Urteil
11 U 40/17
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer notveräußerten, zuvor beschlagnahmten beweglichen Sache begründet die Sicherstellung ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, aus dem für den Träger hoheitlicher Befugnisse Pflichten folgen.
• Kommt es trotz vorheriger Aufhebung der Beschlagnahme zur Notveräußerung, kann ein Amtsträger schuldhaft handeln; dieses Verschulden ist dem Land zuzurechnen (§ 278 BGB).
• Geht das Eigentum des Berechtigten durch Weiterveräußerung an einen gutgläubigen Erwerber verloren, entsteht dadurch ein ersatzfähiger Schaden; ein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB liegt bei hoheitlichen Maßnahmen regelmäßig nicht vor.
• Das Vorbringen der Streithelferin, das streitgegenständliche Pferd sei nicht identisch mit dem notveräußerten Tier, ist in Berufung nur dann zu berücksichtigen, wenn es nicht im ersten Rechtszug als unstreitig behandelt worden ist (§§ 529, 531 ZPO).
• Die Schadenshöhe kann nach § 287 ZPO aufgrund eines Mindestwerts festgestellt werden, wenn die Klage einen konkreten Betrag verlangt.
Entscheidungsgründe
Amtshaftung und Schadensersatz wegen unrechtmäßiger Notveräußerung eines beschlagnahmten Pferdes • Bei einer notveräußerten, zuvor beschlagnahmten beweglichen Sache begründet die Sicherstellung ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, aus dem für den Träger hoheitlicher Befugnisse Pflichten folgen. • Kommt es trotz vorheriger Aufhebung der Beschlagnahme zur Notveräußerung, kann ein Amtsträger schuldhaft handeln; dieses Verschulden ist dem Land zuzurechnen (§ 278 BGB). • Geht das Eigentum des Berechtigten durch Weiterveräußerung an einen gutgläubigen Erwerber verloren, entsteht dadurch ein ersatzfähiger Schaden; ein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB liegt bei hoheitlichen Maßnahmen regelmäßig nicht vor. • Das Vorbringen der Streithelferin, das streitgegenständliche Pferd sei nicht identisch mit dem notveräußerten Tier, ist in Berufung nur dann zu berücksichtigen, wenn es nicht im ersten Rechtszug als unstreitig behandelt worden ist (§§ 529, 531 ZPO). • Die Schadenshöhe kann nach § 287 ZPO aufgrund eines Mindestwerts festgestellt werden, wenn die Klage einen konkreten Betrag verlangt. Der Kläger verlangt Schadensersatz vom Land, weil die Staatsanwaltschaft ein Pferd seines verstorbenen Vaters notveräußert haben soll, obwohl die Beschlagnahme vorher aufgehoben worden war. Der Vater war als Eigentümer des Pferdes benannt; das Landgericht stellte die Identität des notveräußerten Tieres mit dem auf der Liste Nr. 9 fest. Die Staatsanwaltschaft verkaufte an eine Frau K, die das Pferd später an einen Zweiterwerber weiterveräußerte. Der Kläger rügt, die Notveräußerung sei rechtswidrig erfolgt und habe zum Verlust des Eigentums geführt. Das Land und eine von ihm unterstützte Streithelferin bestreiten Identität und Verschulden, rügen die Wertfeststellung und behaupten, ein Abhandenkommen habe einen gutgläubigen Erwerb verhindert. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagten legten Berufung ein. • Verwahrungsverhältnis: Durch die Sicherstellung entstand zwischen dem Eigentümer und der Staatsanwaltschaft ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, aus dem Pflichten zur sachgerechten Behandlung und Freigabe folgen (§§ 688, 280 BGB analog). • Zurechnung und Verschulden: Das Verschulden der handelnden Staatsanwältin ist dem Land zuzurechnen (§ 278 BGB). Die Staatsanwaltschaft hätte nach Kenntnis von der Aufhebung der Beschlagnahme die Notveräußerung stoppen müssen; widersprüchliche Gutachten entlasten sie nicht, wenn sie erkennbar unsicher sind. • Identität und Beweisstand: Feststellungen des Landgerichts, dass das beschlagnahmte und notveräußerte Pferd dem Vater gehörte und Nr. 9 der Liste entsprach, sind nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verbindlich; ein neues Bestreiten der Streithelferin in Berufung ist nach § 531 ZPO unbeachtlich. • Eigentumsverlust durch gutgläubigen Erwerb: Ein Abhandenkommen i.S. von § 935 BGB liegt nicht vor, weil hoheitliche Maßnahmen grundsätzlich kein Abhandenkommen begründen; durch die Weiterveräußerung an einen gutgläubigen Zweiterwerber ging das Eigentum gemäß § 932 BGB verloren. • Schadenshöhe und Mitverschulden: Die Schadenshöhe wurde nach § 287 ZPO ausreichend festgestellt; der Kläger hat kein verschuldensminderndes Mitverschulden gemäß § 254 BGB getroffen, da er auf die Angaben der Behörden vertrauen durfte. • Verfahrensrechtliches: Die Berufung der Streithelferin wirkt für das Land, ist aber unbegründet; die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden angeordnet. Die Berufung des beklagten Landes und der Streithelferin wurde zurückgewiesen; das Land wurde zur Zahlung von 5.000,00 € Schadensersatz verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft das Verwahrungsverhältnis schuldhaft verletzt hat, weil sie die Notveräußerung nicht stoppte, nachdem die Beschlagnahme aufgehoben war, und dass der Eigentumsverlust des Vaters infolge des gutgläubigen Erwerbs des Zweiterwerbers eingetreten ist. Die Streithelferin trägt die durch ihre Nebenintervention verursachten Kosten; das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.