OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 14/15

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

36mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

36 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Behörde kann die Vermittlung nicht konzessionierter Sportwetten untersagen, wenn aus Sicht der Behörde und nach summarischer Prüfung erhebliche Zweifel an der Konzessionsfähigkeit des Veranstalters bestehen. • Die Untersagung formell illegaler Vermittlungstätigkeiten ist verhältnismäßig, solange nicht offensichtlich feststeht, dass die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. • Die Vermittlungserlaubnis setzt jedenfalls voraus, dass der Veranstalter eine Konzession nach den Vorschriften des GlüStV verfügt; fehlt diese oder bestehen begründete Zweifel an ihrer Erteilung, rechtfertigt das Einschreiten der Glücksspielaufsicht. • Verwaltungsgerichte dürfen im Eilverfahren eine vertiefte summarische Prüfung vornehmen und dabei auf Vorortfeststellungen und Verwaltungsinformationen abstellen. • Unionrechtliche und verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine präventive Untersagung entbinden die Behörde nicht von der Aufgabe, unerlaubtes Glücksspiel zu unterbinden, solange die Erlaubnisfähigkeit nicht offensichtlich gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Untersagung der Vermittlung nicht konzessionierter Sportwetten bei begründeten Zweifeln an Konzessionsfähigkeit • Die Behörde kann die Vermittlung nicht konzessionierter Sportwetten untersagen, wenn aus Sicht der Behörde und nach summarischer Prüfung erhebliche Zweifel an der Konzessionsfähigkeit des Veranstalters bestehen. • Die Untersagung formell illegaler Vermittlungstätigkeiten ist verhältnismäßig, solange nicht offensichtlich feststeht, dass die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. • Die Vermittlungserlaubnis setzt jedenfalls voraus, dass der Veranstalter eine Konzession nach den Vorschriften des GlüStV verfügt; fehlt diese oder bestehen begründete Zweifel an ihrer Erteilung, rechtfertigt das Einschreiten der Glücksspielaufsicht. • Verwaltungsgerichte dürfen im Eilverfahren eine vertiefte summarische Prüfung vornehmen und dabei auf Vorortfeststellungen und Verwaltungsinformationen abstellen. • Unionrechtliche und verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine präventive Untersagung entbinden die Behörde nicht von der Aufgabe, unerlaubtes Glücksspiel zu unterbinden, solange die Erlaubnisfähigkeit nicht offensichtlich gegeben ist. Die Antragstellerin betreibt Wettvermittlungsstellen im Saarland und vermittelt Sportwetten an das maltesische Unternehmen T. Co. Ltd. Die Glücksspielaufsicht erließ am 8.8.2014 eine Verfügung, die die Vermittlung und Werbung nicht konzessionierter Sportwetten im Saarland untersagte und die Entfernung von Werbung sowie das Unterlassen bestimmter Hilfsmittel anordnete. Die Antragstellerin klagte und beantragte im Eilverfahren auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück. Die Antragstellerin rügte u.a. Verhältnismäßigkeits- und Zuständigkeitsfragen sowie ein angebliches Vollzugsdefizit der Länder und verwies auf Entscheidungen des BVerwG und des EuGH. Die Behörde stützte die Untersagung auf Vorortkontrollen, nach denen Livewetten und Ereigniswetten angeboten bzw. ermöglicht wurden, und auf die Ansicht, dass T. Co. Ltd. keine erforderliche Konzession besitzt. Der Senat prüfte die Beschwerde beschränkt auf die dem Eilverfahren zugänglichen Kriterien. • Rechtsgrundlage ist § 9 Abs.1 S.1, S.3 Nr.3 GlüStV i.V.m. der Zuständigkeit der Landesbehörde (§ 14 AG GlüStV-Saar) zur Untersagung unerlaubter Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Glücksspielen. • Die Vorortfeststellungen (Anzeige von Quoten und Livekonferenzen, Möglichkeit der Abgabe von Livewetten wie ‚Nächstes Tor‘) rechtfertigen die Einordnung der Angebote als Ereigniswetten, die nach § 21 Abs.4 S.2,3 GlüStV grundsätzlich unzulässig sind. • Die Vermittlungstätigkeit ist formell illegal, weil der Veranstalter offenbar nicht über die nach §§ 10a Abs.2, 4a–4e GlüStV erforderliche Konzession verfügt und die Vermittlerin keine nach § 10a Abs.5 S.2 i.V.m. § 4 Abs.1 GlüStV erforderliche Erlaubnis vorweisen kann. • Bei summarischer, aber vertiefter Prüfung bestehen durchschlagende Zweifel an der Konzessionsfähigkeit des Veranstalters; daher ist die Behörde ermessensfehlerfrei tätig geworden, weil die Erlaubnisfähigkeit nicht offensichtlich gegeben war. • Die Untersagung ist verhältnismäßig: Solange nicht klar ersichtlich ist, dass materielle Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind, rechtfertigen verbleibende Zweifel ein präventives Einschreiten zur Gefahrenabwehr und zur Sicherung des Konzessionsverfahrens. • Union- und verfassungsrechtliche Einwände (z.B. Dienstleistungsfreiheit, mögliche Monopolfragen) stehen einer präventiven Untersagung nicht entgegen, weil das Unionsrecht keine unmittelbare Öffnung des Marktes ohne materielle Prüfung verlangt. • Ein strukturelles Vollzugsdefizit oder ungleiches Vollzugshandeln durch andere Länder wurde nicht substantiiert nachgewiesen; die Landesbehörde hat nach ihren Angaben mehrfach gegen ähnliche Vermittler vorgegangen. • Die Frage eines möglichen Veranstalterwechsels oder späterer Änderungen des Wettangebots ändert nichts an der rechtlichen Bewertung der gegenwärtigen, auf T. Co. Ltd. bezogenen Vermittlungstätigkeit; Änderungen könnten in einem separaten Verfahren berücksichtigt werden. • Die Antragstellerin hat keine hinreichenden Belege vorgelegt, die die erstinstanzliche Entscheidung im Rahmen der auf die Beschwerdebegründung beschränkten Überprüfung entkräften könnten. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; das angefochtene Eilurteil des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Die Untersagungsverfügung der Glücksspielaufsicht vom 8.8.2014 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig begründet, weil konkrete Tatsachen und Vorortfeststellungen begründete Zweifel an der Konzessionsfähigkeit des Veranstalters T. Co. Ltd. und damit an der Erlaubnisfähigkeit der vermittelten Sportwetten begründen. Die Landesbehörde durfte daher die Vermittlung und Bewerbung nicht konzessionierter Sportwetten im Saarland untersagen, um Gefahren abzuwenden und das Konzessionsverfahren nicht zu unterlaufen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.