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Beschluss

7 E 547/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verpflichtung zur Vollstreckung einer Ordnungsverfügung besteht fort, wenn die beanstandete Aufschüttung trotz Vergleichsvereinbarungen weiterhin gegen das nachbarrechtliche Abstandserfordernis des § 6 BauO NRW verstößt. • Eine Aufschüttung ist als einheitliche bauliche Anlage in ihrer Gesamtheit abstandsrechtlich zu beurteilen; Abstufungen in der Böschung führen nicht zur Aufteilung in abstandrechtlich nicht relevante Teilflächen. • Der Vollstreckungsschuldner kann nicht durch einen Vergleich mit der Beigeladenen die Rechte dritter Vollstreckungsgläubiger entkräften; die Ordnungsverfügung bleibt mit Zwangsgeldandrohung wirksam, bis die Rechtslage erfüllend beseitigt ist.
Entscheidungsgründe
Fortbestehen der Vollstreckungspflicht bei abstandswidriger Aufschüttung (§ 6 BauO NRW) • Die Verpflichtung zur Vollstreckung einer Ordnungsverfügung besteht fort, wenn die beanstandete Aufschüttung trotz Vergleichsvereinbarungen weiterhin gegen das nachbarrechtliche Abstandserfordernis des § 6 BauO NRW verstößt. • Eine Aufschüttung ist als einheitliche bauliche Anlage in ihrer Gesamtheit abstandsrechtlich zu beurteilen; Abstufungen in der Böschung führen nicht zur Aufteilung in abstandrechtlich nicht relevante Teilflächen. • Der Vollstreckungsschuldner kann nicht durch einen Vergleich mit der Beigeladenen die Rechte dritter Vollstreckungsgläubiger entkräften; die Ordnungsverfügung bleibt mit Zwangsgeldandrohung wirksam, bis die Rechtslage erfüllend beseitigt ist. Die Antragsteller sind Nachbarn des Flurstücks 428, auf dem die Beigeladene eine Aufschüttung vorgenommen hat. Das Verwaltungsgericht hatte in einem früheren rechtskräftigen Urteil dem Vollstreckungsgläubiger auferlegt, wegen der Aufschüttung bauaufsichtlich einzuschreiten. Die Behörde erließ am 20. Mai 1998 eine Ordnungsverfügung zur Beseitigung des Abstandverstoßes. Zwischen Behörde und Beigeladener wurde in einem gerichtlichen Vergleich 1998 über Maßnahmen verhandelt. Die Antragsteller rügten, dass die modifizierte Aufschüttung weiterhin gegen § 6 BauO NRW verstößt, weil der Böschungsfuß nur etwa 0,5 m von der Grenze entfernt liegt und damit eine Abstandfläche von mindestens 3 m nicht eingehalten ist. Das Verwaltungsgericht lehnte den Vollstreckungsantrag ab; das OVG änderte diese Entscheidung und setzte Zwangsmittel an. • Die Beschwerde war zulässig und begründet; die Ordnungsverfügung vom 20. Mai 1998 ist geeignet, den Nachbarrechtsverstoß zu beseitigen, wurde aber nicht hinreichend erfüllt. • Nach § 6 Abs. 5 Satz 5 i.V.m. Abs. 10 Satz 1 BauO NRW sind Aufschüttungen mit Wirkungen wie Gebäude zu behandeln und erfordern gegenüber Nachbargrundstücken in diesem Fall eine Abstandfläche von mindestens 3 m. • Die Abstandfläche muss auf dem aufschüttenden Grundstück vor der Böschung liegen; hier befindet sich der Böschungsfuß nur rund 0,50 m von der Grenze entfernt, weshalb der Abstandverstoß fortbesteht. • Die Aufschüttung ist als einheitliche bauliche Anlage zu beurteilen; Abstufungen oder Terrassierungen führen nicht zur rechtlichen Aufspaltung in abstandrechtlich relevante und irrelevante Teilbereiche. • Ein zwischen Behörde und Beigeladener geschlossener Vergleich kann die Rechte der nicht beteiligten Vollstreckungsgläubiger nicht binden; die Ordnungsverfügung bleibt wirksam und kann mit Zwangsgeldandrohung Grundlage der Verwaltungsvollstreckung bleiben. • Daher war nach § 172 Satz 1 VwGO der Behörde ein Zwangsgeld anzudrohen, falls sie die Vollstreckung nicht in der vom Senat gesetzten Frist fortsetzt und ggf. weitere Vollstreckungsmaßnahmen ergreift. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG bzw. VwGO. • Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen wurden nicht erstattungsfähig erklärt. Das Oberverwaltungsgericht gab der Beschwerde statt und änderte den angefochtenen Beschluss. Dem Vollstreckungsschuldner wurde ein Zwangsgeld von 2.000 DM angedroht, falls er die Vollstreckung der Ordnungsverfügung vom 20. Mai 1998 nicht bis zum 20.02.2001 fortsetzt, insbesondere indem er der Beigeladenen eine angemessene Frist zur Erfüllung der Ordnungsverfügung setzt und nach deren fruchtlosem Ablauf weitere Vollstreckungsmaßnahmen ergreift. Die Aufschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen verletzt weiterhin das Abstandserfordernis des § 6 BauO NRW, weil die erforderliche Abstandfläche von mindestens 3 m nicht eingehalten ist. Ein Vergleich zwischen Behörde und Beigeladener entbindet den Vollstreckungsschuldner nicht von seiner Pflicht gegenüber den nicht beteiligten Vollstreckungsgläubigern. Die Kosten des Verfahrens hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.