Urteil
2 K 8712/10
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fehlt die nach der Verordnung erforderliche vorherige Anerkennung durch den Polizeiarzt, begründet dies eine nach § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 BGB erstattungsfähige Rückforderung bereits gezahlter Heilfürsorgeleistungen.
• Ein formell fehlerhaftes Unterbleiben der Anhörung vor Erlass des Rückforderungsbescheids kann im Widerspruchs- oder Klageverfahren nachgeholt und damit geheilt werden (§§ 28, 45 VwVfG NRW).
• § 814 BGB (Leistung in Kenntnis der Nichtschuld) ist auf öffentlich-rechtliche Rückforderungsansprüche gemäß § 12 BBesG nicht anwendbar; ein spezielles öffentlich-rechtliches Rückforderungsregime hat Vorrang.
• Aufrechnung gegen einen Rückforderungsanspruch des Landes ist ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung nicht an dieselbe Kasse zu leisten ist (§ 395 BGB) oder nicht gleichartig ist (§ 387 BGB).
Entscheidungsgründe
Rückforderung verauslagter Heilfürsorge bei fehlender Voranerkennung durch Polizeiarzt • Fehlt die nach der Verordnung erforderliche vorherige Anerkennung durch den Polizeiarzt, begründet dies eine nach § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 BGB erstattungsfähige Rückforderung bereits gezahlter Heilfürsorgeleistungen. • Ein formell fehlerhaftes Unterbleiben der Anhörung vor Erlass des Rückforderungsbescheids kann im Widerspruchs- oder Klageverfahren nachgeholt und damit geheilt werden (§§ 28, 45 VwVfG NRW). • § 814 BGB (Leistung in Kenntnis der Nichtschuld) ist auf öffentlich-rechtliche Rückforderungsansprüche gemäß § 12 BBesG nicht anwendbar; ein spezielles öffentlich-rechtliches Rückforderungsregime hat Vorrang. • Aufrechnung gegen einen Rückforderungsanspruch des Landes ist ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung nicht an dieselbe Kasse zu leisten ist (§ 395 BGB) oder nicht gleichartig ist (§ 387 BGB). Der Kläger, Polizeikommissar, ließ sich Mai–Juni 2009 wegen Muskelspannungsstörungen sechs Massagen verordnen; die Krankengymnastin rechnete 57,96 Euro ab, die das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD) bezahlte. Das Polizeipräsidium (PP) verlangte mittels Bescheid vom 25.08.2010 die Rückzahlung, weil nach der einschlägigen Verordnung (§ 9 FHVOPol) vorab keine Anerkennung durch den Polizeiarzt eingeholt worden sei. Der Kläger widersprach und behauptete, die Voranerkennung sei lediglich Formvorschrift; er berief sich ferner auf fehlende Anhörung und erklärte hilfsweise Aufrechnung mit diversen Gegenforderungen. Im Widerspruchsbescheid vom 18.11.2010 bestätigte das PP die Rückforderung mit der Begründung, es liege eine ungerechtfertigte Leistungserbringung vor; Billigkeitsgründe lägen nicht vor. Der Kläger erhob Klage, das VG wies sie ab. • Formelles Heilungserfordernis: Die vorherige Anhörung nach § 28 Abs.1 VwVfG NRW wurde zwar unterlassen, diese Verfahrensrüge ist jedoch durch die nachträgliche Möglichkeit zur Stellungnahme im Widerspruchs- und Klageverfahren gemäß § 45 VwVfG NRW geheilt, weil der Kläger seine Einwendungen vorgebracht und die Behörde darauf reagiert hat. • Rechtsgrundlage der Rückforderung: Die Rückforderung stützt sich auf § 80 Abs.6 LBG i.V.m. § 12 Abs.2 BBesG; danach richtet sich der Umfang nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Die Zahlung des LZPD war "zu viel gezahlt", weil die sachlich-rechtliche Anspruchsvoraussetzung der vorherigen Anerkennung nach § 9 FHVOPol fehlte. • Voraussetzung der Voranerkennung: Die Voranerkennung durch den Polizeiarzt ist nach ständiger Rechtsprechung keine bloße Formvorschrift, sondern eine nicht nachholbare Anspruchsvoraussetzung; Ausnahmen wegen dringender Fälle kommen nur bei tatsächlicher Dringlichkeit in Betracht, die hier nicht vorliegt. • Verschulden des Klägers: Fehlende Kenntnis von der Voranerkennungspflicht entbindet den Beamten nicht; er hat die Pflicht, sich über das System der freien Heilfürsorge zu informieren, sodass kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. • Unanwendbarkeit § 814 BGB: Die Vorschrift über Leistung in Kenntnis der Nichtschuld findet vor dem speziellen öffentlich-rechtlichen Rückforderungsregime des § 12 BBesG keinen Raum; zudem besteht für das Land eine eigenständige Außenleistungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer, sodass Zahlung nicht als bewusste Nichtschuld anzusehen ist. • Leistungskondiktion erfüllt: Durch die Zahlung des LZPD wurde der Kläger gegenüber der Krankengymnastin von seiner Leistungspflicht befreit, damit ist eine Bereicherung i.S.d. § 812 Abs.1 BGB eingetreten und die Herausgabe geschuldet. • Billigkeitsprüfung und Ermessen: Das PP hat gemäß § 12 Abs.2 S.3 BBesG Billigkeitsgründe geprüft; die Annahme, dass 57,96 Euro keine unzumutbare Belastung darstellen, ist innerhalb des zulässigen Ermessens. • Aufrechnung und Kassenformalismus: Die aufgerechneten Gegenforderungen sind mangels Leistung an dieselbe Kasse (§ 395 BGB) bzw. mangels Gleichartigkeit (§ 387 BGB) nicht gegen die Rückforderung aufzurechnen. Die Klage wird abgewiesen; der Rückforderungsbescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat die 57,96 Euro zu erstatten, weil die Voranerkennung der Heilmittel durch den Polizeiarzt sachlich-rechtliche Anspruchsvoraussetzung war und somit die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgte, was eine Erstattung nach § 12 Abs.2 BBesG i.V.m. § 812 Abs.1 BGB begründet. Verfahrensmängel (unterbliebene Anhörung) sind durch das Vorbringen im Widerspruchs- und Klageverfahren geheilt. Billigkeitsgesichtspunkte sprechen nicht gegen die Rückforderung, und die behaupteten Gegenforderungen können nicht aufgerechnet werden, weil sie nicht an dieselbe Kasse gerichtet oder nicht gleichartig sind. Daher trägt der Kläger die Verfahrenskosten und bleibt der Anspruch des Landes voll durchsetzbar.