 3 B 87.02966 – Seite 7 f. des Urteilsabdrucks; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 29. Januar 2013 – AN 1 K 12.00594 –, juris Rn. 199; Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 20. Januar 2020 – 1 K 593/18.KS -, juris Rn. 62; Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rn. 470). Die Regelung in § 7 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 ThürRiStAG (juris: RiStAG TH) beruht auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Sie soll im Interesse vollständiger, zutreffender und sachgerechter Beurteilungen aller Beamten - hauptsächlich im öffentlichen Interesse an der Richtigkeit der dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf das Leistungsprinzip - eine zeitlich möglichst nahe, in der Form nicht strenge und starren Anfechtungsfristen nicht unterworfene Gelegenheit bieten, etwa bestehende Unstimmigkeiten auszuräumen (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Juni 2012 – 2 EO 961/11 –, juris Rn. 34 zu § 54 Abs. 1 ThürLbVO (juris: LbV TH 1995) sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 1 B 856/14 –, juris Rn. 10 zu § 50 Abs. 3 Satz 1 BLV (juris: BLV 2009)). Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Regelung zudem einer Information des zu Beurteilenden bereits vor der Unterzeichnung der Beurteilung genügt und die Möglichkeit größerer Akzeptanz eröffnet werden (vgl. Landtag Drucksache 6/5376, S. 55 f.). Die Vorschrift dient darüber hinaus aber nicht dazu, bei ihrer Nichtbeachtung sachlich richtige Beurteilungen zu rechtswidrigen mit der Folge zu machen, dass der Betroffene allein deshalb einen Anspruch auf eine erneute Beurteilung geltend machen kann (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 1 B 856/14 –, juris Rn. 10; vgl. auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Oktober 2012 – 2 A 381/12 –, juris Rn. 6). Unterbleibt die vorgeschriebene Besprechung der Beurteilung, kann dieser nämlich seine Einwände im Widerspruchs- oder im Klageverfahren vorbringen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 1 B 856/14 –, a.a.O.).(Rn.109) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr der Rechtsstreit mit Beschlüssen der Kammer vom 11. Januar 2022 zur Entscheidung übertragen worden ist (vgl. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). A. Der nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage und der Zeugenvernehmung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Klägerseite, im Hinblick auf die vorläufigen Rechtsausführungen des Gerichts Schriftsatznachlass bis zum 20. September 2022 zu gewähren, war abzulehnen. Ein Anspruch auf Gewährung einer Schriftsatzfrist besteht dann, wenn in der mündlichen Verhandlung durch neues Vorbringen eines anderen Verfahrensbeteiligten oder durch einen Hinweis des Gerichts erstmals erhebliche neue Gesichtspunkte zur Sprache gekommen sind, zu denen sich der Beteiligte in der gerade stattfindenden Verhandlung nicht äußern kann (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO, § 173 VwGO i. V. m. § 283 ZPO). Insoweit kann offenbleiben, ob sich der Schriftsatznachlass in Bezug auf gerichtliche Hinweise vorrangig nach § 139 Abs. 5 ZPO i. V. m. § 173 VwGO beurteilt oder ob jedenfalls nach § 283 ZPO i. V. m. § 173 VwGO eine Schriftsatzfrist über Erklärungen zum Vorbringen des Gegners hinaus auch für andere erforderliche Stellungnahmen gewährt werden kann (zum Streitstand vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 18. August 2010 - 1 BvR 3268/07 -, juris Rn. 29 m. w. N). Die genannten Voraussetzungen, unter denen Schriftsatznachlass zu gewähren ist, lagen hier jedenfalls nicht vor. Bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht weder auf neues, dem Kläger bis dahin unbekanntes Vorbringen des Beklagten abgestellt, noch auf erhebliche neue rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte hingewiesen. Die vom Gericht erörterten Tatsachen- und Rechtsfragen ergaben sich vielmehr aus dem überaus umfänglichen Vorbringen der Beteiligten. B. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist eine Leistungsklage statthaft, weil die dienstliche Beurteilung eines Beamten nicht als Verwaltungsakt anzusehen ist (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 2 KO 466/12 -, m. w. N., zitiert nach juris). Da dem Dienstherrn bei der Beurteilung ein gerichtlich nicht überprüfbares Ermessen zukommt, ist diese Leistungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO darauf gerichtet, den Dienstherrn auf Neuerstellung der Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 2 KO 466/12 -, a. a. O.). Auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage besteht. Dies wäre nur dann anders zu sehen, wenn der Kläger bereits bestandskräftig aus dem Richterverhältnis entlassen worden wäre (vgl. zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 C 6/83 -, juris Rn. 16; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Dezember 2017 - 3 ZB 17.2128 -, juris Rn. 3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hat gegen die vom Beklagten verfügte Entlassung aus dem Richterverhältnis Klage erhoben, die beim Landgericht Meiningen, Richterdienstgericht, unter dem Aktenzeichen DG 3/21 anhängig ist. C. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuerstellung der Beurteilung, weil der Beklagte von seiner Beurteilungsermächtigung fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 -, zitiert nach juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 2 KO 466/12 - a. a. O.) sind dienstliche Beurteilungen von den Gerichten nur beschränkt nachprüfbar. Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Klägers durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -; Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil vom 26. Januar 2009 - 1 K 497/06 Me -; jeweils zitiert nach juris). I. Die in Streit stehenden Beurteilungen richteten sich nach § 7 des Thüringer Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG -) in der bis zum 30. Dezember 2021 geltenden Fassung i. V. m. der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums „Dienstliche Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten“ vom 1. Juli 1994 (JMBl. 1994, S. 104), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 4. November 2021 (JMBl. 2021, S. 81, ThürStAnz 2021, S. 1968) - im Folgenden: Verwaltungsvorschrift -. Entgegen der Ansicht des Klägers sind diese Vorschriften, insbesondere die Verwaltungsvorschrift, hier anzuwenden. Zwar können nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 - 2 C 2/21 - (vgl. juris Rn. 32 ff.) angesichts der Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen für die allein nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffende Auswahlentscheidung die Vorgaben für die Erstellung von Beurteilungen nicht allein Verwaltungsvorschriften überlassen bleiben. Die grundlegenden Vorgaben für ihre Erstellung müssen in Rechtsnormen geregelt werden. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Verwirklichung eines Grundrechts oder - wie hier - eines grundrechtsgleichen Rechts maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Wesentlich in diesem Sinne sind alle Regelungen, die für die Verwirklichung dieses Rechts erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen. Zudem ist die Regelungsform des Gesetzes für das Beamtenverhältnis typisch und sachangemessen; die wesentlichen Inhalte des Beamtenrechts sind daher durch Gesetz zu regeln. Für eine dienstliche Beurteilung wesentlich in diesem Sinne sind die Entscheidung über das Beurteilungssystem (Regelbeurteilungen oder bloße Anlassbeurteilungen, ggf. letztere als Ausnahme der Erstgenannten) und die Vorgabe der Bildung des abschließenden Gesamturteils unter Würdigung aller Einzelmerkmale. Der Gesetzgeber ist auch nicht gehindert, im Gesetz unmittelbar mehr zu regeln als diese wesentlichen Aspekte. Allerdings ist der Gesetzgeber zu einer solch weitreichenden Regelung nicht gezwungen. Denn es besteht im Hinblick auf die Erstellung dienstlicher Beurteilungen kein umfassender Parlamentsvorbehalt. Der Gesetzgeber darf die Exekutive ermächtigen, durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zu regeln. Die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung muss so bestimmt sein, dass vorauszusehen ist, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können. Dagegen wäre es mit den Anforderungen des allgemeinen Rechtssatzvorbehalts unvereinbar, nur wenige Entscheidungen im Gesetz selbst zu treffen und die Bestimmungen für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen im Übrigen der Exekutive in Gestalt von bloßen Verwaltungsvorschriften zu überlassen. Durch den Vorbehalt einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung ist gewährleistet, dass die Exekutive in einem Bereich, der für die Ausübung des grundrechtsgleichen Rechts von großer Bedeutung ist, nur nach Maßgabe parlamentarischer Ermächtigung tätig wird. Ermächtigt der Gesetzgeber aufgrund einer dem Bestimmtheitsgebot genügenden Vorschrift dazu, Grundsätze für dienstliche Beurteilungen oder für das Beurteilungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln, so muss diese Regelung auch in Gestalt einer Rechtsverordnung getroffen werden. Die pauschale Weiterleitung der Ermächtigung in der Rechtsverordnung auf die Ebene der bloßen Verwaltungsvorschrift ist ausgeschlossen. Davon ausgehend muss hier aber festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilungen die in Thüringen in Bezug auf Richter geltenden Rechtsnormen unzureichend waren. § 7 ThürRiStG in der zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilungen und bis zum 30. Dezember 2021 geltenden Fassung bildete keine zureichende Rechtsgrundlage. Denn eine Vorgabe für die Bildung des abschließenden Gesamturteils unter Würdigung der Einzelmerkmale als wesentliche Entscheidung des Gesetzgebers fehlte. Der entsprechende Satz („Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil, das auf der Berücksichtigung aller Einzelmerkmale beruht.“) wurde erst in der ab dem 31. Dezember 2021 geltenden Fassung eingefügt. Auch anderen Gesetzen konnte eine entsprechende normative Regelung nicht entnommen werden: Insbesondere ist § 49 ThürLaufbG nicht anwendbar. Insoweit regelt § 2 Abs. 2 ThürRiStAG ausdrücklich, dass die Vorschriften für Beamte des Landes „mit Ausnahme des Thüringer Laufbahngesetzes“ entsprechende Anwendung auf Richter finden. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ThürLaufbG gilt das ThürLaufbG ohnehin nicht für Richter und Staatsanwälte, soweit sich aus dem Richter- und Staatsanwältegesetz nichts anderes ergibt. Da die ThürBeurtVO nach § 1 ThürBeurtVO für alle Beamten im Geltungsbereich des Thüringer Laufbahngesetzes gilt, ist sie demgemäß ebenfalls grundsätzlich nicht für Richter anwendbar. Die ThürRiStABeurtVO vom 7. April 2022 ist erst ab dem 30. April 2022 und damit nach dem Ende der Beurteilungszeiträume in Kraft getreten. Dies hat zur Folge, dass die vorhandenen Rechtsnormen und die auf sie gestützten Verwaltungsvorschriften, mithin auch die Verwaltungsvorschrift vom 1. Juli 1994, für einen Übergangszeitraum weiterhin angewendet werden können, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2/21 -, juris Rn. 40; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 4 S 27/21 -, juris Rn. 13; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 50). II. Die Beurteilungen sind formell rechtmäßig. 1. Bei den Beurteilungen handelt es sich um Probezeitbeurteilungen. a) Aus der Systematik der hier anzuwendenden Vorschriften (§ 7 ThürRiStAG, Ziffer 3 Verwaltungsvorschrift) und aus der Funktion der dienstlichen Beurteilungen folgt, dass für den Kläger nur Probezeitbeurteilungen gefertigt werden konnten. aa) Gemäß § 7 Abs. 2 ThürRiStAG sind dienstliche Beurteilungen von auf Lebenszeit ernannten Richtern und Staatsanwälten alle vier Jahre durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu festen Stichtagen zu erstellen (Regelbeurteilung) (Satz 1). Dienstliche Beurteilungen können auch erstellt werden, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung) (Satz 2). Gemäß § 7 Abs. 3 1. Halbsatz ThürRiStAG sind Richter auf Probe spätestens 18 Monate nach Beginn und unmittelbar vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen. Während sich damit § 7 Abs. 2 ThürRiStAG mit den dienstlichen Beurteilungen von auf Lebenszeit ernannten Richtern und Staatsanwälten befasst und hierbei neben Regelbeurteilungen auch Anlassbeurteilungen erwähnt, sind die Beurteilungen von Proberichtern allein in § 7 Abs. 3 ThürRiStAG geregelt. Auch in Ziffer 3. Verwaltungsvorschrift wird zwischen dienstlichen Beurteilungen von auf Lebenszeit ernannten Richtern und Staatsanwälten und Beurteilungen von Proberichtern differenziert. Ziffer 3. der Verwaltungsvorschrift lautet: „3. Zeitpunkt der Beurteilung 3.1 Periodische Beurteilungen von Richtern auf Lebenszeit und Staatsanwälten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind nach Ablauf von zwei, sieben und zwölf Jahren nach der Lebenszeiternennung des zu Beurteilenden zu erstellen. 3.2 Darüber hinaus sind dienstliche Beurteilungen nur aus besonderem Anlass vorzunehmen. Ein besonderer Anlass liegt in der Regel nur vor, – nach Beendigung einer Abordnung, die mindestens sechs Monate gedauert hat, – bei der Bewerbung des Richters oder Staatsanwalts auf ein Beförderungsamt, – bei einer wesentlichen Änderung der dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden, sofern seit der letzten Regelbeurteilung mindestens zwei Jahre vergangen sind, – wenn das Justizministerium eine Beurteilung aus besonderem Anlass anfordert. 3.3 Richter und Staatsanwälte in Ämtern der Besoldungsgruppen R 1 und R 2, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und Richter und Staatsanwälte in Ämtern der Besoldungsgruppen R 3 und höher werden nicht mehr periodisch beurteilt. 3.4 Richter im Richterverhältnis auf Probe und Staatsanwälte im Beamtenverhältnis auf Probe werden abweichend von der Regelung zu 3.1 nach neun, fünfzehn, einundzwanzig und dreiunddreißig Monaten nach ihrer Ernennung beurteilt. 3.5 Darüber hinaus ist unverzüglich eine weitere Beurteilung zu erstellen, wenn sich während der Probezeit ergibt, dass der Leistungsstand des Richters oder Staatsanwaltes Zweifel an der Eignung für das wahrgenommene Amt begründet erscheinen lässt. 3.6 Richter im Richterverhältnis kraft Auftrags sind abweichend von 3.1 nach neun, fünfzehn und einundzwanzig Monaten zu beurteilen.“ Ausgehend von diesen Regelungen ist festzustellen, dass in Ziffer 3. Verwaltungsvorschrift zunächst unter 3.1 bis 3.3 Regelungen zu Beurteilungen von Richtern auf Lebenszeit getroffen werden. In Ziffer 3.1 sind die Zeitpunkte der Erstellung der periodischen Beurteilungen von Richtern auf Lebenszeit, in 3.2 die Zulässigkeit von Anlassbeurteilungen und in Ziffer 3.3 die Zeitpunkte, ab denen diese nicht mehr zu beurteilen sind, geregelt. Dass sich die Vorschrift über Anlassbeurteilungen in Ziffer 3.2 Verwaltungsvorschrift nur auf Richter auf Lebenszeit bezieht, folgt aus der Wendung „darüber hinaus“ in Ziffer 3.2 Verwaltungsvorschrift, die sich auf die Regelung für Lebenszeitrichter in Ziffer 3.1 der Verwaltungsvorschrift bezieht. Ziffern 3.4 und 3.5 der Verwaltungsvorschrift enthalten sodann Regelungen zu Proberichtern, nämlich in Ziffer 3.4 die Beurteilungszeitpunkte für die Probezeitbeurteilungen und in Ziffer 3.5 die Pflicht zu Erstellung einer weiterer Beurteilung bei Eignungszweifeln. Ziffer 3.6 der Verwaltungsvorschrift befasst sich schließlich mit der Beurteilung von Richtern kraft Auftrags. bb) Die Funktion von Probezeitbeurteilungen besteht in der Regel nur darin, Grundlage für die zum Ende der Probezeit anstehende Entscheidung über die Feststellung der Eignung des Richters in der Probezeit zu sein. Diese Feststellung kann auf „nicht geeignet“, „noch nicht geeignet“ oder „geeignet“ lauten (vgl. Ziffer 5.4 i. V. m. Ziffer 5.5 Verwaltungsvorschrift i. V. m. § 7 Abs. 6 Satz 2 ThürRiStAG). Mit den Probezeitbeurteilungen zu den festgelegten Stichtagen soll dem Proberichter ein Zwischenergebnis zur Eignungsprognose gegeben und zugleich die Möglichkeit eröffnet werden, etwaige Defizite bis zum Ende der Probezeit abzubauen ("Warnfunktion") (vgl. zur „Halbzeitbeurteilung“ gemäß § 28 Abs. 4 BLV Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15/17 -, juris Rn. 36). Im Unterschied zu Probezeitbeurteilungen liegt die Funktion von dienstlichen Beurteilungen von Lebenszeitbeamten darin, Grundlage für mögliche spätere Auswahlentscheidungen über Beförderungsämter zu sein (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15/17 -, juris Rn. 27). Die Beurteilungen von Lebenszeitbeamten - d. h. Regelbeurteilungen und Anlassbeurteilungen (vgl. § 7 Abs. 2 ThürRiStAG) - treffen eine Aussage über die Qualität von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Diese Frage stellt sich aber bei der Probezeitbeurteilung noch gar nicht (Dr. Eberhard Baden, Tendenzen der aktuellen Rechtsprechung 2021 zum Beamtenrecht, PersV 2022, 170, 173). b) Der Beklagte hat für den Kläger auch tatsächlich Probezeitbeurteilungen erstellt. aa) Dies ergibt sich bereits daraus, dass die in Streit stehenden Beurteilungen jeweils mit der Gesamtbeurteilung „nicht geeignet“ enden. Diese Gesamtbeurteilung ist nach Ziffer 5.5 Verwaltungsvorschrift „abweichend von 5.4“ nur für Richter und Staatsanwälte während der Probezeit vorgesehen. Bei anderen Beurteilungsarten enthält die Gesamtbeurteilung nach Ziffer 5.4 Verwaltungsvorschrift, anders als hier, eine der standardisierten Einschätzungen („genügt nicht den Anforderungen“, „entspricht im Allgemeinen den Anforderungen“, „entspricht voll den Anforderungen“, „übertrifft die Anforderungen erheblich“, „hervorragend“ und „besonders hervorragend“). bb) Unschädlich ist, dass auf der Beurteilung vom 14. März 2019 ein Kreuz bei „Anlassbeurteilung aus Anlass“ gesetzt und in den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2020 sowie vom Zeugen B... bei seiner Aussage vor Gericht die Meinung vertreten wurde, dass es sich bei dieser Beurteilung um eine „Anlassbeurteilung“ handele. Insoweit ergibt sich auch aus den Akten, dass das TMMJV „aus besonderem Anlass eine weitere Probezeitbeurteilung“ für nötig erachtete (vgl. Vermerk vom 28. Februar 2019) bzw. den Anlass für die Beurteilung im Vorliegen der Voraussetzungen von Ziffer 3.5 Verwaltungsvorschrift gesehen hat (vgl. Gründe II.2. des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2020). Denn auch die Beurteilung vom 14. März 2019 endete mit der Gesamtbeurteilung „nicht geeignet“ und stellt daher nach objektivem Empfängerhorizont eine Probezeitbeurteilung dar. Allerdings gab es einen besonderen „Anlass“, abweichend von Ziffer 3.4 Verwaltungsvorschrift eine Probezeitbeurteilung zu erstellen. Dies waren die Zweifel an der Eignung des Klägers für das wahrgenommene Amt, die der Leitende Oberstaatsanwalt F... gegenüber dem TMMJV mit Schreiben vom 6. Februar 2019 geäußert hatte. Bei einem solchen „Anlass“ war gemäß Ziffer 3.5 Verwaltungsvorschrift unverzüglich eine weitere Beurteilung während der Probezeit zu erstellen. c) Dass die vorhergehenden Probezeitbeurteilungen nicht stichtagsgerecht erfolgten, hat auf die Rechtmäßigkeit der hier in Streit stehenden Beurteilungen keinen Einfluss. Wie schon ausgeführt, werden nach Ziffer 3.4 der Verwaltungsvorschrift Richter im Richterverhältnis auf Probe und Staatsanwälte im Beamtenverhältnis auf Probe abweichend von der Regelung zu 3.1 nach neun, fünfzehn, einundzwanzig und dreiunddreißig Monaten nach ihrer Ernennung beurteilt. Diese Vorschrift ist auch im Hinblick auf § 7 Abs. 3 ThürRiStAG noch anzuwenden. Danach sind Richter auf Probe spätestens 18 Monate nach Beginn und unmittelbar vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen. Die in Ziffer 3.4 Verwaltungsvorschrift festgesetzten Stichtage widersprechen der Regelung in § 7 Abs. 3 TürRiStAG nicht. Die Ernennung des Klägers erfolgte am 1. November 2016. Die Probezeitbeurteilungen waren daher gemäß Ziffer 3.4 Verwaltungsvorschrift zu den Stichtagen 1. August 2017, 1. Februar 2018, 1. August 2018 und 1. August 2019 zu erstellen. Tatsächlich endeten die Beurteilungszeiträume für die ersten drei Probezeitbeurteilungen am 31. Juli 2017, am 10. April 2018 und am 31. August 2018 mit der Folge, dass die jeweiligen Beurteilungsstichtage auf den 31. Juli 2017, 10. April 2018 und 31. August 2018 datierten: Nr. der Probezeitbeurteilung Stichtag gemäß Ziffer 3.4 Verwaltungsvorschrift Tatsächlicher Stichtag 1. 