Beschluss
15 A 3064/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils oder keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegen (§ 124 Abs. 2 VwGO).
• Bei gesamtschuldnerischer Beitragspflicht kann die Behörde einzelne oder alle Gesamtschuldner heranziehen; das Fehlen einer Heranziehung anderer Gesamtschuldner berührt die Rechtmäßigkeit des gegen einen Inanspruchgenommenen ergangenen Bescheids nicht, sofern keine Umstände vorliegen, die dessen Heranziehung ausschließen.
• Eine Satzungsregelung, die in unbeplanten Gebieten für bebaute Grundstücke auf vorhandene Geschosse und für unbebaute Grundstücke auf die überwiegend vorhandenen Geschosse der Nachbarschaft abstellt, ist unter Gleichheitsgesichtspunkten grundsätzlich zulässig.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Heranziehung eines Gesamtschuldners und Satzungsregelung für Geschossigkeit • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils oder keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Bei gesamtschuldnerischer Beitragspflicht kann die Behörde einzelne oder alle Gesamtschuldner heranziehen; das Fehlen einer Heranziehung anderer Gesamtschuldner berührt die Rechtmäßigkeit des gegen einen Inanspruchgenommenen ergangenen Bescheids nicht, sofern keine Umstände vorliegen, die dessen Heranziehung ausschließen. • Eine Satzungsregelung, die in unbeplanten Gebieten für bebaute Grundstücke auf vorhandene Geschosse und für unbebaute Grundstücke auf die überwiegend vorhandenen Geschosse der Nachbarschaft abstellt, ist unter Gleichheitsgesichtspunkten grundsätzlich zulässig. Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Zulassung seiner Berufung gegen ein Urteil, mit dem ein Bescheid über Straßenbaubeiträge gegen ihn als Gesamtschuldner bestätigt wurde. Er rügt insbesondere, die Behörde hätte ihn und nicht seine Ehefrau als Miteigentümerin heranziehen dürfen, und greift die Verteilungsregelungen der Straßenbaubeitragssatzung an. Die Behörde hatte aufgrund gesamtschuldnerischer Beitragspflicht einzelne Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Im strittigen Abrechnungsgebiet besteht kein Bebauungsplan. Der Kläger beanstandet zudem die unterschiedliche Maßstabsbildung für beplante und unbeplante Gebiete sowie die Regelung zur Feststellung der Geschossigkeit im unbeplanten Gebiet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; der Kläger beantragt Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht. • Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO: Der Kläger hat keine tragenden Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. • Heranziehung von Gesamtschuldnern: Bei gesamtschuldnerischer Beitragspflicht steht der Behörde Auswahlermessen zu; sie kann einzelne oder alle Gesamtschuldner heranziehen. Dass andere Gesamtschuldner nicht in Anspruch genommen wurden, beeinträchtigt die Rechtmäßigkeit des gegen den Herangezogenen erlassenen Bescheids nicht, es sei denn, es lägen Umstände vor, die dessen Heranziehung ausschließen. Solche Umstände hat der Kläger nicht dargelegt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 44 Abs. 1 AO; § 421 BGB). • Satzungsrechtliche Angriffe: Die Prüfungsmaßstäbe folgen dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit; maßgeblich ist, ob die Satzung geeignete Maßstabsregelungen für das konkrete Abrechnungsgebiet enthält. Da im Abrechnungsgebiet kein Bebauungsplan existiert, trifft die vom Kläger gerügte beplante/unbeplante Differenzierung nicht das konkrete Regelungsproblem. Die Vorschrift, in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf vorhandene Geschosse und bei unbebauten auf die überwiegend vorhandenen Geschosse der Nachbarschaft abzustellen, verletzt nicht die Gleichheitssatzpflicht. • Grundsätzliche Bedeutung: Die vom Kläger behauptete grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit besteht nicht; die einschlägige Rechtsprechung hat die Rechtslage bereits geklärt, sodass keine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger und der Streitwert wird auf 847,75 Euro festgesetzt. Die angeführten Zulassungsgründe liegen nicht vor: Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsurteils substantiiert dargelegt und auch keine Umstände aufgezeigt, die die Heranziehung des in Anspruch genommenen Gesamtschuldners ausschließen. Ebenso besteht keine klärungsbedürftige grundsätzliche Frage zur Zulässigkeit der angegriffenen Satzungsregelung, da die einschlägige Rechtsprechung diese Frage bereits beantwortet hat. Der Beschluss ist unanfechtbar.