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Beschluss

5 A 1777/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0822.5A1777.19.00
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Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. April 2019 wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Übergabe des durch den Beklagten sichergestellten Bargeldes in Höhe von 11.445,92 Euro an den Vollstreckungsbeamten des Hauptzollamtes und der Einlegung in die Kasse des Hauptzollamtes einen Anspruch auf Herausgabe dieses Bargeldes gehabt hat.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 18 % und der Beklagte zu 82 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 11.445,92 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. April 2019 wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Übergabe des durch den Beklagten sichergestellten Bargeldes in Höhe von 11.445,92 Euro an den Vollstreckungsbeamten des Hauptzollamtes und der Einlegung in die Kasse des Hauptzollamtes einen Anspruch auf Herausgabe dieses Bargeldes gehabt hat. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 18 % und der Beklagte zu 82 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 11.445,92 Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin wurde am Samstag, den 30. Juni 2018, vor dem Jobcenter X. angetroffen. Bei einer mit ihrer Einwilligung erfolgten Durchsuchung ihrer Handtasche fanden die Polizeivollzugsbeamten des Beklagten eine Plastiktüte mit Bargeld in Höhe von 13.950 Euro in vorwiegend großer Stückelung (24 x 500 €, 2 x 200 €, 15 x 100 €, 1 x 50 €). Auf Nachfrage gab sie an, das Geld gehöre ihrem Ehemann und stelle dessen Arbeitslohn dar. Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 5. Juli 2018 verfügte der Beklagte die Sicherstellung des Bargeldes aus Gründen der Gefahrenabwehr nach § 43 Nr. 2 PolG NRW. Die Angabe der Klägerin, das Bargeld gehöre ihrem Ehemann C. F. , erscheine angesichts des Umstandes, dass dieser zuletzt einen Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt und auch in der Vergangenheit regelmäßig Sozialleistungen für sich und die Klägerin bezogen habe, haltlos. Es dränge sich vielmehr auf, dass das Bargeld aus nicht legalen Einkünften stamme. Zum Schutz des – bislang unbekannten – berechtigten Eigentümers sei daher die Sicherstellung erforderlich. Der Beklagte ordnete zugleich die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Die Sicherstellungsverfügung, die per Post nicht zugestellt werden konnte, wurde dem Ehemann der Klägerin in der Folge persönlich übergeben. Mit Schreiben vom 23. August 2018 beantragte der Ehemann der Klägerin bei dem Beklagten die Herausgabe des sichergestellten Bargeldes an sich. Bei dem Bargeld handele es sich um seine Ersparnisse aus früherer Erwerbstätigkeit; es stelle Schonvermögen im Sinne des Sozialrechts dar, weshalb eine Angabe bei der Beantragung von Leistungen nicht erfolgt sei. Mit Schreiben vom 24. August 2018 lehnte der Beklagte die Herausgabe des Bargeldes ab. In der Folge erhob der Ehemann der Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage (Aktenzeichen 18 K 7145/18), um die Herausgabe des Bargelds an sich zu erreichen. Auf einen gerichtlichen Hinweis, dass allein die Klägerin als letzte Besitzerin des Bargeldes mit Aussicht auf Erfolg einen Antrag auf Herausgabe des Bargeldes stellen könne, nahm der Ehemann die Klage zurück. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Beendigung der Sicherstellung, nachdem ein aus Anlass des Vorfalls vom 30. Juni 2018 eingeleitetes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft E. eingestellt worden war. Die Voraussetzungen für die Sicherstellung seien zwischenzeitlich weggefallen. Die Ermittlungen der Polizei hätten bis zum heutigen Tage keinen besser Berechtigten an dem Bargeld ergeben. Daher sei das Bargeld an sie herauszugeben. Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 13. November 2018, die Sicherstellung werde beendet, sobald die im gerichtlichen Verfahren des Ehemannes geforderten Nachweise der Sozialleistungsträger hinsichtlich der Angabe dieses Vermögens bei der Beantragung von Sozialleistungen vorgelegt würden. Mit Schriftsatz vom 6. März 2019 teilte der Beklagte mit, dass beabsichtigt sei, das sichergestellte Bargeld mit Blick auf die Verurteilung des Ehemanns der Klägerin durch das Amtsgericht C1. (Aktenzeichen 1 Cs 23 Js 7834/16) an das Jobcenter O. -P. bzw. das zuständige Hauptzollamt herauszugeben. Am 25. März 2019 ging bei dem Beklagten eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Hauptzollamtes E. betreffend die Herausgabe der „für den Vollstreckungsschuldner [Herrn C. F. ] verwahrten 11.391,14 €“ nebst 28,78 Euro Nebenforderung ein. In der Folge übergab der Beklagte am 28. März 2019 einem Vollstreckungsbeamten des Hauptzollamtes E. aus dem sichergestellten Bargeld einen Betrag von 11.445,92 Euro (11.419,92 Euro zzgl. weiteren 26 Euro Vollstreckungsauslagen). Dem Ehemann der Klägerin wurde am 1. April 2019 der Restbetrag in Höhe von 2.504,08 Euro ausgehändigt. Bereits am 31. Januar 2019 hat die Klägerin in Bezug auf ihren Antrag vom 17. Oktober 2018 Untätigkeitsklage erhoben. Im Umfang des dem Ehemann ausgehändigten Betrages haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin hat sich zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen auf den Vortrag ihres Ehemannes im Vorprozess berufen. Sie sei nicht vorbestraft. Ihr Mann habe glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem Bargeld um Ersparnisse aus seiner früheren Erwerbstätigkeit handele. Sie ist außerdem der Ansicht, die Pfändung und Herausgabe des Bargeldes an das Hauptzollamt seien rechtswidrig erfolgt, zumal eine Aufhebung der Sicherstellung durch den Beklagten nicht erfolgt sei. Im Übrigen richte sich die Forderung, zu deren Vollstreckung der Herausgabeanspruch auf das Bargeld gepfändet und dieses eingezogen wurde, gegen ihren Ehemann und nicht gegen sie. Die Klägerin hat wörtlich beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Nennwert der sichergestellten Geldscheine in Höhe von 11.445,92 Euro an sie herauszugeben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat darauf verwiesen, dass der Ehemann der Klägerin am 31. Dezember (richtig: März) 2017 vom Amtsgericht C1. wegen Betruges in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sei. Hintergrund sei, dass die Klägerin und ihr Ehemann im Rahmen der Beantragung von Sozialleistungen in den Jahren 2013 und 2014 den Besitz eines Sparbuches mit einem Kontostand von 25.400 Euro verschwiegen hätten. Hierdurch sei dem Jobcenter des O. -P. -Kreises ein Schaden in Höhe von rund 21.700 Euro entstanden. Am 28. September 2018 habe der Ehemann der Klägerin wiederum erklärt, dass er weder über Einkommen noch über Vermögen verfüge. Es sei daher davon auszugehen, dass ein erneuter Betrugsversuch hinsichtlich der Erlangung von Sozialleistungen vorliege. Insofern sei gegenwärtig ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft E. eingeleitet. Aufgrund der Umstände bleibe der Verdacht einer Straftat. Die Herkunft des Geldes sei nach wie vor ungeklärt. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Ehemann nicht legal in den Besitz des Geldes gelangt sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. April 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Aufgrund der Herausgabe des Geldes an das Hauptzollamt könne sich die Klage nur noch auf Wertersatz richten. Ein solcher Anspruch bestehe aber nicht, weil der Beklagte keine Pflichten aus dem Verwahrverhältnis verletzt habe. Mit der Herausgabe des Bargeldes sei das Verwahrverhältnis beendet worden; durch die Aushändigung des Geldes an den Vollstreckungsbeamten sei der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe erfüllt worden. Dass die Klägerin keine Nachricht über die Beendigung der Sicherstellung und Verwahrung erhalten habe, sei irrelevant. Darauf, ob die Vollstreckung im Einzelnen rechtmäßig gewesen sei, komme es nicht an, weil dies allein in der Prüfungskompetenz des Vollstreckungsgerichts liege. Eine frühere Beendigung der Sicherstellung sei nicht in Betracht gekommen, weil die Voraussetzungen des § 43 Nr. 2 PolG NRW unverändert vorgelegen hätten. Das Vorbringen der Klägerin zu der angeblichen Eigentümerstellung ihres Ehemannes sei schon angesichts seiner wiederholten Verurteilungen nicht glaubhaft. Zur Begründung ihrer von dem Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, mit der Herausgabe des Geldes habe der Beklagte das mit der Sicherstellung begründete Verwahrverhältnis verletzt; dieses sei auch nicht vor der Herausgabe beendet worden. Die Forderung des Jobcenters, wegen der ihr Herausgabeanspruch gepfändet und eingezogen worden sei, habe sich zudem nicht gegen sie, sondern gegen ihren Ehemann gerichtet. Der Herausgabeanspruch habe aber ihr zugestanden. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 11. Mai 2022 beantragt die Klägerin nunmehr sinngemäß, festzustellen, dass sie im Zeitpunkt der Übergabe des durch den Beklagten sichergestellten Bargeldes in Höhe von 11.445,92 Euro an den Vollstreckungsbeamten des Hauptzollamtes und der Einlegung in die Kasse des Hauptzollamtes einen Anspruch auf Herausgabe dieses Bargeldes gehabt hat. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und keine Stellungnahme abgegeben. Mit gerichtlicher Verfügung vom 21. Juli 2022 sind die Beteiligten zur Möglichkeit einer Entscheidung im Beschlusswege nach § 130a VwGO gehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie den Inhalt der Gerichtsakten des Eilverfahrens gleichen Rubrums (18 L 317/19) sowie der Gerichtsakten der Vorprozesse des Ehemannes (18 K 7145/18 und 18 L 2584/18) ergänzend Bezug genommen. II. Der Senat kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist mit dem in der Berufungsinstanz umgestellten Antrag zulässig und begründet. Der Umstellung des Klageantrags stehen keine prozessualen Hindernisse entgegen; insbesondere handelt es sich nicht um eine Klageänderung, die nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO zulässig wäre. Die Umstellung von einem Leistungs- auf einen Feststellungsantrag stellt keine Klageänderung dar, wenn – wie hier – der zugrundeliegende Lebenssachverhalt unverändert bleibt. Eine solche Umstellung ist auch noch in der Rechtsmittelinstanz möglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 – 2 C16.00 –, juris, Rn. 12 f., m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 – 3 BV 16.382 –, juris, Rn. 16; Riese, in: Schoch/Schneider, VwR, Stand: Juli 2020, § 91 VwGO Rn. 32. Mit diesem Antrag ist die Klage als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) zulässig. Die Klägerin verfügt über das erforderliche (qualifizierte) Feststellungsinteresse, weil ihr im Falle ihres Obsiegens möglicherweise Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG) oder aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung (analog § 280 Abs. 1 BGB) zustehen. Der Umstand, dass sie ein auf Schadensersatz gerichtetes Begehren auch ohne eine vorherige Feststellungsklage unmittelbar vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit verfolgen könnte (Art. 34 Satz 3 GG, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG, § 40 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 VwGO), ändert daran nichts. Das erledigende Ereignis, durch welches ihr zunächst geltend gemachtes Leistungsbegehren, vgl. zur Rechtsnatur eines Verlangens auf Herausgabe sichergestellten Bargelds bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW: OVG NRW, Urteil vom 2. März 2021 – 5 A 942/19 –, juris, Rn. 26, unmöglich geworden ist – hier die Herausgabe des sichergestellten Geldes an den Vollstreckungsbeamten und die unmittelbar anschließende Vermengung durch Einlegen in die Kasse des Hauptzollamtes (vgl. §§ 948 Abs. 1, 947 Abs. 2 BGB) –, ist erst am 28. März 2019 und damit nach Klageerhebung eingetreten. Die begehrte Feststellung ist daher dazu geeignet, ihr die „Früchte des Prozesses“ zu sichern. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 – 1 C 27.19 –, juris, Rn. 15. Ob die Klägerin bzw. ihr Ehemann tatsächlich einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten hat, bedarf gegebenenfalls der Klärung im Zivilprozess. Das ist zwar insbesondere mit Blick auf die – wie später noch ausgeführt wird – durch die Vollstreckung wohl erlangte Befreiung von einer Verbindlichkeit eher fraglich. Der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens stünde es aber nur entgegen, wenn ein solches Begehren erkennbar aussichtslos wäre. Vgl. zu diesem Maßstab bei der Fortsetzungsfeststellungsklage: BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 – 4 C 31.86 –, juris, Rn. 13, m. w. N.