1. August 2017 31. Juli 2017 2. 1. Februar 2018 10. April 2018 3. 1. August 2018 31. August 2018 4. 1. August 2019 Festzustellen ist damit, dass die erste, zweite und dritte Probezeitbeurteilung mit einer Abweichung von 1 Tag, über zwei Monaten bzw. 30 Tagen nicht stichtagsgerecht erfolgten. Eine unterbliebene Beurteilung zu den festgelegten Stichtagen führt indes nicht zur Rechtswidrigkeit der nachfolgend erstellten dienstlichen Beurteilungen. Eine stichtagsgerechte Probezeitbeurteilung ist nicht nachholbar, weil der genannte Sinn und Zweck der Beurteilung - Zwischenergebnis über die Eignungsprognose/Warnfunktion - genau zu dem festgelegten Stichtag rückwirkend nicht mehr erreicht werden kann. Würde eine wegen der Nichteinhaltung des Stichtags rechtswidrige Beurteilung auf die nachfolgenden Beurteilungen durchschlagen, hätte dies zur Folge, dass nachfolgende rechtmäßige dienstliche Probezeitbeurteilungen gar nicht mehr angefertigt werden könnten, obwohl sie den beiden ausgeführten Funktionen von Probezeitbeurteilungen gerecht werden könnten. Richtigerweise darf das Unterbleiben einer stichtagsgerechten Beurteilung aber allenfalls zu einer Verlängerung der Probezeit führen (vgl. zur „Halbzeitbeurteilung“ gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 BLV Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15/17 -, juris Rn. 38). d) Dass der Stichtag der Beurteilung vom 14. März 2019 nicht dem Stichtag für die 4. Probezeitbeurteilung (1. August 2019; vgl. Tabelle) entspricht, beruht auf Ziffer 3.5 Verwaltungsvorschrift, wonach „unverzüglich“ eine weitere Beurteilung zu erstellen ist, wenn sich während der Probezeit ergibt, dass der Leistungsstand des Richters oder Staatsanwaltes Zweifel an der Eignung für das wahrgenommene Amt begründet erscheinen lässt. e) Die Beurteilung vom 16. Dezember 2019 verstößt schließlich nicht gegen Ziffer 3.4 Verwaltungsvorschrift und weist auch nicht die vom Kläger gerügte Beurteilungslücke auf. Weil bereits mit der Beurteilung vom 14. März 2019 eine vierte Probezeitbeurteilung auf der Grundlage von Ziffer 3.5 Verwaltungsvorschrift zum Stichtag 28. Februar 2019 erstellt wurde, lagen die in Ziffer 3.4 Verwaltungsvorschrift vorgesehenen vier Probezeitbeurteilungen vor. Diese vier Beurteilungen genügten ausreichend den Funktionen von Probezeitbeurteilungen. Der Beklagte leitete auf der Grundlage der letzten dieser Beurteilungen unter dem 28. Mai 2019 das Entlassungsverfahren gegen den Kläger wegen fehlender Eignung ein, so dass die nach Ziffer 3.4 Verwaltungsvorschrift zu erstellende Probezeitbeurteilung nach dreiunddreißig Monaten nach der Ernennung des Klägers und damit zum Stichtag 1. August 2019 zwar möglich, aber unnötig war. Nur weil der Kläger gemäß § 30 Abs. 3 ThürRiStAG die Beteiligung des Präsidialrates bei der Entlassung beantragte und der Beklagte feststellte, das im Hinblick auf § 22 Abs. 5 DRiG und die Beteiligung des neu gebildeten Präsidialrates eine Entlassung zum 31. Oktober 2019 nicht realisiert werden konnte (vgl. den Vermerk vom 29. August 2019), sollte die Entlassung des Klägers erst zum Ablauf des vierten Jahres erfolgen. Die Entscheidung des Beklagten, eine weitere Probezeitbeurteilung für den Zeitraum 1. März 2019 bis 15. Dezember 2019 erstellen zu lassen (vgl. das Schreiben des TMMJV vom 11. Dezember 2019) mit der verbundenen Verlegung des Beurteilungsstichtags nach hinten war insoweit nicht zu beanstanden. Die Argumentation des Klägers, durch die Vorziehung des Beurteilungsendes entstehe eine grundsätzlich zu vermeidende Beurteilungslücke, passt bei der letzten Probezeitbeurteilung nicht. Beurteilungslücken sind zwar zu vermeiden, um ein möglichst vollständiges Bild der im Verlauf der dienstlichen Laufbahn gezeigten Leistungsentwicklung eines Richters wiederzugeben. Dieser Grundsatz ist aber hier, am Ende der dienstlichen Laufbahn des Richters nicht einschlägig. Das Vermeiden einer Beurteilungslücke war auch nicht für die Entlassung des Klägers rechtlich geboten. Eine abschließende dienstliche Beurteilung eines Richters auf Probe durch die zuständige Dienststelle unmittelbar vor Ende der Probezeit ist nicht zwingende Voraussetzung für eine Entlassungsverfügung des Dienstherrn. Weder § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG noch § 7 Abs. 3 ThürRiStAG noch der Verwaltungsvorschrift ist zu entnehmen, dass eine Entlassungsverfügung nur auf der Grundlage einer umfassenden förmlichen Probezeitbeurteilung ergehen darf. Der Dienstherr kann vielmehr im Rahmen seines Ermessens bestimmen, auf welche Weise und mit welchen Mitteln er sich die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung der Eignung eines Richters auf Probe beschaffen will. Insbesondere wenn der unmittelbare Dienstvorgesetzte eine förmliche Probezeitbeurteilung unterlässt oder nicht rechtzeitig vorlegt, darf der Dienstherr auf andere Erkenntnisquellen für die Beurteilung der Eignung eines Richters auf Probe zurückgreifen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. September 1998 - RiZ (R) 2/97 -, juris Rn. 27 f. zu dem dem § 7 Abs. 3 ThürRiStAG inhaltsgleichem § 6 Abs. 3 SächsRiG). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung ist allein maßgebend, ob die zur Stützung des negativen Urteils über die Bewährung des Proberichters herangezogenen Tatsachen zutreffen und ob sie im Rahmen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung die Entlassung wegen mangelnder Eignung rechtfertigen können, nicht hingegen, ob eine über die Probezeit abgegebene dienstliche Beurteilung als solche Bestand hat (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Januar 1988 - 2 B 64/87 -, juris Rn. 6; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2018 - OVG 10 N 34.17 -, juris Rn. 12; Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 27. Februar 2019 - RiZ (R) 2/18 - juris Rn. 26). 2. Der Beurteiler, der vom Gericht als Zeuge vernommene Leitende Oberstaatsanwalt F..., war nicht wegen Voreingenommenheit von den Beurteilungen des Klägers ausgeschlossen. Der Beamte hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr ihn gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv beurteilt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. September 2004 - 2 A 8/03 -, juris Rn. 23 ff.). Die Voreingenommenheit eines Beurteilers unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Beurteilung durch einen voreingenommenen Vorgesetzten stellt einen Verfahrensfehler dar (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. März 2019 - 1 WB 6/18 -, juris Rn. 45). Ist eine dienstliche Beurteilung bereits erstellt, lässt sich im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG in sinnvoller Weise nur prüfen und feststellen, ob der Beurteiler "tatsächlich" voreingenommen war und die dienstliche Beurteilung durch diese Voreingenommenheit beeinflusst ist. § 21 VwVfG, nach dem im Verwaltungsverfahren bereits die Besorgnis der Befangenheit ausreicht, einen Amtsträger von der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu entbinden, ist auf dienstliche Beurteilungen nicht anwendbar, weil diese keine Verwaltungsakte sind. Die für den Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung erforderliche Voreingenommenheit liegt tatsächlich vor, wenn der Beurteiler nicht Willens oder nicht in der Lage ist, den Beurteilten sachlich und gerecht zu beurteilen. Voreingenommenheit des Beurteilers unterscheidet sich von der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu Beurteilenden nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. September 2004 - 2 A 8/03 -, juris Rn. 26). Die Voreingenommenheit eines Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben. In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Vorgänge aus der Zeit vor dem Beurteilungszeitraum noch eine Voreingenommenheit bei der Beurteilung offenbaren (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16.97 -, juris Rn. 13 f.). Zu berücksichtigen ist, dass dienstliche Beurteilungen grundsätzlich durch Vorgesetzte des Beamten erstellt werden und ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich bringen. Dementsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten, noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und durch im Einzelfall emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in einer dienstlichen Beurteilung (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. November 2017 - 2 B 19/17 -, juris Rn. 12 f.). Im Rahmen einer Beurteilungsbegründung darf sich der Beurteiler klarer Worte bedienen, selbst wenn die Wortwahl ungeschickt oder nicht ganz glücklich ausfällt. Anders als Arbeitszeugnisse, die nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung „wohlwollend“ abgefasst werden müssen, handelt es sich hier um ein „Innenzeugnis“. Die Bewertung des zu Beurteilenden ist objektiv und gerecht vorzunehmen mit der Folge, dass hier das Wohlwollen hinter der Pflicht zur Wahrheit zurückzutreten hat. Dies hat auch Auswirkungen darauf, was der Beamte in sprachlicher Hinsicht hinzunehmen hat. Während die Wortwahl in Arbeitszeugnissen von den Arbeitsgerichten anhand des Wohlwollensgrundsatzes grundsätzlich scharf kontrolliert wird, ist die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu Wertungen weniger streng. Erst dort, wo dienstliche Wertungen ehrenrührige Aussagen enthalten, besteht ein Abwehranspruch des Beamten (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 3. Dezember 2004 - 1 Q 71/04 -, juris Rn. 20 f.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juni 2018 - 4 S 756/17 -, juris Rn. 55). Die Ansicht, der Beurteiler sei objektiv voreingenommen, hat die Klägerseite insbesondere auf Formulierungen in den Beurteilungen bzw. im Bericht des Zeugen F... vom 6. Februar 2019 (Blatt 20 ff. der Beiakte 2 Teil C zu 1 K 1129/20 Ge), in dessen Schreiben vom 29. Mai 2020 (Blatt 76 ff. der Beiakte 1 zu 1 K 1129/20 Ge) und vom 18. März 2021 (Blatt 22 ff. der Beiakte 1 zu 1 K 1192/21 Ge) gestützt. a) Soweit die Klägerseite eine Voreingenommenheit des Beurteilers aus vermeintlich ausschließlich negativen Darstellungen in den Beurteilungen schlussfolgert, ist bereits der Ansatz, die Beurteilungen enthielten keine positiven Aspekte, unzutreffend. Auf Seite 2 der Beurteilungen werden unter „Fachkenntnisse“ „solide Kenntnisse“ im Straf- und Strafprozessrecht erwähnt. Des Weiteren wird bei „Auffassungsgabe, Denk- u. Urteilsfähigkeit“ ausgeführt: „Der Staatsanwalt ist in der Lage, die ihm zugewiesenen Ermittlungsverfahren mithilfe des Fachverfahrens einer vertretbaren Entscheidung zuzuführen […]“. Bei „Ausdrucksvermögen“ „mündlich“ heißt es „Herr R... drückt sich mithilfe des Fachverfahrens schriftlich klar und verständlich aus.“ Bei „Eignung zur Ausbildung von Nachwuchskräften“ hat der Beurteiler angeführt, dass die Ausbildung eines Rechtsreferendars bzw. einer Rechtsreferendarin ohne Auffälligkeiten abgeschlossen werden konnte. Beim Merkmal „Ausgeglichenheit“ wird dargestellt, dass der Kläger ruhig und sachlich bzw. besonnen reagiere. Auch in Bezug auf „Arbeitszuverlässigkeit“ wird positiv vermerkt, dass die Ergebnisse der Arbeit des Klägers grundsätzlich vertretbar seien. Die Beurteilungsmerkmale „Fachkenntnisse“, „Auffassungsgabe, Denk- u. Urteilsfähigkeit“, „mündliches Ausdrucksvermögen“, „schriftliches Ausdrucksvermögen“, „Eignung zur Ausbildung von Nachwuchskräften“ und „Ausgeglichenheit“ wurden in beiden Beurteilungen und in der Beurteilung vom 14. März 2019 darüber hinaus auch das Einzelmerkmal „Verhandlungsgeschick“ mit 5 Punkten („durchschnittlich“) bewertet. b) Auch die vom Kläger zitierten Äußerungen in den dienstlichen Beurteilungen und in den Schreiben des Beurteilers überschreiten nicht die Grenze zur Ehrverletzung des Klägers. Der Kläger vertritt insoweit die Ansicht, eine Voreingenommenheit des Beurteilers folge aus seine Persönlichkeit insgesamt abwertenden unsachlichen Bemerkungen in der Beurteilung vom 14. März 2019 („vor orthografischen Fehlern geradezu strotzend“), im Schreiben vom 29. Mai 2020 („Die Ungeeignetheit des Widerspruchsführers in ihrer Gesamtheit gründet einzig und allein in seiner Person.“), in dem Bericht des Beurteilers vom 6. Februar 2019 („[…] dass Staatsanwalt R... nicht fähig oder gewillt ist, die auch an einen Dienstanfänger zu stellenden Anforderungen an eine ausgewogene und zugleich hohe Erledigungszahl von Verfahren gerecht zu werden.“) und im Schreiben vom 18. März 2021 („seine fehlende Einsicht, Fehler begangen zu haben“; „elementare Bearbeitungsschwächen“). aa) Die Passage in der Beurteilung vom 14. März 2019 „vor orthografischen Fehlern geradezu strotzend“ (Seite 4 unter Gesamtbeurteilung“) ist nicht ehrverletzend. Sie ist im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen in der Beurteilung vom 14. März 2019 zu sehen und führt mit ihnen zu der vom Beurteilungsspielraum des Beurteilers umfassten Wertung, dem Kläger fehle die erforderliche Sorgfalt und Erreichbarkeit durch Hinweise, insbesondere von Vorgesetzten. So werden bei dem Beurteilungsmerkmal „Ausdrucksvermögen“ „sinnentstellende Tippfehler“ gerügt. Beim Beurteilungsmerkmal „Verantwortungsbewusstsein“ wird ausgeführt: „Seiner Arbeit fehlt es an konsequenter Sorgfalt, was ihn jedoch oftmals unberührt lässt.“ Bei „Durchsetzungsfähigkeit“ heißt es: „Überzeugenden Hinweisen von Kollegen und Vorgesetzten geht er teilweise nicht nach.“ Bei „Arbeitszuverlässigkeit“ führt der Beurteiler aus: „Die Ergebnisse der Arbeit von Herrn R...... sind zwar grundsätzlich vertretbar, es fehlt jedoch nicht selten an letzter Sorgfalt und Gründlichkeit. Berichtsvorlagen sind - jedenfalls im Einzelfall - offenbar in großer Eile und ohne die erforderliche Sorgfalt gefertigt. Kritik hierzu prallt an dem Staatsanwalt weitgehend ab.“ Dies aufgreifend wird in der Gesamtbeurteilung fortgeführt: „Herrn R... mangelt es an konsequenter Sorgfalt. Kritik bzw. Bearbeitungshinweise kontert er in aller Regel mit dem Verweis auf eine abweichend praktizierte Handhabung bei der Staatsanwaltschaft M....“ Daran anschließend führt der Beurteiler Beispiele an, die belegen, warum er der Meinung ist, dem Kläger fehle die nötige Sorgfalt und Erreichbarkeit durch Mahnungen von Vorgesetzten. Insoweit wird u. a. angeführt: „Einen Vorlagebericht im Verfahren mit dem Aktenzeichen 611 Js 16235/18 an die Generalstaatsanwaltschaft zur besonderen Haftprüfung nach § 121 StPO präsentierte er seinem Abteilungsleiter vor orthografischen Fehlern geradezu strotzend und entfernte sich danach unverzüglich aus der Behörde. Den Hinweis, dass es nicht Sache des Abteilungsleiters ist, zahllose Rechtsschreib- und Tippfehler zu korrigieren und sich zuvor ein Korrekturlesen bzw. die Nutzung der Rechtsschreibprüfung anbietet, quittierte er mit der lapidaren Bemerkung, dass ja sein Name als Berichterstatter erscheine.“ Der erwähnte Vorlagebericht befindet sich auf Blatt 90 ff. der von dem Beklagten zum Verfahren 1 K 1129/20 Ge vorgelegten Verfahrensakte (Beiakte 1). Der Zeuge B..., bei dem es sich um den ehemaligen Abteilungsleiter des Klägers handelt, gab in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2021 (Blatt 143 Rückseite ff. der Gerichtsakte zu 1 K 1129/20 Ge) an, der Entwurf des Haftvorlageberichts weise auf knapp 12 Seiten neben inhaltlichen Mängeln etwa 30 orthografische und grammatikalische Fehler auf. Die Sichtung des Vorlageberichts durch das Gericht, insbesondere der darauf befindlichen Vielzahl an Korrekturen, bestätigt die Richtigkeit der in der Beurteilung enthaltenen und vom Kläger gerügten Aussage. bb) Die Formulierung im Schreiben des Beurteilers vom 29. Mai 2020 „Die Ungeeignetheit des Widerspruchsführers in ihrer Gesamtheit gründet einzig und allein in seiner Person.“ ist ebenfalls nicht ehrenrührig. Bei Beurteilungsmerkmalen handelt es sich um personengebundene Merkmale. Der Beurteiler äußert daher mit der zitierten Passage zu Recht, dass er die Person des Klägers bewertet und sich hierbei nicht von anderen Kriterien beeinflussen lassen hat. cc) Gleiches gilt für die vom Kläger angeführten Bemerkungen des Beurteilers zu den Erledigungen und zur Arbeitsweise des Klägers. Soweit es in der Beurteilung vom 14. März 2019 heißt, „Bereits im September 2018 hat er in der Erledigung der ihm übertragenen Dienstgeschäfte nicht tolerierbar nachgelassen“, in dem Bericht des Zeugen F... vom 6. Februar 2019 ausgeführt wird, „[…] dass Staatsanwalt R__ ... nicht fähig oder gewillt ist, die auch an einen Dienstanfänger zu stellenden Anforderungen an eine ausgewogene und zugleich hohe Erledigungszahl von Verfahren gerecht zu werden.“ und im Schreiben vom 18. März 2021 „seine fehlende Einsicht, Fehler begangen zu haben“ sowie „elementare Bearbeitungsschwächen“ beanstandet werden, ist jeweils die Grenze zur Unsachlichkeit nicht überschritten worden. 