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Beschluss

22 L 1091/24.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0527.22L1091.24A.00
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Leitsätze

§ 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG erfordert keine Kausalität der Vernichtung des Identitätspapiers für eine fehlende Identitätsfeststellung, sondern nur die Eignung der Dokuments zu letzterer

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG erfordert keine Kausalität der Vernichtung des Identitätspapiers für eine fehlende Identitätsfeststellung, sondern nur die Eignung der Dokuments zu letzterer Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG ergeht die Entscheidung durch die Einzelrichterin. Der am 3. Mai 2024 wörtlich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom heutigen Tage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.04.2024 wird angeordnet, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. §§ 36 Abs. 3, 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG statthaft, weil die Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag wurde auch fristgemäß im Sinne von § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe gestellt. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. April 2024 wurde laut Zustellungsvermerk nach § 4 Abs. 2 VwZG am 24. April 2024 zur Post gegeben und gilt damit am 27. April 2024 als zugestellt. Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG wurde durch den am 3. Mai 2024 gestellten Antrag gewahrt. Der Antrag ist unbegründet. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. §§ 36 Abs. 3, 75 AsylG geht zu Lasten der Antragstellerin. Danach ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage an, wenn das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Hier überwiegt jedoch das gesetzlich angeordnete öffentliche Vollstreckungsinteresse. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ( § 36 Abs. 1 AsylG ) ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Diese stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes daher insbesondere die Einschätzung des Bundesamtes zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG bzw. auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG offensichtlich nicht besteht. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 94 ff. Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne der genannten Vorschrift liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99 ff. Es bestehen unter Berücksichtigung der maßgeblichen heutigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 a.E. AsylG i.V.m. § 87 As. 2 Nr. 6 AsylG) keine ernstlichen Zweifel bzgl. der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und insbesondere bzgl. der Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Dies ist hier der Fall. Auch die Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides ist rechtmäßig. Sie folgt aus § 36 Abs. 1 AsylG. Danach beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist in den Fällen der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags nach § 30 AsylG eine Woche. Der Asylantrag der Antragstellerin ist nach den hier anzulegenden Maßstäben zurecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Der Asylantrag der Antragstellerin ist unbegründet. Ihr Vortrag bei ihrer Anhörung zu ihren Asylgründen, nämlich, dass ihre Eltern Angst vor ihrem Schulbesuch bzw. Studium wegen Anschlägen auf Schulen, ihrer kritische Haltung gegenüber der Regierung und weil sie gelegentlich ihren Hijab nicht getragen habe gehabt hätten und ihr deswegen ein Visum besorgt hätten, bietet keine Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG oder eine Schutzgewährung nach § 3 oder 4 AsylG. Sie hat nämlich zusätzlich angegeben, selbst an keinen Protesten teilgenommen und keine Probleme gehabt zu haben. Auch an der Fortsetzung ihren „digitalen“ Aktivitiäten, der Erstellung von Bildern und dem posten von Storys auf Instagramm habe ihrer Familie sie gehindert. Der Asylantrag ist auch offensichtlich unbegründet. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG liegen vor. Das Bundesamt hat das Offensichtlichkeitsurteil zu Recht getroffen und die Voraussetzungen liegen weiter vor. Dies ist hier erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und nicht nur summarisch zu prüfen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris Rn. 21. Nach§ 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen. Die Regelung wurde durch Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024), in Kraft getreten am 27. Februar 2024, eingeführt. Sie soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 24. November 2023 Art. 32 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 8 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie) umsetzen und sie „erfasst die nach bisheriger Rechtslage in § 30 Abs. 1 Nr. 2 und 5 geregelten Fälle der Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit, durch Vernichtung oder Beseitigung eines Identitäts- oder Reisedokuments“. Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 56. Die Antragstellerin hat ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig beseitigt, indem sie ausweislich ihrer eigenen Angaben im Rahmen ihrer Anhörung zur Zulässigkeit des Antrags ihren Reisepass aus Angst vor einer Abschiebung in den Iran weggeschmissen hat, nachdem sie in Deutschland am Flughafen angekommen ist. Bei ihrem Reisepass handelt es sich unzweifelhaft um ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte. Dies hat sie durch „Wegschmeißen“ beseitigt. Dass die Antragstellerin beim Bundesamt ein mit einem Lichtbild versehenes Dokument abgegeben hat, das mit „Persönliches Identifikationsheft“ der Nationalen Behörde für Personenstandswesen der islamischen Republik Iran bezeichnet ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist bereits zweifelhaft, ob dieses Dokument in gleicher Weise zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit der Antragstellerin geeignet ist wie der von ihr beseitigte Reisepass. Es kommt aber auch nicht darauf an, ob die Beseitigung des Reisepasses die Identitäts- oder Staatsangehörigkeitsfeststellung verhindert hat. Eine konkrete Kausalität fordernd aber VG Aachen, Beschluss vom 26. April 2024 - 10 L 265/24.A -, juris, Rn. 14; unklar VG Köln, Beschluss vom 19. April 2024 - 23 L 511/24.A -, juris, Rn. 7. Vielmehr beinhaltet der Wortlaut der Norm lediglich die Erforderlichkeit der abstrakten Eignung des beseitigten Identitäts- oder Reisedokuments zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des betreffenden Ausländers. Die Norm bestimmt also eine abstrakte Eigenschaft des Dokuments und enthält keine Forderung nach einer konkreten Kausalität im Sinne einer Verhinderung der Identitäts- oder Staatsangehörigkeitsfeststellung im Einzelfall. Im Ergebnis ebenso VG Frankfurt, Beschluss vom 21. März 2024 - 9 L 869/24.F.A-, juris, S. 14. Dies ergibt zum einen der Vergleich zum abweichenden Wortlaut des § 30 Abs. 1 Nr. 3 Asyl, der das Erfordernis der konkreten Kausalität der Handlung ausdrücklich mit der Formulierung „durch … getäuscht hat“ zum Ausdruck bringt. In Bezug auf die subjektive Komponente: VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. April 2024 - 26 L 912/24.A -, juris, Rn. 19; Zum anderen ergibt die unionsrechtliche Regelung, die hier umgesetzt werden sollte keine Hinweise für ein Erfordernis der konkreten Kausalität. Gemäß Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 Satz 1 d) RL 2013/32/EU, können die Mitgliedstaaten ‑ wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist ‑ einen Antrag als offensichtlich unbegründet betrachten, wenn angenommen werden kann, dass der Antragsteller ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat. Hier ist kein Kausalitätserfordernis erkennbar. Soweit zu Begründung auf die Vorgängernormen in § 30 Abs. 3 Nr. 2 und 5 AsylG a.F., verwiesen wird, vgl.VG Köln, Beschluss vom 19. April 2024 - 23 L 511/24.A -, juris, Rn. 7, die nach der Gesetzesbegründung von der Neuregelung „erfasst“ sein soll, kann dies die geforderte Kausalität nicht begründen. Der Gesetzgeber sieht nach dem Wortlaut der Begründung – beim Verweis auf Absatz 1 statt Absatz 3 handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler – nämlich die früher geregelten Tatbestände hier nur als „mitgeregelt“ an und begründet damit den Entfall der früheren Regelungen in der Neufassung. Aus dem „Erfasstsein“ können hingegen keine Anforderungen an den neuen Tatbestand abgeleitet werden. Dass nämlich die Vorgängerfassung der „Offensichtlichkeitstatbestände“ des § 30 Abs. 3 AsylG keine unionsrechtskonforme Umsetzung des Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU waren, ist anerkannt. VG Aachen, Urteil vom 28. März 2024 - 8 K 2512/22 -, juris, Rn 65 unter Verweis auf VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2016 - 4 L 80/16.A -, juris, Rn. 15 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - 22 L 676/16.A -, juris, Rn. 10 ff.; ebenso zur Verletzung der Mitwirkungspflicht aus § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylG a.F. (persönliches Erscheinen bei Behörden): Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 30 AsylG Rn. 139; Wittmann, Verfahrensbeschleunigung rückwärts ?, Asylmagazin 2016, 328 ff. Die Vernichtung geschah auch „mutwillig“ im Sinne des Gesetzes. Da die Antragstellerin eingeräumt hat, den Reisepass zur Vermeidung einer Abschiebung beseitigt zu haben, war die Handlung vorsätzlich. Ob die Erfüllung eines über den Vorsatz hinausgehenden Absichtselements erforderlich ist, so VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. April 2024 - 26 L 912/24.A -, juris, Rn. 16, wonach das Erfordernis eines Absichtselements aus dem Vergleich verschiedener Übersetzungen von Art. 31 Abs. 8 Buchstabe d) der Richtlinie 2013/32/EU abzuleiten sei, da eine Vernichtung bzw. Beseitigung der Passpapiere "in bad faith" oder "de mauvaise foi", also in böser Absicht vorgesehen sei, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da die Antragstellerin darüber hinaus jedenfalls auch ein Absichtselement hatte, um die Durchführung des Asylverfahrens und/oder einer etwaigen Rückführung zu erschweren oder zu verzögern. Das Erfordernis einer darüber hinausgehende Täuschungsabsicht bzgl. der Identität oder Staatsangehörigkeit lässt sich hingegen weder aus Gesetzestext, noch an der Gesetzesbegründung oder der Richtlinie 2013/32/EU ableiten. So aber wohl VG Köln, Beschluss vom 19. April 2024 - 23 L 511/24.A -, juris, Rn. 7; wohl auch VG Dresden, Beschluss vom 6. März 2024 - 2 L 116/24.A -, juris, Rn. 13. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).