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 278 f. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin hat im Zeitpunkt der Herausgabe des Geldes an den Vollstreckungsbeamten des Hauptzollamts E. und der unmittelbar anschließenden Vermengung in der Kasse des Hauptzollamtes ein Herausgabeanspruch aus § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW zugestanden. Nach dieser Vorschrift sind die sichergestellten Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind. Ob die Voraussetzungen der Sicherstellung weggefallen sind oder noch fortbestehen, bestimmt sich nach den materiellen Voraussetzungen des § 43 PolG NRW. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2021 – 5 A 942/19 –, juris, Rn. 66. Im Zeitpunkt der Übergabe an den Vollstreckungsbeamten bzw. des unmittelbar anschließenden gesetzlichen Eigentumsübergangs durch Einlegung in die Kasse des Hauptzollamtes, lagen die Voraussetzungen des § 43 Nr. 2 PolG NRW nicht mehr vor. Dabei spricht bereits vieles dafür, dass es an einer Sicherstellungslage schon deshalb fehlte, weil der Beklagte die Sicherstellung am 28. März 2019 beendet hat. Auch der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, die Sicherstellung in diesem Zeitpunkt aufgehoben zu haben; im Verwaltungsvorgang hat sich dies hingegen so nicht niedergeschlagen. Diese Frage kann aber offenbleiben. Selbst wenn der Beklagte die Sicherstellung nicht beendet haben sollte, lagen im vorgenannten Zeitpunkt die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Sicherstellung nicht mehr vor. Grundlage der Sicherstellung war ausweislich des Bescheides § 43 Nr. 2 PolG NRW. Nach dieser Vorschrift kann eine Sache sichergestellt werden, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Dabei können auch Geldscheine zu Zwecken des Eigentümerschutzes sichergestellt werden. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Eigentümer bekannt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2021 – 5 A 942/19 –, juris, Rn. 74. Wird Bargeld (ebenso wie andere bewegliche Sachen) bei dem (Fremd-)Besitzer sichergestellt, greift die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht unmittelbar. Nach dieser Vorschrift wird (nur) zugunsten des gegenwärtigen Eigenbesitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er beim Besitzerwerb auch Eigentümer der Sache geworden ist. Allerdings bestimmt § 1006 Abs. 3 BGB, dass die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber Dritten auch für den mittelbaren (Eigen-)Besitzer gilt, wobei er für das Bestehen des Besitzmittlungsverhältnisses ggf. darlegungs- und beweisbelastet ist. Vgl. hierzu Ebbing, in: Erman, BGB, 16. Auflage 2020, § 1006 BGB, Rn. 10, 21; Thole, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1006, Rn. 10, 57 f., m. w. N. Angesichts der Reichweite des (möglichen) Eingriffs in das Eigentumsrecht steigen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Fortdauer der Sicherstellung mit deren Dauer an. Würde eine Sicherstellung faktisch sogar auf Dauer erfolgen, so sind an die Überzeugungsbildung (besonders) strenge Anforderungen zu stellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 2005 – 2 BvR 1822/04 –, juris, Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 2. März 2021, – 5 A 942/19 –, juris, Rn. 83 ff. Zum Zeitpunkt der Herausgabe des Bargeldes an den Vollstreckungsbeamten des Hauptzollamts und der nachfolgenden Vermengung lag nach diesen Maßstäben eine Sicherstellungslage nicht mehr vor. Das Vorbringen der Klägerin, sie habe das Geld für ihren Ehemann aufbewahrt, zieht auch der Beklagte nicht in Zweifel. Ein Besitzmittlungsverhältnis i. S. d. § 868 BGB, in dem der Ehemann der Klägerin das Geld als eigenes besaß, ist damit gegeben. Konkrete Anhaltspunkte für die Eigentümerstellung eines Dritten, welche die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB zugunsten des Ehemanns der Klägerin hätten erschüttern können, hat der Beklagte trotz anhaltender Ermittlungen nicht gewinnen können. Eine strafbare Handlung, aus der eben diese Geldscheine als Sachen im Sinne des § 43 PolG NRW stammen, und in deren Folge etwa die Eigentumsübertragung nichtig gewesen wäre, vgl. hierzu etwa für die