3. Anders als der Kläger meint, lagen für die Beurteilungen ordnungsgemäße Beurteilungsbeiträge vor. Nach Ziffer 4.1 Verwaltungsvorschrift können zur Vorbereitung der Beurteilung schriftliche Beurteilungsbeiträge von vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft oder Vorsitzenden von richterlichen Spruchkörpern oder aufsichtsführenden Richtern bei Gerichten, denen der zu Beurteilende während des Beurteilungszeitraumes angehört hat, eingeholt werden (Satz 2). Die Einbeziehung eines solchen Beurteilungsbeitrages ist bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu vermerken (Satz 3). Anders als in dieser Kannvorschrift ist demgegenüber in § 7 Abs. 4 Satz 1 ThürRiStAG vorgesehen, dass für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen Beurteilungsbeiträge von sachkundigen Personen einzuholen sind, soweit der zuständige Beurteiler die Leistungsbewertung für den Beurteilungszeitraum nicht auf unmittelbar eigene Kenntnisse stützen kann. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 ThürRiStAG sind Beurteilungsbeiträge bis zur Eröffnung der nächsten regelmäßigen Beurteilung oder im Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfs bis zum rechtskräftigen Abschluss des betreffenden Verfahrens als Sachvorgang aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Da Ziffer 4.1 Verwaltungsvorschrift § 7 Abs. 4 ThürRiStAG widerspricht, ist sie angesichts des oben dargestellten Wesentlichkeitsgrundsatzes, der im Bereich der Beurteilungsvorschriften gilt, nicht mehr anzuwenden. Offen bleiben kann hier, ob der Beurteiler die Leistungsbewertung für die Beurteilungszeiträume nicht auf unmittelbar eigene Kenntnisse stützen konnte und damit überhaupt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 ThürRiStAG vorlagen, unter denen notwendigerweise Beurteilungsbeiträge einzuholen waren. Selbst nämlich wenn man das Vorliegen der Voraussetzungen von § 7 Abs. 4 Satz 1 ThürRiStAG unterstellt, sind - anders als die Klägerseite meint - die Anforderungen an die Beurteilungsbeiträge und deren Aufbewahrung eingehalten worden: a) Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei den vom Beurteiler für die Erstellung der in Streit stehenden Beurteilungen eingeholten Beurteilungsbeiträgen um die auf Blatt 105 Rückseite bis 108 der Beiakte 1 zu 1 K 1129/20 Ge (überschrieben mit „Anlassbeurteilung aus Anlass“; Beurteilungszeitraum: 1. September 2018 bis 28. Februar 2019) und auf Blatt 50 bis 54 der Beiakte 1 zu 1 K 1192/21 Ge (überschrieben mit „Probezeitbeurteilung“, Beurteilungszeitraum: 1. März 2019 bis 15. Dezember 2019) befindlichen, den Klägerbevollmächtigten mit Schreiben des Beklagten vom 23. Juni 2020 bzw. vom 8. Juli 2021 übersandten Unterlagen handelt und diese vom ehemaligen Abteilungsleiter des Klägers, dem Zeugen B..., stammen. Dies ergibt sich aus der gerichtlichen Vernehmung der Zeugen F... und B... in Verbindung mit dem Akteninhalt. Der Zeuge F... hat auf die ihm vorgelegten Beurteilungsbeiträge Blatt 105 Rückseite bis 108 der Beiakte 1 zu 1 K 1129/20 Ge und Blatt 50 bis 54 der Beiakte 1 zu 1 K 1192/21 Ge erklärt: „Bei diesen Beurteilungen handelt es sich um die Beurteilungsbeiträge des Abteilungsleiters B..., die ich auch als Grundlage für die Fertigung meiner Beurteilungen genutzt habe. Da der Kläger nicht in einer anderen Abteilung tätig war, war es auch nicht notwendig, Beurteilungsbeiträge anderer Abteilungsleiter einzuholen.“ Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge hat vor seiner Aussage die ihm vom Gericht vorgelegten Beurteilungsbeiträge mit seinen eigenen Unterlagen verglichen. Im Übrigen passt die Aussage des Zeugen F... zur Aussage des Zeugen B... und zum Akteninhalt. Der Zeuge B... hat die Aussage des Zeugen F... zum Beurteilungsbeitrag Blatt 50 bis 54 der Beiakte 1 zu 1 K 1192/21 Ge, der handschriftlich mit „-Entwurf-„ überschrieben ist, bestätigt. Er hat erklärt: „Dieser Entwurf stammt definitiv von mir. Das Wort ,Entwurf‘ habe ich selber geschrieben.“ Außerdem hat der Zeuge B..., nachdem er während einer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die Möglichkeit hatte, nachzusehen, ob er beide Beurteilungsentwürfe noch unter seinen Dateien in seinem Dienstrechner gespeichert hat, angegeben, eine unter dem 15. Dezember 2019 gespeicherte Datei gefunden, ausgedruckt und diese „Probezeitbeurteilung“ auf jeden Fall an den Zeugen F... als Beurteilungsentwurf gegeben zu haben. Ein Vergleich der dem Gericht übergebenen ausgedruckten Fassung mit der Fassung Blatt 50 bis 54 der Beiakte 1 zu 1 K 1192/21 Ge ergibt die inhaltliche Identität beider Unterlagen. Den Beurteilungsbeitrag Blatt 105 Rückseite bis 108 der Beiakte 1 zu 1 K 1129/20 Ge hat der Zeuge F... mit E-Mail vom 12. Dezember 2019 - Blatt 105 der Beiakte 1 zu 1 K 1129/20 Ge - an den Beklagten übersandt. Der Zeuge B... konnte zwar nicht sagen, ob dies sein Beurteilungsentwurf ist. Der Zeuge hat aber weiter erklärt: „Ich gehe aber davon aus, dass es mein Beurteilungsbeitrag ist. Ich wüsste nämlich nicht, wer außer mir in unserer Behörde einen Beurteilungsbeitrag für die Beurteilung des Klägers fertigen sollte. Ich habe mit Herrn F... des Öfteren über diese Anlassbeurteilung gesprochen.“ Diese nachvollziehbaren Überlegungen des Zeugen und ferner der von dem Zeugen B... nach der Unterbrechung der mündlichen Verhandlung dem erkennenden Gericht übergebene Ausdruck einer von ihm unter dem 5. Februar 2019 gespeicherten Datei bekräftigen aber ebenfalls die Wahrheit der Aussage des Zeugen F.... Das von dem Zeugen B... vorgelegte Dokument ist mit „Anlassbeurteilung aus Anlass“ überschrieben und betrifft den Beurteilungszeitraum 10. September 2018 bis 31. Januar 2019. Der Zeuge B... hat hierzu erklärt, er könne nicht sagen, ob dies nur eine Arbeitsfassung für ihn gewesen sei oder ob er diese dem Zeugen F... als Beurteilungsbeitrag übergeben habe. Vergleicht man die von dem Zeugen übergebene „Anlassbeurteilung aus Anlass“ mit dem Schriftstück Blatt 105 Rückseite bis 108 der Beiakte 1 zu 1 K 1129/20 Ge fällt auf, dass der von dem Zeugen F... identifizierte Beurteilungsbeitrag zwar ausführlicher ist und abweichend den Beurteilungszeitraum 1. September 2018 bis 28. Februar 2019 betrifft. Gleichzeitig ist aber auch ersichtlich, dass beide Unterlagen identische Absätze und Passagen enthalten und der Beurteilungszeitraum jedenfalls überwiegend identisch ist. b) Ist danach das Gericht davon überzeugt, dass die von dem Beurteiler eingeholten Beurteilungsbeiträge durch den Zeugen B... erstellt wurden, erfüllen diese Beurteilungsbeiträge zugleich die Anforderungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 ThürRiStAG an Beurteilungsbeiträge „von sachkundigen Personen“. In der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 4 ThürRiStAG (Landtag, Drucksache 6/5376, S. 55) sind insoweit als Beispiel hierfür ausdrücklich Abteilungsleiter bei den Staatsanwaltschaften benannt worden. Unschädlich ist, dass die Beurteilungsbeiträge nicht unterschrieben sind. Formelle Anforderungen an Beurteilungsbeiträge existieren nicht. Entscheidend ist, dass sich die Beurteilungsbeiträge auf die maßgeblichen Beurteilungszeiträume beziehen, was nach den Angaben auf den jeweiligen Seiten 1 der Beurteilungsbeiträge der Fall ist. Das Gericht musste auch nicht dem Streit zwischen den Beteiligten über die Aufbewahrung der Beurteilungsbeiträge nachgehen. Zwar haben der Beklagte mit Schreiben vom 27. Juli 2022 (Blatt 181 der Gerichtsakte) und der Zeuge F... mit Schreiben vom 21. Juli 2022 (Blatt 192 ff. der Gerichtsakte) mitgeteilt, dass die Beurteilungsbeiträge in der Sammelmappe für Beurteilungsentwürfe geführt würden. Die Klägerseite hat aber die Existenz dieser Sammelmappe mit Schriftsatz vom 19. August 2022 bestritten. Da sich die den Beurteilungen zugrunde liegenden Beurteilungsbeiträge des Zeugen B... auf Blatt 105 Rückseite bis 108 der Beiakte 1 zu 1 K 1129/20 Ge und auf Blatt 50 bis 54 der Beiakte 1 zu 1 K 1192/21 Ge befinden, bestehen indes die für die Aufbewahrung der Beiträge nach § 7 Abs. 4 Satz 2 ThürRiStAG erforderlichen Sachvorgänge. 4. Eine formelle Rechtswidrigkeit folgt auch nicht daraus, dass nach den Behauptungen des Klägers keine Besprechung der Beurteilungen erfolgt ist. Gemäß § 7 Abs. 5 ThürRiStAG sind dienstliche Beurteilungen vor Aufnahme in die Personalakten zu eröffnen (Satz 1). Der Beurteilte erhält hierbei die Gelegenheit, die Beurteilung zu besprechen und Einsicht in die Beurteilungsgrundlagen zu nehmen (Beurteilungsgespräch) (Satz 2). Der Kläger rügt, das in § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürRiStAG vorgesehene Beurteilungsgespräch sei in Bezug auf die Beurteilungen vom 14. März 2019 und vom 16. Dezember 2019 nicht geführt worden. Zur Beurteilung vom 14. März 2019 führt der Kläger aus, dass er am 14. März 2019, als er gegen 17:30 Uhr nach Ende des ersten Hauptverhandlungstages im Verfahren 611 Js 16235/18 u. a. wieder im Büro erschienen sei, die telefonische Aufforderung erhalten habe, im Büro des Zeugen F... zu erscheinen. Dieser habe ihm dann die Beurteilung vorgelegt und gemeint, er könne diese lesen, aber der Zeuge F... werde diese nicht mit ihm diskutieren. Nach der Lektüre der Beurteilung habe der Kläger das Büro des Zeugen F... verlassen, der ihm auf dem Gang noch hinterhergerufen habe, dass er daran denken möge, am nächsten Tag wie üblich seinen Dienst anzutreten, es sei denn das Ministerium gebe bekannt, dass er ab sofort nicht mehr zum Dienst erscheinen brauche. Im Hinblick auf die Beurteilung vom 16. Dezember 2019 rügt der Kläger, der Zeuge F... habe ihn die Beurteilung nur lesen lassen und jegliche Diskussion versagt. Der Zeuge F... ist dem Vortrag des Klägers schriftsätzlich entgegengetreten. Das Gericht war nicht gehalten, die näheren Umstände der Eröffnung der Beurteilungen, insbesondere die Frage, ob das in § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürRiStAG vorgesehene Beurteilungsgespräch geführt worden ist, aufzuklären. Ein unterbliebenes oder fehlerhaftes Beurteilungsgespräch macht eine dienstliche Beurteilung nämlich nicht rechtswidrig (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Juni 1988 - 3 B 87.02966 – Seite 7 f. des Urteilsabdrucks; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 29. Januar 2013 - AN 1 K 12.00594 -, juris Rn. 199; Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 20. Januar 2020 - 1 K 593/18.KS -, juris Rn. 62; Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rn. 470). Die Regelung in § 7 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 ThürRiStAG beruht auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Sie soll im Interesse vollständiger, zutreffender und sachgerechter Beurteilungen aller Beamten - hauptsächlich im öffentlichen Interesse an der Richtigkeit der dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf das Leistungsprinzip - eine zeitlich möglichst nahe, in der Form nicht strenge und starren Anfechtungsfristen nicht unterworfene Gelegenheit bieten, etwa bestehende Unstimmigkeiten auszuräumen (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 2 EO 961/11 -, juris Rn. 34 zu § 54 Abs. 1 ThürLbVO sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 1 B 856/14 -, juris Rn. 10 zu § 50 Abs. 3 Satz 1 BLV). Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Regelung zudem einer Information des zu Beurteilenden bereits vor der Unterzeichnung der Beurteilung genügt und die Möglichkeit größerer Akzeptanz eröffnet werden (vgl. Landtag, Drucksache 6/5376, S. 55 f.). Die Vorschrift dient darüber hinaus aber nicht dazu, bei ihrer Nichtbeachtung sachlich richtige Beurteilungen zu rechtswidrigen mit der Folge zu machen, dass der Betroffene allein deshalb einen Anspruch auf eine erneute Beurteilung geltend machen kann (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 1 B 856/14 -, juris Rn. 10; vgl. auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - 2 A 381/12 -, juris Rn. 6). Unterbleibt die vorgeschriebene Besprechung der Beurteilung, kann dieser nämlich seine Einwände im Widerspruchs- oder im Klageverfahren vorbringen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 1 B 856/14 -, a. a. O.) III. Die Beurteilungen sind auch materiell rechtmäßig. Nach Ziffer 5.5 der Verwaltungsvorschrift sind abweichend von 5.4 Richter und Staatsanwälte während der Probezeit mit den folgenden Abschlussbewertungen zu beurteilen: – "nicht geeignet", wenn der zu Beurteilende nachhaltig erkennen lässt, dass er den Anforderungen an das Amt eines Richters oder Staatsanwaltes nicht genügt, – "noch nicht geeignet", wenn die Eignung des zu Beurteilenden für das angestrebte Amt noch nicht endgültig festzustellen ist, jedoch Anzeichen dafür bestehen, dass es ihm in absehbarer Zeit gelingen wird, den Anforderungen gerecht zu werden, – "geeignet", wenn der zu Beurteilende den Anforderungen seines Amtes nach persönlicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in jeder Hinsicht entspricht, – "besonders geeignet", wenn der zu Beurteilende deutlich aus der Gruppe vergleichbarer Funktionsinhaber hervorragt und bereits während der Probezeit abzusehen ist, dass er künftig besonderer Förderung würdig sein wird. Der Begriff „geeignet“ ist in Anlehnung an § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG zu bestimmen. Danach kann ein Richter auf Probe zum Ablauf des dritten oder vierten Jahres entlassen werden, wenn er für das Richteramt nicht geeignet ist. Eine Eignung für einen Gerichtsassessor, der zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden soll, besteht, wenn dieser körperlich, geistig und charakterlich in der Lage ist, das Richteramt schlechthin auszuüben (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. November 1970 - RiZ (R) 1/69 -, juris Rn. 10). An die Eignung eines Richters, dem das Recht eine besonders hervorgehobene und verantwortungsvolle Stellung zuweist, sind strenge Maßstäbe anzulegen. Der Richter muss sich in der Probezeit in allen Bereichen bewähren: Mängel der charakterlichen Eignung können die Entlassung eines Richters auf Probe auch bei ausreichender oder hervorragender Leistung und fachlicher Eignung begründen, wenn sie so gravierend sind, dass sie den hohen persönlichen Anforderungen nicht gerecht werden, die an die Ausübung des Richteramts zu stellen sind. Ein Richter, der aufgrund charakterlicher Mängel in gravierender Weise seiner besonderen Vertrauensstellung nicht gerecht wird und hierdurch das Vertrauen der Rechtsuchenden in die unabhängige rechtsstaatliche Justiz und das Ansehen der Justiz schädigt, ist auch bei hervorragender fachlicher Leistung zum Richterberuf nicht geeignet (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Mai 2009 - RiZ (R) 1/08 -, juris Rn. 36 ff.). Im Übrigen handelt es sich bei der Eignung um einen unbestimmten Rechtsbegriff; die Feststellung ist ein Akt wertender Erkenntnis, die nicht schematisch oder nach festen Maßstäben erfolgen kann. Zur Auslegung des Begriffs und auch zur richterlichen Nachprüfung können die im Beamtenrecht entwickelten Grundsätze zum Begriff der Bewährung eines Beamten herangezogen werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Mai 2009 - RiZ (R) 1/08 -, juris Rn. 35 und Urteil vom 24. November 1970 - RiZ (R) 1/69 -, juris Rn. 10). Insoweit gilt Folgendes: Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG darf zum Beamten auf Lebenszeit nur ernannt werden, wer sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat; für die Feststellung der Bewährung gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BBG ausdrücklich ein strenger Maßstab. Nach § 28 Abs. 2 BLV haben sich Beamte in der Probezeit in vollem Umfang bewährt, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können; nach § 28 Abs. 3 BLV sind sie während der Probezeit grundsätzlich in mindestens zwei Verwendungsbereichen einzusetzen. Die Entscheidung darüber, ob ein Beamter auf Probe sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, d. h. ob er in der Probezeit gezeigt hat, dass er nach seiner ganzen Persönlichkeit voraussichtlich allen an ihn künftig vom Dienstherrn zu stellenden Anforderungen des angestrebten (Eingangs-) Amtes (Statusamtes) seiner Laufbahn gewachsen ist, also die Entscheidung darüber, ob die Berufung des Probebeamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gegenüber der Allgemeinheit verantwortet werden kann, ist ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Ein solches Werturteil soll sachverständig und zuverlässig nur der Dienstherr durch seinen in Personalsachen entscheidenden Vertreter aufgrund seines Gesamturteils und der Beurteilungen der mit der Erprobung beauftragten Beamten abgeben. Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind. Das Urteil über die Bewährung des Probebeamten besteht in der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn, ob der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird. Grundlage und Ausgangspunkt der zukunftsgerichteten Einschätzung, ob der Beamte den Anforderungen in fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht gerecht werden wird, ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG allein sein Verhalten in der Probezeit. Der Begriff "Bewährung" gewinnt durch seinen Bezug zu den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG - nach Maßgabe dessen hier auch das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gewährleistet ist und in § 11 BBG inhaltlich bestimmte Konturen. Erfüllt der Beamte auf Probe eines dieser Merkmale nicht, darf er nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden. Maßstab für die Beurteilung der Bewährung sind die Anforderungen des auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes. Die Frage, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, ist mit "ja" oder "nein" zu beantworten (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15/17 -, juris Rn. 52 ff.) 1. Die Probezeitbeurteilung ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie von einem falschen Maßstab für das Eignungsurteil ausgeht. Dass der Beurteiler den Kläger als für die Ausübung des Berufs eines Staatsanwalts nicht geeignet angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt, sind Beurteilungsmaßstab einer Probezeitbeurteilung die Anforderungen des auf Lebenszeit zu übertragenden statusrechtlichen Eingangsamtes (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15/17 -, juris Rn. 56; Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Auflage, Rn. 365). Zwar wird das statusrechtliche Amt grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 2 C 30/07 -, juris Rn. 13). Gemäß § 12 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz kann, wer später als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden soll, zum Richter auf Probe ernannt werden. Der Kläger wurde vorliegend als Richter unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe ernannt und erhielt einen Dienstleistungsauftrag bei der Staatsanwaltschaft. Gemäß § 35 Satz 1 ThürBesG sind die Ämter der Richter und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen in der Besoldungsordnung R (Anlage 3) geregelt. Nach der Anlage 3 zum ThürBesG Besoldungsgruppe R1 sind danach die auf Lebenszeit zu übertragenden statusrechtlichen Eingangsämter für Richter auf Probe das Amt Richter am Amtsgericht, Richter am Arbeitsgericht, Richter am Landgericht, Richter am Sozialgericht, Richter am Verwaltungsgericht, Direktor des Amtsgerichts, Direktor des Arbeitsgerichts, Direktor des Sozialgerichts oder Staatsanwalt. Ein Proberichter hat aber noch kein Statusamt inne. Die „Eignung für das Richteramt“, über die die Probezeitbeurteilung Aufschluss geben soll, bezieht sich auf ein einheitliches Richteramt. Ein Richter auf Probe ist nur dann für das Richteramt geeignet, wenn er für die Gesamtheit der Aufgaben, die sich im Rahmen richterlicher Tätigkeit ergeben können, hinreichende Befähigung zeigt. Es reicht nicht aus, wenn er nur für einen Teilbereich, etwa als Strafrichter, verwendbar ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 1999 - RiZ (R) 4/98 -, juris Rn. 48; Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 5. November 2020 - 1 K 793/17 We -, Seite 11 des Urteilsabdrucks). Gerade weil dies aber so ist, ist auch der Begriff der „Eignung für das Richteramt“ umfassend auf die Gesamtheit der richterlichen Aufgaben zu beziehen. Die „Eignung für das Richteramt“ ist demnach nicht die Summe verschiedener, gesondert feststellbarer „Teileignungen“. Vielmehr ist die „Eignung für das Richteramt“ ein die gesamte künftige Amtstätigkeit umfassender Begriff. Die Beurteilung der Eignung enthält eine Prognose, die auf die gesamte Amtstätigkeit bezogen ist und die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit verlangt, wobei zu berücksichtigen ist, dass in gewissen Grenzen Stärken in einem Bereich Schwächen in anderen Teilbereichen ausgleichen können (Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 5. November 2020 - 1 K 793/17 We -, a.a.O.). Vorliegend besteht außerdem die Besonderheit, dass der Kläger in der gesamten Probezeit nur bei der Staatsanwaltschaft und nicht bei einem Gericht oder bei einer Behörde der Gerichtsverwaltung (vgl. § 13 DRiG) verwendet wurde. Aufgrund seiner Tätigkeit nur bei der Staatsanwaltschaft konnte der Beurteiler weder in der Beurteilung eine Aussage zur Eignung des Klägers als Richter machen, noch war es möglich, dass der Kläger überhaupt als Richter auf Lebenszeit hätte ernannt werden können. Denn aus § 10 Abs. 2 Satz 2 DRiG folgt, dass zumindest ein „Richterjahr“ zu absolvieren ist, bevor eine Ernennung als Richter auf Lebenszeit erfolgen kann. Das auf Lebenszeit zu übertragende statusrechtliche Eingangsamt konnte damit nur das Amt des Staatsanwalts sein. Es war zugleich der richtige Beurteilungsmaßstab. Dieser Maßstab steht auch mit Ziffer 5.5 Verwaltungsvorschrift im Einklang, nach dem die Bewertung mit „nicht geeignet“ bedeutet, dass der zu Beurteilende den Anforderungen an das Amt eines Richters oder Staatsanwaltes nicht genügt. 2. Entgegen der Ansicht des Klägers verstoßen die Beurteilungen auch nicht gegen das Fortentwicklungsgebot. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbilden, aus den Regelbeurteilungen entwickelt werden; sie dürfen diese lediglich fortentwickeln. Der Befugnis des Dienstherrn, Beförderungen auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen vorzunehmen, wenn Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell sind, korrespondiert seine Verpflichtung, Anlassbeurteilungen lediglich in einem die Regelbeurteilung fortentwickelnden Sinne zu erstellen. Das bedeutet, dass Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung sind und die Anlassbeurteilung ihren Schwerpunkt darin hat aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5/12 -, juris Rn. 30). Dieses Fortentwicklungsgebot der Anlassbeurteilungen aus den Regelbeurteilungen gilt im vorliegenden Fall, in dem Probezeitbeurteilungen erstellt wurden, nicht. 3. Anders als der Kläger meint, sind die Beurteilungen, insbesondere die Verschlechterung seiner Bewertungen, verglichen mit der vorhergehenden Beurteilung auch nicht unplausibel. Aus allen Beurteilungen offenbart sich vielmehr eine nachvollziehbare Entwicklung des Klägers in der Probezeit. Wie schon im Tatbestand ausgeführt, lautete die Probezeitbeurteilung für den Zeitraum 1. August 2017 bis 10. April 2018 auf „derzeit für die Ausübung des Berufs eines Staatsanwalts nicht geeignet“. In der Probezeitbeurteilung für den Zeitraum 11. April 2018 bis 31. August 2018 wurden bereits die auch in den in Streit stehenden Beurteilungen enthaltenen Kritikpunkte bei der „Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit“ dahingehend, dass der Kläger die Entschlussfreudigkeit noch steigern müsse, bei der „Arbeitszuverlässigkeit“ in Bezug auf Ungenauigkeiten und bei der Sozialkompetenz (gelegentliche Euphorisierung eigener Leistungen bzw. Fähigkeiten, ausufernde Gespräche, fehlendes Gespür für den richtigen Gesprächszeitpunkt) angesprochen. Der Kläger wurde indes unter „Hintanstellung aller Bedenken in Bezug auf seine sozialen Fähigkeiten“ für geeignet gehalten. Auch bei „Belastbarkeit, Initiative“ wurde in der Probezeitbeurteilung für den Zeitraum 11. April 2018 bis 31. August 2018 eine quantitative Leistung entsprechend den Vorgaben lediglich für den letzten Monat des Beurteilungszeitraums attestiert. Weiter heißt es dort: „Dies gibt Anlass zur Hoffnung, auch künftig mit großer Arbeitslast fertig zu werden.“ Neben diesen nur für einen Monat feststellbaren ausreichenden quantitativen Leistungen ist zu berücksichtigen, dass sich der Beurteilungszeitraum ohne Einschränkungen des Klägers nur auf knapp 3,5 Monate bemessen hat, weil der Kläger im Beurteilungszeitraum bis zum 22. April 2018 arbeitsunfähig erkrankt und bis zum 18. Mai 2018 in der Wiedereingliederung mit einer reduzierten Stundenanzahl tätig war. In der Beurteilung vom 14. März 2019 heißt es sodann eingangs der „Gesamtbeurteilung“, an die Probezeitbeurteilung für den Zeitraum 11. April 2018 bis 31. August 2018 anknüpfend: „Die in der Vorbeurteilung gehegte Hoffnung einer positiven Entwicklung ist leider nicht in dem erhofften Umfang eingetreten.“ Dies begründend wird ausgeführt, der Kläger habe bereits im September 2018 in der Erledigung der ihm übertragenen Dienstgeschäfte nicht tolerierbar nachgelassen. Im Weiteren wird in der Beurteilung dargestellt, inwieweit sich die Erledigungen des Klägers entwickelt haben. Die in der Beurteilung vom 14. März 2019 getroffenen Feststellungen werden in der Beurteilung vom 16. Dezember 2019 bestätigt. 4. Auch im Übrigen ist die Einschätzung des Dienstherrn, der Kläger sei für die Ausübung des Berufs eines Staatsanwalts nicht geeignet, nicht zu beanstanden. Der Beurteiler begründet seine Bewertung „nicht geeignet“ mit dem von seinem Einsatz, seiner Arbeitsweise, seiner Belastbarkeit und seiner Persönlichkeit nicht genügenden Anforderungen des Klägers an das Berufsbild eines Staatsanwaltes. Entgegen der Ansicht des Klägers hebt der Beurteiler insbesondere fehlerfrei auf eine unzureichende Bewältigung des monatlichen Arbeitspensums und einen kontinuierlichen Aufbau des Dezernatsbestandes (hierzu im Folgenden unter a)), eine mangelnde Ausschöpfung der täglichen Büroarbeitszeiten (hierzu im Folgenden unter c)) und eine unzureichende Sozialkompetenz des Klägers (hierzu im Folgenden unter d)) ab. Auch die in der Beurteilung vom 14. März 2019 enthaltenen Ausführungen zur Anklagequote sind nach den Zeugenvernehmungen in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar (hierzu im Folgenden unter b)). a) In Bezug auf die unzureichende Bewältigung des monatlichen Arbeitspensums und einen kontinuierlichen Aufbau des Dezernatsbestandes hat der Beurteiler einen richtigen Sachverhalt zugrunde gelegt und keine sachfremden Erwägungen angestellt. aa) In einer Beurteilung kann die Leistung eines Proberichters auch danach eingeschätzt werden, wie viele Verfahren er im Beurteilungszeitraum erledigt hat. Demgemäß ist es auch zulässig, in einer dienstlichen Beurteilung die Erledigungszahlen eines Richters zu erörtern und mit denen anderer Richter zu vergleichen und sie bei der Leistungseinschätzung zu würdigen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87 -, juris Rn. 16 und Urteil vom 3. Oktober 1977 - RiZ (R) 1/77 -, juris Rn. 18).Dies erfordert jedoch, dass Erledigungszahlen in ihrem Aussagewert vergleichbar sind (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. April 2001 - 3 BS 84/01 -, juris Rn. 20). Hierfür bietet der sogenannte Pensenschlüssel keinen geeigneten Anhalt (vgl. Dienstgericht Karlsruhe, Urteil vom 4. Dezember 2012 - RDG 6/12 -, juris Rn. 52 sowie Lorse, a. a. O. Rn. 372; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. April 2001 - 3 BS 84/01 -, juris Rn. 20 jeweils unter Hinweis auf Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87 -, juris). Es handelt sich bei ihm lediglich um ein verwaltungsinternes Instrument des Justizministeriums zur Berechnung des gesamten Richterbedarfs auf Landesebene in erster Linie zu dem Zweck, den Personalbedarf in den Haushaltsverhandlungen nachvollziehbar darlegen zu können. Er dient lediglich der möglichst gleichmäßigen Justizversorgung der Bevölkerung einerseits und einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Arbeitslast auf die zur Verfügung stehenden Richter andererseits (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 1 A 4816/00 -, juris Rn. 6). Auch die reinen Bearbeitungszeiten nach PEBB§Y sind kein zulässiger Vergleichsmaßstab zur Bewertung der angemessenen Arbeitsmenge (vgl. Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 70. Aktualisierung 4/2021, b) Status- und funktionsbezogene Vorgaben Rn. 582; offen gelassen vom Dienstgericht Karlsruhe, Urteil vom 4. Dezember 2012 - RDG 6/12 -, juris Rn. 53). PEBB§Y ist die Abkürzung für Personalbedarfsberechnungssystem. Es basiert im Kern auf empirischen Vollerhebungen eines repräsentativen Anteils der entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Mit ihm wurden und werden weiterhin die durchschnittlichen bundesweiten Bearbeitungszeiten ermittelt. In diesem - von den Justizverwaltungen getragenen, durch Gremien begleiteten und durch private Unternehmensberatungsfirmen durchgeführten - Projekt sind nach im Einzelnen festgelegten Parametern „Zeitaufschreibungen“ durchgeführt und ausgewertet worden (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 9. Juni 2015 - 5 KN 164/14 -, juris Rn. 73). Mittlerweile wird mittels „PEBB§Y“ der Personalbedarf in allen Diensten (ausgenommen Justizvollzug und Wachtmeisterdienst) der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeiten und der Staatsanwaltschaften ermittelt (vgl. https://justiz.thueringen.de/service/pebbsy). Nach den Ausführungen auf der Website des TMMJV dient PEBB§Y als Orientierungs- und Entscheidungshilfe für die Haushaltsverhandlungen und für eine gleichmäßige Verteilung des verfügbaren Personals auf die Gerichte und Staatsanwaltschaften (vgl. https://justiz.thueringen.de/service/pebbsy/ziele). Methodisch beruht PEBB§Y auf durchschnittlichen Gegebenheiten, so dass nicht erwartet werden kann, dass alle örtlichen Besonderheiten einzelner Behörden im System abgebildet werden. Durchschlagende spezifische Besonderheiten einzelner Behörden sind daher nicht im Wege von PEBB§Y, sondern bei der individuellen Personalzumessung zu berücksichtigen (vgl. https://justiz.thueringen.de/service/pebbsy/ziele). Daraus folgt zugleich, dass nicht die Arbeitsleistung des einzelnen, insbesondere dessen Dezernatszuschnitt, hinreichend bemessen werden kann. Außerdem würde es auf eine Zweckentfremdung der Personalbedarfsberechnung hinauslaufen, wenn man die Arbeitsleistung des einzelnen anhand eines Pensenschlüssels bewertet (Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 70. Aktualisierung 4/2021, b) Status- und funktionsbezogene Vorgaben Rn. 582). Im Ergebnis nichts anderes gilt auch bei einem Vergleich mit den durchschnittlich bei einem Gericht erledigten Verfahren je Richter. Denn bei der Anzahl der durchschnittlich von einem Richter erledigten Verfahren handelt es sich um eine fiktive Erledigungszahl eines Richters, die ermittelt wird, wenn die Gesamterledigung in einem Gericht durch die Anzahl der bearbeitenden Richter in Beziehung gesetzt wird. Da diese Erledigungszahl ohne Berücksichtigung von Besonderheiten - wie etwa des Schwierigkeitsgrades der zu bearbeitenden Fälle oder des Zuschnitts des Referats eines Richters - ermittelt wird, ist sie kein Maßstab für die zu beurteilende individuelle Leistung des Richters (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. April 2001 - 3 BS 84/01 -, juris Rn. 20). Die von einem Richter zu erbringende Arbeitsleistung orientiert sich richtigerweise pauschalierend an dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Richter vergleichbarer Position in der für Beamte geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewältigt (Bundeverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12 -, juris Rn. 17; Dienstgericht Karlsruhe, Urteil vom 4. Dezember 2012 - RDG 6/12 -, juris Rn. 56; Lorse, a. a. O., 6. Auflage, Rn. 372). Die Arbeitsleistung muss mit derjenigen anderer Richter verglichen werden, die im Wesentlichen gleichgelagerte Fälle zu bearbeiten und zumindest nach Sachgebieten weitgehend gleichstrukturierte Referate haben, wobei jedoch auch hierbei zu beachten ist, dass der Richter jedenfalls nicht zu einer Arbeitsweise aufgerufen werden darf, bei der die Erledigung der Verfahren um ihrer selbst willen im Vordergrund steht. Eine solche Arbeitsweise würde dem durch die Suche nach Recht und Gerechtigkeit geprägten Rechtsprechungsauftrag eines Richters nicht entsprechen und der Quantität auf Kosten der Qualität den Vorzug geben (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. April 2001 - 3 BS 84/01 -, juris Rn. 20). Hat ein Richter während des Beurteilungszeitraums deutliche Abweichungen von dem zu Grunde zu legenden Arbeitspensum, wird man vor einer Bewertung zunächst eine genaue Analyse der Ursachen vornehmen müssen. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Richter einen höheren qualitativen Maßstab anlegt als andere Richter derselben Vergleichsgruppe, die etwa eine vergleichsweise Erledigung bevorzugen und damit quantitativ zu höheren Erledigungszahlen gelangen. Erst wenn eine solche Ursachenforschung erfolgt ist, also die Erledigungen bewertet sind, kommt einer solchen Aussage die für eine Beurteilung notwendige Aussagekraft zu (Lorse, a. a. O., Rn. 372). bb) In einer dienstlichen Beurteilung dürfen einem (Probe-)Richter bzw. Staatsanwalt auch überhöhte Rückstände oder Arbeitsreste vorgehalten werden. Damit wird der Richter aufgefordert, seine Arbeitsweise zu ändern, um Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse zu beseitigen und einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf der Amtsgeschäfte des Richters zu gewährleisten. Eine Grenze, von der an einem Staatsanwalt Rückstände nicht vorgehalten werden dürfen, besteht dann, wenn eine Erledigung der Eingänge in sachgerechter Weise nicht mehr möglich ist und ein Arbeitsanfall in Frage steht, welcher allgemein, also auch von anderen Staatsanwälten, nicht sachgerecht bewältigt werden kann (vgl. zu Richtern: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2020 - RiZ (R) 3/19 -, juris Rn. 27 f.). cc) Davon ausgehend sind für den Kläger, der in beiden Beurteilungszeiträumen bei der Staatsanwaltschaft G__ im Dezernat (1)611 für Allgemeine Strafsachen und Verkehrssachen gegen Erwachsene mit amts- und staatsanwaltschaftlicher Zuständigkeit tätig war, eine Erledigungszahl von 105 und ein Dezernatsbestand von ca. dem 1,5fachen des Monatseingangs, der sich wiederum ebenfalls auf regelmäßig 105 Verfahren bemisst, zu Grunde zu legen. Diese Zahlen ergeben sich aus den Angaben des Zeugen F... im Schreiben vom 21. Juli 2022 (Blatt 192 ff. der Gerichtsakte). Danach hatte der Kläger bei der Staatsanwaltschaft G... in seinem Dezernat Allgemeine Strafsachen und Verkehrssachen gegen Erwachsene mit amts- und staatsanwaltschaftlicher Zuständigkeit regelmäßig mit 105 Eingängen zu rechnen und zur Vermeidung eines Verfahrenszuwachses 105 Erledigungen zu erbringen. Abhängig vom Geschäftsanfall könnten monatlich auch wesentlich mehr als 105 Ermittlungsverfahren gegen bekannte Beschuldigte neu eingehen. Auch dieser erhöhte Geschäftsanfall müsse von dem zuständigen Dezernenten bewältigt werden. Nach den Angaben des Zeugen F... handelt es sich dabei um praxisbewährte Zahlen, die auf Berechnungen seines Amtsvorgängers beruhen und seit 2013 unverändert angewandt werden. Bei Auffälligkeiten, z. B. längerer Erkrankung oder außergewöhnlich hohen Eingangszahlen, erfolge eine Einzelfallprüfung. Der Bestand eines gut geführten Dezernats solle nicht über dem 1,5fachen eines Monatseingangs liegen. Die Zugrundelegung dieser Erledigungsanzahl und Zahl für den Dezernatsbestand ist nicht zu beanstanden. Die Erledigungszahl orientiert sich an dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Dezernent mit einem vergleichbaren Dezernat bei der Staatsanwaltschaft G... bewältigt. Hierzu hat der Zeuge F... auch angegeben, dass diese Zahlen in Dezernaten Allgemeine Strafsachen und Verkehrssachen gegen Erwachsene mit amts- und staatsanwaltschaftlicher Zuständigkeit verlangt werden. In Dezernaten Allgemeine Strafsachen und Verkehrssachen gegen Erwachsene mit staatsanwaltschaftlicher Zuständigkeit werden demgegenüber 65 Erledigungen und in Dezernaten Allgemeine Strafsachen und Verkehrssachen gegen Erwachsene mit amtsanwaltschaftlicher Zuständigkeit werden 132 Erledigungen erwartet. Zur angegebenen Erledigungszahl passt die Zahl für den Dezernatsbestand. Nur durch einen auf die Eingänge abgestimmten Dezernatsbestand lassen sich Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse beseitigen und wird ein ordnungsgemäßer Geschäftsablauf der Amtsgeschäfte gewährleistet. Der Vortrag der Klägerseite, wonach beim Beklagten keine Vorgaben oder Richtwerte für Monatseingänge, Erledigungszahlen und Bestandszahlen existieren, ist angesichts der detaillierten Ausführungen des Zeugen F... für die Staatsanwaltschaft G... widerlegt. Soweit der Kläger ein Schreiben des Hauptstaatsanwaltsrates an das TMMJV vom 22. Mai 2019 (Blatt 127 ff. der Gerichtsakte) vorgelegt hat, ergibt sich daraus nicht, dass der für die Beurteilungen des Klägers zugrunde zu legende Sachverhalt mit dem des im Schreiben benannten Proberichters vergleichbar ist. Die Stellungnahme wurde in einem Entlassungsverfahren zu den Entlassungsgründen und nicht zu einer dienstlichen Beurteilung abgegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich um einen bei der Staatsanwaltschaft G__ mit einem Dezernat für Allgemeine Strafsachen und Verkehrssachen gegen Erwachsene mit amts- und staatsanwaltschaftlicher Zuständigkeit betrauten Proberichter handelte. Die Aussage in der Stellungnahme, wonach den Mitgliedern des Hauptstaatsanwaltsrates ein Bestand i. H. des doppelten Monatseingangs realistisch erscheint, ist daher nicht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt übertragbar. dd) Ausgehend von den zugrunde zu legenden Zahlen sind die Ausführungen in den Beurteilungen zur Erledigungsanzahl und zum Dezernatsbestand nicht zu beanstanden. Aus den Schreiben des Zeugen F... vom 29. Mai 2020 (Blatt 76 ff. der Beiakte 1 zu 1 K 1129/20 Ge), vom 18. März 2021 (Blatt 22 ff. der Beiakte 1 zu 1 K 1191/21 Ge) und vom 4. Juni 2021 (Blatt 130 ff. der Gerichtsakte zu 1 K 1129/20 Ge), die hinsichtlich der aufgeführten Zahlen durch die „Gesamtbeurteilungen“ der in Streit stehenden Probezeitbeurteilungen und den Klägervortrag bestätigt werden, ergeben sich in den Beurteilungszeiträumen für den Kläger folgende Eingänge, Erledigungen und „Reste“: 2018 2018 09 10 11 12 2019 01 02 Eingänge 94 130 127 95 92 88 Erledigungen 50 69 119 57 107 134 Reste 129 190 198 236 221 175 2019 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 Eingänge 103 92 101 84 117 120 93 101 110 112 Erledigungen 92 91 107 107 135 75 67 159 75 76 Reste 186 187 181 158 140 185 211 153 188 224 Soweit es in der Gesamtbeurteilung der Beurteilung vom 14. März 2019 bzw. im Vortrag des Klägers (Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 28. Juni 2021 (Blatt 107 der Gerichtsakte zu 1 K 1129/20 Ge)) hiervon geringe Abweichungen gibt, resultieren diese daraus, dass teilweise Brutto- und an anderer Stelle Netto-Eingangs- und -Erledigungszahlen angegeben wurden. Die Erledigungszahlen und der Dezernatsbestand weichen von den Vorgaben des Beklagten, wonach 105 Erledigungen zu bewältigen waren und ca. der 1,5fache Monatseingang als Bestand gefordert wurde, ab. Im Beurteilungszeitraum 1. September 2018 bis 28. Februar 2019 (Beurteilung vom 14. März 2019) hatte der Kläger nur in drei der sechs Monate des Beurteilungszeitraums (November 2018, Januar 2019 und Februar 2019) genügend, d. h. mindestens 105 Erledigungen. Der 1,5fache Monatseingang beträgt für September 2018 141 Verfahren, für Oktober 2018 195 Verfahren, für November 2018 190,5 Verfahren, für Dezember 2018 142,5 Verfahren, für Januar 2019 138 Verfahren und für Februar 2019 132 Verfahren. Damit hatte der Kläger in den Monaten November 2018, Dezember 2018, Januar 2019 und Februar 2019 einen zu hohen Dezernatsbestand. Zutreffend wurde daher in der Beurteilung vom 14. März 2019 festgestellt, dass der Kläger es „nicht geschafft“ hat, „seine Leistungen in quantitativer Hinsicht zu stabilisieren bzw. zu steigern, ohne Abstriche an der Qualität seiner Arbeit zuzulassen.