Urteil
7 A 978/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1130.7A978.96.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Hinsichtlich des Sachverhalts kann gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Ergänzend ist auszuführen: Bereits mit Nachtrag vom 23. März 1995 ist die angefochtene Baugenehmigung bezüglich der Unterkellerung der - dem Grundstück des Klägers abgewandten - genehmigten Doppelgarage geändert worden. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass das genehmigte Vorhaben nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstoße. Das Gebäude selbst halte den erforderlichen Grenzabstand ein. Selbst wenn das Gebäude und die dem Grundstück des Klägers zugewandte Anschüttung neben der Terrasse als Einheit zu werten seien, scheide ein Abstandverstoß aus. Für den weniger als 16 m langen Bereich des Gebäudes selbst könne das Schmalseitenprivileg in Anspruch genommen werden. Die Anschüttung selbst werde, soweit sie dichter als 3 m an das Grundstück des Klägers heranrücke, keine größere Höhe als 1 m erreichen; im Übrigen bleibe ihre Höhe unter 3,75 m, sodass der bei 3 m erforderliche Mindestabstand gewahrt werde. Gegen das am 19. Januar 1996 abgesandte Urteil hat der Kläger am 17. Februar 1996 Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens wurde den Beigeladenen mit weiterem Nachtrag vom 24. März 2000 eine geänderte Ausführung der ursprünglich geplanten Terrassenausführung genehmigt; für den Teilbereich der Änderung erklärte der Beklagte die Baugenehmigung vom 10. Mai 1994 für "ungültig". Nach den nunmehr genehmigten Bauvorlagen soll die Terrasse zum Grundstück des Klägers hin durch Trockenmauern abgesichert werden, deren Fuß durchgehend einen Grenzabstand von 3,04 m und mehr einhält. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger insbesondere vor, hinsichtlich der Abstanderfordernisse der als Einheit mit dem Gebäude zu wertenden Anschüttung komme es auf den Abstand des Böschungsfußes von der Grenze an. Die Anschüttung weise zudem zu seinem - des Klägers - Grundstück eine Höhe von nahezu 5 m auf. Ihre Massivität habe bereits zu Rissen im Haus der Beigeladenen geführt; auch bei seinem - des Klägers - Haus seien Haarrisse aufgetreten. Ferner sei das Vorhaben zu Unrecht nach § 35 BauGB genehmigt worden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Baugenehmigung des Beklagten vom 10. Mai 1994 in der Fassung der Nachträge vom 23. März 1995 und 24. März 2000 sowie den Wider- spruchsbescheid der Bezirksregierung B vom 13. Februar 1995 aufzu- heben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und weist insbesondere darauf hin, dass die natürliche Geländehöhe unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Klägers nicht verändert wurde. Der Nachtrag vom 24. März 2000 entspreche dem abweichend von der ursprünglichen Baugenehmigung tatsächlich errichteten Zustand der Anschüttung. Die Beigeladenen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie treten dem Vorbringen des Klägers entgegen. Gemäß Beschluss vom 18. Januar 2000 hat der Berichterstatter des Senats am 24. Februar 2000 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vom Kläger vorgelegten Lichtbilder und sonstigen Unterlagen sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen Baugenehmigung in der nunmehr maßgeblichen Fassung, weil das genehmigte Vorhaben nicht zu seinen Lasten gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt. Ein Verstoß gegen das Abstandrecht scheidet nach der Modifizierung der Baugenehmigung durch den Nachtrag vom 24. März 2000, der entsprechend dem Nachtragsantrag der Beigeladenen und der insoweit ausgesprochenen Ungültigkeitserklärung in der Nachtragsgenehmigung an die Stelle der ursprünglich genehmigten Terrassenplanung tritt, aus. Die abstandrechtliche Unbedenklichkeit des Gebäudes selbst lässt sich ohne weiteres aus den genehmigten Bauvorlagen abgreifen. Die dem Grundstück des Klägers zugewandte Nordwestseite ist hiernach rd. 5 m von der Grenze entfernt. Diese Gebäudeseite ist insgesamt allenfalls rd. 15 m lang, wobei dahinstehen kann, ob die dem Grundstück des Klägers zugewandten Seitenwände als eine Außenwand oder - wegen des deutlichen Versatzes - als zwei Außenwände zu werten sind. Jedenfalls kann für diese Gebäudeseite das Schmalseitenprivileg in Anspruch genommen werden, das nur für diese und die Südostseite benötigt wird. In Anwendung des Schmalseitenprivilegs darf die dem Grundstück des Klägers zugewandte Außenwand eine mittlere Wandhöhe von max. rd. 12,5 m aufweisen. Eine solche wird nach den genehmigten Bauvorlagen bei weitem nicht erreicht. So liegt die Unterkante des dem Grundstück des Klägers zugewandten Krüppelwalms, die obere Begrenzung für die Ermittlung der Wandhöhe ist, deutlich unter 180 m über NN, während das gesamte vorhandene Gelände, das untere Begrenzung für die Ermittlung der Wandhöhe ist, deutlich