Abgabe von Betäubungsmitteln und die Nichtigkeit der Eigentumsübertragung an den zur Bezahlung verwendeten Geldscheinen nur: Fischinger/Hengstberger, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, § 134 Rn. 314, ist hier weder durch den Beklagten benannt worden noch sonst ersichtlich. Der Umstand, dass die Klägerin bzw. ihr Ehemann bei der Beantragung von Sozialleistungen eventuell vorhandenes Vermögen möglicherweise nicht angegeben haben, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil selbst eine rechtswidrige Erlangung von Sozialleistungen – ungeachtet der daraus folgenden Rückzahlungsverpflichtung – das Eigentum an bereits vorher vorhandenem Vermögen nicht berührt. Auch die mit Blick auf die seitens der Klägerin gegenüber dem Jobcenter angegebenen Vermögensverhältnisse bestehende Möglichkeit, dass das Geld in anderer strafbarer Weise erworben wurde, vermag in dieser Abstraktheit alleine zur Überzeugungsbildung noch nichts beizutragen. Für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 43 Nr. 2 PolG NRW vorliegen bzw. fortbestehen, ist allein maßgeblich, ob die Sicherstellung dem Schutz des Eigentümers oder der rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt vor dem Verlust oder der Beschädigung einer Sache dient. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Vollstreckung keine greifbaren Anhaltspunkte mehr vor. Vorliegend muss im Übrigen auch der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt – selbst wenn er die Sicherstellung nicht beendet haben sollte – davon ausgegangen sein, dass die Voraussetzungen für eine Rückgabe des Bargeldes an die Klägerin nach § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW vorlagen. Der Beklagte hat einen Betrag in Höhe von 11.445,92 Euro in der Annahme, der die Geldscheine betreffende Herausgabeanspruch der Klägerin gegen den Beklagten sei wirksam gepfändet worden, zur Erfüllung eines Anspruchs des Jobcenters gegen den Ehemann der Klägerin an einen Vollstreckungsbeamten des Hauptzollamts E. übergeben. Den Rest des Bargeldes (im Umfang von 2.504,08 Euro) hat er wenige Tage später an den Ehemann der Klägerin herausgegeben. Wäre der Beklagte hingegen von einer Fortdauer der Sicherstellungsvoraussetzungen nach § 43 Nr. 2 PolG NRW (zum Schutz des Eigentums eines Dritten) ausgegangen, hätte er das sichergestellte Bargeld weder an den Ehemann der Klägerin noch an den Vollstreckungsbeamten aushändigen dürfen. In letzterem Fall würde durch die Herausgabe an den Vollstreckungsbeamten der Schaden, dessen Eintritt die Sicherstellung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW verhindern soll, im Gegenteil vertieft, weil spätestens mit der Vermengung des Bargeldes in der Kasse des Hauptzollamts der tatsächliche Eigentümer endgültig aus seiner Eigentumsposition verdrängt würde (§§ 948 Abs. 1, 947 Abs. 2 BGB). Gleiches gilt für die Herausgabe an den Ehemann. Dass die Geldscheine Eigentum des Jobcenters gewesen seien, hat auch der Beklagte nicht vorgetragen. Hierfür bestünden nach dem Vorstehenden auch keinerlei Anhaltspunkte. Daraus folgt zugleich, dass die Herausgabe des Geldes an die Klägerin auch nicht nach § 46 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW ausgeschlossen war. Nach dieser Vorschrift ist die Herausgabe ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Dies ist hier nicht der Fall. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, soweit über die Klage im Berufungsverfahren noch zu entscheiden war. Hinsichtlich des im erstinstanzlichen Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils waren die diesbezüglichen Kosten gesondert aufzuteilen, um der nach § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbaren und damit nicht der vorliegenden Berufung unterliegenden Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts Rechnung zu tragen. Die Kostenquote entspricht dem Verhältnis des für erledigt erklärten Teils zum Gesamtbetrag des sichergestellten Bargeldes. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑‑ ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Soweit der Klägerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt worden sind, ist die Entscheidung unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).