“, „Herr R... das monatliche Arbeitspensum dauerhaft nur unzureichend“ bewältigt, dass der Kläger „den Bestand kontinuierlich auf“baute. Nicht zu beanstanden sind auch die Passagen in der Beurteilung „Bereits im September 2018 hat er in der Erledigung der ihm übertragenen Dienstgeschäfte nicht tolerierbar nachgelassen“ und „In der Gesamtschau der Erledigungsquote ab September 2018 ist daher einzuschätzen, dass Staatsanwalt R... nicht fähig oder gewillt ist, die auch an einen Dienstanfänger zu stellenden Anforderungen an eine ausgewogene und zugleich hohe Erledigungszahl von Verfahren gerecht zu werden.“ Im Beurteilungszeitraum 1. März 2019 bis 31. Dezember 2019 (Beurteilung vom 16. Dezember 2019) hatte der Kläger in vier von zehn Monaten eine ausreichende Anzahl Erledigungen. Der 1,5fache Monatseingang beträgt für März 2019 154,5 Verfahren, für April 2019 138 Verfahren, für Mai 2019 151,5 Verfahren, für Juni 2019 126 Verfahren, für Juli 2019 175,5 Verfahren, für August 2019 180 Verfahren, für September 2019 139,5 Verfahren, für Oktober 2019 151,5 Verfahren, für November 2019 165 Verfahren und für Dezember 2019 168 Verfahren. Damit hatte der Kläger nur im Juli 2019 keinen zu hohen Dezernatsbestand. Der Beurteiler hat daher in der Beurteilung vom 16. Dezember 2019 zu Recht einen „nach wie vor hohen Dezernatsbestand“ angeführt. Auch der Satz „Er ist nicht in der Lage, einen kurzfristig verringerten Dezernatsbestand dauerhaft und kontinuierlich auf geringerem Niveau zu halten.“ ist korrekt. ee) Nachvollziehbare Gründe für die von den Vorgaben des Beurteilers abweichenden Erledigungszahlen und Dezernatsbestände hat der Kläger nicht vorgetragen. (1) Soweit der Kläger behauptet, er habe verglichen mit anderen Proberichtern und anderen Dezernenten der Staatsanwaltschaft im Beurteilungszeitraum September 2018 bis Februar 2019 die meisten Verfahrenseingänge, die höchsten Erledigungszahlen unter den Proberichtern und die zweithöchsten Erledigungszahlen unter sämtlichen Dezernenten sowie im Beurteilungszeitraum März 2019 bis Dezember 2019 die meisten Verfahrenseingänge und die höchsten Erledigungszahlen gehabt, und hierzu mit Schriftsatz vom 28. Juni 2021 (Blatt 94 der Gerichtsakte zu 1 K 1129/20 Ge) den an den Beklagten im Entlassungsverfahren gerichteten Schriftsatz vom 17. März 2021 (Blatt 95 ff. der Gerichtsakte zu 1 K 1129/20 Ge) nebst den Anlagen 13 und 14 (Blatt 123 und Blatt 124 der Gerichtsakte zu 1 K 1129/21 Ge) vorlegt, hat sich der Zeuge F... demgegenüber erheblich eingelassen. In den auf den Anlagen 13 und 14 befindlichen Tabellen hat der Kläger offene Verfahren zu Beginn und am Ende, Nettoeingänge und -erledigungen sowie Bruttoeingänge und -erledigungen für die Zeiträume 1. September 2018 bis 28. Februar 2019 und 1. März 2019 bis 19. Dezember 2019 in Bezug auf die Dezernate 140, 150, 205, 210, 220, 230, 250, 260, 611, 615, 620, 631, 654, 664 und 670 aufgeführt. Der Zeuge F... hat in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2021 (Blatt 130 ff. der Gerichtsakte zu 1 K 1129/20 Ge) zur fehlenden Vergleichbarkeit der von dem Kläger genannten Dezernate mit dem des Klägers in erheblicher und dem Vorbringen des Klägers entgegenstehenden Weise mitgeteilt: Bei den Dezernaten 220, 230, 250 und 260 handele es sich um solche von Oberamtsanwälten und Amtsanwälten, die mit dem Kläger nicht zu vergleichen seien. Die übrigen Dezernate seien zwar mit Staatsanwälten auf Lebenszeit bzw. in der Erprobung besetzt und es falle die Bearbeitung von allgemeinen Strafsachen und Verkehrssachen gegen Erwachsene an. Der Vergleich des Klägers sei aber nicht vollständig. Vielmehr sei insoweit auch zu berücksichtigen, dass der für das Dezernat 140 zuständige Dezernent seit 1. Juli 2019 zusätzlich für die Sonderdezernate 141, 142, 145, 147 und 148 zuständig und für Sonderaufgaben in Anspruch genommen worden sei mit der Folge der Reduzierung der Dezernatsbelastung im Dezernat 140. Das Dezernat 150 sei von Staatsanwälten in der Erprobung besetzt, die im Hinblick auf den Berufseinstieg nicht sofort mit 100 % belastet worden seien. Es sei auch eine Reduzierung erfolgt, weil einer Staatsanwältin in der Erprobung ein Sonderdezernat zugewiesen worden sei. Der für das Dezernat 205 zuständige Dezernent sei zusätzlich für die Sonderdezernate 206, 207, 211 und 212 zuständig sowie für einen umfangreichen Sonderkomplex. Das Dezernat 210 sei überwiegend nicht mit einem Geschäftsanfall von 100 % eingestellt, da der zuständigen Dezernentin noch Rechtshilfedezernate zugewiesen worden seien, in denen sie besonders gefordert gewesen sei. Vom 25. Februar 2019 bis 31. März 2020 sei das Dezernat zeitweise deaktiviert gewesen. Die für das Dezernat 615 zuständige Dezernentin sei zugleich die stellvertretende Abteilungsleiterin und regelmäßig bei Abwesenheit des Abteilungsleiters zur Vertretung aufgerufen. Sie sei auch in die Gegenzeichnung von der Abteilung 6 zahlreich zugewiesenen Staatsanwälten in der Erprobung eingebunden. Außerdem sei sie für Sonderdezernate (Falschgeldsachen) zuständig. Für das Dezernat 620 sei ausschließlich eine Dezernentin zuständig, deren Tätigkeit im Hinblick auf hier nicht vorzutragende Erkenntnisse für die Staatsanwaltschaft G... sehr wertvoll sei. Der für das Dezernat 631 zuständige Dezernent sei ebenfalls zusätzlich für Sonderdezernate (Arztsachen) zuständig. Vom 22. August 2017 bis 28. Februar 2019 sei das Dezernat 654 nicht auf einen Eingang zu 100 % eingestellt. Das Dezernat 664 sei wiederholt mit Staatsanwälten in der Erprobung besetzt gewesen, die zudem für Sonderdezernate (Wehrstrafsachen) zeitweise zuständig gewesen seien. Vom 22. August 2019 bis 25. August 2020 sei das Dezernat deaktiviert worden. Das Dezernat 670 sei von Staatsanwälten in der Erprobung besetzt, die im Hinblick auf den Berufseinstieg nicht sofort mit 100 % belastet worden seien. Durch den permanenten Dezernentenwechsel sei eine Schwankung des Dezernatsbestandes nachvollziehbar. Das Dezernat habe auch zeitweise dauervertreten werden müssen. (2) Auch der Behauptung des Klägers, Grund für die teilweise Erhöhung des Dezernatsbestandes, insbesondere im Dezember 2018, sei die zeitweise überdurchschnittliche Arbeitsbelastung, insbesondere durch die dem Kläger im Beurteilungszeitraum 1. September 2018 bis 28. Februar 2019 übertragene Bearbeitung des außergewöhnlich umfangreichen Verfahrens 611 Js 16235/18 sowie der Verfahren 611 Js 30141/18 und 611 Js 34754/18 gewesen, die genannten Verfahren hätten jeweils 7.900 Seiten und die Anklageschrift bei 611 Js 16235/18 35 Seiten umfasst, es habe sich um das erste Verfahren dieses Ausmaßes für den Kläger gehandelt und der Zeuge F... habe das Verfahren als „gigantische Haftsache“, in der Beurteilung allerdings nur noch als „eine etwas umfangreichere Haftsache“ bezeichnet, sind die Zeugen F... und B... mit erheblichen Ausführungen entgegengetreten. Aus ihren Ausführungen folgt, dass die vom Kläger genannten Verfahren denselben Prozessstoff betrafen, der größere Umfang durch Verfahren, in denen wesentlich weniger Aufwand zu betreiben sei, ausgeglichen wurden und der Kläger teilweise unnötigen Aufwand betrieben hat. Nach den vom Kläger nicht bestrittenen Ausführungen des Zeugen F... im Schreiben vom 21. Juli 2022 handelt es sich bei dem Verfahren 611 Js 16235/18 um ein Verfahren, in dem mehreren Beschuldigten zur Last gelegt wird, sich mutmaßlich im Jahre 2017 zu einer Bande zusammengeschlossen zu haben, um bundesweit fortgesetzt Einbrüche zu begehen, das Diebesgut gewinnbringend zu veräußern und sich so eine dauerhafte Einnahmequelle zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes zu verschaffen. Zur Beschleunigung der Haftsache erfolgten eine Anklageerhebung gegen vier Angeschuldigte und Verfahrensabtrennungen gegen die weiteren Beschuldigten, und zwar in die vom Kläger genannten Verfahren 611 Js 30141/18 und 611 Js 34754/18. Nach der Verfügung der Abtrennungen fertigte der Kläger im Verfahren 611 Js 16235/18 die Anklageschrift vom 16. November 2018. In der Abtrennungsverfügung hatte der Kläger zudem veranlasst, eine Kopie der 32 Fallhefte des Ausgangsverfahrens zu den abgetrennten Verfahren zu nehmen. Der Zeuge F... trägt daher nachvollziehbar vor, es handele sich bei den abgetrennten Verfahren um Verfahren grundsätzlich mit demselben Prozessstoff. Im Schreiben vom 29. Mai 2020 (Blatt 76 ff. der Beiakte 1 zu 1 K 1129/20 Ge) hat der Zeuge F... vorgetragen: Es habe sich bei dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 611 Js 16235/18 nicht um ein sog. Großverfahren im statistischen Sinne gehandelt. Dies hätte der Kläger anzeigen müssen, da dazu eine gesonderte Erfassung erfolge. Sein Abteilungsleiter habe das Verfahren im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht begleitet. Hierbei sei ebenfalls keine Anzeige erfolgt. Es habe sich zwar um einen Verfahrenskomplex gehandelt, der nicht den üblichen Verfahrensbestand eines allgemeinen Dezernats darstelle. Derartige Verfahren ereilten aber auch andere Dezernenten und würden durch andere Verfahren ausgeglichen, die wesentlich weniger Aufwand verursachten. Der Zeuge B... gab in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2021 (Blatt 143 Rückseite ff. der Gerichtsakte zu 1 K 1129/20 Ge) an, das genannte Verfahren sei nicht völlig ungewöhnlich. Gleiches gelte für den Umfang der Anklageschrift, die sich weder mit tatsächlichen oder rechtlichen Problemstellungen oder schwierigen Beweisfragen auseinandergesetzt, noch eine lückenlose Beweiswürdigung aufgezeigt habe. Der Zeuge F... führte ferner in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2021 (Blatt 130 ff. der Gerichtsakte zu 1 K 1129/20 Ge) aus, der Umfang der Anklageschrift zum Verfahren 511 Js 16235/18 sei nicht außergewöhnlich gewesen. Es habe sich um 4 Angeschuldigte mit 19 zur Last gelegten Taten gehandelt. Der Kläger habe die Anklageschrift durch Wiederholung der im Anklagetenor geschilderten Taten im Ermittlungsergebnis unnötig aufgebläht und im Hinblick auf die erforderliche Übersetzung ins Rumänische damit über Gebühr Übersetzungskosten verursacht. Der Zeuge F... hat Auszüge aus der Anklageschrift 611 Js 16235/18 zitiert (vgl. Blatt 136 ff. der Gerichtsakte zu 1 K 1129/20 Ge), aus denen sich ergibt, dass zumindest zwei längere identische Abschnitte inhaltsgleich sowohl unter „1. (Fallheft 5)“ als auch unter „2.1 Fall 1“ bzw. sowohl unter „2. (Fallheft 7)“ als auch unter „2.2 Fall 2“ enthalten sind. (3) Der Kläger hat ferner als Grund für die teilweise Erhöhung des Dezernatsbestandes, insbesondere im Dezember 2018, die Arbeitsbelastung durch Vertretungstätigkeit angeführt. Ihm sei vom 1. September 2019 bis 30. September 2019 die Vertretung der Dezernate 660, 661, 664, 667, vom 5. bis 21. November 2018 außerdem die Vertretung des Dezernats 670 und ab dem 1. Oktober 2019 die Vertretung des Dezernats 664 übertragen worden. Im Januar 2020 habe der Zeuge B..., weil entgegen seiner ursprünglichen Annahme „der Aufwand/Umfang des Aktenumlaufs des geschlossenen Dezernats 664 Js“ „doch umfangreicher zu sein scheint“ die Vertretung des Dezernats 664 anders geregelt. Die Zeugen sind diesem Vortrag wiederum erheblich entgegengetreten. Aus ihren schriftlichen Aussagen folgt, dass die Vertretungstätigkeit bei der Staatsanwaltschaft typisch ist und auch von einem Richter auf Probe bewältigt werden muss. Der Zeuge F... hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2021 (Blatt 130 ff. der Gerichtsakte zu 1 K 1129/20 Ge) ausgeführt, Vertretungstätigkeit sei bei einer Staatsanwaltschaft regelmäßig der Fall, insbesondere deshalb weil bei Urlaubs- und Krankheitsabwesenheit des zuständigen Dezernenten kein Personal zugeführt werde. Den über die eigene Zuständigkeit hinausgehenden Arbeitsanfall habe ein Staatsanwalt in der Erprobung standzuhalten. Dem Kläger sei ein extrem hoher Verfahrenseingang erspart geblieben. Es habe insoweit auch längere Perioden gegeben, in denen junge Dezernenten mit einem Monatseingang von 553 bis 557 Ermittlungsverfahren umzugehen hatten. Er gehe davon aus, dass sich derartige Perioden wiederholen würden. Da der Kläger sich bereits hinsichtlich der von ihm angeführten Vertretungstätigkeit zu sehr in Anspruch genommen fühle, habe er der Anforderung, auch für umfangreiche Vertretungstätigkeit eingesetzt zu werden, nicht genügt. Der Zeuge B... hat in Bezug auf das Dezernat 664 in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2021 (Blatt 143 Rückseite ff. der Gerichtsakte 1 K 1129/20 Ge) entgegnet, die noch im Bestand des Dezernats 664 befindlichen Verfahren seien auf alle Dezernenten der Abteilung unter Berücksichtigung von Umfang und Verfahrensgegenständen annähernd gleichmäßig aufgeteilt worden. Soweit rein quantitativ der Kläger scheinbar höher belastet worden sein sollte, resultiere dies daraus, dass es sich um gleichgelagerte Verfahren gegen Mehrfachtäter gehandelt habe. Die Übertragung der Vertretung ab Januar 2020 habe weniger auf dem tatsächlichen Arbeitsanfall, vielmehr darauf beruht, dass der Kläger den Geschäftsanfall insoweit nicht zu bewältigen vermocht habe. Die Dauervertretung des Umlaufs eines deaktivierten Dezernats sei etwas völlig Normales und üblich. Erst recht müsse dies für einen Berufsanfänger gelten, der auch insoweit zu erproben sei. b) Die in der Beurteilung vom 14. März 2019 enthaltenen Ausführungen zur Anklagequote sind nach der Beweisaufnahme schlüssig und nachvollziehbar. In der Beurteilung vom 14. März 2019 heißt es unter „Gesamtbeurteilung“: „Mit Ausnahme der Bearbeitung einer etwas umfangreicheren Haftsache drängt sich der Eindruck auf, dass Herr R..._ überwiegend einfach gelagerte Sachverhalte unter Einsatz im Fachverfahren vorgegebenen Textmuster erledigt. Die Anklagequote erscheint unterdurchschnittlich. Von den im Zeitraum September 2018 bis Januar 2019 erledigten 392 Verfahren wurden lediglich 47 mit Strafbefehlsanträgen und 24 mit Anklagen abgeschlossen, was einer Quote von nur 23 % entspricht.“ Die dargestellte Anklagequote sollte die Tatsache, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum vor allem wenig aufwendige Erledigungen erbracht hat, verdeutlichen. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen B.... Dieser hat ausgeführt: „Es gibt keine Festlegungen dazu, wie hoch die Anklagequote zu sein hat. Nach meiner Einschätzung liegt aber bei einem sorgfältigen Arbeiten die Zahl der Verfahren, die mit Anklage oder Strafbefehlsantrag enden, bei etwa 30 %. Es drängt sich der Eindruck auf, dass der Kläger Verfahren so erledigt hat, wie es mit geringstmöglichen Aufwand zulässig war bzw. dass es nicht in den Randbereich einer nicht mehr hinnehmbaren Erledigungsart kommt.“ Der Zeuge B... hat weiter angegeben: „Einstellungen der Verfahren gemäß §§ 153 und 154 StPO machen in zeitlicher Hinsicht und vom Begründungsaufwand her weniger Arbeit.“ „Aus der Kenntnisnahme von diversen Verfahren ist für mich der Eindruck entstanden, dass der Kläger mit dem geringstmöglichen Aufwand tätig geworden ist. Beispielsweise hat er von dem Verfahren 611 Js 16235/18 einzelne Tatvorwürfe nicht gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdacht eingestellt - dies hätte einer aufwendigen Begründung bedurft -, sondern nach § 154 StPO mit nur einem Satz ohne Begründung eingestellt. Dies ist nicht unvertretbar gewesen, sauberer wäre aber eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO gewesen. Die eher geringe Anklagequote ist ein Mosaiksteinchen. Sie zeigt, dass der Kläger eher wenig Aufwand betreiben wollte. Als ich den Kläger einmal darauf hingewiesen habe, dass in einem bestimmten Fall eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO sachgerechter gewesen wäre, äußerte der Kläger mir gegenüber sinngemäß, dass das andere aber schneller ginge. In dem Verfahren 611 Js 37866/18 wegen gefährlicher Körperverletzung konnte ein Beschuldigter nicht ermittelt werden. Sauber wäre in diesem Fall eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts gewesen. Der Kläger hat demgegenüber auf den Privatklageweg verwiesen. Dieses bei der Staatsanwaltschaft relativ automatisierte Vorgehen nimmt ungefähr 5 Minuten in Anspruch. Richtig war das Vorgehen des Klägers nicht, weil die gefährliche Körperverletzung nicht in dem Katalog der Privatklagedelikte erfasst ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich über die Vorgehensweise empört gezeigt. Der Sachverhalt zeigt, dass der Kläger wiederum einen schnellen Weg gewählt hat und nicht den aufwendigen Weg einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.