höher als 170 m über NN liegt. Die Terrassenanschüttung ist bei der abstandrechtlichen Bewertung allerdings in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 15. August 1997 - 7 A 3851/95 -. Insbesondere scheidet ihre Aufteilung in einen weniger als 3 m von der Grenze entfernten und einen mehr als 3 m von der Grenze entfernten Bereich, wie sie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil vorgenommen hat, aus. Dem trägt der nunmehr maßgebliche 2. Nachtrag zur angefochtenen Baugenehmigung Rechnung, indem er festlegt, dass der Fuß der mit Trockenmauern abgesicherten Terrassenanschüttung einen Grenzabstand von 3,04 m und mehr einzuhalten hat. Bei dieser Sachlage kann die Anschüttung ohne Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs eine mittlere Höhe von 3,80 m erreichen. Dieses Maß wird nach den nunmehr genehmigten Bauvorlagen unterschritten. Der Fuß der Anschüttung bewegt sich hiernach auf einem Niveau, das im Bereich des seitlichen Eingangs zum Kellergeschoss bei 171,06 über NN liegt, rd. 7 m weiter südlich (etwa in der Mitte der Terrasse) eine Höhe von 170,25 m über NN hat und weitere rd. 9 m südlich (ca. 6 m hinter dem Terrassenende) bei 169,34 m über NN liegt. Die Terrasse selbst liegt auf einem Niveau um bzw. unter 174 m über NN (zwischen 174,04 und 173,83). Der Niveauunterschied in der Mitte der Terrasse beträgt damit weniger als 3,80 m, sodass die Terrasse selbst angesichts des praktisch gleichmäßig ansteigenden bzw. abfallenden Geländes eine mittlere Höhe von weniger als 3,80 m hat. Angesichts des Umstands, dass die Anschüttung hinter der Terrasse nach Süden hin deutlich stärker abfällt als das nahezu gleichmäßig abfallende natürliche Gelände, ergibt sich damit auch ohne eine ins Detail gehende Berechnung eine gemittelte Höhe ("im Mittel gemessene Wandhöhe" iSv § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW) der gesamten Anschüttung von deutlich unter 3,80 m, die die abstandrechtlichen Erfordernisse wahrt. Im Ergebnis nichts anderes ergäbe sich auch dann, wenn man das Gebäude selbst und die Terrassenanschüttung nicht als abstandrechtlich gesondert bewertbare Tatbestände ansähe. Wären die Gebäudeseite und die Anschüttung als eine einheitliche Außenwand zu werten, ergäbe sich zwar eine Geamtlänge dieser "Außenwand" von mehr als 16 m. Das würde die Beigeladenen jedoch nicht hindern, für den weniger als 16 m langen Wandabschnitt der Gebäudeseite das Schmalseitenprivileg - wie nach den vorstehenden Ermittlungen - in Anspruch zu nehmen. § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW setzt für die Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs nicht voraus, dass die Außenwand jeweils nur max. 16 m lang sein darf, sondern begrenzt lediglich die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs je Außenwand auf eine Länge von 16 m. Für Verstöße gegen andere nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auch ein Abwehranspruch des Klägers wegen Verstoßes gegen nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften scheidet aus. Insoweit käme - unabhängig von der Frage, ob sich die bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 34 oder nach § 35 BauGB richtet - nur eine Verletzung des in diesen Normen enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme in Betracht. Dieses kann im Einzelfall zwar auch dann verletzt sein, wenn das strittige Vorhaben - wie im vorliegenden Fall - die landesrechtlichen Abstandmaße einhält. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 - BauR 1999, 615. Für eine solche Verletzung liegt hier jedoch kein Anhalt vor. Von einer erdrückenden Wirkung kann nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den der Berichterstatter des Senats vor Ort gewonnen und dem Senat vermittelt hat und der durch das vorliegende Lichtbildmaterial anschaulich verdeutlicht wird, keine Rede sein. Das Haus der Beigeladenen steht seitlich neben dem Haus der Kläger und wendet diesem im Wesentlichen nur den knapp 11 m langen Teil der Nordwestwand mit ihrer abgewalmten Giebelseite zu. Es wahrt zudem mit 5 m einen deutlichen Abstand. Diese Größenordnungen lassen für sich genommen keine "erdrückende Wirkung" erkennen. Dies gilt auch, wenn man Gebäude und Anschüttung als eine Einheit wertet. Zwar erstreckt sich die Anschüttung in das Hintergelände hinein, ihre gesamte Ausgestaltung mit den abgestuften Höhenversätzen lässt insbesondere auch in Verbindung mit dem hangabwärts zunehmenden Grenzabstand des Fußes der Anschüttung sowie der max. nur knapp über 4 m liegenden absoluten Höhe nicht den Eindruck zu, das Grundstück des Klägers werde gleichsam eingemauert, wie das dem Senat vorliegende umfassende Lichtbildmaterial verdeutlicht. Auch der Umstand, dass das Haus des Klägers relativ niedrig gehalten ist, gebietet ihm gegenüber keine gesteigerte Rücksichtnahme. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.