“ Mit seiner Aussage hat der Zeuge deutlich gemacht, dass der Kläger den Weg einer Erledigung von Verfahren mit dem geringstmöglichen Aufwand genutzt hat. Der Zeuge hat hierzu exemplarisch näher das Vorgehen des Klägers in den Verfahren 611 Js 16235/18 und 611 Js 37866/18 beschrieben. Er hat für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger in beiden Verfahren gegenüber einer Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts, die einer aufwendigen Begründung bedurft hätte, den Weg einer Einstellung gemäß § 154 StPO mit nur einem Satz ohne Begründung bzw. einer Verweisung auf den Privatklageweg unter Verwendung eines relativ automatisierten Verfahrens genutzt hat. In dem ersten der Beispielsfälle war das Vorgehen nach der Ansicht des Zeugen B... vertretbar, aber eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO vorzugswürdig. Im zweiten Beispielsfall war das Vorgehen sogar fehlerhaft und führte zur Empörung der Generalstaatsanwaltschaft. Der Zeuge äußerte ausdrücklich, dass es sich bei den näher ausgeführten Fällen um Beispiele handelt und er aus der Kenntnisnahme von diversen Verfahren den Eindruck gewonnen hat, dass der Kläger mit dem geringstmöglichen Aufwand tätig geworden ist. Die in der Beurteilung dargestellte, unter der vom Zeugen bei einem sorgfältigen Arbeiten mit etwa 30 % bezifferten Quote liegende Anklagequote des Klägers belegt dies - wie der Zeuge es nennt - als ein weiteres „Mosaiksteinchen“. Dass der Kläger im mit Schreiben vom 28. Juni 2021 vorgelegten Schriftsatz vom 17. März 2021 (Blatt 95 ff. der Gerichtsakte 1 K 1129/20 Ge) behauptet, er habe vom 1. September 2018 bis 30. Oktober 2020 eine Anklagequote von 24,01 % bis 26,99 % und damit in ähnlicher Größenordnung wie die Mehrzahl der anderen Dezernenten in der Abteilung 6 der Staatsanwaltschaft G__ gehabt, steht den vorstehend zitierten Ausführungen in der Beurteilung zur Anklagequote nicht entgegen. Die Anklagequote in der Beurteilung bezieht sich auf den Zeitraum September 2018 bis Januar 2019 und nicht - wie die vom Kläger benannte Quote - auf die Zeit ab 1. September 2018 bis 30. Oktober 2020. Die vom Kläger behauptete „ähnliche Größenordnung“ ist ohne Belang. Die von dem Kläger genannte Quote entspricht zwar ebenfalls der vom Zeugen B... genannten Größenordnung von 30 %, liegt aber trotzdem darunter. c) Die Kritik an der mangelnden Ausschöpfung der täglichen Büroarbeitszeiten des Klägers in den Beurteilungen ist ebenfalls nicht zu beanstanden und beruht insbesondere auf einem zulässig ermittelten Sachverhalt. In der Beurteilung vom 14. März 2019 führt der Beurteiler aus, eine wesentliche Ursache für die dauerhaft nur unzureichende Bewältigung des monatlichen Arbeitspensums liege in der mangelhaften Ausschöpfung der täglichen Büroarbeitszeit. Der Kläger erscheine in der Regel nicht vor 9:30 Uhr im Büro und verlasse die Behörde bereits zwischen 15:30 Uhr und 16:30 Uhr. An Sitzungstagen sei der Kläger unabhängig von der Dauer der Verhandlungen grundsätzlich nicht im Büro erschienen. In der Beurteilung vom 16. Dezember 2019 heißt es, „Das Gespür […] insbesondere bezüglich seiner für einen Berufsanfänger immer noch auffällig geringen Präsenszeiten im Büro fehlt ihm.“ Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i. V. m. § 71 DRiG haben sich Beamtinnen und Beamte mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Qualitativ erfordert der Einsatz der Arbeitskraft, dass Beamte die ihnen mögliche und zumutbare Arbeitsleistung im Interesse der bestmöglichen Erfüllung der ihnen übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erbringen haben (Meister in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 22. Update Oktober 2021, 1. Einsatz der Arbeitskraft Rn. 6 m. w. N.). In zeitlicher Hinsicht wird die persönliche Einsatzpflicht maßgeblich durch die Dienstzeitregelungen bestimmt und begrenzt (Meister a. a. O., Rn. 8 m. w. N.; Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, 2 Dienstvergehen (Abs. 1) Rn. 7). Für die gesamte Dauer der regulären Dienstzeit bzw. des jeweiligen individuellen Arbeitszeitmodels und darüber hinaus in dem Umfang, in dem ggf. Mehrarbeit zu leisten ist, haben Beamte der in zeitlicher und räumlicher Hinsicht konkretisierten Dienstleistungspflicht (§ 35 S. 2 BeamtStG) umfassend Genüge zu tun. Dies umfasst unter anderem die Pflichten zur Anwesenheit am zugewiesenen Arbeitsplatz, zur Einhaltung der Arbeitszeit und - bei fester Dienstzeit - zum pünktlichen Dienstantritt und Verbleib im Dienst bis zum Dienstzeitende bzw. - sofern keine ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung vorliegt - zur Einholung einer Genehmigung für eine vorübergehende Abwesenheit vom Dienst. Während der Dienstzeit besteht die Pflicht, sich den dienstlichen Aufgaben grundsätzlich ungestört und mit voller Konzentration zu widmen, insbesondere dem privaten Bereich zuzuordnende Tätigkeiten - weitestgehend - zu unterlassen oder auf die vorgesehenen Pausen zu beschränken. Auch wenn allein privaten Belangen dienende Handlungen - wie eine dem privaten Bereich zuzuordnende Unterhaltung oder ein privates Telefongespräch - während der Dienstzeit als gemeinhin anerkanntes sozialadäquates Verhalten nicht schlechthin objektiv dienstpflichtwidrig sind, können sie gleichwohl nur in engen Grenzen als zulässig angesehen werden, da die Dienstzeit dazu bestimmt ist, die öffentlichen Aufgaben zu erledigen, deren Erfüllung der Dienstherr der Allgemeinheit schuldet und die ohne eine entsprechende konzentrierte Mitwirkung der Beamten/Beamtinnen nicht sach- und zeitgerecht erfüllt werden können (Meister, a. a. O., Rn. 5 m. w. N.). Gemäß § 59 Abs. 1 ThürBG beträgt die regelmäßige Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche. Diese Regelung galt i. V. m. § 11 Abs. 1 ThürRiG bis zum 31. Dezember 2018 bzw. gilt i. V. m. § 2 Abs. 2 ThürRiStAG ab dem 1. Januar 2019 auch für den Kläger. Nach den schriftsätzlichen Ausführungen des Zeugen F... im Schreiben vom 29. Mai 2020 (Blatt 76 ff. der Beiakte 1 zu 1 K 1129/21 Ge), im Schreiben vom 28. Juni 2022 (Blatt 189 ff. der Gerichtsakte) und im Schreiben vom 21. Juli 2022 (Blatt 192 ff. der Gerichtsakte) gab es in den hier maßgeblichen Beurteilungszeiträumen eine Präsenzpflicht bei der Staatsanwaltschaft G... im üblichen Zeitraum zwischen 7:00 Uhr und 17:30 Uhr bzw. zwischen 8:00 Uhr und 17:00 Uhr. Erwartet wurden täglich 8 Stunden Arbeitsleistung in den Räumen der Staatsanwaltschaft. Ein Dienstantritt regelmäßig erheblich nach 9:00 Uhr war nicht erwünscht. Zu Sitzungsdiensten gab es keine speziellen Regelungen. Im Hinblick auf den Erledigungsdruck bestand aber die Üblichkeit, den Dienstort wieder aufzusuchen, wenn der Sitzungstag ausgefallen war oder die Hauptverhandlung nur solange andauerte, dass eine Rückkehr zum Dienstort sinnvoll war. aa) Die Vorgesetzten des Klägers stellten im Beurteilungszeitraum der Beurteilung vom 14. März 2019 fest, dass der Kläger das monatliche Arbeitspensum nur unzureichend erfüllte, in der Regel nicht vor 9:30 Uhr im Büro erschien, die Behörde zwischen 15:30/16:30 Uhr verließ, nach Sitzungen nicht mehr im Büro erschien und „ausufernd“ plauderte. Die vom Kläger in dem mit Schriftsatz vom 28. Juni 2021 vorgelegten Schreiben vom 17. März 2021 (Blatt 95 ff. der Gerichtsakte 1 K 1129/20 Ge) angeführten E-Mails sind nicht geeignet, eine regelmäßige längere Anwesenheitszeit im Büro zu belegen. Denn nur sieben der dort genannten E-Mails beziehen sich auf den Beurteilungszeitraum der Beurteilung vom 14. März 2019. Wie der Zeuge B... mit Schreiben vom 26. Mai 2021 (Blatt 143 Rückseite ff. der Gerichtsakte 1 K 1129/20 Ge) außerdem zu Recht eingewandt hat, ergibt sich aus den E-Mails nur die Anwesenheit im Büro zum Zeitpunkt des Absendens der E-Mail, weder aber der Beginn der arbeitstäglichen Anwesenheit im Dienstgebäude der Staatsanwaltschaft G..., noch welcher Beschäftigung sich der Kläger während der Anwesenheit im Dienstgebäude tatsächlich gewidmet hat. Angesichts der Feststellungen der Vorgesetzten war es zur Einhaltung der Pflicht zur Dienstverrichtung (§ 34 Satz 1 BeamtStG) und der Folgepflicht des Klägers (§ 35 BeamtStG) aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG) heraus angemessen, den Kläger mit Schreiben vom 22. Februar 2019 aufzuerlegen, die Zeitpunkte des Dienstantritts und der Dienstbeendigung grundsätzlich vom Abteilungsleiter gegenzeichnen zu lassen und den Abteilungsleiter über die Möglichkeit der Anwesenheit im Büro nach Sitzungsdiensten zu informieren. Soweit die Klägerseite demgegenüber auf die Möglichkeit verweist, für die Anwesenheitszeiten auf die Daten des bei der Staatsanwaltschaft G... eingesetzten Zeiterfassungssystem „Prime WebSystems“ zurückgreifen zu können, hat der Zeuge F... in seinen Stellungnahmen vom 4. Juni 2021 und vom 28. Juni 2022 einleuchtend angegeben, dass dieses Zeiterfassungssystem über die Dienstvereinbarung nicht für den höheren Dienst der Staatsanwaltschaft G... galt, sondern lediglich dem Zugang zu den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Gera dient. Das vom Kläger zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 - C-55/18 -, juris, wirkt sich hier nicht aus. Danach sind die Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie von Art. 4 Abs. 1, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die nach ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte die Arbeitgeber nicht verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Das Urteil wurde nach dem Beurteilungszeitraum der Beurteilung vom 14. März 2019 gesprochen; in der Beurteilung vom 16. Dezember 2019 sind keine Ausführungen mehr zu den An- und Abwesenheitszeiten des Klägers im Gebäude der Staatsanwaltschaft G... enthalten. Entgegen der Ansicht des Klägers scheiterte die Zulässigkeit der angeordneten Arbeitszeitüberwachung vom 22. Februar 2019 nicht an einer fehlenden Mitbestimmung des Personalrats. Gemäß § 74 Abs. 2 ThürPersVG in der am 22. Februar 2019 geltenden Fassung hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, mitzubestimmen über 8. die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten, 11. Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder Erweiterung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen oder zu erfassen und 12. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. § 74 Abs. 2 Nr. 12 ThürPersVG ist bereits nicht gegeben, weil die Einrichtung der Anwesenheitskontrolle für einen einzigen Beschäftigten nicht den für den Mitwirkungspflicht erforderlichen kollektiven Tatbestand aufweist (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Mai 2021 - 6 L 3/20 -, juris Rn. 48). Zu der gleichlautenden Vorschrift des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG einen kollektiven Tatbestand voraussetzt. Ein solcher liegt immer dann vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die die Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt. Die Zahl der betroffenen Beschäftigten ist nicht erheblich, sondern allenfalls ein Indiz dafür, dass ein kollektiver Tatbestand vorliegt (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 6 P 9/04 -, juris Rn. 34). § 74 Abs. 2 Nr. 11 ThürPersVG ist nicht erfüllt, weil keine technische Einrichtung zur Überwachung bzw. zum Erfassen des Verhaltens des Klägers betroffen war. Die Voraussetzungen des Mitwirkungsbestandes gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 8 ThürPersVG liegen ebenfalls nicht vor. Zu der gleichlautenden Vorschrift des § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 1989 - 6 P 7/88 -, juris Rn. 13 ff.), dass es sich bei dieser Mitbestimmungsvorschrift um einen einheitlichen Tatbestand handelt, der die Gesamtheit der Regelungen umfasst, die einen störungsfreien, reibungslosen Ablauf des Lebens in der Dienststelle gewährleisten sollen. Das Zusammenwirken und -leben in einer Dienststelle erfordert Verhaltensregeln, die das Miteinander der Beschäftigten und den Gebrauch der zur Verfügung stehenden Gegenstände ordnen. Deshalb schafft jede Regelung des Verhaltens der Beschäftigten auch eine bestimmte Ordnung in der Dienststelle, wie umgekehrt jede Regelung der Ordnung ein bestimmtes Verhalten der Beschäftigten verlangt. Die Mitbestimmungsvorschrift bezieht sich insbesondere auf solche Maßnahmen, die das Verhalten der Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit oder ihr allgemeines Verhalten innerhalb der Dienststelle betreffen. Anordnungen, die die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Beschäftigten regeln, also mit ihrer Arbeitsleistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, oder diensttechnische Regelungen, die den Ablauf des Dienstes gestalten, unterliegen dagegen nach Sinn und Zweck der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung. Dieser Unterscheidung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Beschäftigten über die von ihnen gewählte Vertretung an den sie berührenden personellen und sozialen Fragen im Wege der Mitbestimmung beteiligt werden sollen. Diese Beteiligung kann aber nicht so weit gehen, dass die Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle - insbesondere die Dienstausübung im eigentlichen Sinne - auch hinsichtlich ihrer Art und Weise von der Mitbestimmung des Personalrats abhängt. Diese Aufgaben der Dienststelle sind durch den Gesetzgeber und den von diesem ermächtigten Verordnungsgeber festgelegt und stehen, auch hinsichtlich der Art und Weise ihrer Erledigung, nicht zur Disposition von Stellen, die nicht der Volksvertretung für ihr Handeln verantwortlich sind. Durch das Schreiben vom 22. Februar 2019 wurde der Kläger verpflichtet, täglich die Zeitpunkte des Dienstantritts und der Beendigung des Dienstes gegenzeichnen zu lassen sowie für die Sitzungstage zu der Anwesenheitsmöglichkeit im Büro Stellung zu nehmen. Ziel war hierbei, den Kläger „bei der Einhaltung der Ihnen auferlegten Pflichten als Staatsanwalt zu unterstützen“. Es ging nicht um das Zusammenwirken und -leben bei der Staatsanwaltschaft G... bzw. das Miteinander der Beschäftigten. Vielmehr war das Schreiben eine Anordnung, die die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Klägers regelte, also mit seiner Arbeitsleistung in unmittelbarem Zusammenhang stand und daher dem Mitwirkungstatbestand entzogen war. bb) Die Passage in der Beurteilung vom 16. Dezember 2019 unter „Gesamtbeurteilung“ „Das Gespür […] insbesondere bezüglich seiner für einen Berufsanfänger immer noch auffällig geringen Präsenszeiten im Büro fehlt ihm.“ ist dahingehend zu verstehen, dass trotz der formalen Präsenz des Klägers in dem Gebäude der Staatsanwaltschaft G... die Zeit, in der sich der Kläger der Pflicht, sich den dienstlichen Aufgaben in seinem Büro ungestört und mit voller Konzentration zu widmen, nachgekommen ist, deutlich unzureichend war. Aus den schriftlichen Stellungnahmen des Zeugen F... vom 21. Juli 2022 (Blatt 192 ff. der Gerichtsakte) und des Zeugen B... vom 9. August 2022 (Blatt 228 ff. der Gerichtsakte) ergibt sich, dass die genannte Passage dem nicht zu beanstanden Beurteilungsspielraum entspricht. Der Zeuge F... gab an, dass er nach seinen eigenen Feststellungen im Beurteilungszeitraum der Beurteilung vom 16. Dezember 2019 den Kläger bei wiederholtem Vorbeilaufen an dessen Dienstzimmer mit geöffneter Bürotür anders als andere Bedienstete zu 50 % der Zeiträume nicht dort angetroffen hat. Der Zeuge B__ führte aus, dass der Kläger sich nicht selten auf dem Weg von der Eingangstür des Dienstgebäudes der Staatsanwaltschaft G... zu seinem Büro „verplauderte“ und über den Arbeitstag verteilt trotz eingeschalteten Lichts und Computers und trotz hohen Arbeitsanfalls über längere Zeit nicht in seinem Büro anzutreffen und weder für die Geschäftsstellenbediensteten, Vorgesetzte, Petenten, Gerichte oder Polizei erreichbar gewesen sei. Ungeachtet seiner formalen Präsenz in der Behörde seien die tatsächlichen Arbeitszeiten im Büro angesichts der generell unsorgfältigen und fehlerbehafteten Arbeitsweise deutlich unzureichend gewesen. d) Die Ausführungen in den Beurteilungen zur unzureichenden Sozialkompetenz des Klägers sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Auf das Merkmal der Sozialkompetenz im Rahmen der Eignung ist zu Recht abgestellt worden. Gemäß § 9 Nr. 4 DRiG darf in das Richterverhältnis nur berufen werden, wer über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt. In der dienstlichen Beurteilung vom 14. März 2019 ist ausgeführt: „Im persönlichen Gespräch neigt er zum ausufernden Plaudern.“ (Seite 2 unter „Ausdrucksvermögen“), „[…] wobei er weiterhin eigene Leistungen und Erfahrungen teils ausufernd euphorisiert.“ (Seite 3 unter „Durchsetzungsfähigkeit“), „Herr R... neigt zu ausufernden Gesprächen, wobei ihm das Gespür für den passenden Zeitpunkt, um ins Gespräch zu kommen, grundsätzlich ebenso fehlt wie das Empfinden dafür, ab wann er zur störenden Belastung für die Gesprächspartner wird. Es ist zu bezweifeln, dass er über die für das Berufsbild eines Richters oder Staatsanwaltes unabdingbare Empathie verfügt.“ (Seite 3 unter „Verhalten zu anderen“) sowie „Im Übrigen liegt der Schwachpunkt von Herrn R... im Bereich unzureichender Sozialkompetenz. Eigene Auffassungen trägt er durchaus selbstbewusst vor, neigt aber nach wie vor zur Euphorisierung eigener Leistungen und eigenen Könnens. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf einen in einer juristischen Ausbildungszeitschrift veröffentlichten Beitrag von ihm, welchen er unter Überhöhung dessen wissenschaftlichen Anspruchs und Bedeutung sowohl Kollegen der eigenen wie auch fremder Behörden als auch der Richterschaft des Landgerichtsbezirks regelrecht anbiedernd präsentierte. In teambildenden Maßnahmen der Abteilung (Wandertag, Weihnachtsfeier) hat sich Herr R... nicht beteiligt. Anschluss an eine regelmäßige Mittags- oder Kaffeerunde hat er nicht gesucht. Er gilt nahezu in der gesamten Behörde als schwierig. Das Gespür für seine Außenwirkung auf andere Mitarbeiter hinsichtlich seiner ausufernden Plauderei, mit der er die anderen Mitarbeiter von der Arbeit abhält […] fehlt ihm.“ (Seite 5 unter „Gesamtbeurteilung“). In der dienstlichen Beurteilung vom 16. Dezember 2019 heißt es: „Im persönlichen Gespräch neigt er zum ausufernden Plaudern.“ (Seite 2 unter „Ausdrucksvermögen“), „Herr R... vertritt seine Auffassungen selbstbewusst, wobei er weiterhin eigene Leistungen und Erfahrungen teils ausufernd euphorisiert.“ (Seite 3 unter „Durchsetzungsfähigkeit“), „Herr R... neigt weiterhin zu ausufernden Gesprächen. An grundlegenden Formen des höflichen und respektvollen Umgangs mit Vorgesetzten und Mitarbeitern mangelt es ihm gelegentlich ebenso wie an dem Gespür dafür, ab wann er zur störenden Belastung seiner Gesprächspartner wird.“ (Seite 3 unter „Verhalten zu anderen“) sowie „Im Übrigen liegt der Schwachpunkt von Herrn R... weiterhin im Bereich unzureichender Sozialkompetenz. Eigene Auffassungen trägt er durchaus selbstbewusst vor, neigt aber nach wie vor zur Euphorisierung eigener Leistungen und eigenen Könnens. Entgegen seiner Eigenwahrnehmung wurde durch die Vorsitzende bezüglich der derzeit von ihm verhandelten Kammersache mehrfach bemängelt, dass keine aktive Beteiligung an der Hauptverhandlung durch Stellungnahmen zu Verteidigeranträgen oder eigene Antragstellung erfolge. Weiterhin wurde durch Verfahrensbeteiligte kritisiert, dass der Staatsanwalt sich regelmäßig in laufender Hauptverhandlung unter den Tisch beuge und seine Verpflegung zu sich nehme, was dem Erscheinungsbild eines Staatsanwaltes in der Öffentlichkeit abträglich ist. […] An teambildenden Maßnahmen der Abteilung bzw. Behörde hat sich Herr R... nach drängendem Zureden nunmehr gelegentlich beteiligt. Anschluss an eine regelmäßige Mittags- oder Kaffeerunde hat er weder gesucht noch gefunden. Er gilt weiterhin nahezu in der gesamten Behörde als schwierig. Das Gespür für seine Außenwirkung auf andere Mitarbeiter hinsichtlich seiner ausufernden Plauderei […] fehlt ihm. […]“ (Seite 5 unter „Gesamtbeurteilung“). Diesen Ausführungen ist der Kläger entgegengetreten. Die Einschätzungen des Beurteilers, der Kläger neige zu ausufernden Gesprächen, habe dabei nicht das Gespür für den richtigen Gesprächszeitpunkt, die Gesprächsdauer und die Außenwirkung und euphorisiere eigene Leistungen, stellen inzwischen vom Beurteiler ausreichend konkretisierte Werturteile dar (hierzu im Folgenden unter aa)). Soweit der Beurteiler in der Beurteilung vom 16. Dezember 2019 das Verhalten des Klägers bei einer Kammersache und die Einnahme von Verpflegung durch den Kläger während laufender Hauptverhandlung erwähnt, handelt es sich um erwiesene tatsächliche Einzelvorgänge (hierzu im Folgenden unter bb)). Die Wertung des Beurteilers, der Kläger gelte nahezu in der gesamten Behörde als schwierig und verfüge nur über unzureichende Sozialkompetenz, ist gerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (dazu im Folgenden unter cc)). Die näheren Umstände der in den Beurteilungen erwähnten Nichtbeteiligung des Klägers an teambildenden Maßnahmen mussten angesichts der nicht angreifbaren Wertung der fehlenden Sozialkompetenz nicht weiter aufgeklärt werden (hierzu im Folgenden unter dd)). aa) Der Beurteiler hat seine auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhenden Werturteile, der Kläger neige zu ausufernden Gesprächen, habe dabei nicht das Gespür für den richtigen Gesprächszeitpunkt, die Gesprächsdauer und die Außenwirkung und euphorisiere eigene Leistungen erläutert, konkretisiert und plausibel gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -, juris Rn. 20 ff.) ist der Dienstherr nicht gehalten, für ein (reines) Werturteil, das auf eine Vielzahl von persönlichen Eindrücken vom Charakter, vom Auftreten und der Arbeitsweise des Beamten gegründet ist, sämtliche während des Beurteilungszeitraumes gemachten Wahrnehmungen im Einzelnen zu registrieren und spätestens in einem Streitfall offenzulegen. Er hat aber allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere nähere Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen haben. Dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren Werturteilen erfolgen. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Durch die von dem Beklagten vorgelegten Stellungnahmen des Zeugen F... vom 4. Juni 2021 (Blatt 130 ff. der Gerichtsakte zu 1 K 1129/20 Ge) und des Zeugen B... vom 9. August 2022 (Blatt 228 ff. der Gerichtsakte) und vom 26. Mai 2021 (Blatt 143 Rückseite ff. der Gerichtsakte 1 K 1129/20 Ge) und die Einlassungen der Zeugen vor dem erkennenden Gericht erfolgte eine Konkretisierung der Werturteile. (1) Dies gilt zunächst in Bezug auf die in den Beurteilungen dargestellte Euphorisierung eigener Leistungen durch den Kläger. (a) Durch nähere Ausführungen der Zeugen zu der in der Beurteilung vom 14. März 2019 als Beispiel hierfür genannten Präsentation eines Beitrags aus einer juristischen Fachzeitschrift ist die Aussage, dass der Kläger den Beitrag „unter Überhöhung dessen wissenschaftlichen Anspruchs und Bedeutung sowohl Kollegen der eigenen wie auch fremder Behörden als auch der Richterschaft des Landgerichtsbezirks regelrecht anbiedernd präsentierte“ mit der Schlussfolgerung, dass der Kläger zur Euphorisierung eigener Leistungen und eigenen Könnens neigt, plausibel geworden. Bei dem angesprochenen Beitrag handelt es sich - das ist zwischen den Beteiligten unstreitig - um den Aufsatz des Klägers „...........................“, der in den Juristischen Arbeitsblättern ..., Seiten __ ff. (vgl. Blatt 36 ff. der Beiakte 2 zu 1 K 1129/20 Ge Teil C) abgedruckt ist. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten auch, dass der Kläger sowohl seinem damaligen Behördenleiter als auch seinem Abteilungsleiter - dem Zeugen B... - eine Ausgabe der Juristischen Arbeitsblätter mit dem darin enthaltenen Aufsatz sowie den Dezernenten der Abteilung 6 eine E-Mail vom 11. Februar 2019 mit dem Aufsatz hat zukommen lassen. Insoweit hat der Zeuge F... in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2021 ausgeführt, der Kläger habe mit Verfügung vom 7. Januar 2019 unaufgefordert dem Behördenleiter der Staatsanwaltschaft G... eine Ausgabe mit seinem darin veröffentlichen Aufsatz zugeleitet sowie per E-Mail vom 11. Februar 2019 die Dezernenten der Abteilung 6 über die Veröffentlichung des Aufsatzes unterrichtet. Der Zeuge F... hat die E-Mail vom 11. Februar 2019 bei seiner Vernehmung vor Gericht verlesen. Der Kläger hat die Angaben bestätigt, indem er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat: „Ich dachte, es sei sinnvoll, meinen Vorgesetzten den Aufsatz zur Kenntnis zu geben, damit diese wissen, was ihre Mitarbeiter noch so machen. Weil einige aus dem Kollegenkreis nachgefragt haben, ob der Aufsatz ihnen zur Kenntnis gegeben werden könne, habe ich ihnen auch den Staatsanwälten der Abteilung 6 per E-Mail zugeleitet.“ Der Aufsatz des Klägers hatte für die Praxis, insbesondere für die Abteilung 6 der Staatsanwaltschaft G..., keine besondere Bedeutung und war auch nicht wissenschaftlich hochwertig. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Dezernenten der Abteilung 6 nach der Stellungnahme des Zeugen F... vom 4. Juni 2021 nicht mit Jugendsachen betraut waren und der Aufsatz unter „Übungsblätter Referendare Lernbeitrag Strafrecht“ abgedruckt ist. Der Zeuge F... bezeichnete den Aufsatz, dazu passend, inhaltlich als „Grundwissen eines Referendars“. Der Zeuge B... gab an, dass der Aufsatz wenig für die Praxis geeignet war und die Leiterin der Jugendabteilung diesbezüglich nur genervt abgewunken habe. Der Kläger erweckte bei der Staatsanwaltschaft G... mit dem Aufsatz auch keinen positiven Eindruck. Hierzu gab der Zeuge B... an: „Bei der Staatsanwaltschaft glänzt man allerdings nicht durch juristische Aufsätze, sondern durch eine qualitativ und quantitativ hochwertige Arbeit.“ sowie „Mehrere Kollegen der Staatsanwaltschaft G... haben mich darauf angesprochen, dass der Kläger mit dem Beitrag quasi hausieren geht.“ Der Zeuge F... führte aus: „Der Umstand der Veröffentlichung des Artikels lief durch die Behörde in dem Sinne: Einer schreibt, der Schwierigkeiten hat, seine eigenen Sachen zu bearbeiten.“ Der Zeuge F... gab weiter an: „Die Übersendung des Aufsatzes hat die Kollegen sehr irritiert, zumal es sich hierbei bis auf einen Staatsanwalt und einen Proberichter um sehr erfahrene Kollegen handelte. Sie sahen das Aufdrängen des Beitrages mit Befremden.“ Der Zeuge F... hat in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2021 ferner ausgeführt, der Kläger habe die Dezernenten insoweit von der Arbeit abgehalten. Aus den Zeugenaussagen folgt zur Überzeugung des Gerichts außerdem, dass der Kläger den Aufsatz auch Richtern des Landgerichtsbezirks G... übersandt hat und zumindest einige davon wenig begeistert waren. Die Zeugen F... und B... gaben einhellig an, dass ihnen von anderen erzählt worden ist, dass der Kläger den Aufsatz auch an Richter übersandt hat. Der Zeuge F... führte aus: „Von Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft G... ist mir erzählt worden, dass der Kläger den JA-Aufsatz auch Richtern zugeleitet hat. Richter haben mich darauf nicht angesprochen.“ Der Zeuge B... gab hierzu an: „Mir ist bekannt, dass der Kläger diesen Aufsatz mehreren Richtern des Amtsgerichts G... und auch anderer Gerichte zugänglich gemacht hat. Ich bin auch von Richtern des Amtsgerichts G__ angesprochen worden, was das solle und dass es unangemessen sei. Außerdem weiß ich noch, dass mich ein Richter eines anderen Gerichts angesprochen hat und sich von der Übersendung des Beitrags belästigt gefühlt hat.“ Zwar mag es insoweit sein, dass die Zeugen die Kenntnis, dass der Kläger selbst und ungefragt den Aufsatz an Richter übersandt hat, nur vom Hörensagen haben. Dies hat der Zeuge B... auf Nachfrage der Prozessbevollmächtigten des Klägers ausdrücklich bestätigt. Selbst aber, wenn einzelne Richter den Kläger gebeten haben sollten, den Aufsatz an sie zu übersenden, gibt es zumindest auch Richter, die die Zugänglichmachung des Aufsatzes durch den Kläger negativ bewerteten. (b) Die in der Beurteilung vom 16. Dezember 2019 erwähnte Euphorisierung eigener Leistungen durch den Kläger ist ebenfalls näher erläutert und damit nachvollziehbar geworden. Der Zeuge B... gab an: „Soweit etwas gut gelaufen ist, hat der Kläger gern seine Leistungen hervorgehoben, anderenfalls hat er aber Fehler gern beiseite gewischt. Es ist schwierig, Beispiele dafür zu nennen, in denen der Kläger sein eigenes Handeln als übertrieben gut dargestellt hat. In der Haftsache 611 Js 16235/18 hat sich der Kläger regelmäßig als der ,tolle Hecht‘ dargestellt.“ Der Zeuge F... führte aus: „Der Kläger war überzeugt, er habe ein großartiges Haftverfahren bearbeitet. In Wirklichkeit war in diesem Verfahren mehr oder weniger nur Fleißarbeit zu leisten. In der mündlichen Verhandlung hierzu ist der Kläger ,kleinlaut‘ aufgetreten. Er hat zu Anfragen des Gerichts und zu Anträgen der Verteidigung im Wesentlichen keine Stellungnahme abgegeben. Er hat dem Gericht auch des Öfteren Unterlagen nachgereicht. Dieses Vorgehen hat sowohl das Gericht als auch die Anwälte in ihrer Arbeit beeinträchtigt. Gegen Ende des Verfahrens hat der Kläger keine Stellungnahme abgegeben. Trotzdem gibt der Kläger nach außen hin vor, er sei in der Lage, große Verfahren bearbeiten zu können.“ Aus den Zeugenaussagen folgt, dass der Kläger seine Leistungen selbstbewusst präsentierte. Hierzu gaben die Zeugen übereinstimmend an, dass der Kläger sein eigenes Können vor anderen als besonders gut darstellte, und zwar selbst dann, wenn es hierfür keinen Grund gab. Danach sind die Darstellungen in der Beurteilung vom 16. Dezember 2019, dass der Kläger eigene Leistungen euphorisierend darstellt, plausibel geworden und nicht zu beanstanden. (2) Eine nachvollziehbare Erläuterung erfolgte auch in Bezug auf die in den Beurteilungen bemängelnden ausufernden Gespräche des Klägers sowie sein fehlendes Gespür für den richtigen Gesprächszeitpunkt, die Gesprächsdauer und die Außenwirkung. Von den Zeugen F... und B... sind schriftsätzlich hierzu Beispiele im Verhalten des Klägers näher beschrieben worden. Soweit Beispiele aus anderen Zeiträumen als den Beurteilungszeiträumen aufgeführt wurden, sind diese Beispiele jedenfalls geeignet, aufzuzeigen, was der Beurteiler insoweit in der Person des Klägers als kritikwürdig ansieht. Hierzu zählen folgende Beispiele: - Der Kläger habe unmittelbar bei Dienstantritt eine langjährig diensterfahrene, äußerst engagierte und hoch belastete Dezernentin unter Verweis auf die in deren Büro befindliche Vielzahl von Ermittlungsakten mit der Bemerkung brüskiert, dass „sein Abteilungsleiter in M... ihm aber etwas erzählt hätte, wenn es bei ihm so ausgesehen hätte“ (vgl. Stellungnahme des Zeugen B... vom 26. Mai 2021). - Das Debüt des Klägers am AG J...: Der Kläger habe sich in der Mittagspause an den Tisch der Amtsrichter gesetzt und sei dort über vermeintliche Unzulänglichkeiten von Richtern aus dem LG-Bezirk M... hergezogen (vgl. Stellungnahme des Zeugen B... vom 26. Mai 2021). - Die Teilnahme an der Geburtstagsrunde von JOS’in S... im November 2020: Der Kläger habe auch nach Auflösung der Runde über längere Zeit noch im Büro von JOS’in S... ausschweifend monologisiert (vgl. Stellungnahme des Zeugen B... vom 26. Mai 2021). - Die Ausführungen des Zeugen F..., in dem ersten Gespräch mit dem Kläger habe er die Rolle eines Zuhörers einnehmen müssen, weil der Kläger in einem Redeschwall Ausführungen zu einer Mehrzahl ihn besonders interessierender Sachverhalte gemacht habe. Kurz darauf habe der Kläger ihm in seinem Dienstzimmer erneut ein Gespräch aufgedrängt. Er habe ihm aufgezeigt, wie man ohne größeren Aufwand an der Universität auch die mündlichen Prüfungen bestehen könne. Weil das Gespräch auch 10:00 Uhr noch nicht zu Ende gewesen sei, sei der damalige Behördenleiter erschienen, um ihm zur Teilnahme an der täglichen Lage zu erinnern. Dies und auch der Hinweis, dass er zum Behördenleiter müsse, habe den Kläger nicht davon abgehalten, weiter auf ihn einzureden (vgl. Stellungnahmen des Zeugen F... vom 4. Juni 2021). - Verbaler Angriff des Klägers gegen den Zeugen B... im Oktober 2020 (vgl. Stellungnahme des Zeugen F... vom 4. Juni 2021). Gleiches gilt für die Beispiele aus dem Verhalten des Klägers, bei denen nicht klar ist, welchen Zeitraum sie betreffen. Hierzu zählen folgende Sachverhalte: - Beschwerde einer dienstjungen Kollegin, die hoffte, sich dem Gespräch des Klägers durch einen Toilettengang entziehen zu können. Der Kläger sei dieser Kollegin unmittelbar bis zur Tür des Damen-WC gefolgt und habe dort ihrer Rückkehr geharrt, um sie sodann erneut mit Erzählungen zu überziehen (vgl. Stellungnahme des Zeugen B... vom 26. Mai 2021). - Die anlasslose Mitteilung des Desinteresses gegenüber einer Kollegin, weil diese zu alt und korpulent sei (vgl. Stellungnahme des Zeugen B... vom 9. August 2022). In der Stellungnahme vom 9. August 2022 (Blatt 228 bis 230 der Gerichtsakte) hat der Zeuge B... konkrete Beispiele aus den maßgeblichen Beurteilungszeiträumen angeführt. Aus ihnen wird für das Gericht nachvollziehbar, dass der Kläger in den Beurteilungszeiträumen vom Beurteiler zu Recht so angesehen wird, dass er bei der Kommunikation mit Kollegen den falschen Zeitpunkt wählt, das Gespräch zeitlich ausufert, dazu führt, Kollegen von der Arbeit abzuhalten und ihm das Gespür für seine Außenwirkung diesbezüglich fehlt. Der Zeuge B... hat ausgeführt, dass der Kläger auch in den Beurteilungszeiträumen im Umgang mit Geschäftsstellenbediensteten, Dezernenten und Vorgesetzten zu ausufernden Monologen neigte, dabei weder das Gespür für den richtigen Gesprächszeitpunkt und die Gesprächsdauer hatte, noch dieses im Laufe seiner Tätigkeit zu entwickeln vermochte. Hierzu hat der Zeuge B... festgestellt, dass es über den gesamten Zeitraum seines Dienstes bei der Staatsanwaltschaft G... nahezu wöchentlich dazu kam, dass der Abteilungsleiter aus dem Kollegenkreis der Behörde auf das ausufernde Plaudern des Klägers angesprochen worden sei. Des Weiteren hat der Zeuge B... mitgeteilt, dass der Kläger grundsätzlich - so auch in den Beurteilungszeiträumen - das Büro des Abteilungsleiters grußlos und ohne sich davon stören zu lassen, ob dieser gerade telefonierte oder mit anderen Tätigkeiten beschäftigt gewesen sei, betreten habe. Ebenfalls für die Beurteilungszeiträume hat der Zeuge B... angeführt, dass der Kläger einem Richter des Amtsgerichts J... ein ausuferndes Gespräch aufgezwungen habe, in dem er sich u. a. negativ über die Behördenleitung ausgelassen und rechtliche Schritte für den Fall angekündigt habe, dass er nicht mit „geeignet“ beurteilt werde. Der Richter des Amtsgerichts habe sich über dieses Ereignis äußerst verwundert gezeigt. Im gesamten Zeitraum seiner Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft G__ habe sich die zuständige Geschäftsstellenbedienstete mehrfach beim Abteilungsleiter beklagt, dass der Kläger sie durch seine ständige Geschwätzigkeit nachhaltig bei der Arbeit störe und trotz subtiler Hinweise nicht merke, wann er das Maß des noch Erträglichen überschreite. Als Beispiel für den Beurteilungszeitraum der Beurteilung vom 14. März 2019 hat der Zeuge F... angeführt, dass der Kläger sich im Februar 2019 in ein laufendes Gespräch der Geschäftsstellenbediensteten mit einem ehemaligen Dezernenten gedrängt habe, indem er unaufgefordert in ihr Büro geplatzt sei, sich einfach dazu gestellt habe und über einen längeren Zeitraum einfach stehen geblieben sei. Den Hinweis der Geschäftsstellenbediensteten, er habe doch sicher noch Erledigungen zu machen, habe er mit der Bemerkung gekontert, der Behördenleiter sei doch nicht da. Zum Beurteilungszeitraum der Beurteilung vom 16. Dezember 2019 hat der Zeuge B... darüber hinaus konkret einen Vorfall im Herbst 2019 geschildert. Der Kläger habe am frühen Nachmittag gegen 15:00 Uhr gegenüber einem engagierten Kollegen geäußert, dass er jetzt nach Hause gehen müsse, damit ihn die Sonne auf dem Heimweg nicht blende. Der Vorfall habe sich lauffeuerartig in der Behörde verbreitet und bei zahlreichen Bediensteten zu deutlicher Empörung geführt, die gegenüber dem Abteilungsleiter kommuniziert worden sei. Als weiteres Beispiel für den Beurteilungszeitraum der Beurteilung vom 14. März 2019 hat der Zeuge B__ angeführt, dass der Kläger sich im Herbst 2018 in ein laufendes Gespräch zwischen dem damaligen Behördenleiter und dem Abteilungsleiter gedrängt habe, das auf dem Gang vor dessen Büro stattgefunden habe, ein persönliches Anliegen vorgebracht und sich davon auch nicht durch eine deutliche Unmutsbekundung des Behördenleiters abhalten lassen habe. (3) Hat der Beurteiler damit die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile erläuternd konkretisiert und dadurch plausibel gemacht, ist im Übrigen wegen der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn und der sich daraus ergebenden beschränkten verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle über den letztlich auch reinen Werturteilen in ihrem Ursprung zugrunde liegende Tatsachenkomplex kein Beweis mehr zu erheben, weil dieser in der zusammenfassenden und wertenden persönlichen Beobachtung des oder der Beurteilenden verschmolzen und die einzelnen Tatsachen als solche nicht mehr feststellbar sind. Dies gilt selbst für die lediglich zur Erläuterung reiner Werturteile beispielhaft angeführten Vorkommnisse (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1988 - 2 A 2/87 -, juris Rn. 18) bb) Soweit der Beurteiler in der Beurteilung vom 16. Dezember 2019 das Verhalten des Klägers bei einer Kammersache und die Einnahme von Verpflegung durch den Kläger während laufender Hauptverhandlung erwähnt, handelt es sich um erwiesene tatsächliche Einzelvorgänge. Von dem Wahrheitsgehalt der Darstellungen in der Beurteilung ist das Gericht in Auswertung der Aussage des Zeugen B... überzeugt. Dieser hat angegeben: „Die Kammervorsitzende, Frau L..., hat mich darauf angesprochen, dass der Kläger nie Stellungnahmen zu Äußerungen des Gerichts und zu Anträgen der Verteidigung abgibt. Ob sie dabei auch bemängelt hat, dass der Kläger sich unter den Tisch beugt und isst, weiß ich nicht mehr. Ich weiß aber, dass die Protokollführerin, Frau R..., jetzt verheiratet Frau M..., mich darauf angesprochen hat, ob den Kläger nicht mal jemand darauf hinweisen könnte, dass sich das nicht gehört. Als Zuhörer habe ich bei dem ersten Termin dieser Kammersitzungen vor der Großen Strafkammer teilgenommen. Mir fiel auf, dass der Kläger bei diversen Anträgen der Verteidigung mitteilte, keine Stellungnahme abgeben zu wollen. Ich habe ihm gesagt, dass diese Vorgehensweise untunlich sei. Der Kläger hat mir daraufhin mitgeteilt, er würde niemals Stellungnahmen abgeben. Diese Beobachtung durch mich deckt sich mit den späteren Informationen der Vorsitzenden der Großen Strafkammer.“ Die Aussagen des Zeugen B... sind glaubhaft. Sie sind detailreich. Der Zeuge nannte die Namen der Kammervorsitzenden und der Protokollführerin. Das von dem Zeugen dargestellte inaktive Verhalten des Klägers in Bezug auf Stellungnahmen passt zu der dem Zeugen gegenüber getätigten Äußerung des Klägers nach dem ersten Temin der Kammersitzungen. Aus den Ausführungen des Zeugen B... folgt, dass die Kammervorsitzende in Bezug auf den Kläger bemängelte, sich während der Kammersache nicht aktiv durch Anträge und Stellungnahmen beteiligt zu haben, und andere Personen kritisierten, der Kläger habe während der laufenden Hauptverhandlung sein Essen eingenommen und sich hierbei unter den Tisch gebeugt. cc) Die Wertung des Beurteilers, der Kläger gelte nahezu in der gesamten Behörde als schwierig und verfüge nur über unzureichende Sozialkompetenz, ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um reine Werturteile. Zur Erläuterung hat der Beklagte die schriftsätzlichen Stellungnahmen des Zeugen F... vom 4. Juni 2021 (Blatt 130 ff. der Gerichtsakte zu 1 K 1129/20 Ge) und des Zeugen B... vom 9. August 2022 (Blatt 228 ff. der Gerichtsakte) bzw. vom 26. Mai 2021 (Blatt 143 Rückseite ff. der Gerichtsakte 1 K 1129/20 Ge) vorgelegt, aus denen das Gericht vorstehend bereits zitiert hat. Die Ausführungen der Zeugen genügen dem Gericht, um die Wertungen des Beurteilers, der Kläger gelte als schwierig und verfüge über eine unzureichende Sozialkompetenz hinreichend plausibel zu machen. Es besteht keine weitere Verpflichtung des Beklagten, die Berechtigung der Einschätzung durch Offenlegung der zugrundeliegenden Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen. Der Beurteiler durfte sich vielmehr auf eine zusammenfassende Einschätzung aufgrund einer unbestimmten Vielzahl von Einzeleindrücken und Einzelbeobachtungen zum Verhalten des Klägers im Beurteilungszeitraum beschränken, bei dessen Bewertung ihm ein Beurteilungsspielraum zukommt. Diese Einschätzung kann weder durch die Wertung des Gerichts noch eines Zeugen ersetzt werden (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. März 2022 - 2 B 166/21 -, juris Rn. 5; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juni 1994 - 2 A 1/93 -, juris Rn. 14). dd) Die näheren Umstände der in den Beurteilungen erwähnten Nichtbeteiligung des Klägers an teambildenden Maßnahmen mussten angesichts der nicht angreifbaren Wertung der fehlenden Sozialkompetenz nicht weiter aufgeklärt werden. Die in der Beurteilung vom 14. März 2019 beschriebene Nichtbeteiligung des Klägers am Wandertag und an der Weihnachtsfeier hat der Kläger bestätigt. Nach seinen Einlassungen nahm der Kläger auch nicht regelmäßig an einer Mittags- und Kaffeerunde teil. Ob letzteres damit zusammenhing, dass der Kläger - wie dies in den Beurteilungen ausgeführt ist - den Anschluss nicht suchte, kann indes genauso dahinstehen wie die Frage, ob die gelegentliche Beteiligung des Klägers an teambildenden Maßnahmen der Abteilung bzw. der Behörde nur „nach drängendem Zureden“ erfolgt ist, wie dies in der Beurteilung vom 16. Dezember 2019 beschrieben ist. Die erforderliche potentielle Kausalität zwischen diesen Aussagen in der Beurteilung und der Gesamtbeurteilung mit „nicht geeignet“ besteht nämlich nicht. Es lässt sich ausschließen, dass der Kläger eine bessere Beurteilung erhalten hätte, wenn die Nichtteilnahme an den genannten teambildenden Maßnahmen überhaupt keine Rolle gespielt hätte (vgl. insoweit Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 K 3934/08 -, juris Rn. 42; vgl. auch Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 27. September 2016 - 2 K 1287/15 -, juris Rn. 146 m. w. N.). Denn wie bereits ausgeführt, ist auch die der Gesamtbeurteilung zugrunde liegende Wertung des Beurteilers, der Kläger verfüge nur über unzureichende Sozialkompetenz gerichtlich nicht zu beanstanden. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war nicht für notwendig zu erklären, weil der Kläger aufgrund seines Unterliegens keine erstattungsfähigen Kosten hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Bei der hier gegebenen Leistungsklage auf Vornahme hoheitlichen Handelns ist § 167 Abs. 2 VwGO analog anzuwenden (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2014, § 167 Rn. 135; im Ergebnis so auch: Thüringer OVG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 2 KO 466/12 -, a. a. O.). Die Berufung war nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen. Soweit die Klägerbevollmächtigte dies im Hinblick auf die vom Gericht in der mündlichen Verhandlung vertretene vorläufige Rechtsmeinung zur Eröffnung und Besprechung der Beurteilungen angeregt hat, liegen hierfür die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vor. Die Frage, ob ein unterbliebenes oder fehlerhaftes Beurteilungsgespräch eine dienstliche Beurteilung rechtswidrig macht, hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nämlich immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, juris Rn. 25). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 3. Juli 2006 - 5 LA 347/04 -, juris Rn. 5; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Auflage, § 124 Rn. 44). Die vorstehende Frage ist mithilfe der vorhandenen Rechtsprechung ohne weiteres zu bejahen, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens insofern nicht bedarf. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die unter II.4. der Entscheidungsgründe zitierte Rechtsprechung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Da hier zwei dienstliche Beurteilungen in Streit stehen, ist der für jede Beurteilung anzusetzende Streitwert gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Der Kläger wendet sich gegen zwei auf „nicht geeignet“ lautende dienstliche Beurteilungen. Der Kläger wurde nach Abschluss der beiden juristischen Staatsexamen mit Wirkung vom 1. November 2016 zum Richter unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe ernannt. Er erhielt zunächst einen Dienstleistungsauftrag bei der Staatsanwaltschaft in M.... Mit Wirkung vom 1. Januar 2018 wurde der Dienstleistungsauftrag geändert und der Kläger bei der Staatsanwaltschaft G... eingesetzt. Für den Kläger wurde die Probezeitbeurteilung vom 9. August 2017 (Beurteilungszeitraum 1. November 2016 bis 31. Juli 2017) erstellt, die dahingehend lautete, dass der Kläger für die Tätigkeit als Staatsanwalt „geeignet“ sei. Die Probezeitbeurteilung vom 10. April 2018 (Beurteilungszeitraum 1. August 2017 bis 10. April 2018) enthielt die Abschlussbewertung, dass der Kläger „derzeit für die Ausübung des Berufs eines Staatsanwalts nicht geeignet“ sei. Der Kläger war in diesem Beurteilungszeitraum ab dem 22. Dezember 2017 bis zum 22. April 2018 dienstunfähig erkrankt. Vom 23. April bis 18. Mai 2018 arbeitete er mit verminderter Stundenzahl im Wege der Wiedereingliederung. Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 wies ihn der damalige Behördenleiter der Staatsanwaltschaft der Abteilung6 zu und betraute ihn mit der Bearbeitung des Dezernats X. Der Kläger übernahm dieses Dezernat, das allgemeine Strafsachen und Verkehrssachen gegen Erwachsene mit amts- und staatsanwaltschaftlicher Zuständigkeit betraf, im April 2018 mit einem Bestand von 0. In der Probezeitbeurteilung vom 10. September 2018 (Beurteilungszeitraum 11. April 2018 bis 31. August 2018) wurde die Eignung des Klägers für die Ausübung des Berufs eines Staatsanwalts wiederum festgestellt. In der „Gesamtbeurteilung“ dieser Beurteilung heißt es u. a.: „Der Schwachpunkt von Herrn R... liegt nach wie vor im Bereich der Sozialkompetenz. Während er seine Auffassungen durchaus selbstbewusst vertritt, neigt er gelegentlich zur Euphorisierung eigener Leistungen und zu Abfälligkeiten gegenüber anderen. Auch fällt es ihm schwer, den passenden Zeitpunkt für Gespräche mit Kollegen und Mitarbeitern des Unterstützungsbereichs zu finden. Ebenso muss er dringend daran arbeiten, Unterredungen auf das Wesentliche zu beschränken. Unter Hintanstellung aller Bedenken in Bezug auf seine sozialen Fähigkeiten halte ich Staatsanwalt R..._ mit Blick auf seine qualitativen und quantitativen Arbeitsergebnisse für die Ausübung des Berufes eines Staatsanwalts für geeignet.“ Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 - Blatt 20 ff. der Beiakte 2 Teil C - teilte der Leitende Oberstaatsanwalt F... dem Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) mit, dass erneut eine mangelnde Eignung des Klägers für das Amt eines Staatsanwalts zutage getreten sei. Er regte an, eine Entlassung aus dem Dienst zu prüfen. Das TMMJV legte daher in einem Vermerk vom 28. Februar 2019 nieder, dass für den Kläger „aus besonderem Anlass“ eine weitere Probezeitbeurteilung angefordert werde, um dann entscheiden zu können, ob ein Entlassungsverfahren eingeleitet wird. Die Beurteilung wurde vom TMMJV von der Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 5. März 2019 erbeten. Bereits mit Schreiben vom 22. Februar 2019 informierte der Leitende Oberstaatsanwalt F... den Kläger, dass ihm aufgrund mehrerer Hinweise seiner Dienstvorgesetzten bekannt sei, dass seine Abwesenheit im Dienstgebäude der Staatsanwaltschaft G... zur Verrichtung der ihm übertragenen Dienstgeschäfte missbilligt werde. Um ihn bei der Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten als Staatsanwalt zu unterstützen, halte er es für geboten, dem Kläger mit Wirkung vom 25. Februar 2019 aufzuerlegen, täglich die Zeitpunkte seines Dienstantritts und der Beendigung des Dienstes vom Abteilungsleiter oder einem näher bezeichneten Vertreter gegenzeichnen zu lassen sowie dem Abteilungsleiter an dem nach einem Sitzungstag folgenden Arbeitstag mitzuteilen, wann die Sitzung des Klägers begonnen und geendet habe sowie für den Fall, dass ein Erscheinen im Büro möglich gewesen wäre, dem Abteilungsleiter zudem schriftlich mitzuteilen, warum der Kläger davon Abstand genommen habe. Der Leitende Oberstaatsanwalt F... erstellte für den Kläger eine „Anlassbeurteilung aus Anlass“ vom 14. März 2019 für den Zeitraum 1. September 2018 bis 28. Februar 2019. Die Beurteilung wurde dem Kläger unter dem 14. März 2019 eröffnet. Sie schließt in der „Gesamtbeurteilung“ mit dem Ergebnis, der Kläger sei für die Ausübung des Berufs eines Staatsanwalts „nicht geeignet“. Wegen des weiteren Inhalts der Beurteilung wird auf Blatt 28 bis 33 der Beiakte 2 Teil C zu 1 K 1129/20 Ge Bezug genommen. Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 leitete der Beklagte das Entlassungsverfahren gegen den Kläger auf der Grundlage von § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG zum Ablauf des dritten Proberichterjahres ein. Mit Schreiben vom 31. Mai 2019 wurde der Kläger zur beabsichtigten Entlassung angehört. Der Kläger legte gegen die Beurteilung vom 14. März 2019 Widerspruch ein. Der Beklagtenvertreter übersandte den Prozessbevollmächtigten des Klägers hierzu mit Schreiben vom 23. Juni 2020 den auf Blatt 105 Rückseite bis 108 der Beiakte 1 zu 1 K 1129/20 Ge befindlichen Beurteilungsbeitrag. Der Leitende Oberstaatsanwalt F... nahm mit Schreiben vom 4. November 2019, 16. Dezember 2019 und vom 29. Mai 2020 Stellung. Wegen des Inhalts des Schreibens vom 29. Mai 2020 wird auf Blatt 76 bis 87 der Beiakte 1 zu 1 K 1129/20 Ge Bezug genommen. Weil der Kläger gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ThürRiStAG die Beteiligung des Präsidialrates bei der Entlassung beantragte und der Beklagte in einem Vermerk vom 29. August 2019 feststellte, dass im Hinblick auf § 22 Abs. 5 DRiG und die Beteiligung des neu gebildeten Präsidialrates eine Entlassung zum 31. Oktober 2019 nicht realisiert werden könne, sollte die Entlassung des Klägers zum Ablauf des vierten Jahres erfolgen. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 forderte das TMMJV von der Staatsanwaltschaft G... eine weitere Probezeitbeurteilung des Klägers für den Zeitraum 1. März 2019 bis 15. Dezember 2019. Zur Begründung hieß es, der Kläger habe bereits vier Probezeitbeurteilungen erhalten. Da das Ende des Zeitraums der letzten Beurteilung aus Anlass des Berichts des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 6. Februar 2019 auf den 28. Februar 2019 vorverlagert worden sei, sei eine erneute Beurteilung zur Lückenschließung erforderlich. Unter dem 16. Dezember 2019 erstellte der Leitende Oberstaatsanwalt F... für den Zeitraum 1. März 2019 bis 15. Dezember 2019 eine „Probezeitbeurteilung“, die damit endete, dass der Kläger für die Ausübung des Berufs des Staatsanwalts „nicht geeignet“ sei. Wegen des weiteren Inhalts der Beurteilung wird auf Blatt 48 bis 52 der Beiakte 1 Teil C zu 1 K 1129/20 Ge Bezug genommen. Der vom Beurteiler dem TMMJV übersandte Beurteilungsbeitrag befindet sich auf Blatt 50 bis 54 der Beiakte 1 zu 1 K 1192/21 Ge. Der Beklagte übersandte den Beurteilungsbeitrag den Prozessbevollmächtigten des Klägers, die auch gegen die Beurteilung vom 16. Dezember 2019 Widerspruch eingelegt hatten, unter dem 8. Juli 2021. Der gegen die Beurteilung vom 14. März 2019 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2020 - Blatt 10 bis 14 der Gerichtsakte 1 K 1129/20 Ge - und der gegen die Beurteilung vom 16. Dezember 2019 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2021 - Blatt 65 bis 68 der Gerichtsakte 1 K 1192/21 G - zurückgewiesen. Zuvor nahm der Beurteiler mit Schreiben vom 18. März 2021 (Blatt 22 ff. der Beiakte 1 zu 1 K 1192/21 Ge) Stellung. Gegen die Beurteilung für den Zeitraum 1. September 2018 bis 28. Februar 2019 hat der Kläger am 27. August 2020 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 1 K 1129/20 Ge angelegt worden ist. Gegen die Beurteilung für den Zeitraum 1. März 2019 bis 15. Dezember 2019 hat der Kläger am 6. Oktober 2021 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 1 K 1192/21 Ge angelegt worden ist. Die Rechtsstreitigkeiten sind mit Beschlüssen vom 11. Januar 2022 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen sowie mit Beschluss des Gerichts vom 24. Juni 2022 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 1 K 1192/21 Ge fortgeführt worden. Wegen des Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 28. Oktober 2020 (Blatt 65 bis 79 der Gerichtsakte 1 K 1129/20 Ge), vom 28. Juni 2021 nebst Anlagen (Blatt 94 bis 127 der Gerichtsakte 1 K 1129/20 Ge), vom 13. Juni 2022 (Blatt 162 bis 173 der Gerichtsakte 1 K 1129/20 Ge), vom 10. Januar 2021 nebst Anlagen (Blatt 88 bis 137 der Gerichtsakte 1 K 1192/21 Ge) und vom 19. August 2022 nebst Anlagen (Blatt 242 bis 251 der Gerichtsakte, Blatt 260 bis 273 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2020 zu verurteilen, die für den Kläger erstellte Probezeitbeurteilung vom 14. März 2019 für den Beurteilungszeitraum 1. September 2018 bis 28. Februar 2019 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut rechtsfehlerfrei zu beurteilen, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2021 zu verurteilen, die für den Kläger erstellte Probezeitbeurteilung vom 16. Dezember 2019 für den Beurteilungszeitraum 1. März 2019 bis 15. Dezember 2019 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut rechtsfehlerfrei zu beurteilen sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des Vorbringens des Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 25. November 2020 (Blatt 86 bis 89 der Gerichtsakte 1 K 1129/20 Ge), die mit Schreiben vom 8. Juli 2021 vorgelegten Stellungnahmen des Leitenden Oberstaatsanwalts F... vom 4. Juni 2021 (Blatt 130 bis 143 der Gerichtsakte 1 K 1129/20 Ge) und des Oberstaatsanwalts B... vom 26. Mai 2021 (Blatt 143 Rückseite bis 145 der Gerichtsakte 1 K 1129/20 Ge), den Schriftsatz vom 9. Februar 2022 (Blatt 150 bis 153 der Gerichtsakte), den Schriftsatz vom 27. Juli 2022 (Blatt 181 bis 188 der Gerichtsakte) nebst den Stellungnahmen des Leitenden Oberstaatsanwalts F... vom 28. Juni 2022 (Blatt 189 bis 191 der Gerichtsakte) und vom 21. Juli 2022 (Blatt 192 bis 216 der Gerichtsakte), den Schriftsatz vom 12. August 2022 (Blatt 227 der Gerichtsakte) nebst den Stellungnahmen des Oberstaatsanwalts B... vom 9. August 2022 (Blatt 228 bis 230 der Gerichtsakte) und des Leitenden Oberstaatsanwalts F... vom 11. August 2022 (Blatt 231 bis 233 der Gerichtsakte) sowie den Schriftsatz vom 29. August 2022 (Blatt 281 bis 285 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Kläger ist vom Beklagten bereits mit Bescheid vom 17. August 2020 aus dem Richterverhältnis auf Probe entlassen worden. Hiergegen hat er Klage erhoben, die beim Landgericht Meiningen, Richterdienstgericht, unter dem Aktenzeichen DG 3/21 anhängig ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahrens 1 K 1129/20 Ge und 1 K 1192/21 Ge sowie die im Verfahren 1 K 1129/20 Ge und im Verfahren 1 K 1192/21 Ge beigezogenen Vorgänge des Beklagten (2 Heftungen bzw. 1 Heftung), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Oberstaatsanwalt ... B... und des Leitenden Oberstaatsanwalts ... F... als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme verweist das Gericht auf die Niederschrift vom 31. August 2022 (Blatt 291 bis 301 der Gerichtsakte 1 K 1192/21 Ge).